I403 2137091-1•BVwG I403 2137091-1
I403 2137091-1Tribunal administratif fédéral17 oct. 2016
aufschiebende Wirkung
I403 2137091-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 13-541674708/150852225 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2010 unter Angabe eines falschen Namens und der Staatsbürgerschaft Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.02.2010 und am 19.04.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, rechtskräftig am 06.05.2010, Zl. 10 00.904-EASt Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2010 in XXXX aufgegriffen und über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert. Er wurde ebenso am 02.08.2010, am 15.09.2010, 18.09.2010, 13.10.2010, 16.10.2010, 27.10.2010 und am 25.11.2010 aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer reiste am 09.12.2010 illegal mit dem Zug von Italien nach Österreich ein.
Im Dezember 2010 konnte der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden unter dem im Spruch geführten Namen als marokkanischer Staatsbürger identifiziert werden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.12.2010, rechtskräftig am 28.12.2010, Zl. Fr 1054857 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein bis zum 13.12.2015 befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2010, 16.12.2010, 20.01.2011, 04.02.2011, 07.07.2011, 12.07.2011, 10.08.2011, 02.09.2011, 10.09.2011, 11.09.2011, 12.09.2011, 28.09.2011 und am 13.10.2011 von Sicherheitsorganen im Bundesgebiet aufgegriffen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge am 12.02.2013 gemäß 74 Abs. 2 Z. 3 FPG ein Festnahmeauftrag erlassen, da er sich den Behörden entzogen hatte und eine Abschiebung geplant war.
Gegen den Beschwerdeführer wurden in der Folge mehrmals Anzeigen nach dem Verwaltungsstrafrecht eingebracht (am 16.10.2015, am 11.02.2016 und am 26.05.2016).
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen, als er mit einem Zug aus Italien kommend am XXXX Hauptbahnhof ausstieg. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm ein "Parteiengehör" übergeben und wurde er darüber informiert, dass geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen verschiedene Informationen, insbesondere zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben, anzugeben und durch entsprechende Bescheinigungs- und Beweismittel zu belegen. Eine entsprechende Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Über den Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28ª Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2016, zugestellt am 26.09.2016, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)
Es wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären und keine nennenswerten privaten Bindungen habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 22.09.2016 wurde fristgerecht am 10.10.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen, da die letzte Einvernahme durch das Bundesamt über sechs Jahre her sei. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin in XXXX, die er seit 2010 kenne und mit der er vor seiner Haft zwei Jahre lang zusammengelebt habe. Eine Heirat sei geplant. Die gemeinsame Tochter sei am 14.09.2016 geboren worden. Es sei auch die Situation in Marokko im Fall einer Rückkehr zu berücksichtigen. Das Verfahren sei grob mangelhaft, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Das Bundesamt habe sich zudem auf unvollständige, veraltete und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte zu Marokko gestützt. Zudem sei die Höchstdauer des Einreiseverbotes verhängt worden und sei dies angesichts der Straftaten des Beschwerdeführers und seines Familienlebens in Österreich nicht gerechtfertigt. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben; in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und die behauptete Geburt eines Kindes bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lassen wird.
Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht seine in Art 8 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.