BVwG G304 2125811-1

G304 2125811-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG G304 2125811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2125811.1.00

Spruch

G304 2125811-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie der Richterin Dr. Eva WENDLER als Beisitzerin, und dem fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 21.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v. H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.12.2015 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde und Unterlagen angeschlossen.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.02.2016, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus oberer Rahmensatz bei hochdosierter Insulindosis in Kombination mit oralen blutzuckersenkender Medikation ,gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage unter Berücksichtigung der beginnenden Polyneuropathie

09.02. 02

40

2

arterieller Bluthochdruck vorgegebener Rahmensatz bei gutem Ansprechen auf blutdrucksenkende Medikamente

05.05. 02

20

3

Schlafapnoesyndrom vorgegebener Rahmensatz bei fallweiser Tagesmüdigkeit ohne Anwendung nächtlicher Maskenbeatmung

06.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Zur Begründung des GdB

führte die Gutachterin aus, dass die GS 1 führend sei. Die GS 2 und die GS 3 sind bei fehlender Interaktion zu gering um zu steigern.

3. Mit Bescheid vom 21.03.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v. H. festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 16.02.2016 zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.

In der Beschwerde bringt der BF unter anderem vor wie folgt:

"Die Rückgabe der Geräte (wurde der Sachverständigen im Zuge der Begutachtung mündlich mitgeteilt) erfolgte am 15.02.2012 an Vivisol, da leider aus psychologischen und lärmtechnischen Gründen eine Weiterführung der Therapieform unmöglich wurde. Seit diesem Zeitpunkt wird trotz der extremen nächtlichen Schlafbeschwerden auf eine technologisch verbesserte Therapieform gewartet.

Des Weiteren ist erwiesen, dass Schlafapnoe die Entstehung eines Typ-2 Diabetes begünstigt, da die nächtlichen Atemaussetzer und Weckreaktionen Körper und Gehirn enorm unter Stress setzen. Auf Stresssituationen reagiert der Körper mit einer vermehrten Ausschüttung von Stresshormonen (Adrenalin, Noradrenalin, Kortisol). Diese Hormone haben die Aufgabe, uns in akuten Gefahrensituationen für die Flucht oder Verteidigung bereit zu machen: Sie lassen den Blutdruck in die Höhe schießen, setzen Zuckerreserven aus der Leber frei und hemmen gleichzeitig die Wirkung des körpereigenen Insulins. Dadurch ist der Blutzuckerspiegel permanent erhöht. Daraus wird leicht verständlich, warum Schlafapnoiker mit ihrem allnächtlichen Stress ein erhöhtes Risiko haben, an Diabetes zu erkranken. Dies ist sogar schon bei einer leichten obstruktiven Schlafapnoe der Fall. Wie man inzwischen weiß, spielen für die Entstehung eines Diabetes bei Schlafapnoe vor allem Grad und Häufigkeit der nächtlichen Sauerstoffentsättigungen und die Häufigkeit der Arousals (Weckreaktionen) eine wichtige Rolle. Außerdem macht schon Schlafmangel Menschen nachweislich anfälliger für einen Typ-2-Diabetes. Somit kann auch der unerholsame Schlaf bei einer nicht behandelten obstruktiven I Schlafapnoe durchaus zu einer Erhöhung des Diabetesrisikos beitragen."

5. Am 09.05.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2016, Zl. G304 2125811-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie sowie Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.

7. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 09.06.2016, werden aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen folgende Diagnosen angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes Mellitus Typ II

09.02. 02

40

2

Arterieller Bluthochdruck

05.01. 02

20

3

Schlafapnoe-Syndrom

06.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führt der Sachverständige aus, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergebe, GS 2 und GS 3 würden nicht weiter steigern.

8. Mit Verfügung des BVwG vom 21.06.2016, Zl. G304 2125811-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 09.06.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

9. Der BF nahm mit Schreiben vom 04.07.2016, eingelangt bei BVwG am 07.07.2016 Stellung zum eingeholten Gutachten und brachte vor, dass nicht alle wesentlichen Gutachten berücksichtigt worden seien. Der Stellungnahme zwei Arztbriefe des LKH XXXX angeschlossen.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 19.07.2016, Zl. G304 2125811-1/6Z, wurde Dr. XXXX mit der Ergänzung des Gutachtens auf Grund der übermittelten Stellungnahme samt Beilagen ersucht.

11. In dem eingeholten ergänzten Gutachten von Dr. XXXX vom 28.07.2016, werden aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen folgende Diagnosen angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schlafapnoe-Syndrom

06.11. 03

50

2

Diabetes Mellitus Typ II

09.02. 02

40

3

Arterieller Bluthochdruck

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führt der Sachverständige aus, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergebe, GS 2 verschlechtere den Allgemeinzustand und steigere um eine weitere Stufe. GS 3 würden nicht weiter steigern.

12. Mit Verfügung des BVwG vom 10.08.2016, Zl. G304 2125811-1/8Z, zugestellt durch Hinterlegung am 19.08.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

13. Der BF nahm mit Schreiben vom 24.08.2016, eingelangt bei BVwG am 25.08.2016 Stellung zum eingeholten Gutachten und brachte vor, dass er darum ersuche, die Ausstellung des Behindertenpasses unbefristet vorzunehmen, da Dr. XXXX im ergänzten Gutachten auf den Dauerzustand der Beschwerden hingewiesen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger.

1.2. Der GdB beträgt 60 v. H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte ergänzte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 28.07.2016.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 60 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Sachverständige kommt auf Grund der mit der Stellungnahme vom 04.07.2016 übermittelten Arztbriefe des LKH XXXX zum Ergebnis, dass das Schlafapnoesyndrom als führende Gesundheitsschädigung mit 50 v. H. einzuschätzen ist, die durch die nunmehr als Gesundheitsschädigung 2 geführte Diabetes mellitus Typ II u eine Stufe gesteigert wird.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass der GdB 60 v.H. betragen würde, wurden in Hinblick auf die Höhe der Einschätzung im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 28.07.2016 welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB des BF mit 60 v. H. eingeschätzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 28.07.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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