BVwG W210 2102107-1

W210 2102107-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Beweislastumkehr, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W210 2102107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2102107.1.00

Spruch

W210 2102107-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 13.05.2009 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 alleiniger Auftreiber auf die XXXX Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die vom Beschwerdeführer als zuständigem Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt und eine Almfläche im Ausmaß von 7,35 ha beantragt wurde.

Zudem war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin "Weidegemeinschaft XXXX ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX nach Abzug eines Betrages von EUR XXXX wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 23,72 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 22,08 ha (davon Almfläche 14,53 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,06 ha (davon Almfläche 14,53 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Die Überweisung erfolgte am 16.12.2009. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX nach Abzug eines Betrages von EUR XXXX wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) gewährt und eine weitere Zahlung von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 23,72 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 22,10 ha (davon Almfläche nunmehr 14,55 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 22,08 ha (davon Almfläche nunmehr 14,55 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Die Überweisung erfolgte am 26.05.2010. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine weitere Zahlung von EUR XXXX mit der Begründung vorgenommen, dass keine CC-Kürzung vorgenommen werde da der CC-Kürzungsbetrag die Summe von EUR 100,00 nicht übersteige und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien. Die Überweisung erfolgte am 29.09.2010. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 betreffend die XXXX Alm und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Flächen-Verringerungen bis 16.08.2011 Stellung zu nehmen.

6. Mit Sachverhaltserhebung vom 12.08.2011 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis des Abgleichs der Almflächen 2007-2010 Stellung.

7. Mit Datum vom 18.06.2012 wurde auf der XXXX Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt und anstelle der beantragten 7,35 ha nur eine Fläche im Ausmaß von 3,26 ha ermittelt wurden. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2012 übermittelt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

8. Mit Schreiben vom 15.11.2012 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 betreffend den Heimbetrieb des Beschwerdeführers und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Feldstück-Nr. 3. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Flächen-Verringerungen bis 30.11.2012 Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

9. Mit Datum vom 19.12.2012, eingelangt bei der AMA am 27.12.2012, stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer einen "Antrag auf rückwirkende Richtigstellung und Sanktionsfreiheit der Almfutterfläche der XXXX Alm für die Jahre 2007-2009" verbunden mit einer Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2007-2009 in der Form, dass der Beihilfenberechnung statt einer Almfläche im Ausmaß von 7,35 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 4,31 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Die rückwirkende Almflächenkorrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.

10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 letztlich abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe des gesamten, bisher überwiesenen, Betrags von EUR XXXX vorgenommen. Von dem nunmehr errechneten Beihilfebetrag in Höhe von EUR XXXX wurde ein Abzug wegen Flächensanktion in selber Höhe vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 23,72 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 22,10 ha (davon Almfläche unverändert 14,55 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 17,85 ha (davon Almfläche nunmehr 10,46 ha) zu Grunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 4,23 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen 2008-2011 Flächenabweichungen bei FS-Nr. 3 im Ausmaß von 0,14 ha (Reduktion mit Sanktion) festgestellt worden seien. Da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 18.06.2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung somit Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen vormals Berufung gegen diesen Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2013 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde), der der "Prüfbericht für die Vor-Ort-Kontrolle zum MFA 2005 ALPUNG 2005" sowie ein Schriftstück mit dem Titel "Durchbruch bei Almen erzielt - Keine Sanktion für Bauern bei rechtzeitigen Flächenkorrekturen" vom 28.11.2012 beigelegt wurden. Die Beschwerde wendet mangelndes Verschulden sowie Verjährung ein, macht einen Behördenirrtum aufgrund der Änderung von Messsystemen zur Flächenermittlung auf Almen sowie ein mangelndes Ermittlungsverfahren geltend, richtet sich gegen die unangemessene, hohe Strafe und moniert die mangelnde Berücksichtigung der früheren Vor-Ort-Kontrolle. Der Beschwerdeführer habe sich bisher an das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2005 gehalten, da sich seit diesem Zeitpunkt auf der gegenständlichen Alm keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten und ihm das Prüfungsergebnis plausibel erschienen sei. Zudem erfolgte ein Nachtrag zur Sachverhaltserhebung des Beschwerdeführers vom 12.08.2011. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm, die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche.

12. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

13. Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert - sollte er der Meinung sein, dass das Ergebnis der VOK 2012 auf der XXXX Alm für das Antragsjahr 2009 unrichtig sei -, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung dazu Stellung zu nehmen sowie leserliche Kopien der Prüfungsunterlagen zur Vor-Ort-Kontrolle zum MFA 2005 vorzulegen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.

14. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

15. Mit Schreiben vom 04.08.2016 wurde die AMA im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2005 sowie zum Flächenabgleich 2008-2011 Stellung zu nehmen.

16. Mit Stellungnahme vom 16.08.2016 führte die AMA aus, dass bei der VOK 2005 kein Luftbild aus dem GIS zur Verfügung gestanden und mit Unterlagen der Landesregierung geprüft worden sei. Betreffend den Flächenabgleich 2008-2011 legte die AMA die Bezug habenden Dokumente vor.

17. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Beweisaufnahme und zur Stellungnahme seinerseits zugestellt, bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 7,55 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 alleiniger Auftreiber auf die XXXX Alm, Betriebsstättennummer XXXX , für die vom Beschwerdeführer als zuständigem Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 7,35 ha beantragt wurde. Die vier im Antragsjahr 2009 insgesamt aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) waren allesamt Tiere des Beschwerdeführers. Für das Antragsjahr 2009 stand dem Beschwerdeführer ein Orthofoto der XXXX Alm zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 234,48 ha beantragt wurde.

Gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE beantragte der Beschwerdeführer mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 somit eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche 7,55 ha und anteilige Almflächen 14,55) im Ausmaß von 22,10 ha und wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Die erstmalige Überweisung der EBP 2009 erfolgte am 16.12.2009.

Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der XXXX Alm. Mit Sachverhaltserhebung vom 12.08.2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem Ergebnis des Abgleichs der Almflächen 2008-2011. Dieser Flächenabgleich hatte keinen Einfluss auf den angefochtenen Abänderungsbescheid.

Am 18.06.2012 fand auf der XXXX Alm im Beisein des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 anstatt der beantragten Fläche von 7,35 ha eine solche im Ausmaß von 3,26 ha festgestellt wurde, was eine Flächendifferenz von 4,09 ha bedeutete. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2012 übermittelt.

Mit Schreiben vom 15.11.2012 informierte die AMA den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf dem Feldstück-Nr. 3 des Heimbetriebs des Beschwerdeführers. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Mit Datum vom 19.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Richtigstellung und Sanktionsfreiheit der Almfutterfläche der XXXX Alm für die Jahre 2007-2009 und eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2007-2009 auf 4,31 ha.

Die Korrektur wurde von der AMA mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass ein Widerspruch zur SVD (= Sachverhaltsdarstellung) besteht.

Die XXXX Alm verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 3,26 ha.

Die Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX betrug im Antragsjahr 234,48 ha.

Gemessen an der Anzahl am vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE verfügte dieser im Antragsjahr 2009 über anteilige Almfutterflächen im Ausmaß von insgesamt 10,46 ha.

Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 7,39 ha.

Insgesamt verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 17,85 ha - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Beihilfe gewährt werden kann.

Die Differenz zwischen beantragter beihilfefähiger Gesamtfläche und ermittelter beihilfefähiger Gesamtfläche (nach VOK und Abgleich der Heimbetriebsfläche) betrug für das Antragsjahr 2009 mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann, somit 4,23 ha bzw. 23,70 %.

Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde eine beantragte Gesamtfläche von 22,10 ha (davon Heimfläche 7,55 ha und Almfläche 14,55 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche von 17,85 ha (davon Heimfläche 7,39 ha und Almfläche 10,46 ha) nach VOK und VWK zu Grunde gelegt. Aufgrund des Flächenabgleichs 2008-2011 erfolgte eine Reduktion mit Sanktion um 0,14 ha. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Vor-Kontrolle vom 18.06.2012 und der AMA internen Überprüfung wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Es wurde einen Flächensanktion von EUR XXXX verhängt und eine Rückforderung des gesamten, bisher bezogenen, Beihilfebetrags in Höhe von EUR XXXX vorgenommen.

Im Jahr 2005 fand auf der XXXX Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer eine Futterfläche im Ausmaß von 7,35 ha ermittelt wurde. Die Futterflächenermittlung erfolgte seitens der AMA ohne Zuhilfenahme von Luftbildern.

Der Beschwerdeführer vertraute auf das Ergebnis der VOK 2005 und beantragte für die XXXX Alm in weiterer Folge bis einschließlich zum Antragsjahr 2009 eine Futterfläche von 7,35 ha. Er legte seiner Beantragung das Ergebnis der VOK 2005 ungeprüft zu Grunde ohne sich im Zuge der Beantragung vom Ausmaß der Almfutterfläche vergewisserte zu haben. Der Beschwerdeführer zog im Zuge der Flächenermittlung keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Unbestritten blieb insbesondere die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK aus 2012. Eine Aufforderung dazu blieb unbeantwortet. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich zudem für das Bundesverwaltungsgericht zum einen nach Einsicht in das den Parteien zugängliche INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist hier vor allem der Umstand, dass vom Prüforgan ein Großteil der vom Beschwerdeführer mit "Almfutterfläche I F I Beschirmung FFL 70 % I Nicht-LN 100 % FFL" beantragten Almfutterfläche zur Gänze als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche mit 0 % Futterfläche (Almfutterfläche I N I Beschirmung 0 % FFL I Nicht-LN 0 % FFL) bewertet wurde und ist dies aufgrund der dichten Überschirmung der betroffenen Schläge plausibel. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.06.2012 ermittelte Almfläche der XXXX Alm den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Flächenbeantragungen bis einschließlich 2009 das im Zuge der VOK 2005 ermittelte Flächenausmaß zu Grunde legte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der AMA.

Aus der festgestellten Flächendifferenz ergibt sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschriftsatz, dass dieser auf das Ergebnis der VOK 2005 vertraute und sich im Zuge der Beantragung nicht selbst vom Ausmaß der Almfutterfläche vergewisserte. So bringt dieser in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, die gegenständliche Alm seit Jahrzehnten bewirtschaftet zu haben, sodass ihm die Almfutterfläche durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterfläche bekannt sei. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Gerade vor diesem Hintergrund sind jedoch, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter eine Fläche im Ausmaß von 7,35 ha für eine tatsächlich nur im Ausmaß von 3,26 ha beihilfefähige Almfutterfläche beantragte, die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Einteilung der Schläge mit großer Umsicht und Sorgfalt durchgeführt, nicht glaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein bereits vier Jahre zurückliegendes Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2005 ungeprüft und ohne Berücksichtigung der naturbedingten landschaftlichen Veränderungen auf die Beantragung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 übertragen hat. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Dass zur Flächenermittlung auf der XXXX Alm im Antragsjahr 2009 das betreffende Orthofoto zur Verfügung stand, ist der Datenbank des INVEKOS-GIS im eAMA zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 8, 11, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

[...]

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

1. Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

2. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

1. Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

2a. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren."

§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen, solange ihn die zuständige Behörde nicht auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bzw. bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch den Beschwerdeführer am 19.12.2012 in Form einer nachträglichen Reduktion hinsichtlich der Almfläche der XXXX Alm zwar beantragt. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedoch bereits mit Schreiben vom 27.07.2011 von der auf Grund des rückwirkenden Flächenabgleichs 2007-2010 vermuteten Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der gegenständlichen Alm in Kenntnis setzte und ihn hierdurch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen hatte und darüber hinaus am 18.06.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm durchgeführt wurde, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, konnten die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht mehr mit Korrekturantrag vom 19.12.2012 zurückgenommen werden.

Die belangte Behörde zog daher zu Recht die ursprüngliche, mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 beantragte, Almfläche heran.

3.3.2. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 nach VOK und VWK (Flächenabgleich der Heimbetriebsfläche) eine Gesamtfläche im Ausmaß von 17,85 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragte (22,10 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.06.2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erstattete bis zuletzt kein Vorbringen gegen das Ergebnis der VOK 2012 und gab dem erkennenden Gericht in Übereinstimmungen mit dem übrigen Akteninhalt somit keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieses Ergebnisses sprechen würden.

Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass bei der Beurteilung von Almfutterflächen im Antragsjahr 2009 Ergebnisse aus früheren Jahren hätten berücksichtigt werden müssen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die belangte Behörde konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2009 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.06.2012 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.

3.3.4. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP 2009 in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

3.3.5. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 4,23 ha bzw. 23,70 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 20 % gehandelt hat, war gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 grundsätzlich keine Beihilfe für das Antragsjahr 2009 zu gewähren.

Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.6. Wie unter II.1. festgestellt, legte der Beschwerdeführer seinem Mehrfachantrag-Flächen 2009 das von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2005 ermittelte Flächenausmaß der XXXX Alm zu Grunde, ohne sich vom aktuellen Ausmaß der Almfutterfläche vergewisserte zu haben. (vgl. Beweiswürdigung II.2.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann sich ein Antragsteller in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Da die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2005 festgestellter Maßen jedoch ohne Zugrundelegung von Luftbildern der betroffenen Alm durchgeführt wurde, konnte sich der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 nach Zurverfügungstellung des Orthofotos der betreffenden Alm nicht mehr zu Recht auf das Ergebnis aus dem Jahr 2005 verlassen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, in Entsprechung seiner Sorgfaltspflichten die Almfutterfläche anhand der neu zur Verfügung stehenden Mittel zu kontrollieren.

Dem Landwirt kann zudem dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche hatte, ergibt sich bereits daraus, dass er selber für das Antragsjahr 2009 einen rückwirkenden Korrekturantrag eingebracht hat. Auch sonst hat er, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die von der AMA festgestellten beihilfefähigen Flächen bei den Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zu den Kontrollberichten abgegeben.

Es ist dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter somit nicht gelungen zu belegen, dass ihn an der falschen Beantragung keine Schuld trifft. Auch das nicht näher untermauerte Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer in Wahrung seiner Sorgfaltspflichten persönlich über das Ausmaß seiner Eigenalm und das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe, vermag die überaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 sein mangelndes Verschulden darzulegen.

3.3.7. Die Beschwerdebehauptung, es treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Änderung von Messsystemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraums kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt habe, was er für richtig halte du nicht nur, was tatsächlich richtig sei, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft ebenfalls nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 für das Jahr 2009 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.

3.3.8. Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen somit nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

3.3.9. Weiter wendet der Beschwerdeführer Verjährung der Verpflichtung zur Rückzahlung sowie der verhängte Sanktion seien. Hierzu ist auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 zu verweisen, welche in Art. 73 Abs. 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Für die Verjährung von Kürzungen und Ausschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

Betreffend den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie dargestellt, fand die Vor-Ort-Kontrolle auf der " XXXX " Alm am 18.06.2012, somit vor Ablauf von jedenfalls zehn Jahren aber auch schon vor Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab dem Tag der Überweisung der EBP 2009, statt. Selbst die bei Vorliegen eines guten Glaubens anzuwendende vierjährige Verjährungsfrist der Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Beträge war aufgrund der Unterbrechung durch die Vor-Ort-Kontrollen somit noch nicht verstrichen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Auch Kürzungen und Ausschlüsse sind auf Grund der Unterbrechung durch die Vor-Ort-Kontrolle nicht verjährt.

3.3.10. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.11. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.12. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.

3.3.13. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.14. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Da die Tatsachenfeststellungen gegenständlich nicht bestritten wurden, konnte von der Durchführung eines Lokalaugenscheins ebenfalls abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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