W204 2112996-1•BVwG W204 2112996-1
W204 2112996-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche
W204 2112996-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118680905, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 04.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (gesamt 7,71 ha).
Dem Antrag angeschlossen war ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012", wobei als Kompressionsgrund "Milchkompression" angegeben wurde. In die beigelegte "Grundstücksliste für Milchkompression 2012" wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ein näher bezeichnetes Grundstück mit einem Ausmaß von 1,25 ha eingetragen, das im gegenständlichen Antragsjahr aufgrund von Pachtflächenverlusten nicht mehr habe bewirtschaftet werden können.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118680905, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.072,45 gewährt. Auf Basis von 9,30 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,71 ha zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen ("Milchkompression") wurde abgewiesen. Begründend führte die AMA u. a. aus, dass die beschwerdeführende Partei am Stichtag 31.03.2007 über eine Milchquote von 29264 kg verfügt hat und weniger als 10 % (0,00 % bzw. 0 kg) der Milchquote zugekauft worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals Berufung) und monierte die Abweisung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen. Begründend führte sie aus, dass das angeführte Grundstück schon vor Einführung des Mehrfachantrags von ihr gepachtet worden und ein Verkauf dessen nicht absehbar gewesen sei. Milchkontingente seien in den letzten Jahren ebenso zugekauft worden.
Mit Schreiben vom 22.01.2013 ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen damit, dass mit Verkauf des in Rede stehenden Grundstücks das Milchkontingent eines namentlich genannten Landwirts erworben worden sei. Zudem habe auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Zukauf von Milchkontingenten stattgefunden.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 25.08.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über 9,30 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2012 über ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 7,71 ha.
Das beihilfefähige Flächenausmaß der beschwerdeführenden Partei hat sich aufgrund von Pachtflächenverlusten (nach dem MFA 2005) verringert.
Die beschwerdeführende Partei verfügte zum Stichtag 31.03.2007 über eine Milchquote von 29264 kg.
Im Zeitraum zwischen 01.04.1995 und 31.03.2007 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei weniger als 10 % der am angeführten Stichtag (31.03.2007) verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.
Die festgestellte Anzahl an im Antragsjahr 2012 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen (9,30) und das festgestellte zur Verfügung gestandene beihilfefähige Flächenausmaß (7,71 ha; dies entspricht auch der Gesamtsumme des mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 vorgelegten Flächenbogens 2012) wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Aus sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach diesen Kennzahlen nicht zu folgen wäre, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.
Dass sich das beihilfefähige Flächenausmaß aufgrund von Pachtflächenverlusten verringert hat, weil die beschwerdeführende Partei ein näher bezeichnetes Grundstück nicht mehr bewirtschaften konnte, ist den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Stellung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen zu entnehmen (vgl. Beilage "Grundstücksliste für Milchkompression 2012", in der die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang das Grundstück mit der KG Nr. XXXX, GStk.-Nr. XXXX [Ausmaß: 1,25 ha], anführt.) und wurde seitens der AMA nicht in Frage gestellt.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei zum Stichtag 31.03.2007 über eine Milchquote von 29264 kg verfügt hat, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und seitens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen nicht beanstandet.
Die Feststellung, dass seitens der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum zwischen 01.04.1995 und 31.03.2007 weniger als 10 % der ihr am 31.03.2007 zur Verfügung gestandenen Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben wurde, legte die AMA ebenso bereits ihrer Entscheidung vom 28.12.2012 zu Grunde. Dieser Annahme ist die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht ausreichend entgegengetreten. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keinerlei konkreten Hinweise und insbesondere kein entsprechenden Datenmaterial, das einer Überprüfung zugänglich wäre, vorgelegt worden.
Die AMA verweist im Rahmen der Abweisung des Antrags auf "Milchkompression" auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit.d MOG 2007), die normiert, dass (für die positive Erledigung eines Antrags) im angeführten Zeitraum das Mindestausmaß von 10 % der am Stichtag zur Verfügung gestandenen Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben worden sein muss. Die AMA stellt im angefochtenen Bescheid explizit fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei die Milchquote am Stichtag 29.264 kg betragen hat und davon "0,00 % bzw. 0 kg" zugekauft worden sind. Der AMA liegen keine Daten über einen Zukauf von Kontingenten im angegebenen Zeitraum vor. Obwohl die AMA mit diesen Angaben ausdrücklich und konkret anführt, auf Grundlage welcher Kennzahlen die Abweisung des Antrags fußt, tätigt die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsmittel keine konkreten Angaben, um dieser Annahme der AMA substantiiert entgegenzutreten. Zwar stellt sie in den Raum, dass "in den letzten Jahren" ein Milchkontingent zugekauft worden sei bzw. dass ein Zukauf auch bereits "zu einem früheren Zeitpunkt" stattgefunden habe, nennt in diesem Zusammenhang jedoch weder ein konkretes Ausmaß des Zukaufs noch einen annähernd genauen Zeitrahmen. Auch legt sie in diesem Zusammenhang weder Unterlagen noch Nachweise vor. Ebenso liegen dem Verwaltungsakt keine Unterlagen bei, die auf einen Zukauf im angegebenen Zeitraum bzw. im geforderten Ausmaß schließen lassen. Mangels annähernd substantiierter Ausführungen, die überprüfbar und geeignet wären, die Annahme der AMA zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen, ist der seitens der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auch in diesem Punkt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.
Zu A):
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 41 Mehrfachanträge
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren."
Art. 18 der Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet:
"Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBI. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:
"Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
c) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. d MOG 2007) im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen.Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen: ...
4. für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen."
§ 8 Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 86/2009 (gleichlautend idF BGBI. I Nr. 21/2012), lautete auszugsweise:
"Direktzahlungen
§ 8. (1) ...
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
a) ...
d) für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften besteht für Betriebsinhaber, denen in einem Jahr weniger beihilfefähige Fläche als Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung steht, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die vorhandenen Zahlungsansprüche auf die gemeldete Nutzfläche zu komprimieren. Dies hat eine Reduzierung der ZA-Anzahl bei gleichzeitiger Erhöhung des ZA-Wertes zur Folge. Dabei werden die vorhandenen ZA auf Antrag der nationalen Reserve zugeführt und komprimierte ZA (im Ausmaß der vom Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl) aus der nationalen Reserve dem Betriebsinhaber zugeteilt.
Insbesondere besteht für Betriebsinhaber mit Milchquote die Möglichkeit einer Kompression im Falle einer Verringerung der angemeldeten Fläche durch Pachtflächenverluste. Eine Beantragung hat hierbei im Rahmen der Sammelantragstellung des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen (vgl. § 6 Direktzahlungs-Verordnung; "Milchkompression").
Das MOG 2007 legt jene Kriterien fest, die für die Stattgabe eines Antrags (auf "Milchkompression") vorliegen müssen; vgl. § 8 Abs. 3 Z 6 lit. d (auch weist die AMA in ihrem "Merkblatt zur Kompression 2012", das den Landwirten im Rahmen der Beantragung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt wird, auf die erforderlichen Voraussetzungen hin). Insbesondere wird von antragstellenden Betriebsinhabern (mit Milchquote) dabei vorausgesetzt, dass sie im Zeitraum zwischen 01.04.1995 und 31.03.2007 mindestens 10 % der am 31.03.2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - im Falle der beschwerdeführenden Partei dieses Kriterium jedoch als nicht erfüllt angesehen werden kann, ist ihrem Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen ("Milchkompression") nicht stattzugeben.
Die in der zitierten Bestimmung des MOG 2007 normierten Voraussetzungen müssen für die positive Erledigung eines Antrags auf "Milchkompression" kumulativ gegeben sein, womit eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens weiterer (notwendiger) Kriterien entbehrlich ist.
Die Entscheidung der AMA, den Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abzuweisen und die Beihilfenberechnung - gemäß den Antragsdaten der beschwerdeführenden Partei - auf Basis von 9,30 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher ZA-Wert: 268,80) und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 7,71 ha durchzuführen, erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde seitens der beschwerdeführenden Partei auch keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.