BVwG W233 2135337-1

W233 2135337-1Tribunal administratif fédéral17 oct. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährige

Texte intégral

BVwG W233 2135337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2135337.1.01

Spruch

W233 2135338-1/4E

W233 2135337-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden

1. ) des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1104846005 - 1600202240 und,

2. ) des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. 1104846103 - 16002070, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1) und der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF 2) sind Geschwister (Brüder) und Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Beide Beschwerdeführer brachten am 08.02.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine Anfrage an das EURODAC-Informationssystem ergab einen Treffer über den BF 1 nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Griechenland am 03.02.2016. Über den BF 2 scheint keine EURODAC-Treffermeldung auf.

Im Rahmen der Erstbefragung am 09.02.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie vor den Taliban geflüchtet seien. Sie wären vor Mitte Jänner 2016 schlepperunterstützt über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.

Sie hätten in Österreich keine sonstigen Verwandten oder Bekannten. Sie hätten keine gesundheitlichen Probleme.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend den BF 1 und den BF 2 an Kroatien. Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren der beiden BF zuständig sei.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.08.2016 gab der BF 1 in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach Durchführung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und außer seinem Bruder noch einen Onkel mütterlicherseits in Österreich hätte. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der BF 1 zu Protokoll, dass er hoffe in Österreich bleiben zu können. Außerdem sei Österreich von Anfang an ihrer Flucht ihr Zielland gewesen. Der anwesende Rechtsberater beantragte, dass das Asylverfahren unter Achtung der Wahrung des Kindeswohls des minderjährigen Bruders des BF 1 in Österreich zugelassen werde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2016 gab der minderjährige BF 2 in Anwesenheit seines Rechtsberaters in der Funktion seines gesetzlichen Vertreters und nach Durchführung des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und außer seinem Bruder noch einen Onkel mütterlicherseits in Österreich hätte. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern getrennt von seinem Bruder in einer Flüchtlingsunterkunft. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Kroatien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gab der BF 2 zu Protokoll, dass sie von Anfang an ihrer Reise nach Österreich wollten, da sie hier einen Verwandten hätten. In Kroatien seien sie bloß 2 bis 3 Stunden gewesen und mit Unterstützung von internationalen NGO weitergeschickt worden. Zudem betonte der minderjährige BF 2, dass er keinesfalls nach Kroatien möchte. Der anwesende Rechtsberater in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen BF 2 beantragte unter Verweis auf die Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-VO die Zulassung des Asylverfahrens des minderjährigen BF 2 in Österreich.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 18.08.2016).

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. Die Beschwerdeführer hätten zwar familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, doch bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Aus den Länderfeststellungen zu Kroatien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintritts-rechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG auf-zuschieben.

Am 05.09.2016 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die all-gemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) jeweils einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

Am 16.09.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Zum BF 2 wurde ausgeführt, dass er als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten habe. Die Minderjährigkeit des BF 2 sei auch vom BFA anerkannt und im Verfahren auch nicht in Zweifel gestanden. Die Minderjährigkeit sei nach dem Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem sich der Minderjährige aufhält. In Österreich ist die Obsorge in den §§ 158ff ABGB geregelt. Der BF 2 habe keine Eltern in Österreich und bestehe auch kein Obsorgebeschluss, der die Obsorge für den BF 2 auf den BF 1 übertragen würde. Die Begründung des BFA, dass dem BF 1 "die Verantwortung" für seinen minderjährigen Bruder zukomme, sei in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und könne daher auch nicht als Grundlage dienen, um gemäß der Dublin III-VO dem BF 2 die Qualifikation "unbegleitet" abzusprechen. Da sich der volljährige Bruder des minderjährigen BF 2, der BF 1, zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig als Asylwerber in Österreich aufgehalten habe, ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF 2 gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig ist. In eventu wird in der Beschwerde auch ausgeführt, dass selbst wenn man die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Bruders des minderjährigen BF 2 nicht anerkennen sollte, die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des minderjährigen BF 2 nach Art. 8 Abs. 4 Dublin II-VO gegeben sei.

Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 21.09.2016.

Mit Beschluss vom 07.10.2016, Zl. W233 2135338-1/3Z (betreffend BF 1) und Zl. W233 2135337-1/3Z (betreffend BF 2) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der beiden Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 09.02.2016, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 30.08.2016 und die Beschwerden vom 16.09.2016.

Feststellungen:

Die BF geben an, afghanische Staatsangehöriger zu sein. Der BF 2 gibt an, minderjährig zu sein. Die Identität der BF ist nicht geklärt.

Der BF 1 wurde am 03.02.2106 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Über den BF 2 liegt keine EURODAC-Treffermeldung auf. Beide BF stellten nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am 19.03.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute ein Aufnahmeersuchen an Kroatien, das bis dato nicht beantwortet wurde. Allerdings ist auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren der beiden BF zuständig.

Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in Kroatien sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vor-bringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird." Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Kroatien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asyl-verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zu-ständige Mitgliedstaat. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 8 Dublin III-VO lautet: Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält. (2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. (3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient. (4)

Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass der BF 2 angab minderjährig zu sein und die belangte Behörde von der angegebenen Minderjährigkeit des BF 2 ausgegangen ist bzw. sie nicht in Zweifel gezogen hat. Die belangte Behörde hat aber keine substantiierten Ermittlungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim BF 2 um einen unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO, angestellt. Die im angefochtenen Bescheid des BF 2 angeführte Begründung, dass auch wenn kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den volljährigen Bruder des BF 2, den BF 1, als Obsorgeberechtigten ausweist, sei aufgrund seiner Angaben und der Angaben seines volljährigen Bruders zu erkennen, dass sein Bruder, also der BF 1, für ihn die Verantwortung trage, vermag nicht den Umstand zu begründen, dass es sich beim BF 2 um keinen unbegleiteten Minderjährigen handle. Dies zum einen deshalb, da die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - abstellt, und dementsprechend das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden ist. Entsprechend dieser einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155). Das österreichische Familienrecht kennt allerdings keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemand die Verantwortung für einen Minderjährigen zukomme. Im Ergebnis geht daher die Begründung des BFA im angefochtenen Bescheid des BF 2, dass der volljährige Bruder, der BF 1, die Verantwortung für ihn trage, ins Leere.

Zum anderen ist auch die belangte Behörde ganz offensichtlich beim BF 2 von einem unbegleiteten Minderjährigen ausgegangen, hat sie doch bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als seinen gesetzlichen Vertreter beigezogen. Nur am Rande sei bemerkt, dass für unbegleitete Minderjährige die Anwesenheitspflicht eines Rechtsberaters auch schon bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 10 Abs. 6 BFA-VG zwingend vorgesehen ist, was in gegenständlichen Verfahren des BF 2 aber nicht beachtet worden ist, da laut im Akt des BF 2 einliegender Niederschrift über die Erstbefragung dokumentiert ist, dass kein Rechtsberater daran teilgenommen hat.

In einer Befragung wäre daher zu klären, wer nun die Obsorge über den BF 2 innehat, oder ob dieser als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten habe. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob Art. 8 Dublin III-VO zum Tragen kommt.

Da dieser Fragenkomplex in beiden Bescheiden völlig ausgeklammert wurde und auch in den Befragungen keinerlei Bezug darauf genommen wurde, war davon auszugehen, dass das BFA sich damit nicht auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus finden sich in beiden angefochtenen Bescheiden bloß oberflächliche Feststellungen zu einem etwa vorhandenen Abhängigkeitsverhältnis des minderjährigen BF 2 zu seinem volljährigen Bruder, den BF 1. Letztlich ist aber auch der Verbleib des BF 1 in Österreich davon abhängig, inwieweit die Beziehung des volljährigen BF 1 und des minderjährigen BF 2 ausgestaltet sind, insbesondere ob der BF 2 im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO auf die Überstützung seines Bruders, des BF 1, angewiesen ist oder ob die Voraussetzungen für den Selbsteintrittsrecht Österreichs in die Prüfung beider Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geboten ist.

Dies ist jedenfalls durch neuerliches eingehendes Befragen der beiden Beschwerdeführer zum Themenbezug abzuklären.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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