BVwG W153 1303713-4

W153 1303713-4Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Texte intégral

BVwG W153 1303713-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1303713.4.00

Spruch

W153 1303713-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 359970302-152011125, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste laut eigenen Angaben am 22.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006 wurde der Antrag

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 wurde der Antrag

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 15.01.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründet wurde dieses Rückkehrverbot damit, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2006 von einem Landesgericht wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde und am 22.11.2006 von einem Landesgericht wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der SID XXXX vom 26.04.2007 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Seit der Erlassung des Rückkehrverbotes wurde der Beschwerdeführer weitere drei Male von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2007 wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.02.2014 wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.10.2015 wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.10.2015 wurde der weitere Vollzug der letzten Verurteilung vom 09.10.2015 zur Durchführung einer gesundheitlichen Maßnahme gem. § 11 Abs. 2 SMG zur Entwöhnung von XXXX bis 20.10.2017 gem. § 39 Abs. 1 SMG aufgeschoben und der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß gesetzt.

Am 25.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ein. Dies wurde damit begründet, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Mangels entsprechender Dokumente sei es diesem unmöglich, auszureisen. Er habe niemals seine Identität verschleiert, habe allen Ladungsterminen Folge geleistet und an allen Schritten mitgewirkt, die zur Einholung eines Einreisedokumentes notwendig waren.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen.

Am 04.01.2016 langte beim Bundesamt ein Ersuchen um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein.

Am 08.01.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme ein, in welcher angeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei und sich in der Zeit seines Aufenthaltes durchaus um eine Integration bemüht hätte. Er wünsche sich, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. In Österreich lebe sein Sohn, XXXX, geb. XXXX, zu welchem er jedoch im August 2015 zum letzten Mal Kontakt gehabt habe. Sein Leben finanziere er sich durch Unterstützung von Freunden. Er habe derzeit leider keinen festen Wohnsitz, jedoch eine aufrechte Meldung in der Zohmanngasse 28. Er wünsche sich einen weiteren Aufenthalt in Österreich, weil er weiterhin asylrechtliche Verfolgung in seiner Heimat befürchte und wegen seines hier aufhältigen Sohnes. Unrichtig seien die Feststellungen in Hinblick auf das Privat- und Familienleben sowie hinsichtlich der Beurteilung, ob er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, da er seit Erlebens des Haftübels intensiv bemüht sei, seinen Lebenswandel zu verändern und sich rechtskonform zu verhalten. Derzeit besuche er eine XXXX, welcher er auch regelmäßig Folge leiste. Die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes sei daher nicht erkennbar.

Er habe zahlreiche Freunde und würde somit in sozialer Bindung leben. Zukünftig wolle er einer geregelten, legalen Arbeitstätigkeit nachgehen und seinen eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften. Er habe auch das Unrecht seiner Taten eingesehen. Eine über seine, zudem bereits geraume Zeit zurückliegende Verurteilung hinausgehende Bestrafung mittels Einreiseverbotes sei weder aus präventiven Gründen, noch hinsichtlich der Wahrung der Interessen Österreichs notwendig oder richtig. Alleine aus der Verurteilung an sich ohne weitere Begründung sei die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls nicht gerechtfertigt. Aus der Aktenlage ergebe sich daher, dass für ihn eine sehr günstige Zukunftsprognose getroffen werden könne. Die belangte Behörde habe in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal versucht, darzulegen, warum die Verhängung des Einreiseverbotes in seinem Fall konkret notwendig wäre. Generalpräventive Aspekte können die persönlich gegen ihn gerichtete Entscheidung nicht begründen. Die Behörde übersehe, dass ein bloßer Verweis auf gerichtliche Verurteilungen nicht ausreichend sei, um eine derart negative Prognose zu erstellen, die die Verhängung eines Einreisverbotes rechtfertigen würde. Daher ersucht der Beschwerdeführer in Hinblick auf die bewiesene Integration in Österreich, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und von der Verhängung eines Einreisverbotes abzusehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. III. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. IV. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit Jänner 2006 in Österreich auf und er erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts seiner Straftaten, seines langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.

Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass das Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Seither bestehe gegen ihn eine asylrechtliche Ausweisung. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea, da es sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine derartige Gefährdung ergebe.

Bezüglich der Frist für die freiwillige Ausreise führte die Behörde aus, dass die letzte strafgerichtliche Verurteilung vom 09.10.2015 zur Durchführung einer gesundheitlichen Maßnahme zur Entwöhnung von XXXX bis 20.10.2017 aufgeschoben sei. Somit beginne die Frist für die freiwillige Ausreise mit Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. Diese sei vorläufig mit 20.10.2017 datiert.

Schließlich habe eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31.01.2016, in welcher im Wesentlichen das bereits in der Stellungnahme vom 08.01.2016 (18.01.2016 ist ein Schreibfehler; vgl. AS 484) Vorgebrachte wiederholt wurde. Der Beschwerdeführer ersuche um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit er seine Integration in Österreich und seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach Guinea persönlich erläutern könne.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 09.06.2016 einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea vom März 2015 übermittelt.

Trotz ordnungsgemäßer Ladung über seine rechtsfreundliche Vertretung ist der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung wurde zu seinem Heimatstaat festgestellt, dass Recherchen ergeben hätten, dass grundsätzlich keinerlei Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung nach Guinea als unzulässig erscheinen lassen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Insbesondere sei auch die Ebola-Infektion im Wesentlichen erfolgreich bekämpft (S 19 des Länderinformationsblattes).

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde am 05.07.2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste nach eigenen Angaben am 22.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mangels Identitätsnachweis kann die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht mit Rechtskraft vom 09.05.2007 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 unberechtigt im Bundesgebiet auf und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Bis zum Ende des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht am 11.05.2006, am 22.11.2006 und am 01.10.2007 wegen Verstoßes gegen das XXXX jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.

Seit seinem nunmehr unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer weitere Male strafgerichtlich verurteilt und zwar

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.10.2015 wurde der weitere Vollzug der letzten Verurteilung vom 09.10.2015 zur Durchführung einer gesundheitlichen Maßnahme zur Entwöhnung von XXXX aufgeschoben und der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß gesetzt. Über die dem Beschwerdeführer aufgetragene ambulante medizinische, psychologische psychotherapeutische und sozialarbeiterische Behandlung wurden keine Befunde vorgelegt.

Zu seinem Heimatstaat wird festgestellt, dass grundsätzlich keinerlei Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung nach Guinea als unzulässig erscheinen lassen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Insbesondere sei auch die Ebola-Infektion im Wesentlichen erfolgreich bekämpft (S 19 des Länderinformationsblattes).

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Nachweise für eine Vaterschaft zu XXXX, XXXX, wurden nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz und er lebt von der Unterstützung durch Freunde. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.

Außer der XXXX liegen beim Beschwerdeführer keine schweren Erkrankungen vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016, und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2016 die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Guinea vom März 2015, mit letzten Kurzinformationen bezüglich der Ebola-Infektion vom März 2016, zur Stellungnahme vorgelegt. Diese Feststellungen sowie die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. oben S 7) wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides an. Entgegen den allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde, es bestehe beim Beschwerdeführer, der bereits mehr als 10 Jahre in Österreich lebe, eine tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration, ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Aus der aktuellen Strafregisterauskunft ergeben sich mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen XXXX. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren unberechtigt im Bundesgebiet auf. Laut aktueller ZMR-Auskunft ist er seit Juli 2016 unbekannten Aufenthaltes.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Es ergab sich nunmehr keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels konkreter Angaben und Beweismittel über eine allfällige schwere Erkrankung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden. Bezüglich seiner Therapie zur Entwöhnung seiner XXXX wurden keine Befunde vorgelegt.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Für eine behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers liegen keinerlei Nachweise vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

§ 52 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und

das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ist also im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zulässig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39;

24.11. 2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10;

01.07. 2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06. 2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015,

Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 22.01.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 hält er sich unberechtigt im Bundesgebiet auf und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Nachweise für eine Vaterschaft zu XXXX, XXXX, wurden nicht erbracht. Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz und er lebt von der Unterstützung durch Freunde. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.

Der Beschwerdeführer wurde bereits bis zu Ende des Asylverfahrens mehrmals wegen Verstoßes gegen das XXXX zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. Seit seinem nunmehr unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer noch weitere Male strafgerichtlich verurteilt, u.a. wegen Handels mit XXXX und im Zuge dessen wegen XXXX und XXXX.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.10.2015 wurde der weitere Vollzug der letzten Verurteilung vom 09.10.2015 zur Durchführung einer gesundheitlichen Maßnahme zur Entwöhnung von XXXX aufgeschoben und der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß gesetzt. Über die aufgetragene ambulante medizinische, psychologische psychotherapeutische und sozialarbeiterische Behandlung wurden keine Befunde vorgelegt.

Auch wenn der Vollzug der letzten Verurteilung zur Durchführung einer ambulanten Therapie zur Entwöhnung von XXXX aufgeschoben wurde, ist eine Aufenthaltsbeendigung, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer trotz gerichtlichem Therapieauftrag unbekannten Aufenthaltes ist.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Im Sinne der obigen Ausführungen sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben, ein diesbezüglich bestätigender formaler Abspruch hatte im Sinne von VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, jedoch ersatzlos zu entfallen.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen auch nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2006 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

Betreffend die Lage in Guinea wird bemerkt, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 ergibt. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen sind in der Zwischenzeit keine Gründe hervorgetreten, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Guinea im Sinne des § 50 FPG führen würden.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG bezüglich der Frist einer freiwilligen Ausreise lauten:

"§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden.

Spruchpunkt IV. des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG bezüglich eines Einreiseverbotes lauten:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

...

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach als zulässig. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Die in der Beschwerde pauschal angeführte tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon mehr als 10 Jahre in Österreich auf, jedoch reiste er illegal ein, stellte einen Asylantrag, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, und ist seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens 2011 unberechtigt im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass er seither noch zweimal wegen XXXX und auch wegen XXXX und XXXX rechtskräftig verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung erst am 09.10.2015 erfolgte. Der Beschwerdeführer entzieht sich auch dem gegenständlichen Verfahren, er ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und ist trotz eines gerichtlichen Therapieauftrages zum XXXX seit Juli 2016 unbekannten Aufenthaltes. Angesichts der bisher verübten Straftaten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes stellt der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ein Einreiseverbot von 8 Jahren ist daher gerechtfertigt.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbotes vorliegen, war die Beschwerde des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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