BVwG W175 2126942-1

W175 2126942-1Tribunal administratif fédéral17 oct. 2016

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, Rechtsschutzstandard,<br/>staatenlos, staatlicher Schutz, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W175 2126942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2126942.1.00

Spruch

W175 2126942-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl: 1103532303/160136301, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und § 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste laut eigene Angaben am 28.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 28.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG) ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF in Finnland am 14.05.2012 nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.01.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er den Irak im Jahr 2007 verlassen habe, da Palästinenser dort gefoltert würden. Er sei nach Syrien gereist, das er dann verlassen habe, da dort Krieg herrsche.

Insgesamt habe er sich in Syrien sieben Jahre lang aufgehalten und sei dann über die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, von wo aus er in einem Kastenwagen versteckt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei.

Österreich sei sein Zielland gewesen, da sich seine Ehefrau hier aufhalte. Der BF legte eine Heiratsurkunde einer islamischen Religionsgemeinde vom 17.11.2015 vor.

Zu dem EURODAC-Treffer wurde der BF nicht befragt.

Gesundheitliche Probleme führte der BF nicht an.

Das Protokoll der Befragung wurde dem BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihm ausgefolgt.

I.3. Das BFA richtete an Finnland am 23.02.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.

I.4. Mit Schreiben vom 01.03.2016 (eingelangt am selben Tag) lehnten die finnischen Behörden eine Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ab und teilten mit, dass dem BF in Finnland am 30.01.2013 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb die Dublin III-VO nicht anwendbar sei. Er sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis 30.01.2017, ihm sei ein Reisedokument gültig bis 19.04.2018 ausgestellt worden.

Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der BF in Finnland unter einem anderen Namen registriert ist.

I.5. Anlässlich der Einvernahme am 26.04.2016 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er leide unter Magenschmerzen und bekomme Tabletten dagegen. Diese nehme er seit etwa zwei Jahren. Sie seien in Finnland problemlos zu bekommen. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden.

Er sei das letzte Mal im Juni 2013 in Finnland gewesen, dazwischen habe er sich in mehreren Ländern aufgehalten. Er sei zuerst nach Norwegen geflüchtet und dann in die Türkei. Der BF legte ein türkisches Visum vor. Die von Finnland ausgestellten Dokumente habe ihm jemand weggenommen, der Menschen schleppe und mit Drogen handle. Eine Neuausstellung habe er nicht beantragt, da ihn diese Leute beobachtet hätten. Sie hätten von ihm verlangt, Drogen aus Deutschland nach Finnland zu schmuggeln. Zur Polizei habe er nicht gehen könne, da diese Leute von der russischen Mafia gewesen wären. Im Übrigen seien finnische Polizisten auch dabei gewesen. Auf Nachfrage gab der BF an, dass ihm die Mafia gesagt habe, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten.

Der BF gab an, eine Schwester in Norwegen und eine in Schweden zu haben. In Österreich habe er niemanden.

Er halte sich seit November 2015 in Österreich auf. Er habe sich noch nie um ein Visum für einen anderen europäischen Staat bemüht. Seinen Reiseweg gab er auf Befragen nun mit Irak-Syrien-Türkei-Syrien-Russland-Finnland-Norwegen-Türkei-Österreich an. Er sei wegen religiöser Auseinandersetzungen 2007 aus dem Irak geflüchtet.

Der BF gab an, dass er nicht nach Finnland zurückwolle, da er dort bedroht werde. Er sei staatenlos, seine Frau sei in Österreich. Er habe seit 2011 eine Beziehung zu ihr und habe sie im November 2015 in Österreich geheiratet. Sie sei Syrerin und habe in Syrien gearbeitet und auf ihn gewartet. In Österreich habe sie Asylstatus.

Er lebe derzeit bei einem Freund und werde staatlich unterstützt. Das Sozialamt habe gesagt, dass er nicht bei seiner Frau leben dürfe.

Er könne nicht sagen, wo er in Finnland gelebt habe, er wisse es nicht mehr.

Das Protokoll der Einvernahme wurde dem BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihm ausgefolgt.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.04.2016, Zahl: 1103532303/160136301, zugestellt am 29.04.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Finnland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt II.).

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Finnland zu entnehmen (gekürzt):

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 04.02.2015).

Schutzberechtigte

Wer internationalen, subsidiären oder humanitären Schutz erhält, wird in einer finnischen Gemeinde untergebracht (FIS 12.2013). Dazu wird der Umzug aus dem Unterbringungszentrum in eine private Wohnung arrangiert. Bis eine Wohnung gefunden ist, kann es unbestimmte Zeit dauern. Die Mitarbeiter des Zentrums sind bei den entsprechenden Anträgen usw. behilflich. In der neuen Heimatgemeinde werden von offizieller Seite Integrationsmaßnahmen getroffen (FIS o.D.t).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Dokumentes nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten wurden vom der BF weder behauptet noch belegt. Der BF sei in Finnland anerkannter Flüchtling. Es sei nicht davon auszugehen, dass Finnland nicht in der Lage oder willens wäre, den Schutz des BF zu gewährleisten.

Ein Eingriff in Art. 8 EMRK liege nicht vor. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und habe erst mehr als zwei Monate später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Wissen, dass ihm der Flüchtlingsstatus bereits von Finnland zuerkannt worden sei. Obwohl er damit rechnen hätte müssen, dass sein Aufenthalt ein vorübergehender sei, habe er kurz vor er Antragstellung nach islamischen Recht geheiratet, was den Verdacht nahelegen würde, dass er versucht habe, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Gemeldet sei er an der Adresse seiner Ehefrau, lebe jedoch bei einem Freund. Dass ihm das Sozialamt verbiete, bei der Frau zu leben, sei nicht glaubhaft, da dieses bestrebt sei, Kosten niedrig und Familien intakt zu halten. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich übersteigen.

Eine besondere Integrationsverfestigung sei aufgrund des kurzen Aufenthalts nicht anzunehmen.

I.7. Mit Fax vom 23.05.2016 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Begründend führte er aus, dass die Identität des BF feststehe. Er habe einen Ausweis für Palästinenser, ausgestellt im Irak, vorgelegt, sowie eine Heiratsurkunde. Daraus ergebe sich klar seine Identität.

Es bestehe ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der BF und seine Ehefrau hätten ihre Verbundenheit durch die Heirat demonstriert.

De Länderfeststellungen seien zum Teil veraltet, da sie zum Teil aus 2013 und 2014 stammen würden.

I.8. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 30.05.2016.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF gibt an, staatenlos zu sein, seine Identität steht aufgrund des EURODAC-Treffers mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

II.2.2. Der BF wurde am 14.05.2012 in Finnland nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. Am 30.01.2013 wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im Juni 2013 reiste er laut eigenen Angaben zuerst nach Norwegen und dann in die Türkei, wo er sich mehrere Jahre (zum Teil legal) aufhielt. Danach reiste er schlepperunterstützt nach Österreich.

II.2.3. Das BVwG schließt sich den oben angeführten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Finnland an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

II.2.4. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

II.2.5. Der BF hat am 17.11.2015 in Österreich nach Islamischen recht geheiratet. Er lebt mit seiner Ehefrau nicht zusammen.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

II.3. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere aus den Niederschriften und der Korrespondenz mit Finnland und wurden vom BF nicht substantiiert bestritten.

II.4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a Abs. 1 lautet: "Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

... "

§ 10 Abs. 1 lautet: "Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

..."

§ 57 Abs. 1 lautet: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

..."

§ 58 Abs. 1 lautet: "Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

II.4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsausführungen des BFA an. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie aus der schriftlichen Mitteilung Bulgariens vom 25.11.2014 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien bereits als Flüchtling anerkannt wurde. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. § 4a wie § 5 AsylG sollen eben verhindern, dass sich Schutzsuchende jenes Land aussuchen können, das sie aus subjektiven Gründen bevorzugen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Finnland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Das Vorbringen des BF war nicht geeignet, den Willen und die Fähigkeit der finnischen Behörden, dem BF ausreichend Schutz zu gewähren, in Zweifel zu ziehen. Wahrheitsgehalt vorausgesetzt, gab der BF an, sich hinsichtlich seiner vorgeblichen Verfolgung durch die russische Mafia weder an die Behörden noch an irgendwelche Organisationen gewandt zu haben. Selbst wenn der BF von kriminellen Elementen verfolgt würde, besteht für ihn jederzeit die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden. Die bloße Behauptung der Verfolger, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten, ist nicht dazu geeignet, die Schutzwilligkeit der finnischen Behörden in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerde wurde dieser Punkt auch nicht mehr aufgegriffen. Die bloße Infragestellung der Aktualität der Länderfeststellungen reicht im gegenständlichen Fall nicht aus, die Entscheidungsgrundlage des BFA in Zweifel zu ziehen. Der BF verkennt, dass die Forderung der Aktualität mit der Lage im jeweilig zu betrachtenden Land verknüpft ist. Hinweise, dass sich die Lage für anerkannte Flüchtlinge in Finnland seit 2013 geändert hat (selbst unter Beachtung des aktuellen Flüchtlingsstromes), liegen dem BVwG nicht vor und wurden vom BF auch nicht in konkreter Weise vorgebracht.

Im gegenständlichen Fall führte eine individuelle Prüfung der Situation des BF überdies zu dem Ergebnis, dass dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden kann.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Festzuhalten ist entscheidungsrelevant, dass die Seitens des BF genannte Bezugsperson (Ehegattin) mit Bescheid des BFA vom 03.08.2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Gemäß vorliegender Dokumentenlage wurde die Ehe am 17.11.2015 in Österreich nach islamischen Recht geschlossen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 des Asylgesetzes 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Die Familiengemeinschaft hat sohin bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat zu bestehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Ehe jedenfalls nach der Ausreise des BF und der nunmehrigen Ehegattin des BF aus Syrien geschlossen, weshalb unter diesem Aspekt dem BF kein schützenswerter Rechtsstatus zugerechnet werden kann.

Weiters ist hervorzuheben, dass er BF behauptete, zu seiner Ehefrau bereits seit 2011 eine Beziehung zu haben. Sie habe in Syrien auf ihn gewartet. Dass sich der BF nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Finnland am 30.01.2013 nicht um eine Familienzusammenführung bemüht hat, sondern sich seit Juni 2013 zuerst in Norwegen und dann über ein Jahr in der Türkei aufgehalten haben will, spricht nicht für eine besondere Verbundenheit. Auch die Tatsache, dass er die Frau zwar kurz vor seiner Antragstellung in Österreich geheiratet hat, und an ihrer Adresse zwar aufrecht gemeldet, aber nie aufhältig war, sondern bei einem Freund gewohnt hat, spricht nicht für die Existenz eines aufrechten Familienlebens. Als Grund dafür gab er lediglich an, das Sozialamt habe dies verboten, was, wie das BFA feststellt, nicht glaubhaft ist.

In der Beschwerde wird auf den Vorhalt des BFA ebenfalls nicht Bezug genommen und nur angeführt, die Ehepartner hätten durch ihre Heirat ihre Verbundenheit zum Ausdruck gebracht, was unter den gegebenen Umständen wenig nachvollziehbar ist.

Weitere familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF in Finnland Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Bulgarien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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