W165 2127606-1•BVwG W165 2127606-1
W165 2127606-1Tribunal administratif fédéral18 oct. 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W165 2127604-1/5E
W165 2127606-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) XXXX, geb.XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, beide StA Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1.) 1098771704/151982599, EAST Ost und 2.) Zl. 1109889103/29019558, EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gem. § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: 2.BF) ist das minderjährige Kind der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF). Die 1.BF, eine Staatsangehörige Syriens, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person der 1.BF liegen eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Schweden vom 01.11.2015 (SE1...01.11.2015) sowie eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Ungarn vom 23.11.2015 (HU2...23.11.2015) vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien am 13.12.2015 brachte die 1.BF vor, schwanger zu sein. Die Eltern, zwei Brüder und sieben Schwestern würden in Schweden leben. Sie habe ihren Heimatstaat vor fünf Jahren gemeinsam mit ihrer Familie verlassen und sei schlepperunterstützt in die Türkei gelangt, wo die Familie fünf Jahre gelebt habe. Danach seien sie per Schlauchboot schlepperunterstützt auf eine griechische Insel gelangt und anschließend durch der 1.BF unbekannte Länder gereist. In Ungarn sei die 1.BF von den Behörden aufgegriffen worden. Sie sei die ganze Zeit mit ihrer Familie unterwegs gewesen und habe nicht gewusst, in welchem Land sie sich befinden würden. Zuletzt seien sie in Schweden gewesen. Die 1.BF sei dann jedoch alleine nach Österreich gereist, da ihre Familie von ihrer Schwangerschaft nicht wissen dürfe. In Schweden haben sie ihrer Familie wegen nicht leben können. Sie wolle nicht nach Schweden zurückkehren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.01.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.
Mit Schreiben vom 22.01.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Im Zeitpunkt der Asylantragstellung war die 1.BF mit dem 2.BF schwanger (Mutter-Kind -Pass: Geburtstermin laut Ultraschall 10.02.2016). Der 2.BF wurde am 08.02.2016 in einem österreichischen Krankenhaus geboren. Im Akt befinden sich die Geburtsurkunde sowie der Arztbrief des Geburtsspitals vom 11.02.2016.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.03.2016 gab die 1.BF an, dass sie sich derzeit nicht in medizinischer Behandlung befinde, keine Medikamente nehme und dass keine medizinischen Behandlungen geplant seien. Sie gehe lediglich zur Nachkontrolle wegen der Geburt. Sie habe einen Neffen in Österreich, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt wohne. Ihre restliche Familie sei in Schweden aufhältig. Sie lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie sei mit einem Syrer verheiratet, der derzeit in der Türkei lebe. Die Heiratsurkunde habe sie verloren. Da sie heimlich geheiratet habe, würde sie ihre Familie umbringen, wenn sie nach Schweden zurückkehre. Die Familie sei mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen und habe sie geschlagen. Sie sei dann alleine mit ihrer Mutter nach Schweden gereist. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie daraufhin verfolgt. Hierauf sei sie alleine weiter nach Österreich gereist.
Im Akt findet sich ein Bericht-Erstversorgung eines Krankenhauses betreffend den 2.BF vom 16.03.2016:
Anamnese: ...Die Mutter gibt an, dass heute beim Ausziehen, als sie den linken Arm des Kindes nach oben bewegt hat, das Kind zu weinen begonnen habe. Kein Trauma innerlich. Als Nebendiagnose gibt sie an, dass das Kind seit gestern Abend einen etwas harten Bauch habe und vermutlich an Blähungen leide.
Befund: Das Kind in der Ambulanz altersentsprechend unauffällig... Der Bauch weitgehend weich und ohne Abwehrspannung...
Aufgrund der klinischen Unauffälligkeit des Kindes und insbesondere der OE wird derzeit auf einen Röntgenuntersuchung verzichtet.
Sollten diese Beschwerden nochmals auftreten, Wiedervorstellung zu RöKo und KliKo.
Bezüglich der Verdauungsbeschwerden empfehlen wir bei deren Fortbestehen die Vorstellung beim niedergelassen FA für Pädiatrie.
Mit E-Mail vom 08.04.2016 erstattete das BFA unter Anschluss des seinerzeitigen Zustimmungsschreibens Schwedens zur Wiederaufnahme der 1.BF bezüglich des nachgeborenen 2.BF Meldung an die schwedische Dublin-Behörde gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.
Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 12.04.2016 erstattete der Rechtsberater der 1.BF eine Stellungnahme, wonach ein erstmaliger Grenzübertritt in das Gebiet der Mitgliedstaaten in Schweden höchst unwahrscheinlich und unplausibel sei. Da sich der Ehemann der 1.BF in der Türkei befinde und die Familie der 1.BF diese in Schweden suchen würde, um sie umzubringen, sei ihr in Österreich aufhältiger Cousin ihre einzige Bezugsperson. Aufgrund ihres neugeborenen Kindes und nicht zuletzt ihres sehr jungen Alters wegen sei die 1.BF auf dessen Unterstützung angewiesen.
Im Akt liegt eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vom 20.04.2016 über eine am 14.04.2016 erfolgte Untersuchung der
1. BF ein. Das Vorliegen einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung sowie sonstiger psychischer Krankheitssymptome zur Zeit der Befundaufnahme wurden darin verneint.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Schweden gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei
(II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht).
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Schweden
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 1. Qu. 2014
Antragsteller 2. Qu. 2014
Antragsteller 3. Qu. 2014
Schweden
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
260
315
320
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014)
Jedes Asylansuchen in Schweden wird individuell untersucht was u.a. auch die geschlechtliche Orientierung der jeweiligen Person miteinschließt. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels (residence permit) wird einem Konventionsflüchtling, Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, die Schutz nach den Bestimmungen des Aliens Act erhalten bzw. Personen, die sich in einer besonderen persönlichen Notlage befinden, zuerkannt (Migrationsverket 11.11.2014).
Verantwortlich für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Swedish Migration Board. Anträge sind grundsätzlich an der Grenze oder bei den Antragsstellen der Migrationsbehörde in Stockholm, Malmö, Gävle, Märsta, Norrköping oder Göteborg zu stellen. Zunächst prüft die Behörde, ob Schweden selbst für das Asylverfahren zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit Schwedens muss der Asylwerber alle Asyl/Fluchtgründe vor der Behörde anführen. Dabei kann er von einem Dolmetscher und einem kostenlosen Rechtsberater unterstützt werden. Die Behörde versucht innerhalb von drei Monaten eine Asylentscheidung zu finden. Stellt diese im Individualverfahren fest, dass keine Asyl/Schutzgründe vorliegen, wird weitergehend überprüft, ob noch andere Gründe (z.B. bestehende Familienbande, besondere Umstände etc.) für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sind (Migrationsverket 27.11.2014).
Schnellverfahren
In bestimmten Fällen (z.B. offensichtlich unbegründete Anträge) kann die Asylbehörde ein Schnellverfahren führen. Kommt die Behörde aber nicht binnen dreier Monate zu einer Entscheidung, wird der Antrag im ordentlichen Verfahren weiter bearbeitet (AIDA 31.10.2015b).
Beschwerdemöglichkeit
Gegen eine negative Entscheidung des Migration Board ist innerhalb von drei Wochen Beschwerde vor den Migrationsgerichten (Migration Courts) möglich. Im ordentlichen Verfahren hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Weiters ist es in besonderen Fällen möglich, dass Beschwerde vor dem Migrationsberufungsgericht (Migration Court of Appeal) gewährt wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier drei Wochen. Diese Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen eines Migrationsgerichtes steht aber auch der Asylbehörde offen. Ein weiteres Rechtsmittel steht nicht mehr zur Verfügung. 2012 gab es 10.067 Beschwerden beider Seiten vor dem Migrationsberufungsgericht, von denen 42 zugelassen wurden. Für das gesamte Asylverfahren inklusive der Beschwerdeverfahren gibt es kostenfreie Rechtshilfe für Antragsteller. Nur bei offensichtlich unbegründeten und in Dublin-Fällen gibt es dies in der Regel nicht (AIDA 31.10.2014a).
Für Beschwerden im Schnellverfahren gelten dieselben Fristen wie im ordentlichen Verfahren, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag nicht unbegründet ist, verfügt es einen Abschiebestopp und es wird ein Rechtsberater zugewiesen. Solche Fälle werden wieder an die erste Instanz zurückverwiesen (AIDA 31.10.2015b).
Folgeantrag
Bei einer negativen Asylentscheidung, und wenn die Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist und nicht mehr beeinsprucht werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Folgeanträge, so lange neue Gründe vorgebracht werden. Grundsätzlich gibt es dabei keine kostenlose Rechtsberatung, außer der Folgeantrag wird zur neuerlichen Entscheidung durch das Migration Board oder ein Berufungsgericht zugelassen (AIDA 31.10.2014c).
Quellen:
Die schwedische Immigrationsbehörde macht grundsätzlich keinen Unterschied im Verfahren von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern. Weiters stehen Dublin-Rückkehrer die gleichen Einspruchsrechte bei einem Gericht zu. Jedoch kommt einer Entscheidung über den Transfer eines Asylwerbers unter Dublin keine aufschiebende Wirkung zu und kann dieser sofort durchgeführt werden (Migrationsverket 22.11.2011).
Schweden erhielt im Jahr 2012 insgesamt 3.600 Dublin-In-Fälle, von denen 59% von Schweden akzeptiert wurden. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 31.10.2014h).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Entsprechend der Bestimmungen im Fremdenrecht, muss Kindern im Asylverfahren spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prüfung der Asylgründe soll dabei separat erfolgen, da Kinder andere Asylgründe als ihre Eltern haben können. Die Befragung muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und besonderen Umständen des Kindes entsprechend angepasst sein. Kinder haben dabei das Recht von ihren Eltern, einem Rechtsberater oder einem Vormund begleitet zu werden. Kinder haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Kinder (Migrationsverket 2.9.2014).
Während des Asylverfahrens erhalten UMA einen Vormund (Migrationsverket 11.2.2014a) und haben Anspruch auf Unterbringung. Wenn sie kein Geld besitzen, erhalten sie ein Taggeld. Sie werden im Verfahren unterstützt und ihre Eltern werden gesucht (Migrationsverket 8.1.2015a).
Wird der Antrag des UMA positiv entschieden, hilft der Vormund bei den administrativen Vorgängen und nach einem Monat geht die Zuständigkeit für die weitere Betreuung des UM auf die jeweilige Wohnsitzgemeinde über (Migrationsverket 11.2.2014b). Bei negativer Asylentscheidung hat der UMA die Möglichkeit, mit Unterstützung des Vormundes, Beschwerde einzulegen (Migrationsverket 8.1.2015b).
Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des AW, kann dies aber ins Verfahren einbringen (AIDA 31.10.2014d).
Quellen:
Entsprechend den Bestimmungen des schwedischen Fremdenrechts, darf die Verweigerung einer Einreise oder die Ausweisung eines Fremden niemals in ein Land durchgeführt werden, bei dem es Gründe gibt anzunehmen, dass dem Fremden Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Weiters darf der Fremde nicht in ein solches Land abgeschoben werden, das diesen wiederum in ein Land abschiebt, in dem ihm diese Gefahren drohen. Dies gilt auch im Falle einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr bzw. einer Abschiebung von einem anderen Land in ein Land, in dem ihm diese Verfolgung ebenfalls droht (AIDA 31.10.2014c).
Quellen:
Die schwedische Migrationsbehörde bietet vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Wird ein Antrag abgelehnt, steht diese bis zur Ausreise weiter zur Verfügung. Unterbringung für Personen ohne Geldmittel ist kostenlos. Wer Geld hat, muss diese hingegen selbst bezahlen. Es ist erlaubt sich außerhalb eines Unterbringungszentrums privat unterzubringen (Migrationsverket 29.8.2014 vgl. AIDA 31.10.2014e).
Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht (Migrationsverket 5.12.2014a).
Das Migration Board stellt spezielle Unterkünfte für Personen mit spezifischen Bedürfnissen zur Verfügung, u.a. auch für unbegleitete Kinder. Grundsätzlich sind für das Wohlergehen von Kindern entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Gemeinden zuständig (AIDA 31.10.2014g).
Quellen:
Grundsätzlich ist jeder Asylwerber angehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daher besteht das Recht für jeden Asylwerber während des Asylverfahrens zu arbeiten, wobei dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen (Migrationsverket 10.6.2014).
Verfügt der AW über keine finanzielle Mittel oder findet er keine Arbeit, besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Migrationsbehörde. Diese ist je nach Unterbringung und Familienstand unterschiedlich hoch. Diese Unterstützung ist so bemessen, dass damit Artikel des täglichen Bedarfs, Medikamente und Krankenkosten bestritten werden können. Im Falle des Erhalts eines Arbeitsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen um Mietbeihilfe angesucht werden. Wenn eine Anschaffung dringend notwendig ist, für die das Taggeld nicht ausreicht, kann eine spezielle Beihilfe gewährt werden (Migrationsverket 20.8.2014).
Quellen:
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische Versorgung und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 5.12.2014b vgl. 31.10.2014f).
Quellen:
Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 29.8.2014).
Quellen:
Hinsichtlich des physischen und psychischen Zustandes der 1.BF wurde festgestellt, dass zur Zeit der Befundaufnahme keine Symptome von Krankheitswert vorliegen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die Familie bestehe aus dem neugeborenen Sohn (2.BF) und der 1.BF. Mit dem namhaft gemachten Cousin der 1.BF würde diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben und habe ein solcher auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer ihrem Cousin würden sich keine weiteren Verwandten in Österreich befinden. Selbst bei Vorliegen der von der 1.BF behaupteten Gefährdung durch ihre Familienangehörigen in Schweden könne deren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Schweden entnommen werden. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Da es sich um ein Familienverfahren handle, habe sich in Bezug auf die 1.BF und den 2.BF dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibe. Ein Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben sei daher nicht verwirklicht. Angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich habe die 1.BF nicht davon ausgehen können, dass ihr lediglich aufgrund der Anwesenheit eines Cousins ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Der 1.BF habe bewusst sein müssen, dass sich ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränken würde. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte nach Art. 8 EMRK dar.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.05.2016 durch persönliche Ausfolgung (dem 2.BF durch Ausfolgung an die 1.BF als dessen gesetzliche Vertreterin) zugestellt.
Gegen die Bescheide richten sich die am 06.06.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die 1.BF über die sogenannte Balkanroute geflüchtet sei, weshalb ein Aufnahmeersuchen an Ungarn anstatt an Schweden zu richten gewesen wäre. Eine Außerlandesbringung nach Schweden brächte eine unzumutbare psychische Belastung für die 1.BF. Auch wenn die
1. BF derzeit nicht an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leide, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Situation mit der tatsächlichen Außerlandesbringung nicht ändern könnte. Es sei nicht anzunehmen, dass die 1.BF in Schweden für sich selbst und vor allem ihren neugeborenen Sohn sorgen könne. Die 1.BF sei auf familiäre Unterstützung angewiesen, die sie in Schweden nicht erhalte.
Am 13.06.2016 wurde den Beschwerden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufschiebende Wirkung erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die 1.BF, eine Staatsangehörige aus Syrien, reiste im November 2015 aus der Türkei kommend, über ihr unbekannte Länder in Schweden illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte dort am 01.11.2015 einen Asylantrag.
Am 23.11.2015 wurde die 1.BF in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
Am 09.12.2015 reiste die 1.BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte abermals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Das BFA richtete am 16.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welchem die schwedische Dublin-Behörde mit am 22.01.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Die 1.BF war im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mit dem 2.BF schwanger. (Geburtstermin laut Ultraschall laut Mutter-Kind-Pass: 10.02.2016). Am 08.02.2016 wurde der 2.BF (Sohn der 1.BF) in einem österreichischen Krankenhaus geboren. Im Akt liegen die Geburtsurkunde sowie der Arztbrief des Geburtsspitals vom 11.02.2016 ein. Es erfolgte eine Spontangeburt ohne Komplikationen für Mutter und Kind.
Das BFA erstattete bezüglich des 2.BF mit Schreiben vom 08.04.2016 Meldung an die schwedische Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und schloss seinem Schreiben das seinerzeitige Zustimmungsschreiben Schwedens zum Wiederaufnahmegesuch betreffend die 1.BF an. Im Akt liegt die E-Mailempfangsbestätigung der schwedischen Dublin-Behörde über den Zugang des Schreibens des BFA vom 08.04.2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wieder gegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedsstaat Schweden an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Laut einer gutachterlichen Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand der 1.BF vom 20.04.2016 lagen im Zeitpunkt der Befundaufnahme (14.04.2016) keine psychischen Krankheitssymptome vor.
Der 2.BF wurde wegen weinerlichen Verhaltens beim Auskleiden und Verdauungsproblemen an einer Krankenanstalt vorgestellt (Erstversorgungs-Bericht vom 16.03.2016). Der 2.BF wurde darin als altersentsprechend unauffällig beschrieben und bei allfälligem Wiederauftreten der Beschwerden eine Wiedervorstellung bzw. hinsichtlich der Verdauungsbeschwerden die Vorstellung beim niedergelassenen Facharzt für Kinderheilkunde empfohlen.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich sind nicht vorhanden.
In Österreich ist ein seit 11.04.2016 als anerkannter Flüchtling namentlich genannter Cousin der 1.BF aufhältig. Die 1.BF und der
2. BF leben mit dem Cousin der 1.BF nicht im gemeinsamen Haushalt. Es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen der
1. BF und ihrem in Österreich lebenden Cousin. Die 1.BF lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der
1. BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Schweden und der erkennungsdienstlichen Behandlung in Ungarn ergeben sich aus den Angaben der 1.BF im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Schweden und der Kategorie "2" zu Ungarn.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung Schwedens zum Wiederaufnahmegesuch betreffend die 1.BF leitet sich aus dem durchgeführten mängelfreien Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde ab.
Die Feststellung der Geburt des 2.BF ergibt sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde und dem Bericht des Geburtsspitals.
Die Feststellung der Meldung des nachgeborenen Kindes der 1.BF (2.BF) an die schwedische Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der österreichischen Dublin-Behörde an die schwedische Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer beruht auf den Angaben der 1.BF und den vorliegenden medizinischen Unterlagen.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und privaten Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Angaben der 1.BF.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) .....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch:
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO begründet, da die 1.BF ihren nachweislich in Schweden gestellten Asylantrag während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zurückgezogen hat. Zudem stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der 1.BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Schwedens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, liegen nicht vor.
Hinsichtlich des minderjährigen 2.BF ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, dass die Situation eines nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Kindes untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist. Ein neues Zuständigkeitsverfahren für das nachgeborene Kind muss nicht eingeleitet werden. Im konkreten Fall richtet sich die Zuständigkeit für das Kind nach der Zuständigkeit der Mutter im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 2. Satz Dublin III-VO geht als lex specialis den nachfolgenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Kapitels vor, dh. ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren für das Neugeborene entfällt. Das Kind ist den zuständigen Behörden nur zu melden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 01.02.2004, Seite 186 K11).
Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO (abhängige Personen) kommt von Vornherein nicht in Betracht, da der in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältige Cousin der 1.BF nicht unter den in der zitierten Bestimmung taxativ aufgezählten Personenkreis fällt. Auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Schweden im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Familien werden nach den Länderfeststellungen stets getrennt von anderen Asylwerbern untergebracht.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die 1.BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden geltend gemacht hat. Die 1.BF begründet ihren Wunsch, nicht nach Schweden zurückzukehren, mit keinerlei gegen das Land sprechenden Unzulänglichkeiten, sondern allein damit, dass sie sich von ihren dort aufhältigen Familienangehörigen verfolgt bzw bedroht fühlt. Ihre Familie sei gegen die Eheschließung mit ihrem nach wie vor in der Türkei aufhältigen Ehemann gewesen und dürfe von ihrer nunmehrigen Schwangerschaft nicht wissen. In ihrer Erstbefragung gab die 1.BF an, während der Flucht die ganze Zeit mit ihrer Familie zusammen gewesen zu sein und dass diese zuletzt in Schweden gewesen sei. Angemerkt wird, dass sich die 1.BF im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Schweden bereits im 6. - und somit grundsätzlich sichtbaren - Schwangerschaftsmonat befand. Den Schilderungen der 1.BF zufolge war dieser die problematische familiäre Situation auch von allem Anfang an bewusst, dessen ungeachtet hat sie sich jedoch gemeinsam mit ihrer Familienangehörigen nach Schweden begeben. In der Einvernahme vor dem BFA änderte die 1.BF ihre ursprüngliche Aussage dahingehend ab, dass sie alleine mit ihrer Mutter nach Schweden gereist sein will und ihr Vater und ihre Brüder sie daraufhin nach Schweden verfolgt haben sollen. Von diesen Ungereimtheiten abgesehen, ist festzuhalten, dass ein Zusammentreffen der 1.BF mit ihren Familienangehörigen schon angesichts der Weite des Zielstaates nicht anzunehmen ist. Sollte sich letztlich die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe zur Austragung familiärer Konflikte erforderlich erweisen, steht es der 1.BF offen, sich an die Behörden zu wenden. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der schwedischen Behörden kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Nach den Länderfeststellungen haben Asylwerber in Schweden das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische Versorgung und zahnmedizinische Versorgung. Alle Asylwerber erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände des Beschwerdeführers sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Zur in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, dass die 1.BF in Zukunft von psychischen Problemen betroffen sein könnte, wurden keinerlei diese Befürchtung bestätigende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des psychischen Zustandes der 1.BF sind somit nach wie vor die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 22.04.2016 maßgeblich, wonach im Zeitpunkt der Befunderhebung am 14.04.2016 keinerlei krankheitswertige psychische Störungen vorlagen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege in Frage. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04. 2008, 2007/20/0720 bis 0723). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen dementsprechend auch solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
Im gegenständlichen Fall lebt ein Cousin der BF1 als mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführer leben mit dem Cousin der 1.BF jedoch weder im gemeinsamen Haushalt noch wurde vorgebracht, dass ein solcher im Heimatland bestanden hätte. Eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer vom Cousin der 1.BF besteht nicht, da die Beschwerdeführer als Asylwerber Leistungen aus dem Grundversorgungssystem erhalten und auch in Schweden die vorgesehene Unterstützung erhalten werden. Abgesehen davon ist fraglich, ob der Cousin der 1.BF zu einer finanziellen Unterstützung überhaupt in der Lage wäre, da dieser laut Auszug aus dem GVS vom 12.10.2016 bis vor kurzem (Juni 2016) selbst noch Leistungen des staatlichen Grundversorgungsystems in Anspruch genommen hat. In ihrer Beschwerde bringt die 1.BF vor, dass nicht anzunehmen sei, dass sie in Schweden für sich selbst und vor allem für ihren Sohn sorgen könne. Sie sei auf familiäre Unterstützung angewiesen, die sie in Schweden nicht erhalte. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass die 1.BF ihren Wunsch nach einem Verbleib in Österreich in ihren Einvernahmen nicht damit begründet, dass sie in Österreich einen Cousin habe, von dem sie einschlägige Unterstützung erwarte bzw. erhoffe. Die 1.BF bringt lediglich vor, dass sie nicht bei ihrer in Schweden lebenden Familienangehörigen leben könne. Dass bereits in ihrem Heimatland ein enges Verhältnis zu ihrem in Österreich aufhältigen Cousin bestanden hätte, wurde nicht einmal behauptet. Hinzu kommt, dass 1.BF ihre Heimat bereits vor rund 5 Jahren in die Türkei verlassen hat. Eine erst anlässlich der Flucht erfolgende allfällige Aktivierung bzw Intensivierung verwandtschaftlicher Beziehungen ist als nicht ausreichend zu betrachten. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beziehung der 1.BF zu ihrem Cousin über die für ein Verwandtschaftsverhältnis unter Geschwisterkindern - das schon seiner Art nach nicht als eng zu bezeichnen ist - übliche Bindung hinausreicht.
Gegenständlich liegt ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005. Da hinsichtlich der 1.BF und des 2.BF gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, bleibt die Familieneinheit gewahrt.
Hinsichtlich des nach Art. 8 EMRK zu schützenden Privatlebens ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund langer Verfahrensdauer, vorliegen (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter, und ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Aus der Judikatur des VwGH ist erkennbar, dass etwa erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen überwiegen können (VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124).
Das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet hat nur sehr geringes Gewicht und tritt fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Schweden keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Dies Beschwerdevorbringen sind somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des BFA zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen waren.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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