BVwG W166 2123754-1

W166 2123754-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W166 2123754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2123754.1.00

Spruch

W166 2123758-1/12E

W166 2123746-1/12E

W166 2123762-1/6E

W166 2123754-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des (1.) XXXX geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , der (3.) XXXX , geb. XXXX , der (4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am XXXX gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Staatsangehörige Afghanistans seien, aber seit ihrer Kindheit im Iran leben würden. Die Beschwerdeführer seien islamischen Glaubens schiitischer Richtung und gehörten der Volksgruppe der Hazara an. Am XXXX hätten die Beschwerdeführer den Iran verlassen, und seien schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, und hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass seine Eltern verstorben seien, und er noch einen Bruder und eine Schwester im Iran habe. Im Iran habe der Erstbeschwerdeführer als Schuhmacher gearbeitet.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Kinder im Iran keine Zukunft hätten, da sie nicht in der Schule aufgenommen würden. Wenn die iranische Polizei Afghanen aufgreife, würden diese entweder nach Syrien in den Krieg oder zurück nach Afghanistan geschickt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Vater verstorben sei und ihre Mutter, sowie ein Bruder und ihre zwei Schwestern in Australien leben würden. Ihr zweiter Bruder lebe seit drei Jahren in Österreich.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran legal gelebt habe, jedoch ihr Ehemann der Erstbeschwerdeführer nicht, daher wäre er öfters nach Afghanistan zurückgeschickt worden, sei aber immer wieder zurückgekehrt. In letzter Zeit sei ihrem Mann gedroht worden, dass man ihn nach Syrien in den Krieg schicke. Ihre Kinder hätten im Iran keine Möglichkeit in die Schule zu gehen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei in Mazar-e-Sharif, in der Provinz Balkh in Aufghanistan geboren worden und im Alter von dreizehn Jahren, nachdem seine Eltern getötet worden seien, gemeinsam mit seinen Geschwistern und seinem Schwager, auf Grund der Kriegssituation in Afghanistan, in den Iran ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan vier bis fünf Jahre die Schule besucht, keinen Beruf erlernt, und im Iran habe er vierzehn bis fünfzehn Jahre illegal als Schuhnäher gearbeitet, könne aber jeder Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer sei seit ungefähr acht Jahren mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Die Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie im Iran, in Afghanistan habe er keine Verwandten. Im Jahr XXXX sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und sei vier bis fünf Monate in Herat, und danach in Mazar-e-Sharif gewesen. In Afghanistan habe er Probleme gehabt, da er Hazara sei, und Hazara würden festgenommen und getötet, wobei er selbst aber nicht festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan Wasser verkauft, welches die Taliban getrunken, jedoch nicht bezahlt und ihn stattdessen als ungläubigen Hazara beschimpft hätten. Weitere Probleme habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht gehabt. Den Iran habe der Beschwerdeführer nunmehr verlassen, da er illegal im Iran aufhältig gewesen und bereits einmal nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Der Erstbeschwerdeführer hätte entweder nach Syrien gehen können, um dort zu kämpfen oder er wäre wieder abgeschoben worden. Im Iran habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara, was optisch leicht erkennbar sei, Probleme gehabt. Nach Afghanistan wolle er nicht zurückkehren, da die Sicherheitslage sehr schlecht sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie sei in XXXX , im Iran, geboren worden. Im Alter von sieben Jahren sei sie mit ihren Eltern nach Afghanistan gereist und habe dort bis zu ihrem vierzehnten Lebensjahr in der Stadt Mazar-e-Sharif gelebt. Seit Ihrer Rückkehr in den Iran im Jahr XXXX sei sie nicht mehr in Afghanistan gewesen. Auf die Frage, warum sie mit vierzehn Jahren in den Iran ausgereist sei, führte sie aus, dass damals in Afghanistan Bürgerkrieg geherrscht habe. Ihr Vater sei von den Taliban getötet worden, sie wisse aber nicht genau weshalb, eventuell weil er Geld hatte oder Hazara gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sechs Jahre lang die Schule besucht, davon fünf Jahre in Afghanistan und ein Jahr im Iran, dort habe sie als Schuhnäherin gearbeitet. Seit ungefähr acht Jahren sei sie mit dem Erstbeschwerdeführer traditionell verheiratet. In Afghanistan habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Verwandten, ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in Australien und ihr in Österreich lebender Bruder sei subsidiär schutzberechtigt. Ihre Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin selbst habe in Afghanistan keine Schwierigkeiten mit der Regierung oder Probleme aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit, Religion oder Staatsangehörigkeit gehabt, sie hätte Afghanistan wegen dem Bürgerkrieg verlassen. Den Iran habe sie nunmehr verlassen, da sie sich zwar legal im Iran aufgehalten habe, ihr Mann jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei wiederholt festgenommen worden, das erste Mal zwei Monate nach der Hochzeit, da sei er fünfzig Tage verschwunden gewesen. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer in Herat und Mazar-e-Sharif aufgehalten, und habe die Beschwerdeführerin angerufen und gefragt, ob sie nach Mazar-e-Sharif zurückkehren würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe jedoch wegen den Taliban und dem IS nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen. Dort könnten sie nicht vor die Türe gehen, da sie Hazara wären. In Afghanistan herrsche seit ihrer Geburt Krieg, es gebe keine ruhige Provinz. Im Iran seien sie diskriminiert worden, indem sie mehr arbeiten hätten müssen und weniger verdient hätten. Der Erstbeschwerdeführer wäre mehrmals festgenommen worden und hätte wählen müssen, ob er nach Syrien in den Krieg gehe oder nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Analphabetin und wolle für ihre Kinder eine bessere Schulausbildung. Im Iran dürften die Kinder weder die Schule noch den Kindergarten besuchen.

Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft hätten machen können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan im Zusammenhang mit den damals vorherrschenden Kriegswirren bzw. des Bürgerkrieges verlassen, und hätten den Vorbringen keinerlei individuelle gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen entnommen werden können.

Auf Grund der aktuellen Situation in Afghanistan und des Umstandes, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin Familienangehörige oder sonstige soziale bzw. wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan hätten, könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer Bedrohung ihres Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Daher sei den Beschwerdeführern der Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX zu erteilen gewesen.

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass das Verfahren wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit angefochten werde.

Das Ermittlungsverfahren sei von der Behörde mangelhaft geführt worden, und die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, da sie nur allgemeine Aussagen über Afghanistan enthielten, jedoch keine Feststellungen zur Volksgruppe der Hazara, der die Beschwerdeführer angehören würden. Im Jahr XXXX hätten mehrere Anschläge und Gewalttaten durch die Taliban in Verbindung mit der ethnischen Minderheit der Hazara stattgefunden. Zwar sei der Umstand der bürgerkriegsähnlichen Zustände in Afghanistan für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention, man müsse jedoch differenzieren, ob es sich um eine in Afghanistan verwurzelte Person handle, die mit den Gegebenheiten des Landes vertraut sei, oder um Personen, die keine Verbindung zu diesem Land hätten. Die rechtliche Beurteilung sei insofern unrichtig, als der VwGH ausgesprochen habe, dass sich eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht ohne weiteres verneinen lasse und die Behörde darlegen müsse, warum eine Gruppenverfolgung nicht vorliege. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, und von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 24.03.2016 bekanntgegeben, dass auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan insbesondere auch zur Situation der Hazara und Schiiten zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am XXXX , unter Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der bevollmächtigten Rechtsberaterin der Beschwerdeführer statt.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in der Stadt Mazar-e-Sharif in Afghanistan geboren worden und schiitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der Beschwerdeführer habe als Kind mit ungefähr zwölf Jahren im Jahr XXXX Afghanistan gemeinsam mit zwei Brüdern und einer Schwester verlassen, und habe dann im Iran gelebt. Der Vater sei damals von den Taliban getötet worden und die Mutter sei auch schon lange verstorben. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Schuhnäher gearbeitet. Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführerinnen aus dem Iran, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am XXXX nach Österreich gekommen.

Nach dem Fluchtgrund befragt hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr XXXX auf Grund der damaligen Situation und Sicherheitslage, tausende Hazaras seien getötet worden, von Afghanistan in den Iran geflüchtet. Dies hätte seine ältere Schwester entschieden, da die Eltern des Erstbeschwerdeführers bereits verstorben seien. Auf weiteres Befragen nach konkreten Verfolgungshandlungen gab der Erstbeschwerdeführer an, konkrete Vorfälle, sodass ihn jemand umbringen hätte wollen, habe es nicht gegeben, aber er sei damals in Afghanistan von den Taliban geschlagen worden und habe Angst gehabt. Dies sei passiert, als er den Taliban kaltes Wasser verkauft habe und die Taliban nicht dafür bezahlt hätten. Da sei der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen, beschimpft und beleidigt worden. Diese Vorfälle seien ihm als Kind in Afghanistan passiert, bevor der Beschwerdeführer in den Iran gegangen sei. Kurz bevor der Erstbeschwerdeführer damals mit seinen Geschwister ausgereist sei, ungefähr im August XXXX , hätte sich der Erstbeschwerdeführer versteckt gehalten.

Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, er sei zwei Mal, im Jahr XXXX und XXXX vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Im Jahr XXXX sei er ungefähr ein Monat in Herat gewesen und im Jahr XXXX fünf bis sechs Monate in Mazar-e-Sharif. Dort habe der Beschwerdeführer auf Baustellen gearbeitet um Geld zu verdienen und wieder zu seiner Familie in den Iran zurückkehren zu können.

Auf die Frage der Richterin, ob der Erstbeschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Afghanistan im Jahr XXXX und XXXX Probleme gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe viele Probleme gehabt, da er nicht gewusst habe wo er wohnen solle und es sei ihm vorgeworfen worden, er würde für den Iran spionieren. Die Taliban würden immer glauben, dass man ein Spion sei, wenn man aus dem Iran komme und als Hazara müsse man vernichtet werden.

Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er konkret nie verfolgt worden, da sich der Erstbeschwerdeführer versteckt gehalten habe, aber eine generelle Gefahr gebe es immer.

Der Erstbeschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er dort keinen Platz zum Leben und auch keine Verbindungen habe. Außerdem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert und die Frau des Erstbeschwerdeführers bekomme Panik, wenn sie "Afghanistan" höre. Der Erstbeschwerdeführer wolle dort leben wo sich seine Frau und seine Kinder wohl fühlten.

Auf Vorhalt in der Verhandlung, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Einvernahme angegeben, der Erstbeschwerdeführer habe sie während seines Aufenthaltes in Afghanistan angerufen und gefragt, ob sie mit den Kindern zu ihm nach Afghanistan kommen wolle, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sie angerufen, da er gewollt habe, dass seine Familie zu ihm komme.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie auf Grund ihrer Stresssituation eine psychologische Betreuung besuche, ansonsten aber gesund und in der Lage zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, sie sei afghanische Staatsbürgerin, schiitische Muslimin und im Iran geboren wobei sie ihr Geburtsdatum nicht genau wisse. Im Alter von sieben Jahren sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Afghanistan gegangen und habe sieben Jahre dort gelebt, bevor sie wieder in den Iran gegangen seien. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei in Afghanistan getötet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Familie in Afghanistan, da ihre Mutter mit den Geschwistern vor ungefähr zwei Jahren nach Australien gegangen sei. Nach Australien seien Menschen gegangen die niemanden gehabt hätten, für die Zweitbeschwerdeführerin wäre das keine Option gewesen, da sie verheiratet gewesen sei. Mit der Familie in Australien habe die Zweitbeschwerdeführerin telefonischen Kontakt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit ihrem Ehemann dem Erstbeschwerdeführer und den minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführerinnen nach Österreich gekommen. Die Kinder seien gesund.

Zu den Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Afghanistan habe es keine konkrete Gewalt gegen sie gegeben, aber generell habe man als Frau das Haus nicht verlassen dürfen und sie habe es gehasst eine Burka zu tragen. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara seien sie und ihrer Familie beschimpft und beleidigt worden. Aber der Zweitbeschwerdeführerin sei selbst nichts passiert, da sie noch klein gewesen sei. Insgesamt sei die Situation in Afghanistan, auch für Hazara und Frauen, damals sehr schlecht gewesen, der Vater sei getötet worden und die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht in die Schule oder nach draußen gehen können.

Den Iran hätten die Beschwerdeführer nun verlassen, da die Iraner sehr rassistisch seien und sie sehr schlecht behandelt hätten, die Zweitbeschwerdeführerin hätte zwar legal dort gelebt aber ihr Mann nicht, sie seien immer von Abschiebung bedroht gewesen, hätten nicht arbeiten gehen dürfen und die Kinder hätten nicht in die Schule gehen dürfen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wolle keinesfalls nach Afghanistan zurück, sie habe dort niemanden, die Lage für Frauen, Hazaras und die Sicherheitslage sei nach wie vor schlecht, und sie wolle nicht, dass ihre Kinder mit Beleidigungen wegen ihrer Volksgruppe konfrontiert würden.

Zu den Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung befragt, gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, diese auf Grund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht gelesen zu haben bzw. sie nicht zu verstehen.

Die bevollmächtigte Vertreterin gab dazu an, zwei Accord Anfragen vorlegen zu wollen wonach Hazara einer besonderen Verfolgung ausgesetzt seien. Die beiden Accord Anfragen vom XXXX und vom XXXX sowie die in der mündlichen Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Unterstützungserklärung, eine Kursbestätigung für einen Deutschkurs sowie Fotos vom Erstbeschwerdeführer wurden als Beilagen A zum Akt genommen.

Am XXXX , einen Tag nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsberatung der Beschwerdeführer ein, in welcher, unter Zugrundelegung zweier Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt wurde, dass nochmals verdeutlicht werden solle, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Afghanistan dem Kleiderzwang unterworfen gewesen, habe das Haus nicht verlassen, keiner Bildung und Arbeit nachgehen dürfen. In Österreich sei ihr Leben frei, sie könne einer Bildung nachgehen und müsse sich keinen Kleiderzwängen unterwerfen. Auch wolle die Zweitbeschwerdeführerin nicht, dass ihre Kinder so aufwachsen müssten. Der Drang nach Bildung, einer Arbeit nachzugehen, aus freien Stücken das Haus zu verlassen und sich keinen Kleiderzwängen zu unterwerfen, sei als westlich anzusehen. Diese innere Einstellung wolle und könne die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht ablegen. Überdies leide die Drittbeschwerdeführerin an Epilepsie und könne die Versorgung in Afghanistan für eine Frau nicht garantiert werden.

Am XXXX langte eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, womit zur geschlechterspezifischen Verfolgung auf mehrere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes verwiesen wurde.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Schriftstücken gaben die Beschwerdeführer eine Adressänderung bekannt und legten die diesbezüglichen Meldezettel vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden

Sachverhalt aus:

Zu den Beschwerdeführern und den Fluchtgründen wird festgestellt:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind deren Kinder.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer haben gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführerinnen am XXXX schlepperunterstützt den Iran verlassen und sind über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am XXXX illegal in Österreich eingereist, und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh in Afghanistan geboren und ist mit ungefähr zwölf Jahren mit seinen Geschwistern, die Eltern sind verstorben, in den Iran geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan vier bis fünf Jahre die Schule besucht, keinen Beruf erlernt und im Iran vierzehn bis fünfzehn Jahre als Schuhnäher gearbeitet. In den Jahren XXXX und XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer vom Iran nach Afghanistan ausgewiesen, und hat sich dort im Jahr 2009 für ungefähr fünf bis sechs Monate in Mazar-e-Sharif und im Jahr XXXX für einen Monat in Herat aufgehalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Mashad im Iran geboren und ist mit ihren Eltern im Alter von ungefähr sieben Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, und nach dem Tod des Vaters mit ungefähr vierzehn Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern wieder in den Iran gegangen. Danach ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vier bis fünf Jahre die Schule besucht, und hat im Iran als Schuhnäherin gearbeitet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben geringe Deutschkenntnisse und leben in Österreich von der Grundversorgung.

Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers halten sich im Iran auf, die Mutter und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin sind in Australien und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin hält sich als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich auf.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine Verwandten in Afghanistan.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- und Vierbeschwerdeführerinnen sind gesund.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, das den Erst- bis Viertbeschwerdeführern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - insbesondere auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - droht.

Eine Verfolgung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehören ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Festzustellen ist, dass eine Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen zur sozialen Gruppe der "westlich orientierten Frauen" erstmals nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in einer nachträglich eingebrachten Stellungnahme von der Rechtsberatung der Beschwerdeführer vorgebracht wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein diesbezügliches Vorbringen weder in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Afghanistans Präsident und CEO:

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Sicherheitslage

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Regionale Sicherheitslage in den Provinzen

Balkh

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:

Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015).

Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015).

Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015).

Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015)

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Analphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015).

Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015).

Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015)

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015).

Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfestellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität, zur Religionszugehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur familiären Situation der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2016.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben der Erst- bzw. Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung leben und in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der vier Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin welche im gesamten Verfahren und auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass sie selbst und ihre minderjährigen Kinder gesund sind. Erst nachdem die Verhandlung zu Ende war und nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass die Drittbeschwerdeführerin an Epilepsie leide, und wurde dies nochmals mit Stellungnahme vom XXXX vorgebracht. Diese Ausführungen wurden nicht durch ärztliche Befunde belegt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Drittbeschwerdeführerin eine schwere bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Überdies ist festzuhalten, dass wenn die Drittbeschwerdeführerin an Epilepsie leidet, und diese Erkrankung im Heimatland nicht behandelbar wäre, den Beschwerdeführern bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, und eine Rückkehr derzeit somit sowieso nicht in Betracht käme.

Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Angst vor Verfolgung bzw. ihren Fluchtgründen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft bzw. nicht aktuell:

Der Erstbeschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren im Wesentlichen vor, dass er als Kind, nachdem die Eltern verstorben seien, mit den Geschwistern von Afghanistan in den Iran geflohen sei, da damals in Afghanistan Krieg geherrscht habe und vor allem Hazara verfolgt und getötet worden seien. Aus dem Iran seien die Beschwerdeführer nun geflohen, da sie dort keine Zukunft hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Iran geboren, mit ungefähr sieben Jahren mit ihrer Familie nach Afghanistan gegangen und dort bis etwas zum vierzehnten Lebensjahr geblieben. Nachdem der Vater in Afghanistan getötet worden sei und Krieg geherrscht habe, sei sie mit der Mutter und den Geschwistern wieder in den Iran zurückgekehrt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben im Verfahren diese Verfolgungsgründe auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen an.

Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid zu den Fluchtgründen fest, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit den Vorbringen kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hätten.

Auch während der gesamten mündlichen Verhandlung machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nur sehr vage, allgemeine, wenig konkrete und sehr oberflächliche Angaben zum Fluchtvorbringen.

In der mündlichen Verhandlung zu den Verfolgungs- bzw. Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er als Kind, nachdem die Eltern verstorben seien, mit den Geschwistern von Afghanistan in den Iran geflohen seien, Hauptgrund sei die Sicherheitslage gewesen. Konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben, aber er sei von den Taliban geschlagen worden. Ein konkreter Vorfall habe sich in seiner Kindheit ereignet bevor der Erstbeschwerdeführer in den Iran gegangen sei, da habe er den Taliban kaltes Wasser verkauft, das sie getrunken aber nicht bezahlt hätten, und daraufhin sei er von den Taliban beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Konkret auf Verfolgungsgründe wegen der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, eine generelle Gefahr deshalb verfolgt zu werden gebe es immer, einen konkreten Fall habe es nicht gegeben.

Nach nochmaligem Befragen zu konkreten bzw. individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen, gab der Erstbeschwerdeführer an:

"BF1: Ich habe niemanden in Afghanistan mehr, auch keinen Platz wo ich leben könnte und habe keine Verbindung zu diesem Land. Ich verfolge die Nachrichten von Afghanistan und ich weiß, dass die Sicherheitslage sich drastisch verschlechtert hat, und dass die Leute täglich entführt werden und aus diesen Gründen flüchten täglich viele Leute. Außerdem wenn meine Frau Afghanistan hört ist sie in Panik, weil sie viel erlebt hat und sie kann in keinem Fall zurückkehren, ich möchte dort bleiben wo meine Frau und meine Familie sich wohlfühlt. Ich kann es überleben, es geht nicht um mich aber um meine Frau und meine Kinder."

Der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung weiters angegeben, dass er zwei Mal, nämlich im Jahr 2009 und im Jahr 2015 aus dem Iran nach Afghanistan ausgewiesen worden sei, und sich im Jahr 2009 fünf bis sechs Monate in Mazar-e-Sharif und im Jahr 2015 ungefähr ein Monat in Herat aufgehalten habe. Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer während dieser Aufenthalte Probleme in Afghanistan gehabt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe extrem viele Probleme gehabt, da er nicht gewusst habe, wo er leben solle. Außerdem sei ihm vorgeworfen worden, er sei ein Spion und da habe er Angst gehabt. Näher zu dem Spionagevorwurf befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, die Taliban würden glauben, dass jeder der aus dem Iran zurückkomme ein Spion sei. Im Iran seien manche Leute streng religiös und glaubten, Hazaras seien keine Muslime und müssten vernichtet werden. Einen konkret gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Vorwurf habe es nicht gegeben.

Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in einer Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hat, dass er nur einmal, nämlich im Jahr 2007 nach Afghanistan abgeschoben worden sei, gab er an, er wisse nicht, warum das falsch protokolliert worden sei, möglicherweise habe es Missverständnisse im Zusammenhang mit dem iranischen Kalender und der Übersetzung gegeben.

Sehr ähnlich antwortete die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung befragt nach ihren Fluchtgründen indem sie angab, sie sei mit ihrer Familie im Alter von sieben Jahren nach Afghanistan gegangen, weil der Vater gedacht habe die Sicherheitslage sei besser geworden. Nachdem der Vater aber getötet worden sei, sei sie im Alter von vierzehn Jahren mit ihrer Mutter und den Geschwistern wieder in den Iran zurückgekehrt. Konkret gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Gewalt habe es nicht gegeben, aber die Hazara seien generell schlecht behandelt und beschimpft worden, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, die Beschwerdeführerin hätte nicht in die Schule gehen dürfen und sie habe es gehasst Burka zu tragen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie könne keinesfalls in Afghanistan leben, die Sicherheitslage und die Lage für Frauen seien nach wie vor schlecht, und Hazaras würden ebenso nach wie vor verfolgt.

Zusammenfassung ist zu den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsgründen festzuhalten, dass es sich dabei im Wesentlichen um allgemeine Ausführungen handelt wie die schlechte Sicherheitslage, die Talibanherrschaft, Verfolgung der Hazara und der Bürgerkrieg, und sich diese Ausführungen größtenteils auf den Zeitraum der Kindheit der beiden Beschwerdeführer in Afghanistan beziehen. Individuell gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungshandlungen konnten dem Vorbringen nicht entnommen werden.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, Länderberichten sei zu entnehmen, dass die schiitische Minderheit der Hazara während der Talibanherrschaft besonders verfolgt worden sei und die Diskriminierung der Hazara weiterhin anhalten würde, ist festzuhalten, dass es den Tatsachen entspricht, dass die Hazara während der Talibanherrschaft besonders verfolgt worden sind und daher die Angaben der beiden Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, während ihrer Kindheit seien Hazara stark verfolgt und diskriminiert worden, glaubhaft ist. Daher ist es auch durchaus glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer beim Wasserverkaufen als Kind von den Taliban beschimpft, beleidigt und auch geschlagen worden sei wobei auch diesbezüglich festzuhalten ist, dass es sich dabei, abgesehen von der fehlenden Aktualität, bei Beleidigungen oder Beschimpfungen um keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen handelt, und der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer auch geschlagen worden sei, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, und darin ein gesteigertes Vorbringen zu erkennen ist.

Festzuhalten ist diesbezüglich weiters, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass sich die Situation für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara verbessert hat.

Überdies ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2015 für mehrere Monate in Afghanistan aufgehalten, dort sogar auf Baustellen gearbeitet und Geld verdient hat, und in der mündlichen Verhandlung auf Befragen nicht vorgebracht hat, in dieser Zeit einer Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich angegeben, große Probleme gehabt zu haben, da er nicht gewusst habe, wo er leben solle. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte "Spionagevorwurf" konnte von ihm, wie bereits ausgeführt, nicht konkretisiert werden.

Außerdem hat der Erstbeschwerdeführer auf Vorhalt in der Verhandlung, die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Einvernahme angegeben, der Erstbeschwerdeführer habe sie während seines Aufenthaltes in Afghanistan angerufen und gefragt, ob sie mit den Kindern zu ihm nach Afghanistan kommen wolle, angegeben, er habe sie angerufen, da er gewollt habe, dass seine Familie zu ihm komme. Weiters dazu befragt, ob der Erstbeschwerdeführer demnach in Afghanistan geblieben wäre bzw. ob er keine Angst gehabt hätte in Afghanistan zu leben, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, er habe gewollte, dass seine Familie zu ihm komme, im Iran sei es ihnen auch sehr schlecht gegangen, er sei hilflos gewesen aber seine Frau habe nicht nach Afghanistan kommen wollen.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer sogar seine Frau und seine minderjährigen Töchter zu sich nach Afghanistan holen wollte, würde wohl eher darauf hinweisen, dass sich der Erstbeschwerdeführer vorstellen hätte konnte wieder in Afghanistan zu leben, und würde nicht auf Angst des Erstbeschwerdeführers vor asylrelevante Verfolgung hinweisen bzw. die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bestätigen, wonach der während seiner zwei mehrmonatigen Aufenthalte in Afghanistan, wo er auch gearbeitet und Geld verdient hat, keine Probleme im Zusammenhang mit asylrelevanter Verfolgung gehabt habe.

Betreffend den Umstand, dass die Rechtsberatung der Beschwerdeführer am 07.06.2016, einen Tag nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, wonach die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen (die Dritt- Viertbeschwerdeführerinnen sind zwei minderjährige Mädchen im Alter von vier und sieben Jahren) einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt seien, da sie westlich orientiert seien, ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder in den Einvernahmen vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, "westlich orientiert" und daher einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Auch die Rechtsberaterin der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sondern lediglich die Zweitbeschwerdeführerin befragt, wie sich eine Rückkehr nach Afghanistan auf das Leben ihrer Töchter auswirken würde. Die Zweitbeschwerdeführerin antworteten im Wesentlichen, die Töchter dürften nicht die Schule besuchen, das Haus nicht verlassen, es wäre für sie die Hölle in Afghanistan zu leben, Entführung und Vergewaltigung sei möglich.

Die geschlechtsspezifische Verfolgung der "westlichen Orientierung" wurde erstmals in der Stellungnahme vom 07.06.2016 vorgebracht und dazu ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan dem Kleiderzwang unterworfen gewesen sei, das Haus habe nicht verlassen und auch keine Bildung habe genießen dürfen sowie keiner Arbeit nachgehen dürfen. Es entspreche der inneren Überzeugung der Zweitbeschwerdeführerin ihre westliche Haltung ihren Kindern zu vermitteln und ihr Drang nach Bildung, einer Arbeit nachzugehen und sich keinen Kleiderzwängen zu unterwerfen sei als "westlich" anzusehen.

Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung betreffend ihren Aufenthalt als Kind in Afghanistan, "sie habe es gehasst Burka zu tragen" ist kein diesbezüglich ausreichendes Vorbringen für eine "westliche Orientierung".

Die in der Stellungnahme angeführte "innere Überzeugung einer westlichen Haltung welche die Zweitbeschwerdeführerin nicht ablegen wolle und könne" sowie der "Drang nach Bildung und einer Arbeit nachzugehen" wurden von der Zweitbeschwerdeführerin selbst, wie bereits dargelegt, im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, und hat die Zweitbeschwerdeführerin auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung überhaupt kein derartiges Vorbringen erstattet, auch nicht auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nach ihren Verfolgungs- bzw. Fluchtgründen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder vorgebracht sich bilden noch einer Arbeit nachgehen zu wollen bzw. ihre innere Überzeugung einer westlichen Haltung nicht ablegen zu können bzw. zu wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch, mit Ausnahme einer Stellungnahme der Koordinationsstelle "Willkommenskultur Lainsitztal" wonach die Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuchen und der Erstbeschwerdeführer sehr gute Fortschritte gemacht habe, keinerlei Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt und selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, nur wenig Deutsch zu können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesamteindruck der Zweitbeschwerdeführerin keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" ergeben hätte, und sich die Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt erst ein Jahr in Österreich aufhalten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch bekleidet erschienen ist.

Schließlich kann daher in Gesamtbetrachtung des gegenständlichen oberflächlichen, vagen und nicht aktuellen Vorbringens der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den, den Beschwerdeführern mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörterten Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der mündlichen Verhandlung zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben.

Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin hat ebenfalls keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgegeben sondern zwei Accord Anfragen vom XXXX und vom XXXX vorgelegt, in welchen die Situation der Afghanen bzw. der Hazara auch nach Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan, basierend auf diversen Berichten die auch den Länderfeststellungen zu Grunde liegen, dargelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Überdies wurde ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor vielen Jahren aufgrund der damaligen Kriegssituation und der schlechten Sicherheitslage aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sind, und kommt dem Vorbringen schon deshalb keine Asylrelevanz zu, da es an der Aktualität der Ereignisse fehlt. Die Verfolgungsgefahr muss nämlich aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate und wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängst, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Zur Verfolgungsgefahr auf Grund der Volksgruppen bzw. Religionszugehörigkeit ist festzuhalten, dass die vier Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehören. Zur Verfolgung wegen einer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung befragt, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, dass Hazara immer beschimpft, beleidigt und diskriminiert würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung an, lediglich in ihrer Kindheit in Afghanistan auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden zu sein, konkrete gegen sie gerichtete diesbezügliche Verfolgungshandlungen habe es nicht gegeben.

Wie bereits ausgeführt, hat der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf diesbezügliche Befragung angegeben, er habe in seiner Kindheit in Afghanistan Wasser an die Taliban verkauft und nachdem die Taliban nicht dafür bezahlt hätten, sei er beschimpft, beleidigt und geschlagen worden.

Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin konnten eine individuelle und aktuelle gegen sie gerichtete Verfolgung auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara bzw. ihrer Religionszugehörigkeit als muslimische Schiiten darlegen.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt ist überdies festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer in den Jahren XXXX und XXXX für mehrere Monate in Afghanistan aufgehalten, dort gearbeitet und Geld verdient hat, ohne dass es zu Problemen oder Vorfällen gekommen wäre. Vielmehr wollte der Erstbeschwerdeführer seine Frau und seine beiden minderjährigen Töchter sogar zu sich nach Afghanistan holen.

Zum Beschwerdevorbringen einer "Gruppenverfolgung" und Diskriminierung der Hazara ist auszuführen, dass entsprechend den Länderberichten etwa 19 % der Bevölkerung schiitische Muslime sind und somit die größte religiöse Minderheit des Landes darstellen. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Derzeit leben etwa 3,25 Millionen Hazara in Afghanistan.

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es beispielsweise schiitischen Muslimen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen.

Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Gesellschaftliche Spannungen bestehen jedoch weiterhin und treten lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung an.

Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan jedoch auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.

Aus den der Entscheidung zu Grund gelegten Länderberichten und den vorgelegten Accord Anfragen lässt sich auch nicht ableiten, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, und lässt sich daraus keine Gruppenverfolgung ableiten.

Zum Vorbringen in einer Stellungnahme der Rechtsberaterin hinsichtlich geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen zur sozialen Gruppe von "westlich orientierte Frauen", ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine afghanische Frau ist für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerinnen ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (vgl. AsylGH 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011;).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994).

Wie bereits ausgeführt wurde von der Zweitbeschwerdeführerin weder vorgebracht "westlich" orientiert zu sein, noch konnte dieser Eindruck im Verfahren gewonnen werden.

Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf die erst kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von einem Jahr hinzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität - insbesondere auf Grund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen würde. Die Beschwerdeführer konnten somit keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe beruht.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 01.03.2016 auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und der individuellen Situation der Beschwerdeführer (keine familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, lange Zeit im Iran gelebt) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen, und die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

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