BVwG W204 2113644-1

W204 2113644-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bescheinigungsmittel, Beweislastumkehr, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W204 2113644-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2113644.1.00

Spruch

W204 2113644-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 11.01.2013 der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118676762, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 11.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Dem Antrag angeschlossen war ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012", wobei als Kompressionsgrund die "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX, für die durch eine Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.

2. Mit Datum vom 24.07.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118676762, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.675,48 gewährt. Auf Basis von 34,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 34,78 ha (davon Almfläche 10,23 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,69 (davon Almfläche 9,44 ha) zu Grunde gelegt. Damit wurde seitens der AMA zwischen ermittelter und (durch die Anzahl der Zahlungsansprüche gedeckelter) beantragter Fläche eine Differenz im Ausmaß 2,03 ha festgestellt und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Flächensanktion: EUR 379,40).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte:

1. der Beschwerde Folge zu geben,

2. den Bescheid ersatzlos zu beheben,

3. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht,

4. sämtliche Angebote Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, der Beschwerdeführerin die Berechnungen vorzulegen und

5. auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm bereits eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 stattgefunden habe. In Anlehnung an diese Vor-Ort-Kontrolle sei die Futterfläche in den darauffolgenden Jahren beantragt worden.

Die Beschwerdeführerin werde völlig unverschuldet bestraft und sanktioniert. Kürzungen und Ausschlüsse würden keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber richtige Angaben vorgelegt habe. Eine ständige Änderung in der Vorgehensweise der Almkontrollen könne nicht (als Verschulden) dem Landwirt zugerechnet werden.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 04.09.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2012 über 34,72 zugewiesene (flächenbezogene) Zahlungsansprüche.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Heimbetriebsfläche, deren Ausmaß 22,09 ha betrug.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, deren Ausmaß 265,69 ha betrug. Von der Beschwerdeführerin wurden 3,99% der insgesamt auf die Alm aufgetriebenen RGVE aufgetrieben, womit ihr im Antragsjahr 2012 ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 10,60 ha zur Verfügung stand.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von insgesamt 34,78 ha (Heimbetrieb: 22,09 ha; anteilige Almfläche: 12,69 ha).

Die Beantragung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgte im Antragsjahr 2012 durch die zuständige Almbewirtschafterin. Dabei beantragte diese ein Almfutterflächenausmaß von 318,16 ha.

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im September 2009 war seitens der belangten Behörde auf der verfahrensgegenständlichen Alm ein Almfutterflächenausmaß von 327,82 ha ermittelt worden.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im gegenständlichen Antragsjahr zur Verfügung stehenden Heimbetriebsfläche beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage "Flächennutzung" ihres Mehrfachantrags-Flächen). Die belangte Behörde beanstandete das angegebene Flächenausmaß nicht und legte dieses der Beihilfenberechnung zu Grunde, was in der Beschwerde nicht bekämpft wird.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2012 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX war und von ihr 3,99 % der insgesamt auf die Alm aufgetriebenen RGVE aufgetrieben wurden, ergibt sich aus der ebenfalls unbestrittenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Das Gesamtausmaß der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde aus dem Antragsjahr (vgl. Kontrollbericht der AMA vom 24.07.2012).

Die Ergebnisse dieser Kontrolle werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Da sie in ihrem Rechtsmittel ausführt, dass die zuständige Almbewirtschafterin sich im Rahmen der Beantragung 2012 an dem Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 orientiert habe und eine ständige Änderung in der Vorgehensweise der Almkontrollen zudem nicht dem Landwirt angelastet werden könne, macht sie lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2012 über 34,72 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 34,78 ha (Heimbetrieb: 22,09 ha; anteilige Almfläche: 12,69 ha) beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und blieb ebenso unbestritten.

Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 der verfahrensgegenständlichen Alm liegt ebenso dem Verwaltungsakt bei wie der Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle von September 2009.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage von 34,72 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 32,69 ha (Heimfläche: 22,09 ha; anteilige Almfläche: 10,60 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer - unbestrittenen - Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt.

3.3.2. Da die Beschwerdeführerin jedoch ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 34,78 ha (Heimfläche: 22,09 ha; anteilige Almfläche: 12,69 ha) beantragt hat und - unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (34,72) - somit eine Differenzfläche von 2,03 ha festzustellen ist, liegt eine Flächenabweichung im Ausmaß von "über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche" vor.

Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um EUR 379,40.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit ihrem Vorbringen und Verweis auf eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 ist es der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der oben zitierten Bestimmung darzulegen.

Eingangs ist festzuhalten, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und damit u.a. zur Antragstellung für diesen bevollmächtigt ist. Auch wenn die im vorliegenden Fall festgestellte Flächenabweichung auf einer Überbeantragung für die Alm BStNr. XXXX gründet, die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2012 nur Auftreiberin auf diese Alm war und die Antragstellung somit nicht durch sie persönlich, sondern durch die dafür zuständige Almbewirtschafterin erfolgt ist, so sind folglich die Handlungen eines Almbewirtschafters einem Auftreiber zuzurechnen (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224). Lediglich aus dem Umstand, dass die Überbeantragung nicht persönlich durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, sondern diese durch die Almbewirtschafterin als deren Vertreterin erfolgt ist, kann mangelndes Verschulden somit nicht aufgezeigt werden.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Beantragung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 "in Anlehnung" an ein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 erfolgt sei, gilt es festzuhalten, dass auch die Antragstellerin von 2009 auf 2012 offensichtlich Änderungen des Almfutterflächenausmaßes wahrgenommen und in ihrer Beantragung 2012 berücksichtigt hat. So hat diese, trotz eines 2009 festgestellten Flächenausmaßes von 327,82 ha, im Antragsjahr 2012 lediglich eine Almfutterfläche von 318,16 ha beantragt und damit augenscheinlich selbst nicht auf das Vor-Ort-Kontrollergebnis 2009 vertraut.

Die Beschwerdeführerin kann sich insbesondere aber auch deshalb nicht auf die Ergebnisse aus 2009 berufen, weil einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Almbewirtschafterin bzw. die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es ergeben sich hierfür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Deshalb kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang - insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nicht darlegen.

Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin ständige Änderungen in der Vorgehensweise bei den Almkontrollen, die nicht den Landwirten zum Vorwurf gemacht werden könnten, führt in ihrer Beschwerde dazu jedoch nichts Näheres aus. Die Beschwerdeführerin legt zudem keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die ihr Vorbringen, ihr sei kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen, untermauern würden. Insbesondere finden sich auch keine Erklärungen der zuständigen Landwirtschaftskammer oder sogenannte "§8i-MOG" Erklärungen, mit denen in gleichgelagerten Fällen oft mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, im Akt.

Vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen daher mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nicht darlegen und sind im vorliegenden Fall aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächensanktion seitens der belangten Behörde zu Recht Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) angewendet und der Beihilfebetrag um EUR 379,40 gekürzt worden.

3.3.3. Die Abweisung des gestellten Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht beanstandet, weshalb dies nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist und nicht näher darauf einzugehen war.

3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

3.3.5. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des geringen zurückzuzahlenden Betrages und des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils müsste ein solcher aber auch ins Leere gehen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Handlungen eines Almbewirtschafters den Auftreibern zuzurechnen sind (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224) und waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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