W238 2131515-1•BVwG W238 2131515-1
W238 2131515-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W238 2131515-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Natascha GRUBER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.06.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1
VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, deren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Berufungsbescheid vom 30.04.2002 festgestellt worden war, beantragte am 22.09.2003 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 29.09.2003 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % ausgestellt.
2. Am 18.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Unter-suchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2016 erstatteten - Gutachten vom 23.05.2016 wurde ein Zustand nach Hüfttotalendoprothese links bei Dysplasiecoxarthrose und Verbrennungsnarben von Unterkiefer und Thoraxwand festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung wurde im Gutachten verneint. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über frei bewegliche Knie- und Sprunggelenke verfüge. Die rechte Hüfte sei ebenfalls frei und stabil. Die linke Hüfte sei mäßig bewegungseingeschränkt. Es bestehe ein Hüfthinken links. Die großen Gelenke seien stabil. Hüftbeugung, Kniehebung und Fußhebung seien gut durchführbar. Das Gangbild sei hinkend, aber stabil. Die erforderliche Gehstrecke sei bewältigbar. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport seien gewährleistet.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das von der belangten Behörde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Weiters wurde festgehalten, dass das Gutachten einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Kenntnis gebracht.
4. Per E-Mail vom 18.07.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde eine "Bitte um Änderung des Bescheides vom 08.06.2016". Die Eingabe der Beschwerdeführerin bezog sich zum einen auf die unterbliebene Änderung ihres Familiennamens im Behindertenpass und zum anderen auf die von ihr begehrte Zusatzeintragung. Wörtlich führte die Beschwerdeführerin zum zweiten Punkt Folgendes aus:
"Die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel heißt für mich konkret: für den wöchentlichen Termin beim Logopäden (für meinen Sohn) in XXXX bin ich bei günstiger Terminlage 6 Stunden unterwegs, bei ungünstiger Terminlage brauche ich eine Übernachtung."
5. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde am 27.07.2016 darüber informiert, dass ihr E-Mail vom 18.07.2016 als (fristgerecht erhobene) Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2016 gewertet und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weitergeleitet werde. Des Weiteren wurde ihr mitgeteilt, dass sich der im Bescheid angeführte Vorname aus dem Zentralen Melderegister ergebe. Die Änderung des Familiennamens in Folge Eheschließung (von XXXX auf XXXX) sei irrtümlich nicht im Behindertenpass vermerkt worden. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin freigestellt, der belangten Behörde den Behindertenpass vorzulegen, um den Familiennamen zu korrigieren.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 02.08.2016 vorgelegt.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2016, W238 2131515-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 05.08.2016, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Beschwerdegründe). Der Beschwerdeführerin wurde erläutert, dass insbesondere ein begründetes Beschwerdevorbringen nachzureichen wäre, das geeignet ist, die im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen getroffene Einschätzung zu entkräften.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
8. Die Beschwerdeführerin ließ diese Aufforderung unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2016 wurde der Antrag abgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 02.08.2016, W238 2131515-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 05.08.2016, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.4.) erschöpft sich - abgesehen von der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde - lediglich in Ausführungen zu dem für die Wahrnehmung von wöchentlichen Terminen beim Logopäden benötigten Zeitrahmen.
Das unter Punkt I.4. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Die Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, W238 2131515-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übernahme der Empfängerin am 05.08.2016, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
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