BVwG W107 2119563-1

W107 2119563-1Tribunal administratif fédéral18 oct. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Günstigkeitsprinzip,<br/>Informationsschreiben, INVEKOS, Irrtum, manuelle Datei,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Risikotragung, Rückforderung, Stichtag, Verfall, verspäteter Antrag,<br/>Verspätung, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W107 2119563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2119563.1.00

Spruch

W107 2119563-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Zusammen mit dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2012 übermittelte die Agrarmarkt Austria (AMA) der Beschwerdeführerin zu Zwecken einer allfälligen manuellen Reihung ihrer flächenbezogenen Zahlungsansprüche (ZA) im Rahmen der Antragstellung ein Formular betitelt mit "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie". Demnach standen der Beschwerdeführerin - entsprechend dem Wert für das Antragsjahr 2011 - für die Antragstellung im Antragsjahr 2012 folgende Zahlungsanspruchsnummern (ZA-Nr.) mit folgender Anzahl an Zahlungsansprüchen zur Verfügung:

Zahlungsanspruchs-Nr. 14545542: 0,84

Zahlungsanspruchs-Nr. 10290847: 19,12

Zahlungsanspruchs-Nr. 12491528: 2,00

Zahlungsanspruchs-Nr. 12644325: 0,20

Zahlungsanspruchs-Nr. 13349863: 1,99

Zahlungsanspruchs-Nr. 12573544: 0,08

Zahlungsanspruchs-Nr. 13460451: 2,44

Zahlungsanspruchs-Nr. 13460462: 0,26

Zahlungsanspruchs-Nr. 14298463: 0,75

Die Beschwerdeführerin ergänzte die bestehenden ZA-Nr. um folgende

Zahlungsansprüche:

Zahlungsanspruchs-Nr. 13493883: 4,25

Zahlungsanspruchs-Nr. 13267369: 0,14

Zahlungsanspruchs-Nr. 10334487: 1,90

2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.04.2012, Lfd. Nr. XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen und nahm unter Verwendung des o.a. Formulars eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor. Sie beantragte die ZA-Nrn. gemäß den im Vordruck enthaltenen Werten, lediglich die Anzahl der ZA-Nr. 13493883 reduzierte sie von 4,25 auf 0,81.

In Summe beantragte die Beschwerdeführerin 30,53 von 33,97 vorhandenen Zahlungsansprüchen.

3. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin über den durchgeführten Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2008-2011 sowie über das Ende der Richtigstellungsmöglichkeit - nach Erhalt dieses Schreibens - informiert. Es sei im Jahr 2011 eine im Vergleich zu den Jahren 2008-2010 um 0,11 ha geringere Fläche beantragt worden, sodass die AMA von einer Übererklärung der Vorjahre ausgehe.

4. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 02.07.2012 mit, dass die betroffenen Grundstücksflächen nach Überprüfung mittels INVEKOS-GIS als nicht landwirtschaftliche Nutzflächen bewertet worden seien. Zur endgültigen Klärung wurde der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend die Flächenverringerungen eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 11.128,71 gewährt. Der Antrag auf Übertragung sowie auf manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Der Prämienberechnung wurden dabei 33,97 vorhandene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 386,82, sowie 30,53 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche von 30,53 ha zu Grunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal jene Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche. Die Zahlungsansprüche wurden gemäß dem Antrag gewertet, wobei sich bei der ZA-Nr. 10334487 (ausschließlich) die Nummer geändert hat und diese nunmehr 14684132 lautet.

6. Mit Datum vom 24.02.2014, eingelangt bei der AMA am 26.02.2014, beantragte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der manuellen Beantragung für das Jahr 2012. Als Grund wurde auf dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA / HA / EBP 2012" Folgendes angegeben: "Korrektur der manuellen Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 aufgrund des Abänderungsbescheides - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Aktenzeichen XXXX vom 29.1.2014". Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 10.883,93 gewährt und eine Rückforderung von EUR 244,78 vorgenommen. Den Anträgen auf Übertragung und manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Der Prämienberechnung wurden dabei nunmehr 33,14 vorhandene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 388,47, nunmehr 29,70 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte/ermittelte Fläche von unverändert 30,53 ha - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche - zu Grunde gelegt. Unter Bezugnahme auf den Antrag Lfd. Nr. XXXX wurde ausgeführt, die manuelle Beantragung sei zwar vorgenommen worden, aber die im Rahmen der manuellen Beantragung angegebenen ZA-Nr. 12573544 und Nr. 14298463 seien nicht mehr gültig.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2014, eingelangt bei der AMA am 13.03.2014, rechtzeitige Beschwerde. Beigelegt wurden der angefochtene Abänderungsbescheid, der Abänderungsbescheid EBP 2011, die Korrekturen der manuellen Beantragung 2011 und 2012, die Informationen über Zahlungsansprüche für die EBP der Jahre 2010-2012 sowie die Information der AMA über den Flächenabgleich 2008-2010.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die Beantragung der EBP 2010, 2011 und 2012 sei von ihr gemäß den Vorgaben der manuellen Beantragung sowie ihr amtlich zur Verfügung gestellter Unterlagen durchgeführt worden. Aufgrund des Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 sei jedoch nur mehr eine um 0,11 ha geringere ausgleichsfähige Fläche zur Verfügung gestanden. Der Zahlungsanspruch mit der Nr. 12573544 mit einem beantragten Anteil von 0,08 sei im Jahr 2010 daher nicht ausgelöst worden, sodass es zu keiner Teilung der ZA-Gruppe auf den beantragten Anteil von 0,08 und den nicht ausgelösten Anteil von 0,75 ha gekommen sei. In den Jahren 2011 und 2012 stünde der Beschwerdeführerin somit nur eine ZA-Gruppe Nr. 12573544 mit einem Anteil von 0,83 zur Verfügung. Diese habe von ihr jedoch nicht beantragt werden können, da zum Zeitpunkt der Antragstellung laut "Information Einheitliche Betriebsprämie" 2011 und 2012 eine Aufteilung dieser ZA-Gruppe auf ZA Nr. 12573544 mit 0,08 und ZA Nr. 14298463 mit 0,75 bestanden habe. Aufgrund der geänderten Voraussetzungen für die Beantragung der EBP in den Jahren 2011 und 2012, welche ihr zum Zeitpunkt der Beantragung nicht bekannt gewesen seien, stelle sie daher den Antrag auf Korrektur der manuellen Beantragung der EBP der Jahre 2011 und 2012. Bei der Korrektur komme es zu keiner Ausweitung / Veränderung der Gesamtbeantragung, sondern lediglich zu einer Korrektur der manuellen Beantragung auf Basis der Abänderungsbescheide EBP 2011 und 2012.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 15.01.2016 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2010 über Zahlungsansprüche (ZA), darunter die ZA-Nr. 12573544 mit einer Anzahl von 0,83 ZA.

Im Jahr 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die ZA-Nr. 12573544 (0,83) manuell mit einem Anteil von lediglich 0,08, sodass die nicht genutzte Anzahl von 0,75 eine neue ZA-Nr. 14298463 erhielt.

Im Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die ZA-Nr. 14298463 in einer Anzahl von 0,75 ZA, die ZA-Nr. 12573544 mit einer Anzahl von 0,08 ZA wurde nicht genutzt.

Mit MFA 2012 vom 18.04.2012 beantragte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 die Einheitliche Betriebsprämie für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 30,53 ha.

Mit Datum vom 18.04.2012 nahm die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Formulars der Agrarmarkt Austria - das den Hinweis enthält, nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche würden als nicht beantragt gelten - zugleich eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor (siehe oben I.2.). Insbesondere beantragte sie verfahrensgegenständlich die ZA-Nr. 12573544 mit 0,08 und die ZA-Nr. 14298463 mit 0,75. Aufgrund der vorhandenen beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 30,53 ha beantragte die Beschwerdeführerin lediglich insgesamt 30,53 der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen 33,97 ZA.

Der Beschwerdeführerin wurde die EBP 2012 zunächst unter Zugrundelegung der von ihr manuell beantragten Zahlungsansprüche gewährt und 30,53 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 386,82 ausbezahlt.

Im Zuge eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 stellte die AMA fest, dass in den Jahren 2008-2010 eine im Vergleich zum Antragsjahr 2011 um 0,11 ha größere Fläche beantragt wurde. Bei dieser Differenzfläche handelte es sich um eine nicht landwirtschaftliche Nutzfläche. In den Jahren 2008-2010 lag somit eine Überbeantragung im Ausmaß von 0,11 ha vor. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 02.07.2012 und 15.11.2012 von dem Ergebnis des Flächenabgleichs in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Flächenverringerung erfolgte nicht.

Aufgrund der in den Jahre 2008-2011 um 0,11 ha zu viel beantragten Fläche verringerte sich die Anzahl der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Flächenabgleich auf 33,14. Die Zahlungsansprüche wurden nach durchgeführtem Flächenabgleich von der AMA rückwirkend neu berechnet und dahingehend abgeändert, als die ZA-Nr. 12573544 (0,08) und die ZA-Nr. 14298463 (0,75) aufgrund zweijähriger Nichtnutzung automatisch in die nationale Reserve verfielen.

Mit Datum vom 24.02.2014, eingelangt bei der AMA am 26.02.2014, beantragte die Beschwerdeführerin eine Korrektur ihrer manuellen Beantragung für das Jahr 2012 unter Verwendung des Formulars der Agrarmarkt Austria - das den Hinweis enthält, nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche würden als nicht beantragt gelten - in folgender Form: ZA-Nr. 14545542 korrigierte sie von 0,84 auf 0,92, ZA-Nr. 13349863 von 1,99 auf 1,91, ZA-Nr. 14298463 von 0,75 auf 0,00 und ZA-Nr. 12573544 von 0,08 auf 0,83. In Summe wurden von der Beschwerdeführerin nach Korrektur unverändert 30,53 Zahlungsansprüche beantragt.

Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde die EBP 2012 bei gleichbleibender beantragter/ermittelter Fläche in verringertem Ausmaß gewährt und eine Rückforderung vorgenommen. Bezugnehmend auf den Antrag Lfd. Nr. XXXX wurde ausgeführt, dass die manuelle Beantragung vorgenommen worden sei, aber die im Rahmen der manuellen Beantragung angegebenen ZA-Nr. 12573544 und Nr. 14298463 nicht mehr gültig seien.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die manuell beantragten Zahlungsansprüche, deren beantragte Korrektur sowie der durchgeführte Flächenabgleich für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise und blieben diese dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 42 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

[...]."

Art. 11, 12, 14, 20, 21, 23, 56 Abs. 1 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009,

65 - im Folgenden VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

[...].

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Mitteilung von Änderungen einen früheren Termin festlegen. Dieser Termin sollte jedoch frühestens 15 Kalendertage nach dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags liegen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 20

Vereinfachung der Verfahren

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere

a) der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;

b) der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;

c) die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind;

[...].

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.

[...]."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

[...].

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:

"Stichtag der Nutzung

§ 5. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."

Gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 - jedoch grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.

Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Fläche im Ausmaß von 30,53 ha. Da der Beschwerdeführerin somit mehr Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen, beantragte diese ihre Zahlungsansprüche jedoch manuell mittels Formblatt der belangten Behörde, um einem Verfall zu Gunsten der nationalen Reserve entgegen zu wirken. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2012 auch zunächst auf Grundlage der vorgenommenen manuellen Beantragung gewährt.

Das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der beantragten Flächen in den Jahren 2008-2011 führte jedoch nachträglich aufgrund der festgestellten verringerten Fläche im Ausmaß von 0,11 ha zu einer Verringerung der Anzahl der ausbezahlten Zahlungsansprüche und zum Verfall der Zahlungsansprüche mit den Nummern 12573544 und 14298463 aufgrund deren nachträglicher zweijähriger Nichtnutzung in die nationale Reserve.

Die mit 24.02.2014 beantragte rückwirkende Korrektur der manuellen Beantragung der Zahlungsansprüche vom 18.04.2012 wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Macht der Antragsteller nämlich von der Möglichkeit der manuellen Reihung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, ist er auf Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zurückgeworfen. Eine Änderung der beantragten Zahlungsansprüche ist somit selbst bei gleichbleibender Summe der beantragten Anzahl lediglich innerhalb der in Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Fristen möglich.

Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums iSd. Art. 21 VO (EG) 1122/2009, der eine Korrektur des Sammelantrages auch noch nach diesen Fristen ermöglichen würde, liegen keine Hinweise vor.

Im vorliegenden Fall sprechen auch keine Billigkeitserwägungen dafür, nachträglich eine Änderung der manuellen Beantragung zuzulassen, zumal der Verfall der gegenständlichen Zahlungsansprüche durch die Rückforderung von Prämien für nicht beihilfefähige Flächen verursacht wurde.

Demnach war eine Erhöhung der ZA-Nr. 12573544 von 0,08 auf 0,83 und der ZA-Nr. 14545542 von 0,84 auf 0,92 aufgrund des verspäteten Korrekturantrags nicht mehr möglich. Die belangte Behörde hätte zu diesem Zeitpunkt somit lediglich die ebenfalls beantragte Reduzierung der ZA-Nr. 13349863 von 1,99 auf 1,91 vornehmen können. Dies wäre für die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gegenüber der ursprünglich beantragten Gesamtzahl ein Nachteil. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, die beantragte Korrektur somit insgesamt nicht durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Korrektur der Beschwerdeführerin darüber hinaus zu einem Zeitpunkt erfolge, der nach dem durchgeführten Flächenabgleich lag und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Korrekturbeantragung bereits vom Ergebnis des Flächenabgleichs und der hierbei festgestellten Differenzfläche in Kenntnis gesetzt worden war.

Die belangte Behörde legte der Prämienberechnung zur EBP 2012 somit zu Recht die aufgrund der verminderten Fläche verringerte Anzahl an Zahlungsansprüchen zu Grunde.

Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr die aufgrund des nachträglich durchgeführten Flächenabgleichs geänderten Voraussetzungen für die Beantragung der EBP 2012 zum Zeitpunkt der Beantragung nicht bekannt gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern. Daran wird die Antragstellerin sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen, welche den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche als nicht beantragt gelten.

Der Verfall der Zahlungsansprüche mit den Nummern 12573544 und 14298463 basiert auf Art. 42 VO (EG) 73/2009 sowie Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung des festgestellten durchschnittlichen ZA-Wertes von 388,47 und der festgestellten Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche von 29,70 ergibt sich demnach ein Betrag in Höhe von EUR 11.537,70. Nach Modulation des EUR 5.000 übersteigenden Betrags im Ausmaß von 10 % war der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 somit eine EBP in Höhe von EUR 10.883,93 zu gewähren.

Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2012 basiert auf Art. 80 VO (EG) 1122/2009 wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Gründe, von der Rückforderung abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung der AMA entspricht somit den rechtlichen Vorgaben und erfolgte zu Recht.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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