BVwG W231 2118077-1

W231 2118077-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Betriebsübernahme,<br/>Bewirtschaftung, Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Neubeginner,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,<br/>Schwellenwert, Übertragung, Zahlungsansprüche, Zuweisung

Texte intégral

BVwG W231 2118077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2118077.1.00

Spruch

W231 2118077-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" vom 23.09.2009 zeigte die Beschwerdeführerin bei der AMA die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.

2. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007", datiert mit 10.05.2010 und einen Antrag auf Gewährung von EBP für das Antragsjahr 2010.

3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von EBP für das Antragsjahr 2010 wurde abgewiesen und dabei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Basis ihres Antrages Neubeginner 2010 nicht stattgegeben. Eine Beschwerde dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (siehe ausführlich Zl. W118 2000928-1/5E): Da die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 lediglich über eine behilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,92 ha verfügte, die von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet wurde, habe sie den in § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b MOG 2007 genannten Schwellenwert von vier Hektar nicht erreicht, weshalb ihr Antrag Neubeginner seitens der AMA zu Recht abgewiesen worden sei. Die Einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 33 i.V.m. Art. 34 VO (EG) 73/2009 könne nur Betriebsinhabern gewährt werden, die über Zahlungsansprüche verfügen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall war. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen hatte die AMA zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen.

4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von EBP für das Antragsjahr 2011 wurde von der AMA ebenfalls abgewiesen, die Berufung dagegen vom BMLFUW mit Bescheid vom 30.01.2013 rechtskräftig abgewiesen. Sie verfüge über keine Zahlungsansprüche; die Rechtskraft des Bescheides über die Nicht-Anerkennung als Sonderfall Neubeginner stünde einer neuerlichen Beurteilung dieses Antrags entgegen.

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von EBP für das Antragsjahr 2012 wurde von der AMA ebenfalls abgewiesen, eine Beschwerde dagegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2014 (Zl. W118 2000928-1) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 33 i. V.m. Art. 34 VO (EG) 73/2009 nur Betriebsinhabern gewährt werden könne, die über Zahlungsansprüche verfügen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Basis ihres Antrages Neubeginner 2010 konnte nicht stattgegeben werden, eine Übertragung von Zahlungsansprüchen von einem anderen Betriebsinhaber auf die Beschwerdeführerin war aus dem Akt nicht ersichtlich. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 somit ebenfalls abzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin stellte auch für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

6. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, Zl. XXXX wies die AMA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 erneut mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.

7. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom "03.01.2014" (gemeint wohl: 05.01.2015) mit der Begründung, dass ihr für das Jahr 2014 7,28 ha an beihilfefähiger Fläche zur Verfügung stünden. Es sei jedes Jahr fristgerecht ein Antrag auf Gewährung der EBP eingereicht worden und Futterflächen seien nachweislich ordnungsgemäß bewirtschaftet worden. Die Ablehnung für die Folgejahre sei unverständlich.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.12.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen" vom 23.09.2009 zeigte die Beschwerdeführerin bei der AMA die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.

2. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2010 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007", der mangels Erfüllung der Voraussetzungen im Rahmen der Abweisung des Antrages auf Gewährung von EBP für das Antragsjahr 2010 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Auch die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung von EBP für die Antragsjahre 2011 und 2012 wurden mangels Zahlungsansprüchen rechtskräftig abgewiesen.

3. Für das Antragsjahr 2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte EBP für 7,38 ha Futterfläche.

4. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2014 über keine Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und Einsicht in das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Zl. W118 2000928-1 betreffend EBP 2010 und 2012.

Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht, noch ergeben sich Hinweise dafür aus dem Akt, dass ihr im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lautet auszugsweise:

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

(...)

erhalten haben.

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 lautet:

(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

Art. 2 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

(...).

Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:

l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben;

(...).

§ 8 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(...)

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

(...).

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:

Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

(...)

ii) Niederlassung von Junglandwirten,

(...).

Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen

Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen

Tätigkeit vorlegen.

(...).

Art. 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 lautet:

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

b) Rechtliche Würdigung:

Die Einheitliche Betriebsprämie kann gemäß Art. 33 i.V.m. Art. 34 VO (EG) 73/2009 nur Betriebsinhabern gewährt werden, die über Zahlungsansprüche verfügen.

Wie bereits rechtskräftig entschieden wurde, konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Basis ihres Antrages Neubeginner 2010 nicht stattgegeben werden (W118 2000928-1). Die AMA war daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Beurteilung der Zahlungsansprüche entgegen stand. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens kann daher weder die Höhe noch die Anzahl der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche sein (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

Weder hat die Beschwerdeführerin dies vorgebracht, noch ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführerin von einem anderen Betriebsinhaber Zahlungsansprüchen übertragen wurden. Da die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 über keine Zahlungsansprüche verfügte, war ihr Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 somit ebenfalls abzuweisen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Von der Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; 09.09.2013, 2011/17/0216; 16.11.2011, 2011/17/0146 und 2011/17/0206; 17.11.2014, 2013/17/0111 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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