BVwG G311 2129938-1

G311 2129938-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>aufrechte Rückkehrentscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG G311 2129938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2129938.1.00

Spruch

G311 2129938-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 22.08.2014 legal in den Schengenraum und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein und am 29.08.2014 wieder aus. Am 15.09.2014 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in den Schengenraum und weiter in das Bundesgebiet ein, wo er sich bis zum 09.12.2014 aufhielt und anschließend zumindest vor dem 19.01.2015 wieder in das Bundesgebiet einreiste.

Er stellte am 16.10.2014, durch seinen Vater als damaligen gesetzlichen Vertreter, beim Magistrat der Stadt XXXX gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG einen Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)" (Familiennachzug), welcher ihm aber vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit Ende Dezember 2014 nicht mehr zugesprochen werden konnte. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Familiennachzug am 19.01.2015 zurück. Der sichtvermerkfreie Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen war zu dieser Zeit bereits abgelaufen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 22.01.2015, unterstützt durch seinen damaligen Rechtsvertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, in eventu § 55 Abs. 2 AsylG 2005, unter Vorlage diverser Unterlagen, darunter ein Sprachzertifikat Deutsch auf Niveau A1 des Österreichischen Integrationsfonds vom 01.10.2014.

Die Vollmacht des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit der beim BFA am 20.04.2015 einlangenden und mit 16.04.2015 datierten Bekanntgabe aufgelöst.

Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2015, dem Beschwerdeführer am 11.06.2014 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dieser Bescheid des BFA vom 09.06.2015 erwuchs mit 26.06.2015 in Rechtskraft.

Am 08.03.2016 stellte der Beschwerdeführer mit Unterstützung eines anderen Rechtsvertreters beim BFA neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens und gab dabei an, dass er gemeinsam mit seiner Schwester beim Vater in Mazedonien aufgewachsen sei. Die Mutter habe die Familie verlassen, als der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei. Der Vater habe in Österreich geheiratet und im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich zu seiner nunmehrigen Gattin - der Stiefmutter des Beschwerdeführers - ziehen können. Der Beschwerdeführer hätten sich bereits die Hälfte des Jahres in Österreich befunden und nachdem der Vater eine entsprechende Beschäftigung gefunden hatte, seien die Anträge auf Familienzusammenführung des Beschwerdeführers und seiner Schwester eingebracht worden. Der zuständige Magistrat habe jedoch die Annahme des Antrages des Beschwerdeführers verweigert, da das vorgelegte Sprachzertifikat nicht von einem dort anerkannten Sprachinstitut gestammt hatte und daher wiederholt habe werden müssen. Nach neuerlicher Sprachprüfung sei der Antrag sofort abgegeben worden, jedoch sei zwischenzeitlich die Quote erschöpft gewesen, sodass für den Beschwerdeführer keine Bewilligung mehr erteilt werden habe können. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr erreicht, weshalb der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus aus diesem Grund nicht mehr positiv erledigt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe in Mazedonien keine Lebensgrundlage. Sein Leben finde im Bundesgebiet bei dem Vater der Schwester und der Stiefmutter statt. Auch habe er bereits die Sprachprüfung Deutsch A2 abgelegt, könne eine Arbeitsplatzzusage vorweisen und befinde sich sein soziales und familiäres Umfeld ausschließlich in Österreich. Es werde ersucht, den gegenständlichen Antrag positive zu erledigen.

Neben dem Sprachzertifikat Deutsch-A2 des ÖSD vom 18.05.2015 und dem Arbeitsvorvertrag bei der Firma XXXX GmbH als Reinigungskraft vom 07.03.2016 wurden mit dem Antrag weiters die folgenden Unterlagen und Urkunden vorgelegt:

? Kopien der mazedonischen Reisepässe des Beschwerdeführers sowie seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen, nämlich des Vaters, der jüngeren Schwester sowie der Stiefmutter des Beschwerdeführers;

? Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten des Vaters, der Schwester und der Stiefmutter des Beschwerdeführers;

? Mazedonische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers;

? Handschriftlicher Lebenslauf des Beschwerdeführers;

? Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Stiefmutter des Beschwerdeführers für November 2015, Dezember 2015 und Jänner 2016;

? Lohnabrechnungen des Vaters des Beschwerdeführers für November 2015 und Dezember 2015;

? Kopie einer Mitgliedskarte des Albanischen Sport und Kultur Verein

  • "XXXX"

? Auf drei Jahre befristeter Mietvertrag des Vaters des Beschwerdeführers über eine 65m² Wohnung vom 27.09.2013 samt Nachweis über die ordnungsgemäße Zahlung der dafür notwendigen Vergebührung vom 20.09.2013;

? Unverbindliche Prämienauskunft der XXXX Versicherung über eine private Krankenversicherung;

? Mazedonischer Strafregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung, wonach der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist;

? Mazedonische Heiratsurkunde des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers vom 18.01.2013;

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 21.06.2016, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.06.2016 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten und der Antrag sohin gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der aufrechten Rückkehrentscheidung würde nur ein sehr kurzer Zeitraum liegen und habe der Beschwerdeführer - entsprechend der Rückkehrentscheidung - das Bundesgebiet bisher nicht verlassen. Die nunmehr vorgelegte Sprachprüfung Deutsch-A2 würde für sich alleine genommen keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt darstellen. Aus dem Bemühen um eine Beschäftigung und des vorgelegten Vorvertrages könnten zudem keine Rückschlüsse für eine fixe Anstellung nach Ablauf des Probemonats gezogen werden.

Mit am 08.07.2016 eingebrachten und mit 07.07.2016 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2016 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beantragt habe, weil neue Umstände hinzugekommen seien, die beim vorangegangenen Verfahren nicht vorhanden gewesen wären. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit dem letzten Jahr im Bundesgebiet in diversen Vereinen, Spiele Fußball und sei Mitglied eines Schachvereins. Weiters habe er mit der Firma XXXX einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen, der im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werde, da der der belangten Behörde bereits vorgelegte Vertrag unvollständig ausgefüllt gewesen sei. Weiters werde das Sprachdiplom Deutsch - A2 vorgelegt. Der belangten Behörde sei ein Fehler in den Feststellungen unterlaufen. Die Mutter des Beschwerdeführers heiße nicht "XXXX" sondern "XXXX", weiters habe die Mutter die Familie verlassen als der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei und habe seine Mutter seitdem nie mehr gesehen. Vor der Ausreise nach Österreich habe er bei der väterlichen Großmutter gewohnt. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte vor seiner Ausreise bei seiner Mutter gewohnt sei daher nicht richtig. Der belangten Behörde sei weiters ein Verfahrensfehler unterlaufen, da eine Einvernahme notwendig gewesen wäre, damit sich die belangte Behörde ein Bild über die neuen Umstände machen hätte können. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem auch stets krankenversichert gewesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen nachträglich vorgelegt werden würden. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester in Mazedonien aufgewachsen. Nach der Heirat seines Vaters in Österreich sei die Familienzusammenführung erfolgt. Da der Beschwerdeführer während des Verfahrens über die Familienzusammenführung 18 Jahre alt geworden sei, habe der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus nicht mehr positiv erledigt werden können. Das gesamte familiäre und soziale Umfeld bestehe ausschließlich in Österreich. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, welches Umfeld der Beschwerdeführer im Mazedonien vorfinden würde und wo er wohnen müsste. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei, bedeute nicht automatisch, dass er getrennt von seinem Vater und seiner Schwester leben könne, mit welchen er sehr stark verbunden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.07.2016 vorgelegt und sind am 14.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 einlangenden und mit 17.08.2016 datierten Schreiben wurde bekanntgegeben, dass die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgelöst wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, sodass die Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß

§ 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines mazedonischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist sowohl in Mazedonien als auch im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers verfügen in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus (Familiennachzug) und sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.

Der Beschwerdeführer weist mittlerweile ein Sprachzertifikat für Deutsch auf Niveau A2 vor, seine tatsächlichen Deutschkenntnisse sind jedoch so mangelhaft, dass er zur Verständigung auf seine Stiefmutter angewiesen ist.

Der Beschwerdeführer zog seinen beim Magistrat der Stadt XXXX am 16.10.2014 ursprünglich gestellten, jedoch noch unerledigten, Antrag auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot- Karte Plus (Familiennachzug) am 19.01.2015, nach Erreichen seiner Volljährigkeit am 28.12.2014, zurück und beantragte stattdessen am 22.01.2015 beim BFA die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, in eventu eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 unter Vorlage eines Konvolutes an Bescheinigungen, darunter einem Deutschzertifikat auf Niveau A1.

Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, die Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen erlassen. Dieser Bescheid des BFA vom 09.06.2015 erwuchs mit 26.06.2015 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit zumindest seit 21.01.2015 illegal im Bundesgebiet auf. Er ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich bisher nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der vom Beschwerdeführer am 08.03.2016 beim BFA gestellte Antrag, ihm gemäß

§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus") zu erteilen, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 21.06.2016 zurückgewiesen.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (09.06.2015) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

Die Verhältnisse in Mazedonien haben sich seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom 09.06.2015 - in welcher bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Mazedonien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, den bestehenden Aufenthaltsberechtigungen für den Vater und die Schwester des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus sind Kopien des der mazedonischen Reisepässe des Beschwerdeführers, seines Vaters, seiner Schwester und seiner Stiefmutter sowie hinsichtlich der drei letzteren Personen auch Kopien ihrer Aufenthaltsberechtigungskarten aktenkundig.

Aktenkundig ist weiters ein Auszug aus dem mazedonischen Strafregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung, wonach der Beschwerdeführer in Mazedonien keine strafrechtlichen Verurteilungen aufweist. Die diesbezügliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und ergibt sich aus der Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.06.2015 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass er mit 26.06.2015 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des Umstandes, dass die sichtvermerkfreie Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen bereits längst abgelaufen ist, der Beschwerdeführer aufgrund den glaubwürdigen Angaben seiner Stiefmutter gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2016 jedoch bisher nicht ausgereist ist, hält sich der Beschwerdeführer zumindest seit 21.01.2015 illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers gab

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Antrag und in seiner Beschwerde im Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass sowohl sein Vater als auch seine Schwester im Bundesgebiet aufgrund der Heirat des Vaters mit der Stiefmutter und der darauf folgenden Familienzusammenführung aufenthaltsberechtigt wären, die familiären Bezüge des Beschwerdeführers daher in Österreich liegen würden, sowohl der Vater als auch die Stiefmutter im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung nachgehen, der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vorweisen könne, er Unterkunft in der gemeinsamen Wohnung seines Vaters und der Stiefmutter nehmen kann (dazu wurde ein Mietvertrag samt Bestätigung der Vergebührung vorgelegt), er privat krankenversichert und Mitglied im örtlichen albanischen Sport- und Kulturverein sei, darüber hinaus viele Freunde und Bekannte in Österreich habe und mittlerweile auch die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert zu haben, ist darauf zu verweisen, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 09.06.2015 evident und in dieser - in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren.

Hinsichtlich des nunmehr vorliegenden Deutschzertifikates auf Niveau A2 ist einerseits auszuführen, dass dieses bereits vom 18.05.2016 ist und somit bereits in einem Zeitraum vor Erlassung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung der belangten Behörde vorhanden war und womöglich berücksichtigt hätte werden können, wenn es vorgelegt worden wäre. Im Zuge der Amtshandlung der LPD XXXX, PI XXXX, am 08.06.2016, bei welcher der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Wohnung seiner Eltern alleine angetroffen wurde, um den - schon beschlagnahmten - Reisepass sicherzustellen und zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, konnten die Beamten darüber hinaus wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zur Übersetzung seine Stiefmutter braucht. Jedenfalls handelt es sich bei dem nunmehr vorhandenen Deutschzertifikat A2 nicht um eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Es kann daher weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 noch den Ausführungen in der Beschwerde (unabhängig vom Unterbleiben der dort avisierten Vorlage von weiteren Unterlagen) ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (vom 09.06.2015, rechtskräftig am 26.06.2015) und dem Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 (08.03.2016) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, dass seit Juni 2015 keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Mazedonien in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Bescheid des BFA vom 09.06.2015 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Mazedonien gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:

Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).

Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).

Zur strittigen Frage, ob vom Beschwerdeführer in seinem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 am 08.03.2016 bzw. in der gegenständlichen Beschwerde Gründe geltend gemacht wurden, die eine maßgebliche Änderung des der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 2 BFA-VG bewirkt haben, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er nunmehr eine Prüfung Sprachdiplom auf dem Niveau Deutsch A2 bestanden habe und einen weiteren Arbeitsvorvertrag als Nachweis für seine Selbsterhaltungsfähigkeit vorlegen habe können.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0138, zu einer solchen Fallkonstellation bezogen auf die Vorgängerbestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 - nämlich § 44b Abs. 1 Z 1 NAG - Folgendes ausgeführt:

"Angesichts des fallbezogenen maßgeblichen Zeitablaufs von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Abweisung und dem gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss der ersten Instanz erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, die nunmehr in vergleichbarer Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Dieser relativ geringe zeitliche Abstand lässt es nämlich zu, eine allein daraus ableitbare maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen. Die weiteren vorgebrachten Umstände, nämlich die bestandene Sprachprüfung und der abgeschlossene Dienstvorvertrag, weisen nicht eine solche Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung geboten wäre.

Somit durfte die belangte Behörde die erstinstanzliche Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG bestätigen."

Dazu ist fallbezogen festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 26.06.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.

Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Daran vermögen der vorgelegte Arbeitsvorvertrag und des mittlerweile vorhandene Deutschzertifikat A2 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der dargestellten Judikatur des VwGH zu Zl. 2011/22/0138 - nichts zu ändern, zumal das Deutschzertifikat auf Niveau A1 von der belangten Behörde im rechtskräftigen Bescheid vom 09.06.2015 berücksichtigt wurde, das nunmehr vorgelegte Deutschzertifikat A2 bereits am 19.05.2015 und daher vor Erlassung des rechtskräftigen Bescheides abgelegt wurde und daher auch schon im vorangegangenen Verfahren der belangten Behörde vorgelegt hätte werden können. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer - trotz des Sprachzertifikates A2 - offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig, da er zur Verständigung auf Deutsch nachweislich der Übersetzung seiner Stiefmutter bedarf. Der Beschwerdeführer hat weiters schon im - dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vorausgehenden - Verfahren Einstellungszusagen bzw. Arbeitsvorverträge zur Vorlage gebracht. Ebenso ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.

Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit des Ablaufs der sichtvermerkfreien Zeit und der Zurückziehung seines allerersten Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zum Familiennachzug aufgrund des zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit, spätestens jedoch seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Auftenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung nach Mazedonien vom 09.06.2015 bewusst war und sohin einem allfällig entstandenes Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung) seit 26.06.2015 weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtliche Delinquenz einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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