L502 2017219-1•BVwG L502 2017219-1
L502 2017219-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2016
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Streitigkeiten
L502 2017219-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 und 17.08.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner Anhaltung im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei der er sich mit einem verfälschten spanischen Reisepass auswies, am 19.05.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 21.05.2013 wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt. Dabei legte er als Identitätsnachweis einen irakischen Personalausweis vor.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 23.07.2013 wurde er gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB im Zusammenhang mit der Verwendung eines verfälschten Reisepasses zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Mit 16.12.2013 gab die Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung zu dessen Vertretung bekannt. Zugleich wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme den BF betreffend vorgelegt.
4. Am 16.09.2014 wurde der BF bei der Regionaldirektion Steiermark des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.
5. Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten länderkundlichen Informationen zur Lage im Irak gab der BF durch seine Vertreterin am 01.10.2014 eine schriftliche Stellungnahme ab.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen stellte die belangte Behörde Identität, Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, regionale Herkunft, schulische und berufliche Vergangenheit sowie sexuelle Orientierung des BF fest. Er habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates jedoch nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vorlägen.
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde erhob der BF durch seine Vertreterin mit 13.01.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 15.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
10. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 25.05.2016 sowie am 17.08.2016 jeweils eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin durch.
Der BF legte im Zuge dessen Urkunden zum Nachweis seiner universitären Ausbildung im Irak sowie seiner sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen hierorts vor.
11. Am 02.06.2016 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der Vertreterin zur Lage homosexueller Personen im Irak des BF ein.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 23.09.2016 wurden dem BF ergänzende aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage homosexueller Personen im Irak im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht, zu denen die Vertreterin des BF mit Schriftsatz vom 06.10.2016 Stellung nahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und homosexuell orientiert, lebt aktuell aber in keiner homosexuellen Partnerschaft.
Er stammt aus der Provinz XXXX und wuchs in XXXX auf, wo er zwischen 1983 und 2002 die Grund-, Haupt- und höhere Schule sowie die Universität besuchte. Ab 2003 bis 2013 war er als Textilkaufmann im Irak und in Syrien erwerbstätig. Sein Vater und seine Geschwister leben weiterhin in XXXX, wo sie - zum Teil - im Textilhandel erwerbstätig sind.
Er reiste Anfang Mai 2013 aus dem Irak ausgehend von XXXX über Arbil im Nordirak in die Türkei aus, von wo er am 18.05.2013 auf illegale Weise unter Verwendung eines verfälschten Reisepasses schlepperunterstützt auf dem Luftweg bis Österreich gelangte, wo er im Gefolge seiner polizeilichen Anhaltung am 19.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 23.07.2013 wurde er gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB im Zusammenhang mit der Verwendung dieses verfälschten Reisepasses zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Er ist in Österreich nicht erwerbstätig, bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt einen privaten Wohnsitz.
1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak der von ihm behaupteten Verfolgung durch Dritte wegen seiner homosexuellen Orientierung ausgesetzt war.
Es war auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe wegen seiner homosexuellen Orientierung ausgesetzt wäre.
1.3. Weder der private noch der öffentliche Ausdruck einer homosexuellen Orientierung ist per se im Irak innerhalb der Jurisdiktionsgewalt der staatlichen Gerichte mit einer strafrechtlichen Sanktion verbunden. Im irakischen Strafgesetzbuch findet sich keine entsprechende Strafbestimmung.
Eine öffentliche homosexuelle oder sonst nicht gesellschaftskonforme sexuelle Betätigung kann aus strafrechtlicher Sicht aber zur Anwendung von Straftatbeständen, die sich gegen jedwede Form eines "ungebührlichen" oder "unsittlichen" Verhaltens in der Öffentlichkeit unabhängig von der Frage der sexuellen Orientierung der Betroffenen richten und mit der Androhung von Geldstrafen oder geringen Haftstrafen verbunden sind, durch die zuständigen staatlichen Organe führen.
Großteils steht die irakische Gesellschaft Angehörigen der sogen. LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual) - Community aufgrund von religiös geprägten moralischen Bewertungen dieser sexuellen bzw. geschlechtlichen Ausdrucksformen skeptisch bis ablehnend gegenüber. Betroffene haben für den Fall des Bekanntwerdens ihrer sexuellen Orientierung daher mit Vorurteilen, Ausgrenzung und Diskriminierung durch Dritte zu rechnen. Das irakische Rechtssystem bietet Betroffenen keine expliziten Möglichkeiten, gegen derlei Reaktionen zu ihrem Nachteil auf rechtlicher Ebene vorzugehen, wiewohl die irakische Verfassung die Gleichstellung aller Staatsangehörigen und damit ein Diskriminierungsverbot unabhängig auch von ihrer sexuellen Orientierung festschreibt.
Diese ablehnende Haltung gegenüber Angehörigen der LGBTI-Community kann ihren Niederschlag innerhalb der familiären und tribalen Strukturen, denen diese angehören, finden, sofern deren sexuelle Orientierung bzw. geschlechtsbezogenes Auftreten als "unehrenhaft" für ihre Angehörigen erachtet wird, u.U. kann dies auch zur Ausstoßung der Betroffenen aus dem jeweiligen Verband oder zu sogen. "Ehrenverbrechen" führen. Angehörige der LGBTI-Community können, sofern ihre sexuelle bzw. geschlechtliche Orientierung bekannt wurde, auch im Rahmen von Amtshandlungen zu Opfern polizeilicher Gewalt, die sich auf eine diskriminierende oder ablehnende Haltung ihnen gegenüber gründet, werden.
Berichten zufolge kam es in den Jahren 2009, 2012 und 2014 insbesondere in Bagdad zu einem gezielten Vorgehen von Mitgliedern schiitischer Milizen als selbsternannten nichtstaatlichen Sicherheitsorganen, die sich die Ahndung eines aus religiöser Sicht verwerflichen Verhaltens der Betroffenen zum Ziel gemacht hatten, gegen einzelne Angehörige der LGBTI-Community. So kam es Anfang 2009 innerhalb des von der schiitischen Miliz der sogen. Mahdi-Armee dominierten Stadtteils von Bagdad namens Sadr City zu einer gewalttätigen Kampagne gegen homosexuelle Männer, die in der Folge auch auf andere Städte übergriff und keinen Gegenreaktionen staatlicher Organe begegnete. Im Jahr 2012 gingen dieselben Akteure gezielt gegen Angehörige der Subkultur der sogen. "Emos", deren Haartracht, Kleidungsstil und sonstige Vorlieben als "satanisch" charakterisiert wurden, vor, dabei wurden mehrere Dutzend Vertreter dieser Gruppe getötet oder misshandelt. Im Juni und Juli 2014 kam es zu zwei berichteten gewaltsamen Angriffen in Bagdad, wobei im ersteren Fall zwei junge Männer, denen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wurde, getötet und zwei erwachsene Männer verletzt wurden, im zweiten Fall ein Bordell angegriffen und dabei 34 Personen getötet wurden, darunter seien auch zwei homosexuelle Männer gewesen. Im Mai zuvor waren bereits von Milizen erstellte Namenslisten mit 24 potentiellen Homosexuellen in Umlauf gebracht worden. Zugerechnet wurden diese Angriffe auf Angehörige der LGBTI-Community den beiden bekanntesten schiitischen Milizen, der sogen. Mahdi-Armee (Jaish al-Mahdi) und der ‚Liga der Gerechten‘ (Asa’ib Ahl al-Haq).
Vor dem Hintergrund mangelnder staatlicher Reaktionen auf solche Vorfälle sowie der geringen gesellschaftlichen Akzeptanz für nichtkonformes Sexual- und Geschlechterverhalten generell stellen von Nichtregierungsorganisationen vereinzelt eingerichtete Schutzeinrichtungen für Betroffene oft die einzige Möglichkeit dar Unterstützung von Außenstehenden zu erhalten, wobei auch diese Organisationen selbst alleine aufgrund ihrer Zielsetzungen Drohungen ausgesetzt sein können.
Zuletzt hat sich jedoch insoweit eine offenkundige Änderung der bisherigen Lage für Angehörige der LGBTI-Community im Irak ergeben, als der bekannteste Vertreter der schiitischen Geistlichkeit und zugleich einflussreichster religiöser Führer der Schiiten innerhalb der irakischen politischen Szene, Muqtada Al-Sadr, Oberhaupt der Mahdi-Armee und Anführer der Bürgerproteste in Bagdad im Jahr 2016, in einer sogen. Fatwa die Anwendung von Gewalt auf Angehörige der LGBTI-Community als gegen religiöse Grundregeln des Islam stehend verbannte. Er charakterisierte die Betroffenen zwar als psychisch krank und gegen religiöse Prinzipien handelnd, die Gesellschaft solle diese jedoch in ihrem Recht auf Leben respektieren und von jedweder Gewaltanwendung Abstand nehmen.
Im Unterschied zu dieser Situation außerhalb des von der Terrororganisation Da’esh/Islamischer Staat (IS) kontrollierten Gebietes sind Homosexuelle wie auch andere Angehörige der LGBTI-Community innerhalb desselben einer unmittelbaren Bedrohung durch deren selbsternannte Regierungs- bzw. Sicherheitsorgane ausgesetzt. Angesichts eines von dieser Organisation vertretenen ultra-orthodoxen Islams müssen Betroffene im Betretungsfall mit einer auch öffentlichkeitswirksam praktizierten Hinrichtung in grausamer Form rechnen.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, einer Stellungnahme und der Beschwerde des BF, die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, die Einsichtnahme in zwei weitere Stellungnahmen des BF vor dem BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und regionalen Herkunft des BF, zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak sowie dem seit der Einreise nach Österreich und seinen aktuellen familiären Verhältnissen sowie dem aktuellen Lebenswandel seiner Verwandten im Irak stützen sich auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde und seine damit im Wesentlichen übereinstimmenden persönlichen Aussagen vor dem BVwG sowie die ergänzend eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken.
Seine homosexuelle Orientierung, die bereits die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, war auch für das BVwG im Lichte des persönlichen Auftretens des BF in den beiden mündlichen Verhandlungen und seiner Aussagen dort als glaubhaft feststellbar.
2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung (AS 27) an, er habe seit Anfang 2012 eine homosexuelle Beziehung mit einem namentlich genannten jungen Mann geführt, dies allerdings nur "heimlich". Treffen mit dem Liebhaber habe der BF in diesem Sinne stets im Unternehmen seines Onkels, in dem er beschäftigt gewesen sei, durchgeführt, sobald die übrigen Beschäftigten die Örtlichkeit verlassen hatten. Eines Tages seien die Beiden von diesem Onkel "erwischt" worden, in der Folge habe sich der BF versteckt halten müssen, da dieser Onkel, ein streng gläubiger Moslem, ihn habe töten wollen, und sei er deshalb auch ausgereist.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme (AS 114 ff) führte der BF diese Angaben weiter aus, u.a. datierte er das genannte homosexuelle Verhältnis in den Zeitraum von Mitte März 2012 bis Anfang Mai 2013. Am 01.05.2013 sei es zum erwähnten Vorfall im Unternehmen des Onkels des früheren Liebhabers des BF gekommen, der Onkel habe sie beschimpft und auf den BF eingeschlagen, in unmittelbarer Folge sei der BF dann in den Nordirak geflohen, dort habe ihn der Onkel telefonisch mit dem Tod bedroht. Dieser Onkel sei im Übrigen Mitglied der "islamischen Partei" und habe "gute Beziehungen". Der frühere Liebhaber des BF lebe aktuell weiter in XXXX und sei dort verheiratet, persönlicher Kontakt bestehe mit ihm aber nicht.
In ihrer Entscheidungsbegründung kam die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass sie dem BF zwar hinsichtlich seiner homosexuellen Orientierung als "innere Einstellung" Glauben schenke, das behauptete Geschehen im Zusammenhang mit einem früheren Liebhaber des BF und dessen Onkel allerdings nicht als glaubhaft zu werten war, weil der BF zum einen jedwede Zeugenschaft bzw. Kontaktdaten von Zeugen, die er selbst vorerst ins Spiel gebracht habe, in der Folge als nicht verfügbar dargestellt habe und er sich zum anderen diesbezüglich auch in – näher dargestellte - Widersprüche verwickelt habe. Insofern sei sohin weder die behauptete Verfolgungsgefahr vor der Ausreise noch eine drohende bei einer Rückkehr feststellbar gewesen. Dass darüber hinaus im Irak von keiner "umfassenden Verfolgung von Homosexuellen" auszugehen sei, ergebe sich aus den länderkundlichen Informationen der Behörde.
In seiner Beschwerde verwies der BF darauf, dass er auch in Österreich seine homosexuelle Orientierung lebe. Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit der Feststellung der belangten Behörde, dass seine homosexuelle Orientierung als solche glaubhaft gewesen sei, sei sohin entscheidungsrelevant, ob er bei einer Rückkehr in die Heimat als bloßer Angehöriger dieser sozialen Gruppe einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.05.2016 wiederholte der BF auf Befragen im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Angaben bzw. führte er diese auf Befragen weiter aus, darüber hinaus machte er seinen aktuellen Partner als Zeugen für seine homosexuelle Orientierung namhaft.
Zur folgenden mündlichen Verhandlung am 17.08.2016 erschien der Zeuge entschuldigt nicht, der BF selbst legte dort dar, dass diese Beziehung seit zwei Monaten beendet sei und er aktuell auch keine andere Beziehung führe.
2.3.2. In einer Gesamtbetrachtung dieser Aussagen des BF war zum einen zum Ergebnis zu gelangen, dass er seit seiner Einreise nach Österreich im Mai 2013 lediglich zwischen September 2015 und Juni 2016 eine homosexuelle Beziehung führte, weshalb zur entsprechenden Feststellung oben unter 1.1. zu gelangen war.
Dass der BF grundsätzlich homosexuell orientiert ist, war darüber hinaus für das Gericht aufgrund seines persönlichen Auftretens in den mündlichen Verhandlungen bzw. insbesondere seiner Aussagen über die nähere Ausgestaltung seiner bisher einzigen homosexuellen Beziehung in Österreich feststellbar. In dieses Bild fügten sich auch die Darstellungen des BF vor dem Gericht über sein früheres Leben in der Heimat bzw. insbesondere die Entwicklung seiner sexuellen Orientierung und die konkrete Ausgestaltung seines Sexual- und Beziehungslebens im Irak.
Zu letzterem legte er im Einzelnen dar, dass er schon während seiner Schulzeit im Alter von 11 oder 12 Jahren seine Vorliebe für homosexuelle Bekanntschaften entdeckt hatte und diese Veranlagung im Laufe seines Studiums in XXXX auszuleben begann, indem er in der Öffentlichkeit an näher genannten Örtlichkeiten, so wie andere Betroffene auch, homosexuelle Bekanntschaften knüpfte. In späterer Folge seien Internet-Plattformen als Kontaktmöglichkeiten hinzugekommen. Er selbst habe vor diesem Hintergrund seit seiner Studienzeit bis zur Ausreise, sohin über mehr als zehn Jahre hinweg, verschiedene homosexuelle Beziehungen geführt, u.a. eine solche für den Zeitraum von sieben Jahren. Nachdem die irakische Gesellschaft homosexuellen Beziehungen aber im Allgemeinen ablehnend, weil als "unmoralisch" erachtet, gegenüber stehe, würden solche im Allgemeinen im Geheimen ausgelebt werden. Auch die Mitglieder seiner Herkunftsfamilie seien über seine homosexuelle Orientierung nicht im Bilde gewesen, wiewohl er etwa seit 2002 gemeinsam mit seinen Angehörigen im Textilhandel bzw. ab 2004 in einem eigenen Geschäft unweit derselben tätig gewesen sei. Ausgangs der ersten mündlichen Verhandlung fasste der BF diesbezüglich selbst zusammen, dass er ehemals im Irak sowohl geschäftlich wie auch privat ein selbstbestimmtes und glückliches Leben geführt habe, bis es zu jenem Vorfall unmittelbar vor der Ausreise gekommen sei.
Zum anderen war sohin aus dem persönlichen Vortrag des BF zu gewinnen, dass er vor dem Hintergrund einer generellen gesellschaftlichen Ablehnung der Homosexualität im Irak über viele Jahre hinweg in im Wesentlichen unbeeinträchtigter Weise seine homosexuelle Orientierung leben konnte bzw. gelebt hat.
Etwaige behördliche Maßnahmen oder Eingriffe in seine Rechtssphäre durch staatliche Organe aufgrund dieser homosexuellen Orientierung brachte er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor bzw. stellte er vielmehr in Abrede.
2.3.3. Was nun den behaupteten Flucht auslösenden Vorfall Anfang Mai 2013 in XXXX angeht, stellte sich der vom BF dargelegte Verlauf auch für das Gericht in dieser Form nicht als nachvollziehbar dar.
Zwar wäre es angesichts der Erwägungen oben über ein langjähriges homosexuelles Beziehungsleben des BF in der Heimat als plausibel anzusehen gewesen, dass er auch über einige Zeit vor der Ausreise hinweg eine ins Treffen geführte homosexuelle Beziehung mit einem jüngeren Mann pflegte, wiewohl er – wie die belangte Behörde nachvollziehbar darlegte – diesbezüglich mit seinen Angaben vor der Behörde auch Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung weckte, etwa was die erstinstanzlich vorerst behauptete, jedoch letztlich nicht belastbare Zeugenschaft für das Bestehen dieser Beziehung angeht.
Vor dem Hintergrund einer verbreiteten gesellschaftlichen Missbilligung solcher Beziehungen an sich hätte sich auch grundsätzlich als denkmöglich dargestellt, dass diese Beziehung von einem Onkel des Liebhabers des BF "entdeckt" und daher von diesem abgelehnt worden wäre bzw. die beiden Betroffenen beschimpft und bedroht worden wären.
Diesen Erwägungen stand jedoch gegenüber, dass sich im Vortrag des BF einige Widersprüche und Unschlüssigkeiten fanden, die letztlich in Summe gegen die Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsszenarios sprachen.
So hat der BF zum einen während des gesamten Verfahrens vorgetragen, dass er beginnend mit 2002 vorerst gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern und ab 2004 in selbständiger Form als Textilhändler erwerbstätig war und diesen Geschäften bis 2011 in der Form nachgegangen ist, dass er stetig zwischen Syrien und dem Irak pendelte und dabei Grundstoffe für die Textilerzeugung wie Stoffe und Leder in den Irak importierte. Ab 2011 bis 2013 habe er dann, nachdem es in Syrien zu den allgemein bekannten Unruhen gekommen war, nur mehr sein Geschäft in XXXX an von ihm genannter Örtlichkeit betrieben, wobei er auf Nachfrage im Beschwerdeverfahren klarstellte, dass er dieses Geschäft bis 01.05.2013, also bis unmittelbar vor der Ausreise, betrieben habe. Er habe dort mit einer einmaligen Ausnahme von sechs Monaten keine Mitarbeiter beschäftigt, sondern sich alleine um das Geschäft gekümmert.
Demgegenüber behauptete er aber auch, sein früherer Liebhaber habe ihn dazu überredet gemeinsam mit ihm in einem Unternehmen eines Onkels zu arbeiten, damit sie "immer beisammen sein" konnten und dabei niemand Argwohn schöpfen würde was die Natur dieser Beziehung angeht. Dieser Tätigkeit sei er dementsprechend vom 17.03.2012 bis 01.05.2013 nachgegangen, wobei es in diesem Zusammenhang auch, wenn die übrigen Mitarbeiter die Unternehmensräumlichkeiten verlassen hätten, zu den sexuellen Begegnungen der Beiden gekommen sei.
Die offenkundige zeitliche Unvereinbarkeit der beiden behaupteten Tätigkeiten klärte sich jedoch an keinem Punkt des gg. Verfahrens auf.
Skepsis erweckte in diesem Zusammenhang auch das Aussageverhalten des BF vor der belangten Behörde, indem er auf Nachfrage jede Erreichbarkeit seines früheren Liebhabers und die seines Onkels verneinte, andererseits aber vermeinte, dass Ersterer Informationen Dritter an ihn zufolge weiterhin in XXXX lebe und dort verheiratet sei. Daran fügte sich auch, dass er vor dem BFA vorerst vermeinte, zwei von ihm genannte frühere Freunde, die nun in den USA leben würden, könnten seine frühere Liebesbeziehung vor der Ausreise bezeugen, in der Folge genau deren Wissen darüber aber verneinte, um auf Vorhalt dieses Widerspruchs sodann ausweichend vermeinte, diese hätten sehr wohl davon gewusst, nicht aber von der behaupteten Konfrontation mit dem Onkel des angeblichen Liebhabers.
Soweit er auch noch in der ersten Verhandlung vor dem BVwG das "normale" Fortleben seines früheren Liebhabers in XXXX als nunmehr verheirateten Mann ins Treffen führte, kam dieser Aussage neben dem bemerkenswerten Umstand dessen nunmehr offenbar heterosexuellen Orientierung noch dahingehend Gewicht zu, als dieser offenkundig keinerlei Schwierigkeiten in Folge des behaupteten Vorfalls vor der Ausreise zu gewärtigen gehabt habe, wiewohl er nicht nur von seinem Onkel, der Aussage des BF zufolge einem streng gläubigen Moslem, bei Intimitäten mit dem BF betreten worden sei, sondern er sich dem Onkel auch entgegen gestellt habe um den BF zu schützen. Diesbezüglich erhellte nicht, weshalb zwar dieser frühere Liebhaber des BF keine erwähnenswerten bzw. bekannt gewordenen negativen Konsequenzen aus seinem angeblichen homosexuellen Vorleben zu gewärtigen gehabt habe, ja sich vielmehr wohlbehalten in XXXX aufhalte, wiewohl ein solches Verhalten der Aussage des BF vor dem Gericht folgend aus Sicht des Onkels "eine Sünde darstelle, die eine solche Ehrverletzung mit sich bringe, dass dies nur mit Blut gesühnt werden könne", der BF selbst aber demgegenüber von diesem Onkel unmittelbar mit der Ermordung bedroht worden sein soll.
Was nun dieses Bedrohungsszenario als solches betrifft, so mündeten die bisherigen Erwägungen des Gerichts schließlich in jene, dass insbesondere nicht nachvollziehbar wurde, dass der BF – nicht zuletzt seiner Darstellung vor dem BVwG folgend - im Gefolge des behaupteten Zusammentreffens mit dem Onkel seines Liebhabers noch am gleichen Tag Hals über Kopf XXXX in den Nordirak verlassen und von dort wiederum am Folgetag bereits den Irak in die Türkei verlassen habe will. Ausgehend von der – hier hypothetischen – Annahme, dass es zu diesem Vorfall mit dem Onkel am 01.05.2013 gekommen sei, stellte es sich nicht als plausibel dar, dass der BF sich nicht zumindest vorerst andernorts im Irak aufgehalten oder verborgen gehalten hätte um den weiteren Fortgang der Dinge abzuklären bzw. abzuwarten, ebenso wie es sich als nicht glaubhaft darstellte, dass er auf diese äußerst kurzfristige Weise sein Geschäft in XXXX ohne jede Vorbereitung und auf Dauer hinter sich gelassen habe, wobei er schließlich auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung sogar vermeinte, er könne keinerlei Angaben zum weiteren Schicksal dieses Geschäftes, das er wie erwähnt in Alleinverantwortung geführt habe, machen. Gerade diese letzte Aussage erwies sich für das Gericht nicht nur als lebensfremd, sondern darüber hinaus als nicht plausibel, weil auch seine Brüder und sein Vater dieser Tätigkeit im Textilhandel nachgegangen seien und sein Geschäft in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Geschäfte gelegen gewesen sei, was die Annahme nahe legen würde, dass der BF zumindest über seine Schwester, mit der er bis dato in telefonischem Kontakt steht, Informationen über das weitere Schicksal seines Geschäftes erlangen hätte wollen und müssen. Dass er diese Frage nach dem Schicksal seines Geschäftes aber letztlich mit der lapidaren Bemerkung, er habe "keine Ahnung", abtat, rundete den Gesamteindruck insoweit ab, als es sich beim vom BF behaupteten Bedrohungsszenario vor der Ausreise offenbar um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelte.
An dieser Schlussfolgerung vermochte auch die Argumentation des BF nichts zu ändern, dass dieser Onkel seines früheren Liebhabers ein vermeintlich einflussreiches Mitglied der "Islamischen Partei" sei und es diesem daher möglich gewesen wäre des BF innerhalb des Iraks habhaft zu werden. Auf Nachfrage vermochte der BF nämlich nicht einmal darzulegen, welche Position oder Funktion dieser Onkel tatsächlich eingenommen habe, vielmehr erschöpfte sich die Darstellung des BF dahingehend in einem bloß vagen Hinweis auf irgendein nicht näher charakterisiertes Naheverhältnis des Onkels zur irakischen Regierung und der daraus angeblich resultierenden Fähigkeit den Aufenthaltsort des BF innerhalb des gesamten Staatsgebiets ausfindig machen und diesen festnehmen lassen zu können. Mit diesem Vorbringen vermochte der BF die übrigen Erwägungen des Gerichtes jedenfalls nicht zu entkräften bzw. dieses zu einem anderen Ergebnis gelangen zu lassen als jenem, dass er die behauptete Bedrohung durch einen angeblichen Onkel eines früheren Liebhabers mangels Plausibilität und Schlüssigkeit seines Vortrags nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
2.4. Die Feststellungen oben unter 1.4. stützen sich auf die unten genannten Informationsquellen, wobei anzumerken ist, dass es zum Beweisthema der Lage von Personen mit homosexueller Orientierung im Irak nur wenige aktuelle länderkundliche Informationen gibt. So fand dieses Thema etwa weder Berücksichtigung im jüngsten Bericht von Amnesty International vom Februar 2016 zur Menschenrechtslage im Irak noch in jenem von Human Rights Watch vom Jänner 2016.
Das U.S. Department of State schreibt in seinem Jahresbericht vom April 2016 zur Menschenrechtslage im Irak unter Acts of Violence, Discrimination and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity, dass Angehörige der sogen. LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual) - Community weder durch strafrechtliche Mechanismen vor von Vorurteilen verursachten Drohungen oder Angriffen Dritter geschützt seien noch staatliche Maßnahmen zur Verfolgung von Angriffen auf diese ergriffen würden. Homosexuelle Aktivitäten seien andererseits grundsätzlich mit keiner strafrechtlichen Sanktion bedroht. Staatliche Autoritäten würden daher auf den Vorwurf des "öffentlichen unsittlichen/unanständigen Verhaltens" oder der Prostitution zurückgreifen um gegen homosexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vorzugehen, wobei die gleichen Tatbestände auch dazu dienen würden um jede Form heterosexueller Beziehungen zwischen unverheirateten Personen zu unterbinden. Angehörige der LGBTI-Community würden sich Übergriffen von Familienangehörigen oder nicht-staatlichen Akteuren ausgesetzt sehen wie auch dem Risiko, Opfer eines sogen. Ehrverbrechens zu werden. LGBTI-Organisationen würden die geringe Zahl an bekannt gewordenen Angriffen auf Angehörige der LGBTI-Community dem Umstand zuschreiben, dass diese bemüht seien ihre sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit zu verbergen. Angesichts von Stigma, Einschüchterung und potentiellen Übergriffen würden LGBTI-Organisationen nicht öffentlich agieren, auch jede Form von sonstigem öffentlichem Aktionismus zugunsten der Interessen von betroffenen Personen würde fehlen. Sie würden Bedrohten oder Opfern im Einzelfall Schutz bieten, seien aber ihrerseits von Drohungen und mitunter auch der Notwendigkeit eines Ortswechsels betroffen. Nachdem es im Jahr 2012 zu einer Serie von Angriffen auf Angehörige der LGBTI-Community gekommen war, sei eine interministerielle Kommission mit dem Auftrag der Untersuchung dieser Vorfälle und der Ausarbeitung von Empfehlungen eingerichtet worden, diese würde aktuell aber nicht arbeiten und habe sie bisher auch keinen Untersuchungsbericht erstellt. Innerhalb des von der Terrororganisation Da’esh/Islamischer Staat (IS) kontrollierten Gebietes sei es wiederholt zu – auch vom IS selbst im Internet publizierten – öffentlichen grausamen Hinrichtungen von Homosexuellen bzw. Personen, denen dieses unislamische Verhalten vorgeworfen worden sei, gekommen.
Die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) publizierte im Mai 2016 die Zusammenstellung ‘State Sponsored Homophobia 2016: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition’ und verwies im Länderkapitel zum Irak darauf, dass das aus 1969 stammende und 2003 wiedereingeführte irakische Strafgesetzbuch homosexuelle Beziehungen nicht unter Strafe stellt. Der Art. 404 des irakischen STGB bedrohe aber Personen, die in der Öffentlichkeit obszöne oder unanständige Lieder singen oder Aussagen tätigen, mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis zu 100 Dinar. Diese Strafnorm schränke sohin theoretisch auch jeden öffentlichen Ausdruck einer homosexuellen oder nichtkonformen sexuellen Orientierung ein. Nichtstaatliche Akteure einschließlich Richter sog. Scharia-Gerichte würden Hinrichtungen von Personen mit homosexueller Orientierung anordnen, obwohl weder staatliches Recht deren Verhalten kriminalisiere noch sogen. Sharia-Gerichten Jurisdiktionsgewalt zukomme. Zudem würden Polizeiangehörige wie auch Angehörige nichtstaatlicher Milizen Angehörige der LGBTI-Community entführen, bedrohen und ermorden.
Diese Zusammenstellung stützte sich ihrerseits im Länderkapitel zum Irak auf einen Bericht der International Lesbian and Gay Human Rights Commission (ILGHRC) vom November 2014 mit dem Titel ‚When Coming Out Is A Death Sentence‘. In diesem wurde neuerlich auf ein hohes Risiko auf Seiten von Angehörigen der LGBTI-Community verwiesen, innerhalb der von Da’esh/IS kontrollierten Gebiete Opfer von religiös motivierten Exekutionen zu werden. Innerhalb der übrigen (zentralirakischen) Regionen gehe eine hohe Gefahr für Betroffene von Angehörigen nichtstaatlicher Milizen aus, im Genaueren den schiitischen Milizen Asa’ib Ahl al-Haq und Mahdi-Armee, denen etwa vorgeworfen werde, im Sommer 2014 in XXXX unmittelbar in Angriffe mit Todesfolge auf einige Zivilisten wegen deren verpönter sexueller Orientierung verwickelt gewesen zu sein. Bereits in den Jahren 2009 und 2012 sei es ebenfalls zu derlei organisiertem Vorgehen nichtstaatlicher Akteure gekommen. Diese Vorfälle seien ohne Folgen geblieben, die Straflosigkeit gegenüber den Tätern weise auf fehlenden staatlichen Schutz für Betroffene hin. Darüber hinaus gehe die häufigste Bedrohung für Angehörige der LGBTI-Community von deren Familien bzw. Stämmen aus, die den Betroffenen Verstöße gegen religiöse Grundregeln sowie gegen die Familienehre vorwerfen würden.
Am 29. Juni 2016 verurteilte der bekannte schiitische Geistliche Muqtada Al-Sadr, Oberhaupt der sogen. Mahdi-Armee und Anführer der Bürgerproteste in XXXX im Jahr 2016, in einer sogen. Fatwa die Anwendung von Gewalt auf Angehörige der LGBTI-Community als gegen religiöse Grundregeln des Islam stehend. Er charakterisierte die Betroffenen zwar als psychisch krank und gegen religiöse Prinzipien handelnd, die Gesellschaft solle diese dennoch in ihrem Recht auf Leben respektieren und von jedweder Gewaltanwendung Abstand nehmen, da dies die Betroffenen eher noch weiter "vom rechten Weg abbringe" (https://www.hrw.org/news/2016/08/18/iraq-clerics-call-against-anti-lgbt-violence;
http://www.iraqueer.org/muqtada-al-sadr-calls-against-violence-against-lgbt-individuals/8958662).
Dieses insgesamt in sich stimmige Gesamtbild stand nicht in Widerspruch zum Inhalt der von der Vertreterin des BF angebotenen Beweismittel, die vor allem auf den Bericht der International Lesbian and Gay Human Rights Commission (ILGHRC) vom November 2014 verwies.
Soweit die Vertreterin im Einzelnen vermeinte, es gebe allgemein im Irak sogen. Sharia-Gerichte, die in Form einer nichtstaatlichen Strafgerichtsbarkeit Todesurteile gegen Personen mit homosexueller Orientierung verhängen würden, so wurde für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchen länderkundlichen Informationen sich diese Annahme hätte ableiten lassen. Innerhalb der staatlichen Jurisdiktionsgewalt kommt solchen Gerichten, die Regeln der islamischen Sharia anwenden, notorischer Weise nur eine Zuständigkeit in zivilrechtlichen, vor allem familienrechtlichen Angelegenheiten zu, nicht jedoch in strafrechtlichen. Alleine in Gebieten, die außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt stehen wie jenem von der Terrororganisation Da’esh/Islamischer Staat (IS) kontrollierten, die etwa auch mit jener Region im Norden Nigerias vergleichbar ist, in der ebenfalls ein sogen. Kalifat streng-islamischer Ausprägung errichtet wurde, üben solche nichtstaatlichen "Gerichte" eine Zuständigkeit auch in strafgerichtlicher Hinsicht aus.
Zuletzt hat die Vertreterin des BF in ihrer Stellungnahme zum Vorhalt der Fatwa von Muqtada Al-Sadr im Wesentlichen noch vorgebracht, dass dessen Aussage wohl alleine für den schiitischen Bevölkerungsteil maßgeblich sei und Angehörige des sunnitischen sich daher nicht an dessen Anweisung gebunden sähen. Zudem sei eine solche Fatwa eine bloße Rechtsmeinung, die nicht garantiere, dass sich Dritte jedenfalls auch an deren Aussage gebunden fühlen würden.
Dazu ist aus Sicht des BVwG anzumerken, dass sich im Hinblick auf das bisherige Vorbringen die Bedrohung des BF – neben der Familie bzw. dem Stamm des BF als weitere relevante Akteure - gerade auf die schiitischen Milizen im Irak bezog, weshalb nicht erhellt, weshalb diese Fatwa des obersten schiitischen geistlichen Führers im Irak für diese Milizen und daraus folgernd auch für die Prognoseentscheidung des Gerichtes nicht relevant sein sollte. Gleiches gilt sinngemäß für das Argument der behaupteten mangelnden Verbindlichkeit einer Fatwa als solche, zumal eine solche Richtschnur für das Verhalten von Moslems im täglichen Leben, unabhängig von deren konkreter Rechtsform, in gleichem Maße wie sonstige Normen nur eine solche Bedeutung entfalten kann, wie sie ihr vom jeweiligen Rechtsunterworfenen im Einzelfall beigemessen wird, aus deren Bestehen aber demgegenüber wohl auf das Ausmaß der Wahrscheinlichkeit dessen geschlossen werden kann, dass sich die von dieser Norm angesprochenen auch danach verhalten.
Dass eine Fatwa dieses schiitischen Führers keine Relevanz für sunnitische Extremisten wie jene des IS/der Da’esh entfalten wird, wie die Vertreterin vermeinte, versteht sich für das Gericht von selbst, diesbezüglich ist aber maßgeblich, dass eine Gefährdung des BF innerhalb dessen Machtbereichs oben ohnehin bejaht wurde, während die Bedrohung des BF in seiner früheren Heimat in XXXX nicht diesen Akteuren, sondern wie bereits mehrfach angesprochen wurde Mitgliedern schiitischer Milizen oder Angehörigen des Stammes des BF zugeschrieben wurde.
Der Hinweis der Vertreterin darauf, dass Muqtada Al-Sadr über die Verurteilung der Anwendung physischer Gewalt gegen Personen mit homosexueller Orientierung hinaus diese aber als "krank" bezeichnete, was die bisherige Homophobie im Irak weitertrage, entfaltet insofern keine maßgebliche Relevanz, als eine bloße verbale Diskriminierung nicht als Verfolgung zu qualifizieren ist. Dass diese Wortwahl darüber hinaus wiederum den Boden für eine systematische Gewaltanwendung gegenüber Personen mit homosexueller Orientierung bereite, steht in Widerspruch zum maßgeblichen Teil der gg. Fatwa, die genau dies verurteilt.
2.5. Vor dem Hintergrund dieser länderkundlichen Informationen war aus den Feststellungen des Gerichts zum Lebensverlauf des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu gewinnen, dass er selbst auch angesichts eines allgemein intoleranten gesellschaftlichen Klimas und der oben wiedergegebenen gewaltsamen Angriffe im Einzelfall auf Personen mit homosexueller Orientierung bis zur Ausreise keiner maßgeblichen Einschränkung in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterlegen war, ja vielmehr ein "wunderbares Leben" geführt hatte, wie er selbst es auch in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zum Ausdruck brachte, dies unter Außerachtlassung des behaupteten, jedoch nicht glaubhaften Vorfalls unmittelbar vor der Ausreise.
Schon daraus ließ sich ableiten, dass die bloße Zugehörigkeit des BF zur Bevölkerungsgruppe der Personen mit homosexueller Orientierung als solche nicht zu einer nachhaltigen individuellen Bedrohung durch Dritte oder staatliche Organe führte bzw. - mit Ausnahme des von der Terrororganisation Da’esh/Islamischer Staat (IS) kontrollierten Gebietes - pro futuro nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führt.
Aus den länderkundlichen Informationen selbst war zwar zu gewinnen, dass es zu dort genannten einzelnen Zeitpunkten in manchen Fällen zu gewaltsamen Angriffen auf Personen mit homosexueller Orientierung gekommen ist, diese jedoch - gestützt auf eine der allgemeinen Lebenserfahrung folgende, wenn auch naturgemäß von keinen statistischen Erhebungen getragene Annahme einer maßgeblichen Zahl an auch im Irak lebenden Vertretern dieser Bevölkerungsgruppe - zahlenmäßig relativ gering waren und im Hinblick auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch bereits zeitlich erheblich zurückliegen. Dazu kommt, dass jene in den herangezogenen Quellen primär als ursächlich für diese gewaltsamen Übergriffe genannten nichtstaatlichen Milizen aktuell einer Fatwa ihres geistlichen und politischen Führers unterliegen, die eine weitere Gewaltanwendung gegenüber Angehörigen der LGBTI-Community mit einem religiösen Bann belegte, was die Wahrscheinlichkeit systematischer Übergriffe auf diese im Sinne einer Zukunftsprognose nochmals maßgeblich herabsetzt.
Was die Gefahr von maßgeblichen Eingriffen in die Rechtssphäre des BF durch Angehörige bzw. Verwandte angeht, so war ein solches Bedrohungsszenario im Vortrag des BF gänzlich abwesend. Vielmehr war aus seinem Vorbringen zu gewinnen, dass er sich seit jungen Jahren dem Personenkreis mit homosexueller Orientierung zuzählte und auch über viele Jahre hinweg homosexuelle Beziehungen pflegte, während er sich nicht zuletzt auch aus geschäftlichen Gründen im familiären Umfeld bewegte. Dass angesichts dessen, wie er behauptete, bis nach der Ausreise niemand in diesem Umfeld etwas von seiner homosexuellen Orientierung gewusst oder geahnt habe, war für das Gericht im Lichte dessen nicht glaubhaft. Darüber hinaus stellte sich, wie oben dargelegt wurde, das als Flucht auslösend behauptete Geschehen nicht als glaubhaft dar und hatte der BF im Zusammenhang damit vermeint, erst durch dieses sei seinem familiären Umfeld seine homosexuelle Orientierung bekannt geworden.
Nicht nur unterlag er sohin aus Sicht des Gerichtes bis zur Ausreise keiner unmittelbaren Gefährdung ausgehend von seinem verwandtschaftlichen Umfeld, sondern ergab sich daraus auch kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung innerhalb seines familiären Umfelds ausgesetzt wäre.
Soweit der BF behauptet hatte, er sei einer landesweiten Bedrohung durch einen Onkel eines früheren Liebhabers ausgesetzt gewesen bzw. bei einer Rückkehr bedroht, wurde bereits oben erwogen, weshalb dieses Vorbringen nicht als glaubhaft zu bewerten war, woraus sohin ebenfalls keine Bedrohungsszenario pro futuro abzuleiten war.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann auch nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Verweis auf das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Erk. des VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031, mwN).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise der behaupteten individuellen Verfolgung durch Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder er aus diesen Gründen einer solchen Gefahr für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Darüber hinaus gelangte das erkennende Gericht auf der Grundlage seiner Erwägungen oben zum Ergebnis, dass der BF auch nicht alleine aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zum – als soziale Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zu qualifizierenden – Personenkreis mit homosexueller Orientierung aktuell bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer landesweiten und systematischen Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt wäre.
Diese Prognose stützt sich insbesondere auf die Feststellungen oben unter 1.3. und die dazugehörigen Erwägungen unter 2.3. und 2.4., aus denen abzuleiten war, dass es in näher dargestellter Weise in der Vergangenheit zwar zu punktuellen Verfolgungshandlungen Dritter bzw. nichtstaatlicher Akteure gegen Personen mit homosexueller Orientierung gekommen ist, der BF jedoch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat nicht der Gefahr einer als sogen. "Gruppenverfolgung" zu qualifizierenden systematischen Verfolgung von Personen mit homosexueller Orientierung ausgesetzt ist.
1.4. Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen landesweiten Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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