L515 2124726-1•BVwG L515 2124726-1
L515 2124726-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L515 2124726-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.02.2016, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF iVm §§ 2,3 und 14 BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte erstmals im September 2014 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten v. 11.11.2014 ergab bei der bP einen GdB von 30 v.H.; der Antrag der bP wurde abgewiesen.
I.2. Mit 09.12.2015 beantragte die bP erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Ein Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 ergab bei der bP einen GdB von 60 v.H.
Dass der bP dazu Parteiengehör gewährt worden wäre, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.
I.3. Mit Bescheid vom 09.02.2016 erfolgte die Feststellung, dass die bP dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört (GdB 60 v. H.).
I.4. Mit Schreiben vom 15.03.2016 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde.
I.5. Mit Schreiben vom 22.03.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte samt dem Verwaltungsakt am 14.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.6. Mit Schreiben des BVwG vom 03.05.2016 wurde das SMS um Stellungnahme zum Beschwerdeschreiben ersucht.
I.7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 nahm die bB von dieser Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch.
I.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP die bezeichnete Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt sich binnen 2 Wochen dazu zu äußern. Eine solche Stellungnahme langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
I.9. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 20.9.2015 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
1.2. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Lt. Tabelle. Tinnitus
Pos. Nr. 12.02.01 GdB 10 %
Bedarfsmedikation
Pos. Nr. 04.06.01 GdB 10 %
Degenerative Veränderungen mit Prolaps, Diskusbulging, Osteochonrdrose, Antherolisthese, WK-Stenose HWS. Zustand nach Dekompression LWS. Chronische Schmerzen, Schwindel.
Pos. Nr. 02.01.03 GdB 50 %
Reaktive Störung mittleren Grades. Vergesslichkeit. Stabilisierung unter laufender Therapie
Pos. Nr. 03.06.02 GdB 50 %
Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 %
Ohne Therapie
Pos. Nr. 05.05.01 GdB 20 %
keine Therapie
Pos. Nr. 06.11.01 GdB 10 %
Prostatahyperplasie
Pos. Nr. 08.01.06 GdB 10 %
Pos. Nr. 05.03.01 GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Im Vordergrund stehen die Beschwerden im Bewegungs- und Stützapparat mit 50%, erschwerend wirkt sich die depressive Reaktion aus, sodass ein Gesamtgrad von 60% besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine wesentlichen Herz- und Lungenbeschwerden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Insgesamt Verschlechterung durch depressive Symptomatik. Übrige Positionen unverändert.
. "
1.3. Im Rahmen der Beschwerde führte die bP aus, dass sie sich erlaube, nachstehende Punkte zum Sachverständigengutachten bzw. Bescheid zu ergänzen bzw. zu korrigieren:
"Die Untersuchung am 26.01.2016 in der Ordination Dr. XXXX , Steyr, hat im Beisein meiner Gattin XXXX stattgefunden, leider bekam sie aus Zeitgründen kein Gehör.
KTEP linkes Knie in 2014
Beide Beine und Füße schlafen gleichzeitig ohne Vorankündigung ein (im Sitzen, im Stehen, im Gehen). Sofortiges Niedersetzen ist erforderlich bzw. ich muss immer auf Sicherheit achten, da ich ansonsten niederfalle, was bei meinen Wirbelsäulenschäden fatale Folgen haben könnte. Ich fahre derzeit nicht selbst mit dem Auto und bin außerhalb der Wohnung immer in Begleitung meiner Gattin. D.h. spazieren gehen, alle Therapie-, Arzttermine mache ich immer in Begleitung. Dies habe ich auch bei der Untersuchung gesagt.
Im Gutachten steht Taubheitsgefühl in beiden O-Schenkel!
Brennen nach kurzem Gehen auch im linken Knie
die Kraft beim Gehen hält maximal 20 Minuten. Oft kommt das Einschlafen beider Beine schon nach 5 – 10 Minuten.
seit der Einnahme von Oxycontin in den Jahren 2012/2013 bin ich sehr vergesslich und es fällt mir immer schwerer, Zusammenhänge im Alltag zu erkennen. Dies habe ich auch bei der Untersuchung mitgeteilt.
massiver Knorpelschaden rechtes Knie lt. vorgelegten Befund, letzter Absatz von Dr. XXXX vom 2.10.2015
Fr. Dr. XXXX übergeben: Befund Dr. XXXX vom 23.12.2015: HWS C3/C4
Myelonimpression 9 mm. Habe Fr. Dr. XXXX mitgeteilt, dass lt. Telefonat Anfang Jänner 2016 mit Dr. XXXX /Wirbelsäulenchirurg und Dr. XXXX /Neurologe (nach Sichtung des Befundes von Dr. XXXX vom 23.12.2015) mir eine weitere Physiotherapie verordnet wurde und geplant ist, dass Mitte 2016 ein neues MRT gemacht wird um festzustellen, ob eine OP der HWS erforderlich ist oder nicht.
Bei Untersuchung habe ich gesagt, dass ich nach einem schweren Motorradunfall schwerste Verbrennungen beider Oberschenkel, Penis und rechte Taille hatte mit monatelangem Krankenhausaufenthalt und Hauttransplantationen mit Hautentnahmen von meinen beiden inneren und äußeren Unterschenkeln und künstl. Haut. Die Haut im Narbenbereich muss gegen Trockenheit ständig gepflegt werden. Das Hautbild gleicht einer Waschrumpel, was mich dazu veranlasst, in der Öffentlichkeit nie mit kurzen Hosen zu gehen, geschweige in Badehose!
Einbeinstand war wackelig und Hocke nur sehr eingeschränkt (1/3) möglich.
Das Abbiegen der Kniegelenke wurde im Liegen festgestellt. Im Stehen unter Belastung des eigenen Körpergewichts ist das Abbiegen des linken operierten Knies kaum möglich. Z.B. wenn ich mich Bücken muss, dann ist das nur möglich mit Abstützung an einem Gegenstand, wobei ich dann das linke Knie nach hinten ausstrecke (Abbiegen des linken Knies unter eigenem Gewicht ist so schmerzhaft, dass ich das nicht aushalte).
halte nicht mehr als 2-3 Personen aus (eingeschränktes Sozialleben)
KTEP linkes Knie – nicht angeführt
Verbrennungen beider Oberschenkel mit Hauttransplantationen – nicht angeführt
massiver Knorpelschaden rechtes Knie
HWS siehe Befund Dr. XXXX vom 23.12.2015
Verschlechterungen der LWS gegenüber 2013
Wegstrecken ohne fremde Hilfe sind nicht möglich, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich, weil meine beiden Beine ohne Vorankündigung gleichzeitig einschlafen und ich zusammenfalle. Dies passiert auch in Verbindung mit Schwindel. Deshalb werde ich immer von meiner Gattin begleitet.
Z.B. für die Untersuchung bei Fr. Dr. XXXX hat mich meine Gattin in der Ordination abgesetzt, das Auto in der nächsten Parkgarage (ca. 200 m entfernt) abgestellt und ist in die Ordination nachgekommen.
Ich hatte kürzlich eine Untersuchung im Begutachtungszentrum der PVA. Von dieser Seite wurden auch meiner Gattin als Begleitperson die Transportkosten genehmigt."
1.4. Zu den vorgehaltenen Beschwerdeangaben führte die belangte Behörde aus, dass auf die schlüssigen und vollständigen Sachverständigengutachten vom 25.11.2014 (Vorgutachten) und 03.02.2016 verwiesen werde.
Die Zustände nach KTEP – linkes Knie und nach Verbrennungen beider Oberschenkel mit Hauttransplantationen seien im Gutachten vom 25.11.2014 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt worden.
Lt. Gutachten vom 03.02.2016 bestünden diese Schädigungen unverändert weiter.
Im Hinblick auf das Ausmaß des Grades der Behinderung sei eine Erhöhung des Grades der Behinderung – wie schon im Vorgutachten – auszuschließen.
Die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei aufgrund der im klinischen Status des Sachverständigengutachtens bzw. in den beigebrachten medizinischen Unterlagen beschriebenen funktionellen Einschränkungen erfolgt. Diese sei schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und entspreche der Einschätzungsverordnung.
Gleiches gelte für die Ausfälle im rechten Kniegelenk.
Lt. Einschätzungsverordnung seien die funktionellen Einschränkungen (und nicht die Diagnosen der Erkrankungen) der Einschätzung zugrunde zu legen. Im Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens vom 03.02.2016 scheine eine maximale Beweglichkeit von 130 Grad (= Normalwert bei Erwachsenen) auf. Es liege somit keine funktionelle Einschränkung vor, sodass eine Festsetzung des Grades der Behinderung nicht möglich gewesen sei.
Die im Sachverständigengutachten beschriebenen Auswirkungen der –Gesundheitsschädigungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die dbzgl. Einwendungen des Beschwerdeführers gingen daher ins Leere.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens sei eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht möglich.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das genannte Gutachten vom 27.01.2016 (Begutachtung am 26.01.2016; Sichtvermerk des leitenden Arztes vom 03.02.2016) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.
Das zuletzt erstattete Gutachten vom 27.01.2016 (Begutachtung am 26.01.2016; Sichtvermerk des leitenden Arztes vom 03.02.2016) kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 60 v. H. (gegenüber dem Vorgutachten vom 11.11.2014 - 30 v.H.) wobei diese Höherbewertung aus der nunmehrigen höheren Bewertung des Wirbelsäulenleidens (50 v. H. unter Pos.Nr. 02.01.03; statt zuvor 30 v.H. unter Pos.Nr. 02.01.02) einerseits und andererseits der Neueinschätzung einer depressiven Störung mit 50 v.H. (womit im Ergebnis um eine Stufe auf 60 v.H. gesteigert wird) resultiert.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde nahm die bB mit Schreiben vom 19.05.2016 Stellung und führte aus, dass die Zustände nach KTEP – linkes Knie und nach Verbrennungen beider Oberschenkel mit Hauttransplantationen bereits im Gutachten vom 25.11.2014 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt worden seien und lt. Gutachten vom 03.02.2016 [27.01.2016] diese Schädigungen unverändert weiter bestünden. Die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei aufgrund der im klinischen Status des Sachverständigengutachtens bzw. in den beigebrachten medizinischen Unterlagen beschriebenen funktionellen Einschränkungen erfolgt. Diese sei schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und entspreche der Einschätzungsverordnung. Gleiches gelte für die Ausfälle im rechten Kniegelenk. Gemäß Einschätzungsverordnung seien die funktionellen Einschränkungen (und nicht die Diagnosen der Erkrankungen) der Einschätzung zugrunde zu legen. Im Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachtens vom 03.02.2016 [27.01.2016] scheine eine maximale Beweglichkeit von 130 Grad (= Normalwert bei Erwachsenen) auf. Es liege somit keine funktionelle Einschränkung vor, sodass eine Festsetzung des Grades der Behinderung nicht möglich gewesen sei.
Die im Sachverständigengutachten beschriebenen Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die dbzgl. Einwendungen des Beschwerdeführers gingen daher ins Leere.
Diese Stellungnahme der bB wurde der beschwerdeführenden Partei mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihrerseits die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm die bP nicht Gebrauch.
Das Sozialministeriumservice vertritt zu Recht die Ansicht, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht möglich ist. Die Positionen KTEP linkes Knie und Verbrennungsnarben an beiden Oberschenkeln (AS 46) wurden zwar in der Auflistung der Funktionseinschränkungen des Gutachtens vom 27.01.2016 (AS 37) nicht angeführt, deren Berücksichtigung ergibt sich aber aus der Stellungnahme zum Vorgutachten vom 11.11.2014, mit der Aussage "Übrige Positionen unverändert" (vgl. AS 37). Beide Positionen waren vom Vorgutachter mit 10 % bewertet worden, nach § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung sind im Hinblick auf eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung – in Fällen wie gegenständlich – Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % außer Betracht zu lassen.
Soweit die Beschwerde auf eine Beeinträchtigung des rechten Knies verweist, ist auch hier mit der bB festzustellen, dass eine maximale Beweglichkeit lt. GA von 130 ° gegeben ist (vgl. AS 36), dies einen Normalwert darstellt und folglich keine Einschätzung rechtfertigt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden die Verschlechterungen des Wirbelsäulenleidens sehr wohl berücksichtigt. Dies ergibt sich einmal aus der Zusammenfassung relevanter Befunde (vgl. AS 36, 36) und auch aus der höheren Bewertung des Wirbelsäulenleidens (nunmehr 50 v.H. unter Pos.Nr. 02.01.03; statt zuvor 30 v.H. unter Pos.Nr. 02.01.02).
Auch die übrigen Beschwerdeangaben waren nicht geeignet, die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zu widerlegen. Die Begutachtung dauerte 40 Minuten und war sehr detailliert (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Gutachten). Dass die bP die Möglichkeit der Beschreibung ihrer Gesundheitszustände hatte, ergibt sich aus dem Gutachten wie auch aus der Beschwerde. Die Diktion ist Sache des Gutachters, unerheblich ist, ob der Untersuchte andere Formulierungen gewählt hätte. Aus der Beschwerde ist jedenfalls nicht erschließbar, inwieweit zu einem anderen Ergebnis zu kommen wäre. Das BVwG kann insbesondere nicht erkennen, das vorgelegte Befunde unberücksichtigt geblieben wären.
Korrekturen eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen können nicht durch die laienhafte Einschätzung des Untersuchten selbst, allenfalls durch ein weiteres solches Gutachten stattfinden. Mit den Beschwerdeangaben trat die bP dem Gutachten jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Das Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
– Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Das Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß diesem Gutachten vom 27.01.2016 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % auszugehen; die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice – mit dem das Ausmaß des Grades der Behinderung mit sechzig vom Hundert (60 v.H.) festgesetzt wurde – war folglich abzuweisen.
Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass der bP das Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden wäre; soweit der bP das Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2016 übermittelt wurde, wurde sie in ihrem das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die bP hatte aber die Möglichkeit im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen und nahm diese Möglichkeit auch in Anspruch; dies führte nach ständ. Judikatur zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erübrigte sich, weil dies gegenständlich nicht Verfahrensgegenstand sein konnte.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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