BVwG W134 2137449-2

W134 2137449-2Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung<br/>der Beschwerde

Texte intégral

BVwG W134 2137449-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2137449.2.00

Spruch

W134 2137449-1/3E

W134 2137449-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung der Abfallbehandlungsanlage Ratteneder Entsorgungs- und Recycling GmbH, Wilhelmsburg an der Traisen, in der KG Kreisbach" der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch die vergebende Stelle Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Am Bischofteich 1, 3100 St. Pölten, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 17.10.2016 den Beschluss:

A) Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie

das Nachprüfungsverfahren werden gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 292 BVergG 2006 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeber.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2016 den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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