BVwG W147 1438295-2

W147 1438295-2Tribunal administratif fédéral17 oct. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Texte intégral

BVwG W147 1438295-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.1438295.2.00

Spruch

W147 1438295-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2015, Zl. 820259406-1464115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. September 2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers (W147 1438296) reiste gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern (W147 1438297 und W147 1438298) am 6. Februar 2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und die Minderjährigen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie an, dass ihr Gatte, der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates sei und dass sie legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass, ausgestellt XXXX vom Passamt in XXXX , gemeinsam mit den Kindern ausgereist sei. Sie hätten am 4. Februar 2012 XXXX per Taxi verlassen, in XXXX seien sie in den Zug nach Kiev umgestiegen. Von Kiev aus seien sie mit einem Kleintransporter nach Österreich gefahren.

Die Anträge auf internationalen Schutz begründete die Ehegattin des Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschwerdeführer sei XXXX in XXXX und sodann XXXX in XXXX unschuldig im Gefängnis gesessen. Das letzte Jahr habe sie ihn besuchen dürfen. Nach seiner Entlassung habe er gefürchtet, wieder verhaftet zu werden. Daher sei er vor einem Monat geflüchtet. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Kurze Zeit nach seiner Flucht seien bewaffnete uniformierte Männer gekommen, die ihn gesucht und die sie, die Ehegattin, befragt hätten. Aus Angst, dass ihr und den Kindern etwas passieren könnte, sei sie geflüchtet. Einmal sei sie auch auf das Polizeikommissariat in XXXX mitgenommen und dort grob vernommen worden. Die Behörden hätten gedroht, dass den Kindern etwas zustoße, wenn der Beschwerdeführer wieder auftauche und sie dies nicht sofort melde.

Die minderjährigen Kinder befänden sich seit der Geburt bei ihr und gälten für diese die gleichen Angaben. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers legte ihren Inlandsreisepass und die Geburtsurkunden der Kinder vor. Es konnten keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden.

2. Der Beschwerdeführer reiste am 3. März 2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund seines Gesundheitszustandes war bis Oktober 2012 keine Einvernahme möglich. Eine Erstbefragung fand nicht statt.

3. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 23. April 2012 zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass sie bis XXXX in ihrem Elternhaus in XXXX im Bezirk XXXX gewohnt habe, danach habe sie bis zur Ausreise im Dorf

XXXX im Bezirk XXXX in einer staatlichen Wohnung gemeinsam mit den übrigen engen Familienangehörigen gelebt. Den Lebensunterhalt habe sie durch finanzielle Zuwendungen ihres Vaters, der wie ihr Gatte vor seiner Verhaftung auf Baustellen gearbeitet habe, bestritten. Sie selbst habe keinen Beruf erlernt und sei keiner Beschäftigung nachgegangen.

Sie sei weder Mitglied einer politischen Partei noch einer sonstigen Gruppierung gewesen und niemals in Haft gewesen oder sonst inhaftiert worden. Sie sei jedoch zweimal mit ihren Kindern zur Polizei gebracht und dort einvernommen worden.

Grund für die Ausreise sei ihr Gatte gewesen, der auf Grund eines gerichtlichen Urteils im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Entlassung sei er immer wieder von verschiedenen Strukturen belästigt worden, bis er schließlich den Herkunftsstaat verlassen habe. Danach seien bewaffnete Polizisten zu ihr gekommen, und hätten sie zum Verhör mitgenommen, bei dem sich nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten befragt worden sei, weil die Polizei davon ausgegangen sei, dass sie Kontakt zu ihrem Mann habe. Man habe ihr mit einer Haftstrafe gedroht, falls sie seinen Aufenthaltsort nicht mitteile und man würde sie wegen ihres Gatten einsperren, wenn ihre Kinder ein gewisses Alter erreicht hätten. Diese Drohung habe sie im XXXX erhalten; ihr Gatte sei damals irgendwo unterwegs gewesen. Die Polizisten hätten seine Telefonnummer von ihr verlangt, die sie aber nicht gehabt habe. Abgesehen von den beiden Mitnahmen zur Polizei seien sie fast jeden Tag vor ihrer Wohnung gewesen und hätten sie zum Aufenthaltsort ihres Gatten befragt.

Davon abgesehen habe sie keine Probleme mit den staatlichen Einrichtungen und Behörden oder sonstige Probleme im Herkunftsstaat gehabt.

Der Beschwerdeführer sei am XXXX festgenommen worden. Man sagte, er habe den Kämpfern geholfen, aber das sei nicht wahr. Er sei XXXX Jahre in Haft gewesen und am XXXX freigelassen worden. Nach der Freilassung habe er sich ein paar Nächte lang zuhause aufgehalten, dann sei er weggegangen, sie wisse nicht wohin. Es habe danach keinen Kontakt mehr gegeben, auch nicht per Telefon, weil der Anschluss der Ehegattin abgehört worden sei.

Als sie am Weg nach Österreich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die übrigen Familienangehörigen in XXXX getroffen. Diese hätten sich dort wegen der Krankenbehandlung eines der Kinder aufgehalten. Die Ehegattin habe dort einen Freund des Beschwerdeführers angerufen, der ihr gesagt habe, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm aufhalte, aber vorhabe, die Russische Föderation in den nächsten Tagen zu verlassen, weil es zu gefährlich für ihn sei. Das Treffen habe gegen Silvester stattgefunden. Korrigierend gab sie sodann an, dass sie über XXXX und Kiev ausgereist sei und sie den Beschwerdeführer nicht am Weg nach Österreich in XXXX getroffen habe, sondern anlässlich der Krankenbehandlung eines Kindes im XXXX .

Ungefähr zwei Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe die Polizei den Beschwerdeführer in der Früh abgeholt. Er sei einige Stunden weggewesen. Nach seiner Rückkehr habe er gesagt, dass er weggehe, ohne seiner Ehegattin weitere Erklärungen zu geben. In XXXX habe er ihr gesagt, dass er Angst habe, wieder eingesperrt zu werden.

Von ihr habe die Polizei nur wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei. Sie hätten gesagt, er solle sich zu Hause aufhalten, weil sie wissen wollten, wo er sich herumtreibe. Die Polizisten hätten Druck auf sie ausgeübt, in dem sie die Telefonnummer des Beschwerdeführers haben wollten. Sie seien sehr oft zu ihr gekommen, ca. jeden zweiten Tag.

Die Ehegattin habe den Beschwerdeführer vor seiner Haftentlassung in der Haft besucht. Er habe zuerst ein Jahr in XXXX , dann ein Jahr in XXXX , Tschetschenien, eingesessen. Er sei wegen Art. 208 in Haft gewesen. Leute, die nach diesem Artikel eingesperrt gewesen seien, lasse man nicht in Ruhe, weil es heiße, dass man den Kämpfern geholfen habe. Bei der Gerichtsverhandlung habe "man ihm Sachen angehängt", die er nicht getan habe.

Der Beschwerdeführer sei der Vater der gemeinsamen Kinder. Sie habe ihn XXXX in XXXX in der Haft besucht, danach sei sie schwanger geworden. Sie habe ihren Gatten XXXX Tage lang besuchen dürfen.

Die Ehegattin befinde sich wegen der Probleme ihres Gatten in Österreich. Sie sei aus diesem Grund bedroht worden und es habe öfters Situationen gegeben, in denen sie Angst gehabt habe, die Wohnung zu verlassen. Sie legte ihre Heiratsurkunde vor, wonach sie mit dem Beschwerdeführer am XXXX am Bezirksstandesamt XXXX die Ehe geschlossen habe. Den letzten Kontakt zum Beschwerdeführer habe sie einen Monat vor der Einreise gehabt; in Österreich habe sie noch keinen Kontakt zu ihm gehabt, weil er im Krankenhaus sei. Weiters legte sie einen Internetausdruck zur Bestätigung der Probleme ihres Gatten vor. Sie habe den Bericht in den letzten Tagen - glaublich Freitag oder Samstag - von ihrer Mutter per E-Mail erhalten, weil sie vor der Ausreise nicht mehr geschafft habe, ihn abzuholen. Sie habe ihn in Österreich ausgedruckt. Wie die Originalunterschrift und ein Zahlenvermerk auf den Ausdruck kämen, könne sie sich nicht erklären.

Bei diesem Internetausdruck handelt es sich laut der im Akt erliegenden Übersetzung um ein Schreiben des Menschenrechtszentrums der Tschetschenischen Republik, mit der dessen Vorsitzender bestätigt, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßiger Handlungen der Sicherheitsbehörden im XXXX an das Zentrum gewandt habe. Ihr Gatte sei nach der Verbüßung einer Haftstrafe in einer Besserungskolonie im XXXX unbegründet von Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Diese seien mehrfach an seinen Wohnort gekommen und hätten mehrfach Maskierte das Haus gestürmt und die Ehegattin und die Kinder in Angst versetzt.

Die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

4. Mit Beschluss vom XXXX stellte das XXXX das auf Anregung des Bundesasylamtes eingeleitete Verfahren zur Überprüfung, ob für den Beschwerdeführer ein Sachwalter zu bestellen sei, ein, weil die Behandlung beendet sei und der Beschwerdeführer selbständig sei, sich alle Angelegenheiten selbst organisiere und keine geistige Beeinträchtigung bestehe. Als Nebenwirkung der Behandlung habe der Beschwerdeführer fast sein Gehör verloren, aber mittlerweile ein Hörgerät bekommen. Die Kommunikation mit ihm finde hauptsächlich schriftlich statt, sei in dieser Form aber durchaus möglich. Seine posttraumatische Belastungsreaktion und Depression seien während des stationären Aufenthalts behandelt worden. Die Voraussetzungen für ein Sachwalterschaftsverfahren lägen daher nicht vor.

5. Am 9. April 2013 wurde der Beschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, aber eine Kopie des Inlandsreisepasses sowie eine originale Haftentlassungsbestätigung mit Lichtbild.

Er sei in XXXX geboren, habe aber ab XXXX mit seiner Familie in einem Dorf im Bezirk XXXX gelebt. XXXX seien sie für ein Jahr nach XXXX gezogen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter die Stadt verlassen, als die Streitkräfte gekommen seien. Sein Vater sei geblieben und ca. einen Monat später getötet worden. Seine Mutter sei XXXX gestorben; sie habe an Epilepsie gelitten und die Ereignisse nach dem Tod ihres Gatten nicht ertragen. Bis zu seiner Festnahme XXXX habe er dann mit der seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Nach seiner Haftentlassung am XXXX XXXX habe er bis zu seiner Ausreise in den ersten XXXX an verschiedenen Adressen, nicht nur in XXXX , Tschetschenien, sondern auch in XXXX, gewohnt. Nach seiner Haftentlassung habe er einige Tage zu Hause verbracht. Ca. 1 Monat bevor der Beschwerdeführer die Russische Föderation verlassen habe, hätte er die übrigen Familienangehörigen in XXXX getroffen.

Seine Lebensumstände in Tschetschenien seien schlecht gewesen, er habe zwar eine Fachschule abgeschlossen und sei gelernter Buchhalter, habe diesen Beruf aber nie ausgeübt und habe stattdessen Gelegenheitsarbeiten am Bau verrichtet; er sei auch einmal für ein halbes Jahr nach "Russland" gegangen und habe dort am Bau gearbeitet. Zuletzt habe er nicht mehr gearbeitet, weil er damit beschäftigt gewesen sei, sein Leben zu retten. Die Familie der Ehegattin habe die Familie unterstützt. Er selbst habe immer wieder bei Verwandten und Freunden Unterschlupf gefunden und sei auch von ihnen versorgt worden.

Er sei nur einmal zu einer XXXX Haftstrafe gemäß § 208 StGB wegen der Teilnahme an einer gesetzwidrigen bewaffneten Gruppierung verurteilt worden. Er sei immer wieder quer durch "Russland" verlegt worden: nach der Verurteilung sei er in XXXX eingesessen, danach in XXXX und XXXX . Nach zwei Monaten sei der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Vollzug umgestellt worden. Der Plan sei gewesen, ihn zurück nach Tschetschenien zu überstellen. Er habe die aufgezählten Stationen in umgekehrter Reihenfolge nochmals passiert. Zuletzt sei er in XXXX inhaftiert gewesen, von wo aus er auch entlassen worden sei. In XXXX habe ihn seine Gattin alle drei Monate bis zu drei Tage lang besuchen dürfen.

Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Partisanenorganisation gewesen. Er habe einer Gruppe von Leuten angehört, die dafür kämpften, dass Tschetschenien von der russischen Okkupation befreit werde. Er sei im XXXX zu den Rebellen gestoßen und bis Winter bzw. XXXX dort geblieben. In dieser Zeit sei die Basis mit Lebensmitteln ausgestattet worden. Zuvor habe er die Gruppe von zu Hause aus unterstützt und ihnen Lebensmittel gebracht. Im XXXX habe er sich ihnen angeschlossen, weil sie zu wenige Leute gehabt hätten. Ursprünglich habe er vor Wintereinbruch zurückkehren wollen. Der Familie habe er gesagt, dass er in "Russland" arbeite und bei Verwandten leben könne. Aber in Wahrheit sei er in die Berge gegangen. Auf Grund des verfrühten XXXX habe er dort länger bleiben müssen. Er sei im Auftrag von den Bergen hinunter nach XXXX gegangen um einen Datenträger zu übergeben und von der Kontaktperson einen anderen Datenträger zu übernehmen und Geld entgegenzunehmen. Der Kontakt sei sicher gewesen, er habe sich dort zwei, XXXX Tage verstecken können. Dann sei der Beschwerdeführer in die Berge zurückgekehrt. Einen Monat später sei er wieder mit einem derartigen Auftrag ins Tal gegangen, aber der Kontaktmann war aufgeflogen und geflüchtet. Er sei daraufhin in die Berge zurückgekehrt und habe Bericht erstattet. Auf dem Weg in die Berge sei sein Ausweis bei einem Kontrollposten kontrolliert worden. Auf Grund des Meldestempels im Inlandsreisepass sei er in Verdacht geraten und ausführlich befragt worden. Sie hätten ihn auf die Polizeistation mitgenommen, verprügelt, mit Strom gefoltert und verhört. Am XXXX oder XXXX sei er vom Gericht in XXXX verurteilt worden.

Als der Beschwerdeführer in XXXX inhaftiert gewesen sei, seien viele Häftlinge auf Grund derselben Bestimmung verurteilt dort gewesen. Sie seien zu fast allen von ihnen gekommen, um sie zur Zusammenarbeit zu bewegen. Zwei Leute, die zwei Monate vor ihm freigekommen seien, seien getötet worden. Laut den Nachrichten sei eine Wohnung gestürmt worden, in der sich Kämpfer aufgehalten hätten. Angehörige hingegen hätten berichtet, dass einer der beiden aus der Moschee abgeführt worden sei. Auch der andere sei ein paar Tage vor dem Sturm auf die Wohnung verschwunden. Das stehe in den Unterlagen von Memorial, in denen die beiden Mithäftlinge des Beschwerdeführers namentlich genannt seien. Sie seien im XXXX entlassen und im XXXX getötet worden. Mit einem seiner Mithäftlinge habe er nach seiner Entlassung telefonischen Kontakt gehabt. Er habe berichtet, dass er in der Haft besucht worden sei und dass man Anspielungen auf diese beiden Toten gemacht habe.

Sie hätten es konkret auf Menschen wie den Beschwerdeführer abgesehen; er vermute, dass sie eine Lohnerhöhung o.ä. bekämen, wenn sie solche Erfolge verzeichneten.

Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein Leben, das seiner Gattin und der Kinder konkret bedroht gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bereits gedroht worden, als er noch im Gefängnis gewesen sei. Keiner, der nach § 208 StGB verurteilt worden sei, habe in Tschetschenien nach der Haftentlassung die Chance, ein neues Leben zu beginnen. Er habe jeden Tag damit rechnen müssen, abgeholt zu werden. Leute würden einfach verschwinden. Nur die könnten einigermaßen normal in Tschetschenien leben, die einflussreiche Angehörige hätten oder die für "die" arbeiten. Man müsse sich ständig Kontrollen unterziehen und werde laufend beobachtet. Man habe auch dem Beschwerdeführer angeboten, für "die" zu arbeiten. Während des letzten Jahres der Haft seien fast monatlich Mitarbeiter des FSB oder von anderen Behörden gekommen und hätten ihn zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Zunächst hätten sie Arbeit und ein Auto versprochen, nach Ablehnung des Angebots hätten sie gedroht, ihn zu ermorden und seinen Tod als die Tötung eines Banditen auf der Flucht darzustellen. Derartiges passiere in Tschetschenien täglich.

Während er im Gefängnis gewesen sei, hätten sie auch von ihm gefordert, zu einer Gruppe vorzudringen und sie auszuspionieren. So jemand werde aber entweder dort getötet oder später von den Auftraggebern. Hauptsächlich habe er trotz der Morddrohungen aber die Zusammenarbeit verweigert, weil er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren habe können, ein Verräter zu sein und für die Leute zu arbeiten, die den Tod seiner Eltern verantworteten.

Namen könne er nicht nennen, weil sich die Personen nie vorgestellt hätten, aber es habe sich um Mitarbeiter der Kriminalpolizei, des FSB und der Polizei in XXXX gehandelt - letztere nach der Haftentlassung. Nach seiner Freilassung habe er einmal direkten Kontakt mit der Polizei gehabt und mehrfach telefonischen. Das eine Mal seien sie in XXXX zu ihm nach Hause gekommen, um ihn abzuholen, weil es bei der Behörde etwas zu bereden gebe. Er sei mitgenommen und auf die Polizeidienststelle gebracht worden. Er sei dort einige Stunden lang angehalten worden. Man habe ihm gedroht, dass es sein könnte, dass er "verloren gehe", wenn er nicht für sie arbeite. Im Gefängnis sei das Gerücht umgegangen, dass Kadyrow den Polizeidienststellen befohlen habe, bis zu den XXXX Tschetschenien von allen Personen, die nach § 208 StGB verurteilt worden seien, zu säubern. Diese Leute hätten daher freie Hand, Menschen wie den Beschwerdeführer zu töten.

Auf die Frage, ob er von der Polizei nach seiner Haftentlassung gegen Auflagen freigelassen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätten ihn gehen lassen, nachdem er ihnen gesagt habe, dass er es sich überlegen werde. Vermutlich hätten sie ihm geglaubt und ihn gehen lassen. Danach habe er sein Mobiltelefon abgedreht. Danach hätten sie die Ehegattin des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt: Sie seien zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert zu sagen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Dies bestätige die Anzeige der Schwiegermutter. Die Polizei habe die Anzeige entgegengenommen, aber es habe nichts bewiesen werden können und das Verfahren sei im Sand verlaufen.

Nach der Haftentlassung habe er sich XXXX Tage lang zu Hause aufgehalten. Glaublich am XXXX Tag hätten sie ihn mitgenommen. Telefonisch bedroht worden sei er einmal, am Tag bevor sie ihn abgeholt hätten. Am Telefon habe er ihnen gesagt, dass er seine Strafe abgesessen habe, dass er sich um seine Familie kümmern wolle und dass ihn ihr Angebot nicht interessiere. Sie hätten geantwortet, dass man das schon sehen werde; dann sei die Leitung unterbrochen worden.

Bei seiner Ehegattin sei die Polizei mehrere Male vorstellig geworden; sie habe weiterhin an der gemeinsamen Adresse in XXXX gelebt. Das Treffen in XXXX sei zufällig gewesen: Der Beschwerdeführer habe sich dort bei einem Bekannten versteckt, dann habe sich herausgestellt, dass die Ehegattin mit dem jüngeren Kind nach XXXX gekommen sei, um ihn im Krankenhaus behandeln zu lassen, weil er an erhöhtem Schädeldruck leide. In Österreich meinten die Ärzte, dass mit ihm alles in Ordnung sei. Die Ehegattin habe den Bekannten angerufen, so habe er erfahren, dass sie in XXXX sei. Woher die Ehegattin den Bekannten kenne, wisse er nicht.

Sonstige Probleme im Herkunftsstaat habe er nicht gehabt. Seinetwegen wäre er nicht nach Österreich gekommen. Dass sie auch seiner Frau und den Kindern etwas tun würden, habe ihn aber zur Ausreise veranlasst.

Der Beschwerdeführer legte seine originale Heiratsurkunde vor sowie Internetauszüge von Berichten von Memorial. Diese beiden Berichte würden beweisen, dass Personen, die wegen § 208 StGB verurteilt wurden, in Tschetschenien nicht sicher seien. In den beiden konkreten Fällen handle es sich um Freunde des Beschwerdeführers, aber es gäbe noch viele Personen mit demselben Schicksal. Weiters legte er eine Kopie einer Bestätigung des Rechtsschutzzentrums der tschetschenischen Republik, ausgestellt am XXXX, adressiert an die Migrations- und Verwaltungsbehörden in Österreich, vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie schutzbedürftig seien. Ferner legte er eine Anzeige der Schwiegermutter vor, wonach gegen die Ehegattin wegen des Erstbeschwerdeführers vorgegangen werde.

6. Bei den Berichten von Memorial handelt es sich laut Übersetzung um die Beiträge Tschetschenien: Vermisste bei Sondereinsatz getötet, vom XXXX , und Tschetschenien: Die Sicherheitskräfte wenden weiter das Prinzip der kollektiven Verantwortung auf die Verwandten von Rebellen an, vom XXXX . Bei der Bestätigung des Rechtsschutzzentrums handelt es sich um die Kopie derselbe Bestätigung, die bereits die Ehegattin vorlegte. Beim Lichtbilddokument handelt es sich laut Übersetzung um die Entlassungsepikrise der XXXX.

7. Mit Bescheid vom 28. September 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Bescheide gleichen Inhaltes ergingen an die Angehörigen des Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, dass er verheiratet und Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Er leide an Lungentuberkulose. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder bildeten eine Kernfamilie, es liege ein Familienverfahren vor.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Bedrohung durch Privatpersonen oder einer rechtswidrigen staatlicherseits ausgehenden Verfolgung ausgesetzt sei. Er könne im Falle der Rückkehr seinen Beruf als Bauarbeiter wieder aufnehmen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle 6, 13 zur EMRK oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Die erforderliche medizinische Behandlung sei im Herkunftsstaat möglich.

Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen.

In der Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nach Vorlage seines Personalausweises feststehe. Absolut unglaubwürdig seien aber all jene Ausführungen, die er zum Anlass, der ihn zum Verlassen des Herkunftsstaats bewogen habe, im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegt habe:

So habe der Beschwerdeführer angegeben, die Widerstandskämpfer insofern unterstützt zu haben, als er als Bote tätig gewesen sei. Daher sei er zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung sei er von Sicherheitskräften einmal persönlich und mehrmals telefonisch aufgefordert worden, für den Staat tätig zu werden, was er jedoch mit der Begründung abgelehnt habe, seine Erkrankung behandeln zu lassen und sich um seine Kinder kümmern zu wollen. Nach einem dreitätigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse sei er bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten und Bekannten aufhältig gewesen. In diesem Zusammenhang könne nicht erkannt werden, dass nach seinen Ausführungen ein solch intensives Interesse an seiner Person bestanden habe, man ihn aber über mehrere Monate hindurch von staatlicher Seite ausgehend nicht gefunden habe. Sofern tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden hätte, hätte man ihn auch bei seinen Verwandten gesucht, was seinen Angaben zufolge jedoch nicht der Fall gewesen sei. An dieser Stelle sei bereits ein Merkmal einer konstruierten Geschichte erkennbar.

Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass wegen der Suche nach seiner Person auch die übrigen mitgereisten Familienangehörigen gefährdet gewesen seien. Wäre er alleine gewesen, wäre er vermutlich nicht nach Österreich gekommen. Hätte hypothetisch angenommen tatsächlich die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr für ihn bestanden, könne nicht nachvollzogen werden, warum er angegeben habe, dass er trotz dieser Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit im Herkunftsstaat verblieben wäre. Auch der Umstand, dass er seine Gattin und die Kinder allein zurückgelassen und zunächst in der Russischen Föderation an verschiedenen Orten Unterkunft genommen habe und seine Familie zurückgelassen habe, deute darauf hin, dass für ihn und seine Familie nie eine Gefahr welcher Art auch immer bestanden habe. In weiterer Folge habe er seinen Herkunftsstaat alleine verlassen und seine Familie zurückgelassen. Auch diese Vorgehensweise deute klar daraufhin, dass er sich in seinem Verfahren einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe.

Ferner sei zu bemerken, dass er in seinem Verfahren mehrere Schriftstücke vorgelegt habe, die sein Vorbringen untermauern sollten. Hypothetisch angenommen, dass diese Schriftstücke tatsächlich von einer russischen Behörde bzw. von Memorial ausgestellt worden seien, so wären diese zur Untermauerung seines Vorbringens insofern nicht geeignet, als sie sein Vorbringen in keinster Weise belegen, weil sie von allgemeiner Natur seien. Dem Schriftstück von Memorial sei zu entnehmen, dass mehrere Personen nach deren Haftentlassung "verschwunden" dh. getötet worden seien. Bei diesen Personen handle es sich um gemeinsame Haftinsassen. Vielmehr sei zu erkennen, dass er um den wahren Kern ein Konstrukt aufgebaut habe und sich in das Zentrum des Konstrukts gestellt habe, um eine Gefährdungssituation seiner Person darstellen zu können. Zum Schreiben seiner Schwiegermutter an den Staatsanwalt sei auszuführen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, um eine vermeintliche Gefährdungslage zu untermauern.

In einer Gesamtschau betrachtet sei dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ein Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Es sei ihm nicht auch nur ansatzweise gelungen, glaubwürdige Angaben zu machen. Es sei ihm demnach auch nicht möglich, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

Was die Feststellung seiner Situation im Falle der Rückkehr betreffe, sei auf die Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht auch nur die Geringsten der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht habe. Dass er arbeitsfähig sei und demnach im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, lasse sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und daraus ableiten, dass er ein gesunder Mann sei, dem es überdies nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, aus dem von ihm genannten Grund den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Demnach könne er auch in derselben Weise wie vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es lebten auch weitere Verwandte im Herkunftsstaat, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge.

8. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zugestellt. Unter einem wurde ihm die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

9. Am 14. Oktober 2013 erhoben der Beschwerdeführer und die sonstigen Familienangehörigen vollumfänglich Beschwerde gegen diese Bescheide an den Asylgerichtshof infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu anderen, den Anträgen der Beschwerdeführer stattgebenden Bescheiden gelangt wäre, und beantragen die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie jedenfalls die Aufhebung der Ausweisung und die Feststellung, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Die den Feststellungen zu Grunde gelegten Länderberichte seien nicht nur überaltert, sondern in weiten Teilen auch nicht einschlägig. Es fände sich keine einzige Feststellung zur Lage von Familienangehörigen von Widerstandskämpfern, obwohl einschlägige und aktuelle Berichte der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vorlägen. Dadurch werde das Parteiengehör massiv verletzt.

Das Bundesasylamt habe es auch auf weiten Strecken unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Die bereits von der Ehegattin vorgelegte Bestätigung von Memorial, wonach bereits zwei seiner ehemaligen Mitgefangenen auf ungeklärte Weise verschwunden seien, werde jegliche Beweiskraft abgesprochen. Angeblich sei sogar die Herkunft der Bestätigung unklar. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an der Echtheit des Schreibens gehabt, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Beschwerdeführern diese vorzuhalten oder direkt mit Memorial in Kontakt zu treten um deren Echtheit zu überprüfen. Weiters habe er eine Bestätigung der tschetschenischen Exilregierung vorgelegt, die im Bescheid nicht erwähnt werde.

Aus der Summe der Berichte der Staatendokumentation und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweise hätte das Bundesasylamt zum Schluss kommen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer als wegen Unterstützung des Widerstandes Verurteilter von extralegaler Verfolgung bedroht sei. So gehe aus dem Bericht hervor, dass es in Tschetschenien eine Vielzahl teilweise miteinander konkurrierender Dienste gebe, deren Aufgaben sich noch dazu überschneiden und die unabhängig voneinander operieren. Weiters gehe aus den Berichten hervor, dass es gerade die Sicherheitskräfte Kadyrows seien, die bei Entführungen eine wesentliche Rolle spielten, wobei sie entweder auf eigene Initiative oder in Zusammenarbeit mit föderalen Kräften operierten. Sogar die föderalen Behörden gäben zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen sabotiere und manchmal sogar die Täter decke.

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern sei in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Kollektivbestrafungen von Familienmitgliedern seien an der Tagesordnung. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern möglich wäre, würden die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen. Das Strafmaß betrage acht bis zwanzig Jahre, was angesichts der Zustände in russischen Gefängnissen und Straflagern als politische Verfolgung zu werden sei.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie nahezu täglich aufgesucht worden sei und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden sei. Es sei ihr sogar angedroht worden, in Haft genommen zu werden. Wenn sie aber als Familienmitglied eines Widerstandskämpfers in den Focus der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte komme, stehe ihr und somit auch dem Beschwerdeführer auf dem russischen Staatsgebiet auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch die Österreichische Botschaft in XXXX bestätige, dass Menschen, die in Tschetschenien gesucht würden und tatsächlich verfolgt würden auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher seien. Ähnlich habe sich Memorial geäußert. Daher sei die Einschätzung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes aus dem Jahre 2011, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die föderalen Behörden Unterstützer überall suchen würden, nicht mehr zu halten. Darüber hinaus gehe aus dem Bericht hervor, dass tschetschenische Rückkehrer eine besonders vulnerable Gruppe seien, da sie einerseits erhöhte Aufmerksamkeit der russischen Behörden erführen und andererseits gegen sie rechtsgrundlose Strafverfahren eingeleitet würden, um die Verbrechensbekämpfungsstatistik aufzubessern. Diese Einschätzung der Österreichischen Botschaft in XXXX habe kurze Zeit danach traurige Realität erlangt.

Hätte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführern in den zu relevierenden Punkten Parteiengehör gewährt, hätten die Beschwerdeführer wie oben dargelegt ihre Angaben ergänzen, alle Beweismittel vorlegen bzw. die og. Beweismittel bezeichnen können. Sie wäre damit zu einem anderen, ihren Anträgen stattgebenden Bescheiden gelangt.

Der belangten Behörde sei auch die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide vorzuwerfen:

Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention sei unhaltbar, weil die Behörde verkenne, dass die drohende Verfolgung dem Staat zurechenbar sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seine wohlbegründete Furcht vor politischer Verfolgung, vor Verhaftung und extralegaler Tötung dargelegt.

Im Hinblick auf die Ehegattin werde auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen, wobei die Gefährdung von Familienangehörigen tschetschenischer Widerstandskämpfer iSd Art. 3 EMRK relevant sei und Rückkehrer besonders vulnerabel seien sowie auf die Judikatur zur sozialen Gruppe der Familie.

Es längen keine Asylausschlussgründe vor.

Im Hinblick auf den Refoulementschutz habe die belangte Behörde verkannt, dass den Beschwerdeführern bei Abschiebung in den Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer würde nach der Abschiebung sofort verhaftet werden und liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen oder eben Opfer extralegaler Tötung zu werden.

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Refoulementschutzes habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt.

10. Mit Beschluss des sodann zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2014, W112 1438295-1/6E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Beschlüsse gleichen Inhaltes ergingen an die Familienangehörigen.

In seiner Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus:

"Das Bundesasylamt stellt im Bescheid des Erstbeschwerdeführers fest, dass die Gründe, die der Erstbeschwerdeführer für das Verlassen des Herkunftsstaates angab - im Wesentlichen die durch eine Behördenvorladung nach Haftentlassung begründete Angst, rechtsgrundlos eingesperrt oder von staatlichen Organen getötet zu werden - nicht glaubhaft seien. Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass die Behörden, hätten sie tatsächlich ein Interesse am Erstbeschwerdeführer gehabt, diesen auch bei seinen Verwandten gefunden hätten, dass er seine Familie wohl nicht im Herkunftsstaat zurückgelassen hätte, hätte tatsächlich Gefahr für diese bestanden, und dass nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass der den Herkunftsstaat wegen der Bedrohung der übrigen Beschwerdeführer verlassen hätte, aber geblieben wäre, hätte für diese keine Gefahr bestanden.

Im Hinblick auf die vorgelegten Schriftstücke bezweifelt die belangte Behörde, ob sie tatsächlich von einer russischen Behörde bzw. von Memorial ausgestellt worden sein. Selbst wenn dies der Fall sei, seien sie nur allgemeiner Natur und würden das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht belegen. Der Beschwerdeführer habe um den wahren Kern ein Konstrukt aufgebaut und sich in das Zentrum des Konstrukts gestellt, um eine Gefährdungssituation seiner Person darzustellen. Beim Schreiben an den Staatsanwalt handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben.

5.3. Im Hinblick auf die kryptische Formulierung der Beweiswürdigung (in den Bescheiden betreffend die übrigen Beschwerdeführer ist auf Grund der - ggf. durch Kopierfehler verursachten - Widersprüche zwischen den Feststellungen und der Beweiswürdigung zB im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin oder die Anzahl der Asylanträge in den Verfahren der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers ebenfalls nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht) ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Erstbeschwerdeführer zwar mit den im Bericht von Memorial erwähnten verschwundenen Personen inhaftiert war, aber sich daraus keine Gefährdung für ihn ableitet, oder nur davon ausgeht, dass diese Personen verschwunden sind, der Erstbeschwerdeführer aber nichts mit ihnen zu tun hatte.

Die Feststellung, ob der Erstbeschwerdeführer am zweiten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Rebellen mitgewirkt hat und ob er hierfür verurteilt wurde ist aber im Hinblick auf die allgemeine Lage in Tschetschenien essentiell, um beurteilen zu können, ob dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung drohte oder bei seiner Rückkehr drohen wird.

Weder hat die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer (er wurde nur vor der Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 gehört) dazu eingehend befragt, noch dem Erstbeschwerdeführer die diesbezüglichen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten und umgekehrt. Die belangte Behörde hatte die Zweitbeschwerdeführerin zwar zu einer Einvernahme am selben Tag wie den Zweitbeschwerdeführer geladen. Ob diese Einvernahme stattfand, ist jedoch nicht aktenkundig, da weder die Abberaumung der Einvernahme noch eine Niederschrift in einem der Akte erliegen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte und auf seinen Namen lautende Entlassungsepikrise der XXXX - die sich im Akt in einer Folie gemeinsam mit der auf den Namen des Erstbeschwerdeführers lautenden (laut Akt aber nicht ausgehändigten) Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 befindet - hat die belangte Behörde zwar übersetzen lassen, aber im Übrigen nicht gewürdigt.

Bei Zweifeln an der Echtheit der Entlassungsepikrise - sie könnte mit dem Schriftstück gemeint sein, von dem die belangte Behörde bezweifelt, ob es tatsächlich von einer russischen Behörde ausgestellt worden sei - wäre sie gehalten gewesen, hiezu Ermittlungen anzustellen und den Erstbeschwerdeführer hiezu zu befragen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob der Erstbeschwerdeführer im zweiten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Rebellen gekämpft hat und ob er gemäß § 208 russ. StGB verurteilt wurde.

5.4. Die Begründung, mit der die belangte Behörde eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers verneint, findet überdies keine Deckung im vorgelegten Akt:

Es ist nur aktenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer einen Monat nach den übrigen Beschwerdeführern einreiste, aber nicht aktenkundig, wann der Erstbeschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat ausreiste; hiezu wurde er laut dem vorliegenden Akt nie befragt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer seine Familie im Herkunftsstaat zurückließ.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 9. April 2013 an, dass er sich nach seiner Haftentlassung nur XXXX Tage lang an seiner Meldeadresse in XXXX aufgehalten habe, sich aber danach bei verschiedenen Verwandten und Bekannten zunächst in Grozny, dann in XXXX und XXXX versteckt habe. Dass ihn die (tschetschenischen) Behörden bei seinen Verwandten gefunden hätten, hätten sie Interesse an ihm, kann ohne nähere Befragung aus dem Akteninhalt ebenso wenig festgestellt werden.

Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin begründet die belangte Behörde, dass ihr Vorbringen auf Grund der zahlreichen grundlegenden Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Worin diese bestehen, führt die belangte Behörde jedoch nicht aus.

Um beurteilen zu können, ob den Beschwerdeführern Verfolgung droht, wäre es vielmehr notwendig gewesen, einschlägige Länderberichte betreffend die Lage von Personen, die im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben und die gemäß § 208 russ. StGB verurteilt wurden, sowie die Lage von deren Familienmitgliedern zu erheben. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.

Sollte die Begründung der belangten Behörde, die (tschetschenischen) Behörden hätten den Beschwerdeführer in XXXX bzw. XXXX gefunden, hätten Sie hinreichendes Interesse an ihm gehabt, in die Richtung gehen, dass sie eine innerstaatliche Fluchtalternative der Beschwerdeführer annimmt, hätte sie hiezu Ermittlungen anstellen müssen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf Grund einschlägiger Länderberichte in Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu ermitteln haben, ob den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dabei wird sie sich auch mit den diesbezüglich von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftstücken auseinanderzusetzen haben."

11. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens fand am 10. März 2015 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu Beginn derer er befragt zu seinem Gesundheitszustand angab, ausgezeichnet, er sei geheilt und befinde sich derzeit in keiner Behandlung.

Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im XXXX , glaublich im XXXX, verlassen und sich bis zu seiner Einreise in Österreich auf ukrainischem Hoheitsgebiet aufgehalten. Die Einreise in Österreich sei im März 2012, einen oder zwei Monate nach seiner Ehegattin erfolgt. Befragt zu seinem Gefängnisaufenthalt führte der Beschwerdeführer aus, er sei glaublich am XXXX festgenommen worden und Ende XXXX entlassen worden. Verurteilt worden sei er nach Art. 208, der Beteiligung an einer illegalen bewaffneten Vereinigung zu einer XXXX Haftstrafe. Bis zu Gerichtsverhandlung sei er in XXXX inhaftiert gewesen, dann nach "Russland" gebracht worden. Zuerst in XXXX, dann XXXX und schließlich im Gebiet XXXX . Dort sei er einen Monat inhaftiert gewesen und sodann die gleichen Stationen in umgekehrter Reihenfolge wieder nach Tschetschenien gebracht worden. Während seines XXXX Aufenthaltes in XXXX sei er an Tuberkulose erkrankt. In Tschetschenien sei er schließlich in XXXX in Haft gewesen ca. ein Jahr und einen Monat, von wo er schließlich entlassen worden sei.

Nach seiner Entlassung sei er ein paar Tage zu Hause gewesen, auf Grund von Drohungen seitens der Exekutive habe er sein Haus verlassen und dann bei verschiedenen Verwandten, teils in Tschetschenien, teils in "Russland" gelebt, wobei der Beschwerdeführer über Nachfrage die detaillierten Orte nannte. Seine Ehegattin habe er nach der Haftentlassung abgesehen von seinem zwei- oder dreitägigen Aufenthalt zu Hause eher zufällig einmal in XXXX getroffen, als diese zur medizinischen Behandlung mit einem Kind von zu Hause dort hingereist sei und einen Bekannten seinerseits, bei dem er untergebracht war, telefonisch verständigte.

Befragt nach den erwähnten Drohungen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen Art. 208 verurteilt worden; dies bedeute eigentlich schon ein Todesurteil. Personen mit einer solchen Vergangenheit seien gutes Material für die Exekutive, auch deren Familie seien davor nicht sicher. Es sei versucht worden, ihn zur Zusammenarbeit zu zwingen. Er hätte alles tun sollen, was ihm die Behörde befiehlt; sie hätten eine Partisanengruppe ausgewählt, in der er sich integrieren solle, Vertrauen gewinnen und Informationen über diese Gruppe preisgeben. Seine Familie sei nach seiner Haftentlassung zu Hause gewesen und ebenfalls bedroht worden, es sei nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, wie oft das gewesen sei könne er nicht angeben. Nach diesen Drohungen habe seine Schwiegermutter eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Den Entschluss zum Verlassen seines Herkunftsstaates habe er eigentlich unmittelbar nach seiner Haftentlassung gefasst, da er davon ausgegangen sei, nicht in Ruhe gelassen zu werden. Leute, die mit ihm in Haft gewesen seien, seien mit den gleichen Drohungen konfrontiert gewesen und schließlich getötet worden.

12. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 3. März 2015 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person mit geforderter Intensität und wohlbegründeter Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen können.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, weshalb man der Beschwerdeführer zuerst aus der Haft entlassen sollte, um sodann wiederum nach ihm zu suchen. Auch habe kein intensives Interesse am Beschwerdeführer bestehen können, da man ihn über mehrere Monate hindurch nicht gefunden hätte, ohne bei Verwandten vorstellig zu werden, bei denen sich der Beschwerdeführer behauptetermaßen versteckt gehalten habe. Aus seinem Vorbringen, er sei nie Kämpfer gewesen, sondern habe diese lediglich durch Zur-Verfügung-Stellen von Lebensmittel unterstützt sei schon eine konstruierte Geschichte zu erkennen. Weiters könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer angegeben habe, trotz Gefahr für sein Leib und Leben alleine lieber in seinem Heimatland geblieben wäre und nur auf Grund der Gefahr für seine Familie schlussendlich ausgereist sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke wären allgemeiner Natur und würden unbeschadet deren Echtheit sein Vorbringen nicht untermauern. So sei dem Schriftstück von Memorial lediglich zu entnehmen, dass mehrere Personen nach deren Haftentlassung verschwunden seien, belege aber nicht, dass der Beschwerdeführer selbst in Haft gewesen sei bzw. einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Beim Schreiben der Schwiegermutter an die Staatsanwaltschaft handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, um eine vermeintliche Gefährdungslage zu untermauern.

13. Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 zugestellt.

14. In der für alle Familienangehörigen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid im vollen Umfang angefochten.

15. Die Beschwerdevorlage der belangen Behörde vom 10. Dezember 2015 langte am 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

16. In einer Stellungnahme vom 25. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er habe am XXXX und am XXXX in XXXX an XXXX, die sich gegen die XXXX richteten, teilgenommen und diese auch mitorganisiert. Sowohl Printmedien als auch Fernsehsender hätten hierüber berichtet XXXX Reaktion auf diese XXXX seien offene Drohungen, gegen XXXX vorzugehen, auch hierüber haben die Medien berichtet. Seit diesem Zeitpunkt stehe er in Österreich unter Personenschutz.

17. Am 7. September 2016 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch bereits mit Schreiben mit, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht

18. Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch genannten Namen, ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 1438296 verheiratet und Vater gemeinsamer Kinder W147 1438297, W147 1438298 und W147 2118452.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird in seinem Kern gegenständlichem Verfahren zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Folge seiner politischen Gesinnung und damit zusammenhängenden Aktivitäten gemäß Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches verurteilt, verbüsste eine Haftstrafe und droht ihm seit der Haftentlassung Verfolgung durch Behörden seines Herkunftsstaates.

In Fortsetzung seiner politischen Gesinnung nahm der Beschwerdeführer in Österreich an XXXX gegen XXXX teil und trat in ausgestrahlten Fernsehinterviews XXXX. Auch aus diesem Grund droht dem Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung aus asylrelevanten Motiven in einer Intensität, welcher Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Es liegen keine Asylausschlussgründe vor.

1.2. Auf Grundlage der herangezogenen und der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme ausgehändigten Quellen ergeben sich folgende, für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblich relevante Länderfeststellungen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dimitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).

Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 7.10.2015).

RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind (RFE/RL 7.10.2015). Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind.

Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).

Quellen:

Mutterschaftskapital und Kindergeld

Laut einem am 1.1.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 (USD 12.520)), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1.1.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 1.1.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 6.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die XXXX im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

Tschetschenien

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).

In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel.

Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) des Beschwerdeführers beruht auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des gesamten Asylverfahrens und der Vorlage seines Inlandsreisepasses.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in seiner Beweiswürdigung nicht nur von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, sondern auch von dessen Asylrelevanz aus.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nach schlüssiger Darstellung seiner Situation gelungen ist, asylrelevante Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt und die Gefahr einer erneuten Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Auf Grund der vorliegenden Berichte über nach wie vor stattfindende willkürliche Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat fortwährend bedroht wäre.

Die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erwiesen sich im Kernvorbringen als widerspruchsfrei und lassen sich mit den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation durchaus in Einklang bringen.

Gerade vor dem Hintergrund der auch der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Länderinformationen vermag die im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer zuerst aus der Haft entlassen werde, um ihn dann wiederum zu suchen, keinesfalls zu überzeugen. Vielmehr ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Kernpunkt gerade übereinstimmend mit den Berichten über ehemalige Inhaftierte, die gemäß Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches verurteilt wurden.

Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Zurückverweisungsbeschluss aufgetragenen Sachverhaltsermittlungen kam die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht einmal ansatzweise nach. So wurden sodann auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid und dessen Beweiswürdigung die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente neuerlich nicht ganzheitlich gewürdigt, sondern lediglich - wiederum nur lapidar - Teile als Schreiben "allgemeiner Natur" bzw. Gefälligkeitsschreiben gewertet. Völlig unberücksichtigt blieb wiederum der seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Entlassungsbericht aus seiner Haftzeit, der einerseits weder "allgemeiner Natur" noch als Gefälligkeitsschreiben zu werten gewesen wäre und die belangte Behörde nicht ohne weiteres zu der Schlussfolgerung berechtigt hätte, von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Gerade dieses Beweismittel unterstützt jedoch in Verbindung mit den im Kern gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderinformationen und letztlich auch des vorgelegten Schreibens von Memorial das Vorbringen des Beschwerdeführers infolge seiner Verurteilung gemäß Art. 208 russischen Strafgesetzbuch auch nach seiner Haftentlassung weiterhin behördlich verfolgt worden zu sein.

In Fortführung seiner politischen Gesinnung äußerte er sich weiters in XXXX im Zuge einer XXXX und steht seit diesem Zeitpunkt infolge der ebenfalls dokumentierten Drohungen in Österreich unter Polizeischutz.

Die seitens des Beschwerdeführers dargelegte subjektive Furcht ist somit auch objektiv nachvollziehbar. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist im konkreten Fall jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner politischen Gesinnung Verfolgung aus asylrelevanten Motiven in einer Intensität, welcher Asylrelevanz zukommt, droht.

3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.3. Es ist dem Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall gelungen, eine solche (ihm individuell drohende) asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erscheint nicht unplausibel, dass diesem - gemäß seinen glaubwürdigen und den Feststellungen zugrunde gelegten Aussagen in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten - aufgrund seiner politischen Gesinnung asylrelevante Übergriffe drohen und war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits Übergriffen in diesem Zusammenhang ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine persönliche Bedrohung als glaubhaft, nachvollziehbar und somit objektiv wohlbegründet, asylrelevant und zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aktuell.

Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich im konkreten Fall aus der Verfolgung des Beschwerdeführers durch Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund seiner politischen Gesinnung; es gebietet sich daher eine Subsumtion unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive ("aus Gründen [...] der politischen Gesinnung").

Im Hinblick auf die Teilnahme an der XXXX ist unter Hinweis auf die ständige Judikatur zu Nachfluchtgründen infolge exilpolitischen Engagements bereits vorab festzuhalten, dass die Motivation des Beschwerdeführers in Fortführung seiner bereits im Herkunftsstaat bestandenen politischen Gesinnung zu finden ist und weiters gegenständlich kein Folgeantrag vorliegt.

So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in seinem Erkenntnis vom 24. November 2015, L509 1420181-1/68E, dargelegt:

"Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits schon im Iran von iranischen Behörden verfolgt wurde, zumal er legal mit Reisepass und Visum nach Schweden ausgereist ist. Der Beschwerdeführer setzte aber während seines Aufenthaltes in Österreich bewusst subjektive Nachfluchtgründe, die dazu führen, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden nicht mehr abgesprochen und die Gefahr einer staatlichen Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 ASylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat [objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Bewusstes und aktives Herbeiführen bzw. gar die Provokation von subjektiven Nachfluchtgründen schließt die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention per se nicht aus. Lediglich bei der Prüfung von Folgeanträgen gelten hierfür erhöhte Beweisanforderungen, wobei auch hier eine wesentliche Einschränkung besteht - und zwar, wenn es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten handelt, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vergl. dazu § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005: "Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.")

(...)Seine Tätigkeit im Ausland führte somit zur Annahme, dass er in das Blickfeld der Behörden geraten war bzw. leicht in dieses geraten könnte, zumal das Internet von den iranischen Behörden besonders genau überwacht wird und der Beschwerdeführer mit seinem Namen im Internet auf einschlägigen Seiten politischen Inhalts mit Aussagen auftritt, die die islamische Republik, deren Vertreter (Mullahs) bzw. den Islam selbst verunglimpfen. Insofern ist eine relevante Gefahr anzunehmen, dass er im Falle der Rückkehr einer besonders genauen Kontrolle unterzogen wird.

Selbst wenn erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer seine politische Tätigkeit ganz gezielt mit der Absicht einsetzt, Verfolgungshandlungen zu provozieren und solche möglicherweise auch tatsächlich auslöst, ist nach geltender Rechtslage die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht auszuschließen. Es ist daher in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass seine Tätigkeit bei einer genauen Überprüfung durch die iranischen Behörden, welche im Falle der Wiedereinreise - wie ausgeführt - sehr wahrscheinlich stattfinden würde, bekannt wird. Dabei werden die Art und Intensität seiner Kritik sowie der Kontext, unter dem sie stattfinden, von besonderer Bedeutung sein. Das führt zur Annahme, dass die Fragen, ob die Tätigkeit des BF von den iranischen Behörden als separatistisch und er als politisch unzuverlässig gesehen wird, oder ob die Tätigkeit als solche geeignet ist, dem iranischen Staat im Ausland Schaden zuzufügen, relevante Bedeutung erlangt. Das gegenwärtige iranische Regime führt gemäß den angeführten Länderberichten zu diesen Fragen eine Politik der Strenge. Dass er seine Aktivitäten als ethnischer Kurde und via Facebook öffentlich gesetzt hat, wird ihm aller Voraussicht nach nachteilig ausgelegt werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Judikatur, wonach auslösender Grund für eine asylrechtlich relevante Verfolgung iSd Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv auch die politische Gesinnung sein kann und nicht gefordert ist, dass die politische Gesinnung vom Asylwerber tatsächlich innegehabt wird. Es reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (Hinweis E 26.7.1995, 95/20/0028, betreffend die Vorgangsweise staatlicher Behörden in Bangladesh). (VwGH 06.03.1996, 95/20/0204). Ein faires staatliches Verfahren ist gerade nach den vorhandenen Länderberichten im Iran nicht garantiert.

Es muss aus den angeführten Gründen im gegenständlichen Fall daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich bei den iranischen Behörden zu Konsequenzen führt. Eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen."

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Frage der Schutzwürdigkeit angesichts drohender Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund exilpolitischer Aktivitäten im Zufluchtsland ebenfalls diskutiert und von Professor Dr. Uwe Berlit wie folgt beantwortet ("Aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zum Asyl- und Flüchtlingsrecht", in: NZVW, Nr.12/2015, 15.06.2015, S.1-16.):

"d) Nachfluchtgründe.

Nach §28 I AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er erst nach Verlassen seines Herkunftsstaates aus eigenem Entschlussgeschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.

Art. 5 QRL (Anmerkung der BF: "Qualifikationsrichtlinie", Richtlinie 2011/85/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) regelt die Berücksichtigung von Nachfluchtgründen strukturell anders, indem die Fortführung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung nicht als Rückausnahme zur Nichtberücksichtigung gilt, sondern als hervorgehobenen Fall ihre Berücksichtigung und lediglich für Folgeanträge die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, selbstgeschaffene Nachfluchtgründe nicht zu berücksichtigen"

In einem Nichtzulassungsbeschluss vom 31.1.2014 (Anm. BVerwG v. 31.1.2014-10 B 5.14. Anschluss an BVerwG v. 18.12.2008-10 C 27.07;BVerwGv. 24.9.2000-10 C 25. 08)hat das BVerwG klargestellt, dass der Gesetzgeber durch §28 II AsylVfG die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt hat, den der Asylbewerber aber ausräumen kann. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlings-anerkennung entwickelt oder intensiviert. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oderintensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Ob solche "guten Gründe" vorgebracht sind, ist eine den Tatsachengerichten vor-behaltene Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, bei der der Tatrichter die Persönlichkeit des Asyl-bewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierenden Aktivitäten vor dem Hinter-grund des bisherigen Vorbringens und seines Verfolgungsschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen hat."

In Österreich hatte sich bereits der Asylgerichtshof mit der angeschnittenen Frage zu beschäftigen und führte hiezu in einem Erkenntnis vom 20. März 2012, E2 253.817-2/2010-29E, aus:

"Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen.

Übereinstimmend wird sohin in der österreichischen und deutschen Rechtsprechung und Lehre die Ansicht vertreten, dass auch erst im Zufluchtsland eingetretene Umstände und durchgeführte Aktivitäten wie etwa exilpolitisches Engagement grundsätzlich Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Im Fall eines Folgeantrages stehen nachträglich herbeigeführte Umstände, welche zu einer Verfolgungsgefahr führen können, zwar unter einem Missbrauchsverdacht seitens des Gesetzes, welcher allerdings durch den/die betreffende/n Asylwerber in ausgeräumt werden können."

Im gegenständlichen Fall liegt ein einziger Antrag auf internationalen Schutz vor, sodass die Regelungen für Folgeanträge gar nicht zur Anwendung gelangen.

Trotzdem ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu betonen, dass es sich bei der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers, welche sein Verfolgungsrisiko im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation zweifelsohne erhöht hat, um eine in Österreich erlaubte Aktivität handelt, die - wie den Ausführungen im Verfahrensgang, den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - nachweislich Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 75 Abs. 24 Asylgesetz 2005 kommt dem Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu, da verfahrensgegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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