BVwG W195 2136358-1

W195 2136358-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016

Regest

Architekt, Landesverwaltungsgericht, örtliche Zuständigkeit,<br/>Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung

Texte intégral

BVwG W195 2136358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2136358.1.00

Spruch

W195 2136358-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX (nunmehr: Bundesminister für XXXX) vom XXXX,XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht XXXX weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, wurde der - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung abgetretenen - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für XXXX (nunmehr: Bundesminister für XXXX) vom XXXX, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

  2. Dieses Erkenntnis wurde in weiterer Folge an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 04.10.2016 einlangte und die Rechtssache zunächst der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen wurde.

  3. Mit Aktenvermerk vom 05.10.2016 erhob die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wegen mangelnder Zugehörigkeit der Rechtssache zu ihrem Zuständigkeitsbereich eine Unzuständigkeitsanzeige, woraufhin die Rechtssache mit 05.10.2016 der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

  1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - unter anderem - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

  1. Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).

Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG, I.1.).

  1. Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, ist (zweifellos) dem Kompetenztatbestand "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.

Zur Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten" in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG sind die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) heranzuziehen, wonach keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich (...) zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht).

Aus der eben zitierten Passage bzw. insbesondere dem Klammerausdruck im den Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, in denen eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorgesehen ist, nachfolgenden Satz, ergibt sich eindeutig, dass die zuvor genannte "Angelegenheit" im kompetenzrechtlichen Sinne zu verstehen ist.

Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der weiter oben zitierten Passage der Erläuterungen, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes daran anknüpft, "dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Da in Art. 102 Abs. 2 B-VG nur "Angelegenheiten" im kompetenzrechtlichen Sinn aufgezählt sind, kann die im Halbsatz zuvor genannte "Angelegenheit", auf die in der Folge eindeutig Bezug genommen wird (arg. "betreffende"), ebenfalls nur im kompetenzrechtlichen Sinn zu verstehen sein.

  1. Der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, im Hinblick auf eine Rechtssache nach dem Ingenieurgesetz 2006, welches unbestritten ebenfalls dem Kompetenztatbestand "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen" zuzurechnen ist, die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung bestätigt hat, weshalb im vorliegenden Fall nichts anderes gelten kann.

  2. Der die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnde § 3 VwGVG verweist in Abs. 2 Z 1 hinsichtlich Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG, sodass letztliche bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, auf die "bewährte Regelung" (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP, 2) des § 3 AVG zurückzugreifen ist (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017; 20.04.2016, Ro 2016/04/0003).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Verleihung der Befugnis eines Architekten nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 richtet sich die Zuständigkeit mangels sonst in Frage kommender Anknüpfungspunkte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG somit nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, vgl. VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003). Dieser befindet sich laut aktueller Abfrage aus dem Zentralen Melderegister seit dem XXXX in der Ortsgemeinde XXXX.

Die Beschwerde ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das örtliche zuständige Landesverwaltungsgericht XXXX weiterzuleiten.

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