W159 1238146-2•BVwG W159 1238146-2
W159 1238146-2Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung, Lebensalter,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W159 1238146-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 9 BVA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX, geb. XXXX, StA. von Kamerun, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kamerun, gelangte am 28.02.2002 nach Österreich, nachdem er sich bereits von 1988 - 2002 in Deutschland aufgehalten hatte und sein Heimatland Kamerun schon im April 1988 verlassen hatte. Er stellte gleich nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes am 02.06.2003, Zahl: XXXX, abgewiesen wurde, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt wurde.
Die Behandlung einer gegen den bestätigenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29.09.2006, Z XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2007, Zahl:XXXX, abgelehnt. Am 03.01.2006 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX am Standesamt XXXX.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.03.2009, XXXX, wurde diese Ehe unter überwiegendem Verschulden der Ehegattin geschieden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.04.2010, Zahl: XXXX, wurde gemäß § 52 Absatz 1 FPG der Beschwerdeführer ausgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und zu Österreich keine familiären Bindungen (mehr) bestünden, zumal seine Ehe geschieden wurde und seine beiden Kinder in Deutschland leben würden. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung in Österreich (mehr) nach, sei aber unbescholten.
Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 30.06.2010, Zahl: XXXX, wurde der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 22.02.2011, Zahl: XXXX, als unbegründet abgewiesen.
Die Fremdenpolizeibehörde versuchte in der Folge (vergeblich) ein Heimreisezertifikat der Republik Kamerun zu erlangen.
Mit Eingabe vom 05.05.2015 zeigt der Rechtsanwalt XXXX, die Vertretung des Beschwerdeführers an und beantragte Akteneinsicht.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 beantragte dieser einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Asylgesetz. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller den Kamerun im Jahre 1988 wegen politischer Verfolgung verlassen habe, von 1988 - 2002 habe er sich in Deutschland aufgehalten, habe ein Studentenvisum gehabt und sei auch Vater zwei Kinder geworden, welche deutsche Staatsangehörige seien. Er sei am 28.02.2002 nach Österreich gekommen und habe am gleichen Tag noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher allerdings rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zu seinem Antrag wurde insbesondere vorgebracht, dass er nunmehr 13 Jahre durchgehend in Österreich lebe und davor 14 Jahre in Deutschland aufhältig gewesen sei und strafrechtlich unbescholten sei, er habe einen Sprachkurs beim XXXX in Deutschland besucht und spreche Deutsch zumindest auf Niveau B1. Er habe in Deutschland auch eine schriftliche und mündliche Abschlussprüfung der Oberstufe abgelegt.
In Österreich lebe er in einer Wohnung des XXXX und arbeite derzeit als Zeitungsverkäufer beim "XXXX", er verfüge auch schon über Einstellungszusagen z. B. der XXXX und seine beiden in Deutschland lebenden Kinder seien volljährig, ein Besuchsvisum sei jedoch von der Deutschen Botschaft abgelehnt worden, er habe jedoch ein auf
Artikel 8 EMRK fußendes Recht Aufrechterhaltung seines Familienlebens mit seinen beiden Kindern und er habe in Österreich schon viele Freundschaften geknüpft und könne ein Unterstützungsschreiben mit 95 Unterschriften vorlegen, woraus hervorgehe, dass er ein von seinen Freunden und Bekannten sehr geschätzter Mitbürger sei. Eine Rückkehr in den Kamerun würde ein menschenunwürdiges Leben in ständiger Furcht bedeuten. Er sei fast 30 Jahre nicht mehr in seinem Herkunftsland gewesen und könne dort ohne jegliche wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte kein Leben mehr aufbauen und er habe niemanden mehr in Kamerun und sei es absolut unzumutbar, ihn dort zurückzuschicken. In Österreich befinde sich nun sein Lebensmittelpunkt und würden die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung weit überwiegen. Dem Antrag wurden Auszüge aus dem Geburtenregister bzw. der Anerkennung der Vaterschaft hinsichtlich seiner beiden Kinder, Nachweise über bezahlten Unterhalt, ein Diplom der XXXX, ein Empfehlungsschreiben des "XXXX" sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger und ein Sozialbericht des XXXX angeschlossen. Nachgereicht wurde eine Geburtsurkunde sowie das Scheidungsurteil der Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX.
Am 12.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zu seinem Antrag einvernommen, er wiederholte, dass er am 29.02.2002 nach Österreich eingereist sei und nunmehr in einer Einrichtung der Caritas wohne. Er sei nicht mehr verheiratet und zahle auf freiwilliger Basis Unterhalt an seine am 08.08.1991 und am 25.01.1996 geborenen Kinder, welche mit ihrer Mutter in Deutschland leben würden, sein Sohn habe ihn im Jahre 2008 in Wien besucht, mit seiner Tochter habe er zuletzt vor zwei Monaten telefonischen Kontakt gehabt. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern ein Studentenvisum besessen, er habe bei der Botschaft von Kamerun in Berlin einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses eingebracht, jedoch bisher keinen Reisepass erhalten. Er bekomme eine Unterstützung durch die Caritas und verkaufe den XXXX, vom AMS habe er keine Beschäftigungsbewilligung erhalten, weil sein Aufenthaltsstatus ungeklärt sei. Wenn er in den Kamerun zurückgehen würde, könnte er seinen Kontakt zu seinen Kindern nicht aufrechterhalten. Im Kamerun würden noch seine Schwester und sein Bruder leben, mit denen er häufig telefoniere, seine Eltern seien bereits verstorben. Ob er bei seinen Geschwistern bei einer Rückkehr in den Kamerun Aufenthalt nehmen könne, wisse er nicht, er sei schon 30 Jahre dort weg. Festgehalten wurde, dass in der Einvernahme ausschließlich Deutsch gesprochen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.12.2015, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Kamerun zulässig sei und unter Spruchteil III. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und die oben in wesentlichen Zügen wiedergegebene Einvernahme dargestellt und die vorgelegten Beweismittel aufgelistet und anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Nahezu ohne Beweiswürdigung wurde rechtlich ausgeführt, dass keine familiären Bindungen zu Österreich bestehen würden, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitraum entstanden sei, in dem sich der Antragsteller des unsicheren Aufenthaltes habe bewusst sein müssen. Da Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr dort den Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Antragsteller habe in Österreich kein relevantes Familienleben geführt, seine beiden Kinder und seine Exgattin hätten sich in Österreich nie niedergelassen und der Antragsteller sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei es seinem Verschulden zuzurechnen, das er über keinen gültigen Reisepass verfüge.
Da ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden habe können, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sich ergeben würde und stünde einer Abschiebung auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen, sodass eine Abschiebung für zulässig zu erklären gewesen sei.
Da auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise hätten festgestellt werden können, sei diese mit 14 Tagen festzulegen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX, Beschwerde, in der er zunächst den bisherigen Verfahrensgang wiederholte. Zunächst wurde kritisiert, dass ein Antrag wohl unter Spruchpunkt I. zurückgewiesen worden sei, aber jegliche Begründung fehlen würde, weshalb dieser zurückgewiesen worden sei. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, an welchen Voraussetzungen es diesem Antrag mangle und sei der Bescheid deswegen mangelhaft und unschlüssig.
Zum Privat- und Familienleben wurde vorweg darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller durchgängig seit 13 Jahren in Österreich befinde und davor 14 Jahre lang in Deutschland gelebt hätte und strafrechtlich unbescholten sei. Er habe einen Sprachkurs im XXXX besucht und die schriftliche und mündliche Abschlussprüfung der Oberstufe in Deutschland abgelegt. Er arbeite derzeit als Zeitungsverkäufer beim XXXX, verfüge aber über eine Einstellungszusage der Firma XXXX im Vollbeschäftigungsausmaß. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen mittlerweile volljährigen Kindern, welche deutsche Staatsbürger seien.
Da er nun seit 27 Jahren nicht mehr in Kamerun lebe, könnte er sich dort auch kein Leben mehr aufbauen, zumal dort auch immer wieder Unruhen und lebensgefährliche Verhältnisse herrschten. Aus § 11b NAG sei ableitbar, dass nicht unbedingt ein schriftlicher Nachweis der Deutschkenntnisse erbracht werden müsse, sondern die Deutschkenntnisse auch auf andere Art nachgewiesen werden könnten. Die Behörde sei in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Österreich über kein Privat- und Familienleben verfüge, außerdem habe die Behörde nicht nur die bestehende Rechtslage verkannt, sondern jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und überhaupt jegliches Parteienvorbringen ignoriert. Da er den Kamerun bereits vor 27 Jahren verlassen habe, sei es unmenschlich, ihn in seinem Alter aus seinem jetzigen Leben herauszureißen und ihn in den Kamerun auszuweisen, wo er zu befürchten habe, erneut inhaftiert zu werden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei auch ein Wiedersehen mit seinen Kindern in Kamerun in keiner Weise möglich. Die Behörde hätte sich daher näher mit der Menschenrechtssituation in Kamerun, aber auch mit der Aufenthaltsverfestigung des Antragstellers in Österreich auseinandersetzen müssen, schließlich bestehe im gegenständlichen Verfahren analog zum Maßnahmen-Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.08.2016 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2016 legte der Beschwerdeführervertreter mehrere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vor.
Am Tag der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführervertreter zwei Mitteilungen, wonach er eine substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin zu der Verhandlung entsenden werde, die die erforderliche Legitimationsurkunde aufweise und keine Waffen mit sich führe. Der einschreitende Rechtsanwalt und seine Mitarbeiter seien nicht bereit, einer rechtswidrig vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle nachzukommen. Für den Fall, dass seine Mitarbeiterin wegen des Bestehens auf die Personenkontrolle gehindert werde an der Verhandlung teilzunehmen, werde bereits jetzt auf die Mangelhaftigkeit das Verfahrens hingewiesen. Es sei Sache des zuständigen Richters, den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zu verhalten, von der Anordnung einer Personenkontrolle Abstand zu nehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zum Verhandlungssaal unter Außerachtlassung einer Personenkontrolle gewährleistet werde.
Der Beschwerdeführer erschien zur Beschwerdeverhandlung ohne eine Mitarbeiterin eines ausgewiesenen Vertreters, die sich über Anordnung des Rechtsvertreters nicht einer Personenkontrolle unterziehen wollte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einer Vertrauensperson begleitet und ersuchte um Einvernahme zweier ebenfalls mitgekommener Zeugen zum Beweise der Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des XXXX samt Empfehlungsschreiben, einen Sozialbericht des XXXX sowie Arbeitsvorverträge mit der XXXX und der XXXX und schließlich ein weiteres Empfehlungsschreiben des XXXX vor.
Über Befragen hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht, er sei Staatsbürger von Kamerun und in XXXX in Kamerun am 03.05.1956 geboren, er sei römisch-katholisch und Angehöriger der Volksgruppe Bajangam. Zunächst habe er in XXXX gewohnt, dann er sei in XXXX und anschließend in XXXX in die Schule gegangen. Die weiterführende Schule habe er in XXXX besucht. 1982 - 1983 sei er in XXXX Lehrer gewesen, in der Folge habe er einen Studienplatz in XXXX bekommen und eine Deutschausausbildung in Deutschland genossen. In der Folge habe er dann angefangen in Deutschland Betriebswirtschaft zu studieren und habe auch einen Kurs in Großbritannien besucht. Von 2002 an habe er sich ununterbrochen in Österreich aufgehalten und das letzte Mal sei er 1989 in Kamerun gewesen, nachdem er zuvor einen Sprachkurs in Deutschland absolviert habe. Er habe wohl noch Verwandte im Kamerun, sei aber nicht im engen Kontakt mit diesen. Seine Eltern seien schon gestorben, mit seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr und auch ein Freund von ihm in Kamerun sei bereits verstorben. Vor einigen Jahren habe er noch Kontakt mit seinem Stiefvater gehabt und nunmehr habe er mit niemandem mehr aus dem Kamerun Kontakt. Er habe im Kamerun die Volks-, Haupt- und Höhere -schule abgeschlossen und dann eine Ausbildung als Lehrer für Geographie, Geschichte und Wirtschaft absolviert, in Deutschland habe er dann Deutschkurse besucht und Betriebswirtschaft studiert. Im Kamerun habe er als Lehrer gearbeitet, in Deutschland (neben seinem Studium) als Sicherheitsdienstmitarbeiter, auch bei einem Zeitungsverlag. In Österreich habe er in der Gastronomie gearbeitet, aber als Asylwerber habe er nicht arbeiten dürfen. Schon seit dem Jahre 2000 sei er beim XXXX beschäftigt und verkaufe seither regelmäßig Zeitungen. Er verkaufe den XXXX nicht auf der Straße, sondern in Lokalen, z. B. am Naschmarkt, im ersten und im siebten Bezirk. Auch sonst helfe er dem XXXX und vertrete den XXXX auch bei Veranstaltungen und erzähle über seine Tätigkeit. Er verdiene ca. 350 Euro im Monat beim XXXX, er habe keine andere Tätigkeit ausüben können, daher er bisher keine Beschäftigungsbewilligung erhalten habe. Kranken- und unfallversichert sei er über die XXXX, eine Pensionsversicherung habe er nicht. Bei der XXXX von Frau XXXX könne er als Küchenhilfe und im Service arbeiten und bei der XXXX Lagerarbeiter.
Er habe viele österreichische Freunde und Bekannte. Er bewohne ein Mehrbettzimmer beim XXXX. 1994 - 1998 sei er (in Deutschland) verheiratet gewesen, dann er sei er geschieden worden und von 2006 - 2009 sei er in Österreich ein weiteres Mal verheiratet gewesen. Seine beiden Kinder stammen aus einer Lebensgemeinschaft, sein Sohn heiße XXXX und sei am XXXX geboren und seine Tochter XXXX, geboren am am XXXX. Sein Sohn habe ihn einmal in Österreich besucht, seine Tochter nicht, er habe jedoch mit beiden über Telefon und Internet Kontakt, beide Kinder würden studieren, wenn er nach Deutschland reisen dürfte, würde er sei gerne besuchen. Er verfüge aber über keinen gültigen Pass von Kamerun, er habe wohl einen Antrag auf der Botschaft gestellt, aber nur eine Identitätskarte bekommen, die ihm die Polizei die letzte Woche abgenommen habe. Er lebe derzeit in keiner Lebensgemeinschaft. An und für sich leide er unter keinen aktuellen psychischen oder organischen Erkrankungen, aber er habe manchmal Schmerzen in seinem Fuß, er sei nämlich einmal Opfer eines rassistischen Überfalls gewesen, wo ihm sein Fuß gebrochen worden sei. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er hier normal arbeiten, um seine Kinder in Deutschland besuchen. Eine Rückkehr in dem Kamerun wäre sehr schlecht für ihn, er würde den Kontakt zu seinen Kindern verlieren, da er schon seit 1989 nicht mehr im Kamerun gewesen sei. Er habe auch dort niemanden mehr und auch keine Kontakte. Es wäre ihm sehr wichtig, dass er hier in Österreich bleiben könne, weil er hier bereits viele Jahre lebe und hier sein Lebensmittelpunkt sei.
Der Zeuge XXXX gab an, dass er als Kellner in einem Lokal gearbeitet habe und der Beschwerdeführer dort den XXXX verkauft habe, er sei ihm als sehr freundlicher und professioneller XXXX aufgefallen. Nach dem Überfall und dem anschließenden Krankenhausaufenthalt habe der Beschwerdeführer wieder angefangen, den XXXX zu verkaufen und dann habe er über sein Leben erzählt und dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher sei. Er habe ihm dann Hilfe angeboten, die seinerzeitige Einstellungszusage als Nachtportier sei nicht mehr aktuell, aber er habe zwei neue fixe Einstellungszusagen. Er pflege mit dem Beschwerdeführer einen freundschaftlichen Kontakt, er würde regelmäßig mit ihm telefonieren und habe ihn auch schon zu sich eingeladen, z. B. zu seinem 50. Geburtstag. Ein Aufenthaltstitel in Österreich würde dem Beschwerdeführer sehr helfen.
Der Zeuge XXXX gab an, dass er den Beschwerdeführer etwa im Jahre 2005 im XXXX im XXXX Bezirk kennengelernt habe, wo dieser den XXXX verkauft habe. Er habe sich mit ihm beim Verkauf des XXXX immer unterhalten und schöne und lustige Gespräche geführt. Er habe den Beschwerdeführer auch öfters in verschiedenen Kirchen getroffen. Er wünsche dem Beschwerdeführer ein beschwerdefreies Leben in Österreich, er habe ihn als herzensguten, hilfsbereiten und freundlichen Menschen schätzen gelernt.
Die Vertrauensperson ergänzte, dass sie privaten Kontakt mit dem Beschwerdeführer pflege und dass sie hoffe, dass sein Verfahren für ihn ein positives Ende nehme, da die Unsicherheit für ihn immer belastend sei. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme (durch den Beschwerdeführervertreter) zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt als auch zur Verhandlungsschrift eingeräumt.
Festgehalten wurde, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache (ohne Beiziehung eines Dolmetschers) problemlos möglich war und dass nach Einschätzung des zuständigen Richters das Sprachniveau des Beschwerdeführers über B1 liegt.
Der Beschwerdeführervertreter erstatte eine Stellungnahme, in der der bisherige Verfahrensgang wiederholt wurde. Zur aktuellen Lage in Kamerun wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere im Norden des Landes die Sicherheitslage katastrophal sei, es häufig zu Anschlägen komme und auch die Menschenrechtslage im Kamerun besorgniserregend sei. Gefolgert wurde schließlich, dass eine Rückkehr in den Kamerun ein Leben in ständiger Flucht bedeuten würde und er dort kein menschenwürdiges Leben führen könnte. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und ersuchte um Fristerstreckung zur Ablegung einer XXXX im Niveau A2. Da sich seine gesamte Unterlagen bei der Kamerunischen Botschaft in XXXX befänden und er Österreich nicht verlassen dürfe, sei es ihm nicht möglich, diese zu holen und müsse er daher ein Deutschzertifikat nachholen. Mit Schreiben vom 07.10.2016 wurde schließlich ein XXXX im Niveau A2 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX er, wurde am XXXX in XXXX in Kamerun geboren, ist römisch-katholisch und gehört der Volksgruppe Bajangam an. Er besuchte in Kamerun die Volks- und Mittelschule und anschließend eine weiterführende Schule und absolvierte eine Lehrerausbildung und war kurze Zeit als Lehrer im Kamerun tätig. Er wollte dann in Deutschland weiterstudieren und hat auch einen Studienplatz in Bremen erhalten. Ab 1989 war er dann in Deutschland aufhältig, besuchte Deutschkurse und studierte in der Folge Betriebswirtschaft. Daneben arbeitete er als Sicherheitsdienstmitarbeiter und in einem Zeitungsverlag. Er hatte in Deutschland ein Studentenvisum. Während seines Aufenthaltes in Deutschland war er erstmals verheiratet. Seine beiden Kinder XXXX, geboren XXXX, geboren am XXXX entsprangen aber einer Lebensgemeinschaft.
Seit dem 28.02.2002 ist der Beschwerdeführer ununterbrochen in Österreich aufhältig. Sein am gleichen Tag gestellter Asylantrag wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesasylamtes am 02.06.2003, Zahl: XXXX, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kamerun für zulässig erklärt, wobei dieser Bescheid weder in Berufungs- noch in Beschwerdeweg weder aufgehoben noch abgeändert wurde. Der Beschwerdeführer war von 03.01.2006 - 26.03.2009 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, ohne dass es ihm gelang, einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Seine beiden Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind und mittlerweile beide studieren, sind mit dem Beschwerdeführer im telefonischen und auch E-Mail-Kontakt. Der Sohn hat ihn auch einmal in Wien besucht. Über ein weitergehendes Familienleben verfügt der Beschwerdeführer aber nicht. Er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern in einer Gemeinschaftsunterkunft des XXXX.
Der Beschwerdeführer ist seit 1989 nicht mehr in seinem Herkunftsland gewesen und hat auch aktuell dort mit niemandem mehr Kontakt. Er leidet unter keinen schwerwiegenden, gesundheitlichen oder psychischen Problemen, aber unter den Nachwirkungen der Verletzungen (Beinfraktur) auf Grund eines rassistischen Überfalls.
Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, konnte aber die in Deutschland erlangten Schulzeugnisse, die sich zur Neuausstellung eines Reisepasses auf der Kamerunischen Botschaft in XXXX befinden, nicht vorlegen und hat daher nunmehr ein Deutschzertifikat im Niveau A2 vorgelegt. Seine Deutschkenntnisse gehen jedoch weit über dieses Niveau hinaus. Der Beschwerdeführer verfügt über eine große Zahl österreichischer Freunde, die auch schon mehrfach bereit waren, dem Beschwerdeführer durch Unterschriftenlisten und Unterstützungsschreiben zu helfen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer arbeitet schon seit dem Jahre 2002 (mangels Beschäftigungsbewilligung) als XXXX, nachdem er zuvor kurze Zeit im Gastgewerbe tätig war. Außer seiner Verkaufstätigkeit hilft er auch im XXXX und vertritt diesen auch bei Diskussionsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Einstellungszusagen und zwar der XXXX als Küchengehilfe und Servicemitarbeiter und der XXXX als Lagerarbeiter.
Eine Anbetracht der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl: XXXX, durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 12.11.2015 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2016, im Zuge derer auch die beiden Zeugen XXXX und XXXX als Zeugen befragt wurden, durch Vorlage eines Auszugs aus dem Geburtenregister hinsichtlich seines Sohnes XXXX und einer Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft hinsichtlich seiner Tochter XXXX, von Unterhaltsnachweisen, eines Diploms der internationalen Fremdsprachen- und Ergänzungsschule des Mediainstitutes in XXXX, von Empfehlungsschreiben des XXXX, zahlreiche Empfehlungsschreiben und eines Sozialberichtes des XXXX sowie zahlreiche Empfehlungsschreiben und Unterschriften für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich, einer Geburtsurkunde, eines Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.03.2009, XXXX und von Arbeitsvorverträgen mit der XXXX und der XXXX und schließlich eines Deutschdiploms im Niveau A2 durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde sowie einer Reisepasskopie aus dem Vorakt; der Umstand der Vaterschaft zu seinen beiden Kindern aus den vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Geburtenregister und der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft).
Die Dauer des Aufenthaltes in Österreich (und des vorangegangenen Aufenthaltes in Deutschland) lässt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt (samt Vorakten der belangten Behörde) entnehmen und stimmt auch mit den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers überein.
Der Beschwerdeführer hat weiters glaubwürdig angegeben, dass er lediglich im telefonisch bzw. elektronischen Kontakt mit seinen (zwischenzeitig erwachsenen) Kindern steht, welche beide deutsche Staatsbürger sind und ist an dieser ehrlichen, dem Beschwerdeführer nicht weiter zum Vorteil gereichenden Aussage nicht zu zweifeln. Ein weiteres Familienleben hat der Beschwerdeführer insbesondere in Österreich nicht behauptet. Der Umstand der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Scheidung lässt sich auf Grund der vorgelegten Urkunden nachvollziehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich in einer Gemeinschaftsunterkunft des XXXX untergebracht ist, lässt sich seinen eigenen Aussagen und der vorgelegten Sozialberichte des Unterkunftsgebers entnehmen.
Die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen des XXXX, der Aussage des Beschwerdeführers und den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung befragten Zeugen. Der Beschwerdeführer hat durch zwei aktuelle Einstellungszusagen nachgewiesen, dass er für den Fall des Erhaltes eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" kurzfristig arbeiten könnte.
Der Beschwerdeführer hat weiters nicht nur durch die Aussagen der beiden Zeugen, sondern auch durch zahlreiche Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben einschließlich Unterschriften nachgewiesen, dass er über einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt.
Der zu Entscheidung berufene Richter konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, da dieser ohne jegliche Probleme in der Lage war (grammatikalisch richtig und mit großem Wortschatz) auf die gestellten Frage in deutscher Sprache zu antworten (wie dies auch schon zuvor bei der belangten Behörde der Fall war). Der zuständige Richter hatte auch zuvor bereits Gelegenheit zufällig im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung der österreichischen Richtervereinigung den Beschwerdeführer in freier Rede über seine Tätigkeit als XXXX in deutscher Sprache referieren zu hören und auf Fragen aus dem Publikum zu antworten. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers werden daher den zuständigen Richter als weit höher qualifiziert als das vorgelegte Deutschdiplom im Niveau A2 indiziert.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens von aktuellen Kontakte zum Heimatland folgt das erkennende Gericht den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerer psychischer oder organischer Erkrankungen ist ebenfalls den Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen, wobei dieser auch auf den ihm widerfahrenen rassistischen Übergriff, der zu einer schweren Verletzung geführt hat, hingewiesen ist (was dem Richter auf dem bereits erwähnten Referat schon bekannt war).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu I.
Gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG idgF ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einer allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil von sich aus zahlreiche Urkunden zu seiner Identität und zu seinen beiden Kindern und insbesondere auch zu seiner Integration in Österreich vorgelegt und ist daher dem Beschwerdevorbringen zuzustimmen, dass aus der Entscheidung in keiner Weise ersichtlich ist, warum der Antrag zurückgewiesen wird bzw. an welchen Voraussetzungen es diesem Antrag mangelt.
Der erste Satz des Spruchteil I. war daher jedenfalls zu beheben, wobei es sich sowohl beim zweiten Satz des Spruchteils I. als auch bei den Spruchteilen II. und III. jeweils um eine inhaltliche Entscheidung handelt, sodass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls befugt ist, eine solche zu treffen (vgl. auch BVwG vom 21.06.2016 W159 1255886-2/6E).
Zu II.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt. Derartige Bindungen hat der Beschwerdeführer (nach seiner Scheidung von einer österreichischen Staatsbürgerin) verneint. Die Kontakte mit seinen beiden mittlerweile volljährigen Kindern in Deutschland beschränken sich auf das Telefon und das Internet und ist es nicht von vorherein unmöglich, dass derartige Kontakte auch von Kamerun aus weiter aufrechterhalten werden können.
Es besteht jedoch durchaus ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für vertretbar angesehen (z.B. jüngst VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0033 bis 0034-10 u.a. und viele andere mehr).
Der Beschwerdeführer ist seit fast 15 Jahren (!) ununterbrochen in Österreich aufhältig (und war zuvor rund 13 Jahre in Deutschland), mag sein Aufenthalt auch zumindest teilweise titellos sein.
Es kann keinesfalls davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer die (lange) in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat "um sich sozial und beruflich zu integrieren": Der Beschwerdeführer spricht bereits ausgezeichnet Deutsch, mag er auch aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände nicht in der Lage gewesen sein, eine höhere Qualifikation als A2 vorzulegen. Nur aufgrund der (strengen) ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen war er nicht in der Lage bisher einer dauerhaften unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, er verkauft aber schon seit mehr als 14 Jahren die XXXX und hat er quasi als "Gesicht XXXX" schon eine gewisse Prominenz erlangt. Jedenfalls verfügt er über unzählige Kontakte zu Österreichern, wobei auch viele Freundschaften bereits geschlossen wurden und eine große Anzahl von Personen bereit war, den Beschwerdeführer durch Empfehlungsschreiben und Unterschriften zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat auch zwei aktuelle Einstellungszusagen vorgelegt, darunter auch eine der prominenten Gastronomin XXXX und ist daher - trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des Beschwerdeführers - zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, sobald er die nunmehr erteilte Aufenthaltsberechtigung Plus hat, auch einer unselbstständigen Vollzeitbeschäftigung nachgehen wird, die ihn in die Lage versetzen wird, selbsterhaltungsfähig zu sein und sich eine eigene Wohnung zu leisten, wobei er schon jahrelang durch die Erlöse aus dem Augustinverkauf teilweise selbsterhaltungsfähig war und keineswegs von staatlichen Unterstützungsleistungen abhängig war.
Es ist besonders zu berücksichtigen, dass der mittlerweile über 60-jährige Beschwerdeführer in dem fast unvorstellbar langen Zeitraum von rund 27 Jahren (!) nicht mehr in seinem Herkunftsland gewesen ist und jedenfalls dort als völlig entwurzelt zu bezeichnen ist, zumal er auch - wie er in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat - über keinerlei aktuelle Kontakte mehr nach Kamerun verfügt und es aufgrund der extrem langen Abwesenheit und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführer es keinesfalls als zumutbar angesehen werden kann, dass dieser dort in völliger Ungewissheit einen Neuanfang startet, zumal er - wie bereits ausgeführt - dort (was insbesondere in Afrika notorischer Weise sehr wichtig ist) über kein familiäres Netz verfügt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall insbesondere wegen der extrem langen Aufenthaltsdauer in Österreich, der letztlich guten Integration und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers schwerwiegende Argumente für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung des im Übrigen unbescholtenen Beschwerdeführers sprechen (vgl. auch BVwG vom 21.06.2016, W159 1255886-2/6E).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst klargestellt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel selbst erteilen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205-5).
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Obwohl sich der zur Entscheidung berufene Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen konnte und hinsichtlich der Integration dieser persönliche Eindruck auch von großer Wichtigkeit ist, wie erst jüngst der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat (VwGH vom 30.06.2016 Ra 2016/21/0165-8), ist für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung der persönliche Eindruck nicht ausreichend (VwGH vom 04.08.2016 Ra 2016/21/0203), sondern bedarf es eines formalen Nachweises (Prüfungszeugnis).
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig vorgebracht, dass er in Deutschland bereits Deutschprüfungen absolviert hat (die jedoch mit den formalen Nachweisen der IV-V nicht übereinstimmen) und auch in Deutschland bereits studiert hat, wobei die diesbezüglichen Unterlagen sich jedoch auf der Botschaft von Kamerun in XXXX befinden bzw. dort in Verstoß geraten sind. Der Beschwerdeführer hat aber nunmehr jüngst ein Sprachzertifikat des XXXX vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 MRG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Wenn der Beschwerdeführervertreter behauptet, dass dadurch ein Verfahrensmangel entstanden sein soll, dass er seiner Rechtsanwaltsanwärterin untersagt hat, sich der (damals geltenden) Personenkontrolle beim Bundesverwaltungsgericht zu unterziehen und sie deswegen an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführervertreter sich diesen behaupteten Verfahrensmangel selbst zuzuschreiben hat, zumal der verfahrensführende Richter im vorliegenden Verfahren - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters - auch nicht befugt ist, die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes angeordnete Personenkontrolle außer Kraft zu setzen, da es sich dabei eindeutig um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt, die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu besorgen ist. Im Übrigen scheint eine derartige Personenkontrolle in Anbetracht der aktuellen und auch in Österreich steigenden Terrorgefahr nur allzu berechtigt, mag diese auch aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur zwischenzeitig wieder außer Kraft gesetzt worden sein (VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051-4).
Was den Antrag auf Kostenersatz betrifft, liegt im vorliegenden Fall - wie auch der Beschwerdeführervertreter erkannt hat - keine Maßnahmenbeschwerde vor und ist lediglich bei solchen (§ 35 Abs. 1 VwGVG) ein solcher Kostenersatz vorgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privatlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.