G306 2129728-1•BVwG G306 2129728-1
G306 2129728-1Tribunal administratif fédéral18 oct. 2016
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,<br/>Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G306 2129728-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) wurde dieser mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 04.03.2014 über die in Aussicht genommen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
2. Mit Eingabe vom 22.03.2016 nahm der BF bezughabend Stellung.
3. Mit neuerlichem Schreiben vom 28.01.2016, dem BF zugestellt am 01.02.2016, wurde der BF unter Vorhalt zweier Verurteilungen seitens des BFA über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 21.06.2016, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
5. Mit per Post eingebrachtem, am 04.07.2016 beim BFA eingelangtem, Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.07.2016 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der BF ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen und drei minderjährigen Kindern.
Die erwachsenen Kinder des BF leben in Deutschland und sind zwei seiner minderjährigen Kinder ebenfalls in Deutschland bei Pflegefamilien untergebracht. Zudem halten sich zwei Brüder des BF in Deutschland auf.
Der BF lebt mit seiner Frau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Es konnten nicht festgestellt werden, wann der BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und wie lange er sich in diesem aufhält.
Der BF weist lediglich im Zeitraum XXXX2011 bis XXXX2011 eine Hauptwohnsitzmeldung sowie in den Zeiträumen XXXX2014 bis XXXX2014 und XXXX2016 bis XXXX2016 Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten auf.
1.3. Der BF ging in den Zeiträumen XXXX2011 bis XXXX2011 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und war zuletzt als Grenzgänger in Liechtenstein erwerbstätig.
1.4. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen der Vergehen des teils versuchten teils vollendeten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF in zwei Angriffen Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen derart gehindert hat, als er sich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle zu entziehen versuchte, indem er mit seinem Kraftfahrzeug auf einen Polizeibeamten zufuhr, welcher sich durch zur Seite springen aus dem Gefahrenbereich entfernen konnte, sowie sich seiner Verhaftung durch Gewalttätigkeiten (Stoßen und Beißen) und Umsichschlagen mit Händen und Füßen zu entziehen versucht hat. Dabei hat der BF drei Polizeibeamte, welche durch das Verhalten des BF Abschürfungen an Händen und Knien erlitten haben, am Körper verletzt.
Dabei ist mildernd die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet worden.
Mit weiterem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, bzw. des OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt. In einem wurde die zum vorangegangenen Strafurteil ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF sich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle entzogen hat, indem er mit seinem Fahrzeug gegen die Beine eines amtshandelnden Polizeibeamten gefahren ist, woraufhin sich dieser über die Motorhaube seitlich abrollen musste und zu Boden stürzte.
Dabei wurden mildernd die höhergradige eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsbefugnis, erschwerend jedoch drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.
1.5. Der BF weist zudem drei Vorstrafen in Deutschland auf:
Amtsgericht XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung; Geldstrafe im Ausmaß von 85 Tagsätzen zu je EUR 25,-.
Amtsgericht XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, samt Entziehung der Fahrerlaubnis:
bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr und 3 Monaten.
1.6. Der BF lehnt jegliche staatlichen Strukturen ab, strebt die Änderung bestehender Strukturen an erachtet den Österreichischen Staat als Firma ohne jegliche Staatsgewalt und hält die Polizei für ein Dienstleistungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse.
1.7. Der BF musste am XXXX2016 festgenommen und dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe, aus welcher er mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am XXXX2016 bedingt entlassen wurde, zugeführt werden.
Dabei wiedersetzte sich dieser wiederholt seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
1.8. Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt und/oder gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse zwischen diesen und dem BF konnten jedoch nicht festgestellt werden.
1.9. Der BF leidet an einer ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen, ist jedoch arbeitsfähig.
Der BF zeigt sich hinsichtlich seiner Erkrankung sowie Schuld uneinsichtig und sieht keinen Grund für eine Therapie.
1.10. Der BF hat den Beruf des KFZ-Mechanikers in Deutschland erlernt, geht gegenwärtig jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach.
1.11. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Arbeitsfähigkeit, zum Familienstand sowie zur Vaterschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Frau und Tochter beruht auf den Ausführungen im zuletzt gegen den BF ergangenen Strafurteile des LG XXXX und OLG XXXX, sowie den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Beschwerde.
Der Aufenthalt der Kinder und zweier Brüder des BF in Deutschland sowie die Unterbringung zweier Kinder des BF bei Pflegefamilien in Deutschland beruhen auf den Ausführungen des BF in dessen Stellungnahme und gegenständlichen Beschwerde, sowie den damit im Einklang befindlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Das nicht festgestellt werden konnte, wann der BF ins Bundesgebiet eingereist und wie lange sich dieser in diesem aufhält, beruht auf einem Auszug aus dem ZMR, sowie der Nichtvorlage bezughabender den Einreisezeitpunkt des BF belegender Unterlagen.
Die rechtskräftigen Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der obzitierten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Deutschland, sowie die Ausführungen hinsichtlich der Ablehnung von staatlichen Strukturen, des darauf ausgerichteten Veränderungswillen des BF, dessen Nichtanerkennung der Republik Österreich und deren Organe als Träger hoheitsrechtlicher Befugnisse, beruhen auf den Ausführungen im Urteil des LG XXXX, XXXX, vom XXXX, sowie jenen des OLG XXXX,Zl. XXXX, vom XXXX.
Die Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden, und ergeben sich die Wohnsitzmeldung und Anhaltungen in Justizanstalten aus einem Auszug aus dem ZMR.
Die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, sowie einem ZMR-Auszug, und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Wohnsitzes und gegenseitengen Abhängigkeitsverhältnisses auf einem Auszug aus dem ZMR.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, sowie den, sich auf ein Sachverständigengutachten stützenden Ausführungen im obzitierten Urteil des OLG XXXX.
Die Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Erkrankung, Schuld und Therapienotwendigkeit des BF beruht auf den Ausführungen im Urteil des OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX. Zudem zeigt der BF in der gegenständlichen Beschwerde aufgrund seines unsubtstantiierten, unter Ignorierung des im Strafverfahren gegen den BF von Seiten eines renommierten Sachverständigen festgestellten Krankheitsbildes, völlig gesund zu sein, keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Ansichten auf.
Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger maßgeblicher Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Nichtvorbringen dafür sprechender substantiierte Sachverhalte seitens des BF. Die bloße Behauptung über einen Bekanntenkreis in Österreich zu verfügen, genügt mangels näherer Angaben, nicht hin um für das Vorhandensein einer tiefgreifenden Integration sprechen zu können.
Die Festnahme des BF, dessen Zuführung zum Strafvollzug sowie die neuerliche Wiedersetzung gegen seine Festnahme beruhen auf einem schlüssigen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, welche sich mit den zu den Verurteilungen des BF geführt habenden Verhaltensweisen und Einstellungen zur Staatsgewalt des BF deckt, und ergibt sich die bedingte Entlassung aus einer vom BF in Vorlage gebrachten Ausfertigung des obzitierten Beschlusses des LG
XXXX.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF beruht auf seinen Ausführungen in den Stellungnahmen sowie der gegenständlichen Beschwerde.
Insofern der BF vermeint seit dem Jahr 2010 in Österreich aufhältig zu sein, ist diesem zu entgegnen, bis dato keine dafür sprechenden Beweise vorzulegen vermochte. Vielmehr weist der BF einzig die oben dargelegten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zudem weist der BF Verurteilungen deutscher Strafgerichte aus den Jahren 2008, 2012 und 2013 auf, was als weiteres Indiz dafür spricht, dass der BF sich nicht seit 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Ergebnis lassen sich keine Anhaltspunkte für einen dauerhaften Aufenthalt des BF seit dem Jahre 2010 im Bundesgebiet feststellen.
Weiters ist dem Vorbringen des BF, mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter im Hause seine Mutter eingezogen zu sein, um dieser beim Erhalt ihrer von ihr und dem Bruder des BF bewohnten Liegenschaft zu helfen, zu entgegnen, dass einerseits aufgrund der fehlenden Wohnsitzmeldung des BF an der besagten Adresse sowie der Wohnsitzmeldung seiner Frau an einer anderen, nicht mit der besagten Anschrift identen Adresse, dem BF kein Glauben geschenkt werden kann. Auch kann eine Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und seiner Mutter nicht nachvollzogen werden, zumal der BF vorbrachte, dass sein Bruder ebenfalls im Hause seiner Mutter wohnhaft sei. So kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter des BF hinreichende Unterstützung seitens dieses erhalten kann. Darüber hinaus kann in dem behaupteten Umstand, dass die Mutter des BF nicht in der Lage sei ihre Liegenschaft zu bewirtschaften, kein Abhängigkeitsverhältnis im engeren Sinn gesehen werden. Vielmehr steht es dieser jederzeit offen, die besagte Liegenschaft aufzugeben und sich eine adäquate Wohnmöglichkeit zu suchen, deren -Erhalt sie, allenfalls unter Hilfestellung des Bruders des BF, bewerkstelligen kann.
Letztlich, wenn der BF vermeint bloß zweimal verurteilt worden zu sein, lässt dieser außer Acht, dass er drei Vorverurteilungen in Deutschland aufweist. In diesem wissentlichen Verschweigen von Verurteilungen sowie dem bloßen Verweis auf die fehlende Schwere der von ihm begangenen Taten und dessen bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe, kann mangels ersichtlicher und auch nicht substantiiert vorgerbachter Einsicht bzw. geänderter Stellung zur österreichischen Staatsgewalt, dem BF nicht beigetreten werden, wenn dieser von seinem Wohlverhalten in Zukunft spricht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren jedoch nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX und OLG XXXX wegen der wiederholten Vergehen des teils versuchten teils vollendeten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung verurteilt.
In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165 und 20.09.1989, 89/01/0232), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist nicht nur der Unwillen des BF die, die Sicherheit und Ordnung gewährleistende, österreichische Staatsgewalt anzuerkennen und sich der Hoheitsbefugnisse deren Organen zu unterwerfen sondern dessen Neigung diese im Zuge der Ausübung ihres Dienstes zudem zu verletzen, auf dessen hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen in Deutschland, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Vergehen in rascher Folge zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Verletzung Rechte Einzelner in Kauf.
Erschwerend kommt hinzu, dass den BF nicht einmal dessen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten vermocht hatte, sondern dieser den allfälligen Verlust der Möglichkeit diese im Bundesgebiet weiterhin zu pflegen, bewusst in Kauf genommen und aufs Spiel gesetzt hat. So trat der BF darüber hinaus dessen Freiheitsstrafe nicht freiwillig an, sondern musste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Strafvollzug zugeführt werden, wobei der BF wiederholt seine Ablehnung gegenüber der österreichischen Hoheitsgewalt zum Ausdruck brachte.
Zudem zeigt der BF in seiner Beschwerde keinerlei Reue hinsichtlich seiner Taten sondern überspielt dessen Verantwortung mit dem Versuch seine Taten als geringfügig dazustellen und unter Verschweigen seiner Vorverurteilungen in Deutschland und Verweis auf seine bedingte Entlassung, seine Schuld herunterzuspielen. Dies gepaart mit dem Umstand, dass dem BF eine psychische Erkrankung attestiert wurde, der BF sich hinsichtlich einer bezughabenden Therapie bisher uneinsichtig gezeigt hat und vom BF keine Sachverhalte vorgerbacht wurden, welche für eine nunmehr allfällig erfolgt seien sollende Therapie sprechen könnten, lässt auf eine fehlende allfällige Folgen und Wirkungen reflektierende Auseinandersetzung des BF mit dessen Schuld und Erkrankung schließen. Eingedenk dessen kann dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Dies findet zudem im vom BF weiterhin aufgezeigten Unwillen eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, trotz behaupteter Wohnsitznahme in diesem, vorzunehmen, eine weitere Untermauerung.
Wenn der BF vermeint, dass dessen bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe als Beweis für sein zukünftiges Wohlverhalten angesehen werden könne, so ist diesem zu entgegnen, dass nicht verkannt werden darf, dass dem BF ein Rechtsanspruch auf eine bedingte Entlassung zukommt (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar zum StGB7, Rz 2) und diese nicht als Geschenk oder Akt der Gnade missverstanden werden dürfe. Vielmehr wird damit der Konzeption des StGB folgend, ein Vollzug in Freiheit, sohin der Vollzug des Strafrests unter der Kontrolle des Gerichtes, bezweckt (vgl. ebd. Rz3), was durch die Anordnung der Bewährungshilfe seitens des erkennenden Vollzugsgerichtes untermauert wird.
Selbst das vom BF vorgebrachte Verhalten in Strafhaft, vermag daran nichts zu ändern, zumal nach Ansicht des VwGH die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Darüber hinaus erweist sich der seit der Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe verstrichene Zeitraum, vor dem Hintergrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, als zu kurz, um daraus auf ein zukünftiges gesetzestreues Leben des BF schließen zu können.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Delikte gegen die Staatsgewalt (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165) und körperliche Unversehrtheit von Menschen (vgl. VwGH 20.09.1989, 89/01/0232), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen
Wenn der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und auf wiederholte Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet zurückblicken kann, so hat dies alles vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und der damit in Zusammenhang stehenden wissentlichen Hinnahme durch den BF diese, sowie sein Aufenthalts- und Einreiserecht ins Bundesgebiet, damit aufs Spiel gesetzt und dessen Inkaufnahme des allfällig möglichen Verlustes dieser, eine Relativierung hinzunehmen haben. Hinzu kommt, dass die Inhaftierungen des BF aufgrund der damit naturgemäß einhergehenden Verhinderung intensive Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. solche einzugehen, dessen familiären-, sozialen- und wirtschaftlichen Integrationsmomente in Österreich weiter relativieren. Dies hat sinngemäß auch auf alle sonstigen zeitlaufbedingten Integrationsmomente des BF zu gelten.
Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland und geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - keine Einsicht hinsichtlich seiner Taten und Erkrankung zeigt, und zudem dessen Neigung zu strafrechtswidrigen, unter anderem den Schaden von Personen verursachenden, Verhalten aufgezeigt und sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen, und damit einhergehend auch der mögliche Verlust der zukünftigen Pflege seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sowie bereits erfahrene strafrechtlicher Sanktionen und Benefizien, nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF nicht unweigerlich den Abbruch all seiner im Bundesgebiet befindlichen Beziehungen bedeuten müsste. Vielmehr stünde es dem BF offen, diese unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise Post, Internet und Telefon, oder durch Besuchsfahrten seiner in Österreich aufhältigen Kontaktpersonen, aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Angesichts der räumlichen Nähe von XXXX zu Deutschland und der damit einhergehenden kurzen Anreisewege, erweist sich die persönliche Kontakthaltung in Form des Besuches des BF in seinem Herkunftsstaat zudem prinzipiell erleichtert.
3.1.3. Eingedenk des bisher Ausgeführten, insbesondere der fehlenden Einsicht des BF, dessen wiederholten Straffälligkeiten sowie des Unwertes der vom BF begangenen Straftaten, erweist sich auch die Höhe des verhängten Aufenthaltsverbotes als verhältnismäßig und ist sohin keiner Reduktion zugängig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.2. Wenn dem BF auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu attestieren ist, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese die Notwendigkeit der unmittelbaren Effektuierung des verhängten Aufenthaltsverbotes nicht als gegeben erachtet.
Demzufolge aufgrund erfolgter Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes im gesetzlich vorgesehen Ausmaß, war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolgt zu verwehren.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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