W167 2110685-1•BVwG W167 2110685-1
W167 2110685-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W167 2110685-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom XXXX, der XXXX Gmbh (im Folgenden: Beschwerdeführerin), gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldungen für vier namentlich genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über 100 Mitarbeiter beschäftige und somit aufgrund der Unternehmensgröße auch in der Lage sei, Großaufträge anzunehmen. Um Arbeitsüberlastungen bzw. Auftragsspitzen überbrücken zu können, sei es für ein derartiges Unternehmen unerlässlich, fallweise Subauftragnehmer zu beauftragen. Durch eine persönliche Einvernahme der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte entschieden werden können, ob die Angaben der Betretenen glaubwürdig wären oder nicht. Nach Informationsstand der Beschwerdeführerin seien die betretenen Personen sozialversichert gewesen. Des Weiteren werde vorgebracht, dass die Kasse die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernehmen und deren Aussagen im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen einer Schlüssigkeitsüberprüfung unterziehen hätte müssen. Zudem werde angemerkt, dass die Betretenen nicht durch die Kasse einvernommen worden wären. Es seien lediglich die Niederschriften der Finanzpolizei, welche am Tag der Kontrolle durchgeführt wurden, herangezogen worden. Die Beschwerdeführerin lege großen Wert darauf, stets qualitativ hochwertige Arbeiten zu erbringen und würden somit bei der Auswahl von Subunternehmern strenge Maßstäbe vorgenommen werden. Bei der Auswahl von Subunternehmern werde genau darauf geachtet, dass alles lückenlos dokumentiert werde. Die Vertragspartner hätten auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes sowie der jeweiligen Krankenkassen vorzulegen.
3. Mit Bescheid vom XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass trotz der vorgelegten A1-Formularte sowie einem als "Werkvertrag" betitelten Schriftstück zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX (im Folgenden: slowakisches Unternehmen) die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Betretenen zu erachten sei; dies deshalb da es sich laut vorliegenden Unterlagen beim slowakischen Unternehmen um eine "Scheinfirma" handle und somit auch die Richtigkeit der Unterlagen an sich in Zweifel zu ziehen sei. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Einvernahme der Betretenen ohne Dolmetscher durchgeführt worden wäre, werde angemerkt, dass die Betretenen im Zuge der Kontrolle bekannt gegeben hätten, der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein und keinen Dolmetscher zu brauchen. Zu dem Vorbringen, wonach kein eigenes Ermittlungsverfahren, wie zum Beispiel durch Einvernahme der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, durchgeführt worden wäre, werde angemerkt, dass dem Verfahrenskonzept des AVG nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zugrunde liege. In einer Gesamtschau sei festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt die vier betretenen Personen für die Beschwerdeführerin (und nicht für die "Scheinfirma") tätig geworden seien. Es seien Dienstverhältnisse zur Beschwerdeführerin vorgelegen und habe die Beschwerdeführerin die Anmeldungen vor Arbeitsantritt unterlassen.
4. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom XXXX von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Die Beschwerdesache wurde der Gerichtsabteilung W167 am XXXX (neu) zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am XXXX2013 um XXXX Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team XXXX) eine Baustellenkontrolle in XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX, bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese vier genannten Personen zur Sozialversicherung in Österreich oder der Slowakei angemeldet waren. Die Betretenen verrichteten Fassadenarbeiten und waren auch mit dementsprechend verschmutzter Arbeitskleidung bekleidet. Im Zuge der Kontrolle wurden vom Baupolier A1 Formulare und Arbeitsverträge der kontrollierten Arbeiter mit dem slowakischen Unternehmen XXXX vorgelegt. Die Arbeitsverträge mit dem slowakischen Unternehmen haben die betretenen Personen weder gesehen noch unterzeichnet. Bei dem slowakischen Unternehmen handelt es sich um eine "Scheinfirma".
Das Arbeitsmaterial wurde für die Betretenen von der Beschwerdeführerin bereitgestellt und deren Arbeit wurde von der Beschwerdeführerin kontrolliert.
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und die Beschwerdeführerin mit Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 2.800,00 verpflichtet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK und doch Ermittlung des Verfahrensstands betreffend parallel erfolgte Anzeigen in (Verwaltungs)Strafsachen.
Die Tätigkeit der vier genannten Personen im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes auf der genannten Baustelle ist unstrittig. Es ist auch unstrittig, dass diese vier Personen bei Fassadenarbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Die im Akt befindlichen Fotos zeigen die Betretenen arbeitend auf der Baustelle. Auch die Bekleidung, welche die Betretenen auf der Baustelle zum Zeitpunkt der Kontrolle getragen haben, weist eindeutig auf teilweise mit Malerfarbe verschmutze und staubige Baustellenkleidung hin.
Die fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich bzw. der Slowakei ergibt sich aus den österreichischen Versicherungsdatenauszügen bzw. der von der belangten Behörde eingeholten Information der Slowakischen Nationalen Arbeitsinspektion, wonach das slowakische Unternehmen nicht als Dienstgeberin in der Datenbank der slowakischen Sozialversicherung registriert ist; es scheinen in dieser Datenbank auch keine Dienstnehmer/innen des slowakischen Unternehmens auf. Aufgrund der Auskunft der Slowakischen Nationalen Arbeitsinspektion im Wege der durchgeführten IMI-Anfrage (Internal Market Information System der EU-Kommission), dass das slowakische Unternehmen gemeinsam mit mehreren Dutzend anderen Unternehmen an der angegebenen Adresse in XXXX gemeldet ist, keine Geschäftsräumlichkeiten hat und nicht bei der slowakischen Sozialversicherung als Dienstgeberin registriert ist, ist die belangte Behörde zu Recht von einer Briefkastenfirma und damit von einem "Scheinunternehmen" ausgegangen. Somit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, nach ihrem Informationsstand seien die betretenen Personen sozialversichert gewesen, ins Leere.
Da es sich bei dem slowakischen Unternehmen um ein "Scheinunternehmen" handelt, erscheint das Vorbringen der Betretenen, dieses Unternehmen nicht zu kennen und mit diesem Unternehmen keine Arbeitsverträge abgeschlossen zu haben, glaubwürdig und schlüssig.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die betretenen Personen zu keiner Zeit für die Beschwerdeführerin tätig geworden seien, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft erscheint und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, um die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen zu verschleiern. Zwei namentlich genannte Betretene haben bei der Betretung niederschriftlich bekannt gegeben, dass das Arbeitsmaterial durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin die Arbeit kontrolliert habe. Nach Angabe der Betretenen verfügten diese über ausreichende Deutschkenntnisse, weshalb die Beiziehung einer Person als Dolmetsch unterbleiben konnte. Eine Einvernahme der Geschäftsführer wurde für nicht notwendig erachtet, da bereits aufgrund der Ermittlungen der belangten Behörde feststand, dass es sich bei dem slowakischen Unternehmen um ein "Scheinunternehmen" gehandelt hat, die Tätigkeit der Betretenen auf der Baustelle nicht bestritten wurde und es sich daher bei der Frage, welcher Dienstgeberin die Betretenen zuzuordnen waren, um eine Rechtsfrage handelt.
Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichterin.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG kann die Behörde im Bescheidbeschwerdeverfahren eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, gegen die jede Partei gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag stellen kann. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde als auch dem Vorlageantrag kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 4 Abs. 4 ASVG regelt, unter welchen Bedingungen freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG gleichgestellt sind.
Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Bei dem slowakischen Unternehmen, welches nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Dienstgeberin der Betretenen gewesen sein soll, handelt es sich um ein "Scheinunternehmen". Die Betretung erfolgte auf einer Baustelle, auf der die Beschwerdeführerin unbestritten tätig war. Zwar wurden A1-Formulare und ein "Werkvertrag" zwischen der Beschwerdeführerin und dem slowakischen Unternehmen vorgelegt, es wurde aber festgestellt, dass die Betretenen weder in Österreich noch in der Slowakei im Zeitpunkt der Betretung zur Sozialversicherung gemeldet waren und dass die Betretenen das slowakische Unternehmen nicht kennen und auch keine Arbeitsverträge mit diesem geschlossen haben. Im Gegensatz dazu waren die Betretenen allerdings unstrittig auf der Baustelle der Beschwerdeführerin zumindest am Tag der Betretung tätig. Daher ist die Beschwerdeführerin in einer Gesamtschau - bei Bejahung der meldepflichtigen Beschäftigung - gemäß § 35 Absatz 1 erster Satz ASVG als Dienstgeberin anzusehen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die vier Betretenen auf der Baustelle der Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Fassadenarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der vier Betretenen zur Beschwerdeführerin - jedenfalls am XXXX2013 - auszugehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die vier betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich vier nichtangemeldete Arbeiter auf der Baustelle der Beschwerdeführerin betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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