W140 2136718-1•BVwG W140 2136718-1
W140 2136718-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Untertauchen
W140 2136718-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, RA in XXXX Wien, XXXX , sowie MigrantInnenverein St. Marx in XXXX Wien, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. IFA XXXX ; VZ XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 02.09.2016 um 15:40 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 02.09.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Das Beschwerdeverfahren wurde erläutert. Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in das Heimatland wurde erklärt.
Auch wurde erläutert, dass bereits 2 Asylverfahren negativ sind.
LA: Wie sieht es nun heute aus? Haben Sie jetzt die Absicht hier in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und ein neuerliches Asylverfahren zu betreiben, nachdem Sie früher hier in Österreich schon zwei Asylverfahren betrieben haben?
VP: Ja ich stelle noch einen Antrag.
LA: Nochmals zur Klarstellung: Stellen Sie nun hier in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Hier im Raum sind zwei Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, diesen Beamten gegenüber können Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
VP: Ja ich stelle noch einen Antrag auf internationalen Schutz.
LA: Sind Sie seit der rechtskräftigen Abweisung Ihres zweiten Asylantrages wieder in die Heimat zurückgekehrt?
VP: Nein bin ich nicht.
LA: Haben Sie diese Gründe auch schon im ersten Verfahren vorgebracht?
VP: Meine Gründe haben sich geändert. Ich werde meine Gründe im Rahmen der Asylbefragung in Wien bekanntgeben.
Anmerkung: Die Partei wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Erstbefragung zum Folgeantrag im PAZ erfolgen wird.
Die VP nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes an: Ich kann der Einvernahme am heutigen Tage folgen, fühle mich gesund und verstehe den Dolmetscher. Auch habe ich den Verfahrensgegenstand verstanden.
F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land der EU?
A: Nein hatte ich nicht.
F: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal?
A: Nein.
F: Von was leben Sie in ihrem Heimatland?
A: Ich war 12 Jahre in der Schule. Ich habe in Nigeria nie gearbeitet. Ich habe meinem Vater auf der Farm geholfen.
F: Von was leben Sie in Österreich?
A: Ich bekomme € 40.- im Monat. Wenn meine Freundin Sozialhilfe bekommt, dann gibt sie mir Geld.
F: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
A: Nein habe ich nicht.
F: Wurden Sie in einem anderen Staat als Österreich jemals verurteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
A: Nein habe ich nicht.
F: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte (Mitglied von Vereinen....)?
A: Nein habe ich nicht.
F: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
A: Ich habe einen Bruder in Nigeria. Auch habe ich einen Onkel in Nigeria.
F: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Sind Sie gesund, oder benötigen Sie dauerhaft Medikamente?
A: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
F: Welche Ausbildung haben Sie?
A: Ich habe 12 Jahre Grundschule absolviert.
F: Könnten Sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen?
A: Nein.
F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?
A: Ich habe € 40.- bei mir.
Zu gerichtlichen Verurteilungen:
Sie wurden durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am XXXX unter der GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.
Auf Grund Ihres Verhaltens ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stellt ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie auf die Dauer von bis zu zehn Jahren zulässig!
F: Warum haben Sie diese strafbare Handlung begangen?
A: Ich habe jemanden um Geld gebeten und die Person hat mir Drogen zum Verkaufen gegeben.
Zur möglichen Schubhaft:
F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
A: Ich habe alle meine Dokumente im Mittelmeer verloren.
F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder der Schweiz bereits aufgehalten?
A: Nein ich war nur in Österreich.
F: Haben Sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits in Haft befunden?
A: Nein da ich nur in Österreich war.
F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Nigeria ein?
A: Nein ich willige nicht ein.
F: Haben Sie vor sich ihrer Abschiebung nach Nigeria zu widersetzen?
A: Ich werde keinen Widerstand leisten, aber ich würde mich lieber umbringen, als nach Nigeria zurückzukehren.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung?
A: Nein nur im Rahmen des Asylverfahrens.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
2. Mit dem am 07.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 07.10.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
"Mit nachstehender Beschwerde wird die und die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, bekämpft.
I.Sachverhalt:
Der BF stammt aus Nigeria und ist seit 2015 in Österreich. Der erste Asylantrag wurde negativ entschieden, Folgeanträge wurden nach § 68 AVG zurückgewiesen. Aktuell läuft ein Asyl-Folgeantrag in erster Instanz, bei dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde.
Der BF ist bereits - soweit ihm erinnerlich - seit 5 Wochen in Schubhaft. Er wurde ohne ersichtlichen Grund in seinem Grundversorgungsquartier festgenommen und in die Schubhaft gebracht.
Er war nie flüchtig und immer für die Behörde erreichbar.
Gründe dafür, dass die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist, konnte die belBeh nicht liefern.
II.Beschwerdegründe:
II.a.
Die Schubhaft ist unverhältnismäßig.
Der BF war immer für die Behörde erreichbar und es gab nie Anhaltspunkte, dass eine erhebliche Fluchtgefahr vorläge.
Er wurde noch nicht einmal der nigerianischen Botschaft vorgeführt.
Es gibt keine Aussicht auf eine zeitnahe Abschiebung.
Der BF könnte in einem Quartier auf eine allfällige Abschiebung warten.
Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
IV.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der
beantragten Beweise
1. Festnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft im PAZ für rechtswidrig zu erklären, sowie
2. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX Wien in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Nigeria zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend dem Staatsgebiet der Republik Österreich begangen. Sie versuchen die die gebotene Ausreise nach Nigeria zu vereiteln.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können.
Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie sind bereits einmal straffällig geworden und Ihre schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen werden.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.
Sie sind bereits zweimal untergetaucht.
Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen der §§ 27 (1) Z1 8.Fall, 27 (3), 27 (1) Z1 1.Fall, 27 (1) Z1 2.Fall, 27 (2) SMG und § 15 StGB, nach § 27 (3) SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten, verurteilt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall, wie oben ausführlichst erörtert, damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 10.10.2016 folgende Stellungnahme:
"Die Beschwerde gegen die Schubhaft wurde 10.10.2016 beim BFA eingebracht.
Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG hat die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.
der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
(...)
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den Bescheid des BFA bestätigen."
6. Mit E-Mail vom 12.10.2016 erfolgte durch das BFA eine ergänzende Stellungnahme:
"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wurde am 09.09.2016 gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Er hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss am 28.09.2016 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a (2) AsylG iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
Am 28.10.2016 erfolgt im PAZ Wien XXXX die Vorführung vor die nigerianische Delegation. Nach erfolgter Identitätsfeststellung wird ein Flug nach Nigeria gebucht und ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Im Anschluss daran erfolgt die Abschiebung nach Nigeria."
7. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX vom XXXX , RK XXXX , §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, Datum der (letzten) Tat
XXXX , Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) /zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX , RK XXXX , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.06.2016 LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom XXXX - auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX , geb. XXXX , und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 19.12.2015, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es auch den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von zwei Wochen fest. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 21.12.2015, wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, erfolgte am 23.12.2015 durch Hinterlegung. Der Bescheid erwuchs am 08.01.2016 in Rechtskraft.
Am 11.03.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Laut Aktenvermerk des BFA vom 15.03.2016 erfolgte die Abmeldung des BF von seiner Unterkunft sowie der Grundversorgung per 25.02.2016. Zudem leitete das zuständige Meldeamt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF ein amtliches Abmeldeverfahren ein. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9
BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1 a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Das BFA stellte dem BF den bezeichneten Bescheid - samt einer Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 über die amtswegige Bestellung des Vereines Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für den BF - am 15.03.2016 durch die Beurkundung der Hinterlegung im § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch zu. Mit dem am 22.03.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich - unter Bekanntgabe einer Zustelladresse, fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, Zl. I405 2123738-1/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 28.05.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 02.09.2016 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und daraufhin in Schubhaft genommen, in der er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Mitteilung vom 06.09.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. In weiterer Folge wurde der BF am 09.09.2016 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt und es sei alles richtig protokolliert worden. Er sei in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein. Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise des BFA entgegnet der BF, dass es nicht möglich sei, ihn abzuschieben. Auch wenn die belangte Behörde das plane, sei das nicht möglich. Man müsse ihn entweder anketten oder töten, bevor man ihn abschiebe.
Daraufhin wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 09.09.2016 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom BF erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
Nach einem Vorfall am 09.09.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX wurde der BF nach tätlichem Angriff auf einen Beamten im Einzelzellentrakt untergebracht sowie in weiterer Folge gegen ihn eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung erstattet.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 (zugestellt am 30.09.2016) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. für rechtmäßig erklärt.
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 02.09.2016 (15.40 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX Wien vollzogen.
1.3. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig nachgekommen.
Im Zuge der Einvernahme am 02.09.2016 brachte der BF vor:
"F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
(...)
F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Nigeria ein?
A: Nein ich willige nicht ein.
F: Haben Sie vor sich ihrer Abschiebung nach Nigeria zu widersetzen?
A: Ich werde keinen Widerstand leisten, aber ich würde mich lieber umbringen, als nach Nigeria zurückzukehren.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung?
A: Nein nur im Rahmen des Asylverfahrens.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."
Im Zuge der Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 09.09.2016 brachte der BF vor:
"LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Das heißt ich soll abgeschoben werden?
LA: Das ist von der Behörde beabsichtigt, ja!
VP: Das ist nicht möglich, auch wenn das die Behörde so sagt, so sage ich, dass das nicht möglich ist. Sie müssen mich entweder anketten oder töten, bevor ich abgeschoben werde."
Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.
1.4. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien XXXX vom XXXX , RK XXXX , §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) /zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX , RK XXXX , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom XXXX - auf.
1.5. Mit E-Mail vom 12.10.2016 teilte das BFA mit, dass am 28.10.2016 im PAZ Wien XXXX die Vorführung des BF vor die nigerianische Delegation erfolgen wird.
1.6. Am 15.04.2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX , geb. XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.
Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 02.09.2016 vorbrachte:
"F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Nigeria ein?
A: Nein ich willige nicht ein.
F: Haben Sie vor sich ihrer Abschiebung nach Nigeria zu widersetzen?
A: Ich werde keinen Widerstand leisten, aber ich würde mich lieber umbringen, als nach Nigeria zurückzukehren."
sowie im Zuge der Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 09.09.2016 vorbrachte:
"VP: Das heißt ich soll abgeschoben werden?
LA: Das ist von der Behörde beabsichtigt, ja!
VP: Das ist nicht möglich, auch wenn das die Behörde so sagt, so sage ich, dass das nicht möglich ist. Sie müssen mich entweder anketten oder töten, bevor ich abgeschoben werde."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde das Verfahren sowie die Abschiebung nach Nigeria sicherte, stützte sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, andererseits brachte sie auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Mit Bescheid vom 19.12.2015, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es auch den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von zwei Wochen fest. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 21.12.2015, wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, erfolgte am 23.12.2015 durch Hinterlegung. Der Bescheid erwuchs am 08.01.2016 in Rechtskraft.
Am 11.03.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Laut Aktenvermerk des BFA vom 15.03.2016 erfolgte die Abmeldung des BF von seiner Unterkunft sowie der Grundversorgung per 25.02.2016. Zudem leitete das zuständige Meldeamt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF ein amtliches Abmeldeverfahren ein. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9
BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1 a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Das BFA stellte dem BF den bezeichneten Bescheid - samt einer Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 über die amtswegige Bestellung des Vereines Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für den BF - am 15.03.2016 durch die Beurkundung der Hinterlegung im § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch zu. Mit dem am 22.03.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF - unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich - unter Bekanntgabe einer Zustelladresse, fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, Zl. I405 2123738-1/4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 28.05.2016 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 02.09.2016 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und daraufhin in Schubhaft genommen, in der er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 09.09.2016 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 (zugestellt am 30.09.2016) wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. für rechtmäßig erklärt.
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Die Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der BF hat von sich keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Der BF wurde von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt.
Der BF stellte am 02.09.2016 einen Folgeantrag (3. Antrag auf internationalen Schutz), dieser Folgeantrag indiziert einen Verzögerungsantrag.
Einvernahme des BF am 02.09.2016, in der er vorbrachte:
"F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
A: Ich habe alle meine Dokumente im Mittelmeer verloren.
(...)
F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Nigeria ein?
A: Nein ich willige nicht ein.
F: Haben Sie vor sich ihrer Abschiebung nach Nigeria zu widersetzen?
A: Ich werde keinen Widerstand leisten, aber ich würde mich lieber umbringen, als nach Nigeria zurückzukehren.
F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung?
A: Nein nur im Rahmen des Asylverfahrens."
"LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Das heißt ich soll abgeschoben werden?
LA: Das ist von der Behörde beabsichtigt, ja!
VP: Das ist nicht möglich, auch wenn das die Behörde so sagt, so sage ich, dass das nicht möglich ist. Sie müssen mich entweder anketten oder töten, bevor ich abgeschoben werde."
auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig dem Verfahren sowie der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr/einem Risiko des Untertauchens auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen dem Verfahren sowie der Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens sowie der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 02.09.2016 (15:40 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem Verfahren sowie der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und in weiterer Folge einen Folgeantrag stellte. In der Einvernahme am 02.09.2016 brachte der BF vor nicht in die Abschiebung einzuwilligen. Weiters brachte der BF in seiner Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz am 09.09.2016 vor: "Das ist nicht möglich, auch wenn das die Behörde so sagt, so sage ich, dass das nicht möglich ist. Sie müssen mich entweder anketten oder töten, bevor ich abgeschoben werde."
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Der BF wird am 28.10.2016 im PAZ Wien XXXX der nigerianischen Delegation vorgeführt. Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Überstellung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. In diesem Sinne war das Kostenbegehren spruchgemäß zu verwerfen. Da die Verwaltungsbehörde es unterließ Kosten zu beantragen, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. - nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.