W176 2126081-1•BVwG W176 2126081-1
W176 2126081-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2016
Beschwerdefrist, Einbringung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Gerichtsgebühren, Mangelhaftigkeit,<br/>Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorstellung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W176 2126081-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von (1.) XXXX sowie
(2.) XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.03.2016, Zl. 929 001 Jv 3848-33/15-t, 929 REV 3738/15s, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2016 wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die in der Firmenbuchsache des Landesgerichtes Feldkirch Zl. XXXX, XXXX, erhobene Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführer als unzulässig zurück.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
2. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 29.03.2016 rechtswirksam zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer am 27.04.2016 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) Beschwerde ein.
4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den betreffenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 23.09.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 27.09.2016, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei und gab zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
6. Die Beschwerdeführer machten von der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 29.03.2016 zugestellt wurde, folgt aus dem aktenkundigen Zustellnachweis. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 27.04.2016 mittels ERV eingebracht wurde, basiert auf dem aktenkundigen Ausdruck des ERV-Protokolls, demzufolge die Beschwerde am 27.04.2016 um 16.58 abgesendet wurde.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 29.03.2016 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 26.04.2016.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27.04.2016 - und somit nach Fristende - im Wege des ERV abgesendet.
3.2.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.
3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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