BVwG W209 2122163-1

W209 2122163-1Tribunal administratif fédéral18 oct. 2016

Regest

Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W209 2122163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2122163.1.00

Spruch

W209 2122163-1/9Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter betreffend den Antrag des XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf SCHALLER, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/2/13, vom 16.02.2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.01.2016, GZ: 21 Fr. Mag. Böhm, wurde der Beschwerdeführer von 01.03.1996 bis 30.06.1997 in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG einbezogen.

2. Zugleich mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

3. Am 26.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtsache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 03.10.2016 der Gerichtabteilung W209 neu zugewiesen, wodurch diese erstmals vom gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Kenntnis erlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Der Antragsteller hat für ein Verfahren betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

Das GSVG enthält keine Bestimmungen über die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Daher ist aufgrund des GSVG keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.

Im VwGVG ist die Bewilligung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten nur in § 40 VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung zwar wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7/2015). Daher ist die Bestimmung des § 40 VwGVG derzeit noch in Geltung und anzuwenden.

Insofern bietet auch das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Bestellung eines Verfahrenshelfers.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Deren Anwendung setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf § 2 Abs. 2 Z 1 GSVG. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt ist. Somit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Artikel 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Mangels Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann die Verfahrenshilfe daher auch nicht auf der Basis des Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bewilligt werden.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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