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I405 2134267-1•BVwG I405 2134267-1
I405 2134267-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, familiäre Situation,<br/>Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I405 2134267-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 237206703-160606375, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14.02.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2001 einen Asylantrag. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
2. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom vom 16.3.2001, Zahl 01 03.008-BAG, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.04.2001, Zl. 221.833/0-III/07/01, abgewiesen.
4. Dem BF wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX ein Aufenthaltstitel als "Familienangehöriger", gültig von XXXX, ausgestellt. Der BF legitimierte sich im Zuge dieses Verfahrens mit einem nigerianischen Reisepass, dem die im Spruch genannte Identität zugrundelag.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 28a Abs 1 2. Fall SMG; 28a Abs 1 3. Fall SMG; § 28 Abs 1 1. Fall SMG; § 28 Abs 1 2. Fall SMG; § 28 Abs 1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 25.03.2010 abgewiesen.
7. Am XXXX ist der BF aus der Strafhaft geflohen. Am XXXX wurde er festgenommen und zwecks Verbüßung der noch offenen Haftstrafe in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert.
8. Mit Schreiben vom 17.05.2016 wurde dem BF Parteiengehör zwecks beabsichtigter Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot Parteiengehört gewährt.
9. In seiner Stellungnahme vom 31.05.2006 führte der BF wie folgt aus:
"Am 14.02.2001 reiste ich in Österreich ein und beantragte Asyl, da mein Leben in meinem Heimatland Nigeria in Gefahr war. 2003 lernte ich Fr. XXXX kennen, wir heirateten am XXXX am Standesamt XXXX. Am XXXX kam unser Sohn XXXX zur Welt. Wir wohnten damals in der XXXX (2003 - 2005). Von 2005 bis 2009 wohnten wir in der XXXX. 2009 wurde unsere Ehe geschieden. 2010 lernte ich Fr. Ozioma Ezeh kennen. Am XXXX kam unser Sohn XXXX zur Welt. Mutter und Sohn wohnen in der XXXX. Ich wohne nicht an dieser Adresse, habe aber regelmäßigen Kontakt zu meiner Freundin und meinem Sohn.
Nach meiner Haftentlassung möchte ich wieder um eine Aufenthaltsgenehmigung (in der Vergangenheit wurden mir vom XXXXbereits welche erteilt) ansuchen und in weiterer Folge mir eine Arbeit suchen. Wohnen würde ich bei meiner Freundin und meinem Sohn in der XXXX.
Aus oben genannten Gründen ersuche ich um Abstandnahme des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes (...)"
10. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.08.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF erstmalig am 14.02.2001 in das Bundesgebiet illegal eingereist sei und er zunächst aufgrund eines ungerechtfertigt eingebrachten Asylantrages aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Er sei unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Zuletzt sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gewesen, der vom XXXX gültig gewesen sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX sei er wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden, aus der am XXXX geflohen sei.
Nach seiner Flucht habe er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. In seiner Stellungnahme seien keinerlei Angaben enthalten, wo er sich nach seiner Flucht bis zur seiner neuerlichen Inhaftierung am XXXX aufgehalten habe.
Er befinde sich derzeit zwecks Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX, aus der am XXXX entlassen werde.
Er sei in Österreich zuletzt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Auch von einer sozialen Integration sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht auszugehen. Er könne seinen Lebensunterhalt auf legale Weise nicht bestreiten. Finanzielle Verpflichtungen bzw. Sorgepflichten seien von ihm trotz der Tatsache, dass er im Rahmen des Parteiengehörs zwei Kinder angeführt habe, nicht bekanntgegeben worden.
Zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich wurde festgehalten, dass er zwar einen Sohn namens XXXX, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in XXXX, welcher bei seiner Mutter lebe, habe, jedoch gehe die Behörde aufgrund des Akteninhaltes und der von ihm abgegebenen Stellungnahme davon aus, dass er mit diesem Sohn keinen Kontakt habe. Hinsichtlich seines zweiten Sohnes XXXX, habe er keinerlei Dokumente vorgelegt, die seine Vaterschaft zu diesem bestätigen würden. Ebenso seien keine Nachweise vorgelegt worden, wonach er Alimentationsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommen würde. Er habe weder mit seinem Sohn XXXX noch mit weiteren von ihm angeführten Personen zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Insoweit er einen regelmäßigen Kontakt zu diesen in seiner Stellungnahme anführe, sei dem zu entgegnen, dass eine Nachfrage in der Justizanstalt XXXX ergeben habe, dass er seit dem Zeitpunkt seines dortigen Aufenthaltes, somit seit dem XXXX, keinen Besuch von den von ihm geltend gemachten Familienangehörigen, insbesondere seiner Freundin, bei der er beabsichtige, in Zukunft Unterkunft zu nehmen, erhalten habe. Zudem habe seine Familiengründung zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem er sich illegal in Österreich aufgehalten habe und er sich insbesondere durch seine Flucht aus der Justizanstalt XXXX seines illegalen Aufenthaltes bewusst gewesen sei.
Es hätten keine weiteren familiären und privaten maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden können. Es hätten auch keinerlei Anknüpfungspunkte bzgl. einer sozial integrativen Lebensführung festgestellt werden können.
Er habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen. Er habe sich der Strafhaft durch Flucht entzogen. Sein strafbares Verhalten rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.
Mangels Bindungen zu Österreich stelle daher die Erlassung einer Ruckkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Seine Familienangehörigen leben vermutlich in Nigeria, wobei er dort über soziale Anknüpfungspunkte verfüge und Unterstützung bekommen könnte. Er würde nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann. Er könne seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten bzw. wäre es ihm auch zumutbar, vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Da der weitere Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei seine sofortige Ausreise daher erforderlich.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2016 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt.
12. Mit am 02.09.2016 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, womit die Entscheidung im vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF 2001 in Österreich sei und im Bundesgebiet zwei Kinder habe. Der Sohn XXXX sei am XXXX geboren. Er entstamme der Ehe mit XXXX und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit der jetzigen Lebenspartnerin XXXX habe der BF den jüngeren Sohn XXXX zur Welt gekommen sei. Der BF sei bereits seit 2001 in Österreich. Wenn auch die privaten und familiären Interessen durch die gerichtliche Verurteilung gemindert werden können, sei es doch Tatsache, dass der BF Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers sei und weiters auch Familienbande zu einer Frau und dem gemeinsamen Kind bestehe, die in Österreich dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt seien. Weder der geeignete und ausreichende Kontakt mit dem älteren Sohn noch die Aufrechterhaltung der Familienbindungen mit der jetzigen Lebenspartnerin und dem jüngeren Sohn wären außerhalb Österreichs möglich. Entsprechend der GRC seien zum Schutze des Wohles der Kindes relevante Rechte verbunden, die von der belangten Behörde nicht einmal erhoben, und somit auch nicht beurteilt worden seien.
Nicht nachvollziehbar sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
Es gebe keinen gesetzlichen Grund, dem BF das Abwarten des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG zu verwehren. Der Behörde sei auch vorzuwerfen, dass sie die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Verfahren auf zwei Wochen reduziert habe, was jedoch verfassungswidrig sei. Der Beschwerde wurden Geburtsurkunden der Söhne des BF und die Vaterschaftsanerkennung betreffend den jüngeren Sohn des BF beigelegt.
13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 08.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Der BF war im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses, den er im Verfahren vorgelegt hat.
1.3. Der BF reiste am 14.02.2001 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen wurde.
1.4. Der BF war von XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, aus dieser Ehe stammt sein am XXXX geborener Sohn. Aufgrund seines Familienlebens zu den österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF von XXXX und von XXXX ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt.
1.5. Der BF hat des Weiteren einen am XXXX geborenen Sohn, der bei seiner Mutter in XXXX lebt. Ein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Familienangehörigen liegt nicht vor. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Kindern Unterhaltsleistungen gewähren würde.
1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen § 28a Abs 1 2. Fall SMG; 28a Abs 1 3. Fall SMG; § 28 Abs 1
1. Fall SMG; § 28 Abs 1 2. Fall SMG; § 28 Abs 1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.7. Gegen den BF wurde aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde abgewiesen.
1.8. Der BF ist am XXXX aus der Strafhaft geflohen und wurde am XXXX festgenommen. In diesem Zeitraum war der BF im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und es kann auch nicht festgestellt werden, wo der BF sich während dieser Zeit aufgehalten hat. Der BF verbüßt seit seiner Festnahme am XXXX seine offene Haftstrafe.
1.9. Der BF ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er geht keiner Beschäftigung nach. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.11. Der BF verfügt über Familienangehörige (Mutter und Geschwister) im Heimatland. Er hat dort seine gesamte Schulbildung absolviert und beherrscht die Heimatsprachen Englisch und Ibo auf Mutterspracheniveau und ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen Nigerias weiterhin vertraut.
1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig ist und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem vorgelegten nigerianischen Reisepass.
2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF, den Verwaltungsakten und den Angaben in der Beschwerde.
2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen und verbüßt derzeit seine Haftstrafe ab.
2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.5. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln, die dem BF aufgrund seines Familienlebens mit österreichischen Staatsangehörigen erteilt wurden, sowie dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und somit sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal ist, ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR- und ZMR-Anfrage.
2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe.
Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass - entgegen den unsubstantiierten Anmerkungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde im Hinblick der Länderberichte nur unzureichende Ermittlungen getätigt habe - eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
2.7. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen weder substantiierte und noch nachvollziehbare Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
ad Spruchpunkt I.): Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Hinsichtlich des Familienlebens des BF ist zu konstatieren, dass er von XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war. Aus dieser Ehe stammt sein am XXXX geborener Sohn. Aus einer weiteren Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen stammt der am XXXX geborene zweite Sohn des BF. Der BF steht jedoch seit seiner Festnahme am XXXX weder mit seinen minderjährigen Kindern noch mit seiner nigerianischen Freundin in Kontakt. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes liegt aufgrund der aktuellen Inhaftierung des BF auch nicht vor; dieser wurde jedoch auch für den Zeitraum vor seiner Festnahme nicht behauptet. Des Weiteren leistet der BF weder an seinen älteren noch seinen jüngeren Sohn Unterhalt. Ein sonstiges besonderes Beziehungs-, Pflege - oder Abhängigkeitsverhältnis wurde auch nicht behauptet. Zudem ist der BF seine Beziehung zur Mutter seines jüngeren Sohnes im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltes eingegangen, weshalb beide Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen durften, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde.
Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist festzuhalten, dass er zwar seit über 15 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und über einen mehrjährigen legalen Aufenthalt verfügt sowie Sprachkenntnisse erworben hat, diesen dargelegten Aspekten ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde und er aus der Justizanstalt entflohen ist. Dadurch hat er sich jahrelang den österreichischen Behörden entzogen und ist in die Illegalität abgetaucht. Dieses Verhalten unterstreicht seine hohe kriminelle Energie und eine von Respektlosigkeit gegenüber Menschen und der Rechtsvorschriften Österreichs bzw. der Mitgliedstaaten getragenes Persönlichkeitsbild, das im Lichte der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes aus Sicht der erkennenden Richtern - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - nur eine negative Gefährdungsprognose zulässt. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Die oben erwähnte strafrechtliche Verurteilung ist vorliegend in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des BF von seinen Familienangehörigen, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität der privaten und familiären Gegebenheiten, zumutbar erscheint.
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianischen Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Aufgrund der Stärke der öffentlichen Interessen, die für die Rückkehr des BF zum jetzigen Zeitpunkt sprechen und des Überwiegens von gegen den BF sprechenden Umständen in obiger Abwägung, ist im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bis auf weiteres nur fernmündliche oder briefliche Kontakte aufrecht zu erhalten nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ausreichend und die Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK und der nationalen/unionsrechtlichen Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich zulässig.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sprechen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF, jedoch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Es liegen auch keine solche Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, und § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies umso mehr, als die strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sowie dem Strafgesetz, die Flucht des BF aus der Haft, das jahrelange Untertauchen in die Illegalität, eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachdrücklich zum Ausdruck bringen.
3.4. Insoweit in der Beschwerde der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Fehlens einer solchen gesetzlichen Grundlage kein Raum für die beantrage Feststellung besteht. Zudem ist festzuhalten, dass eine Verletzung des BF in seinen Rechten nicht erkennbar ist, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht, weshalb weitere Ausführungen zu dem Punkt unterbleiben können.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.5.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Gerichts- und Verwaltungsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieser Verfahren wurde der BF wiederholt befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und
§ 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B)
(Un)zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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