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W122 2123607-1•BVwG W122 2123607-1
W122 2123607-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016
Ausbildung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter, Einschlägigkeit,<br/>Gerichtspraxis, Richter, Verwaltungspraktikum, Vordienstzeiten
W122 2123607-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Richterin XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 22.01.2016, Zl. 90084031, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 und 65/2015 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I. Mit im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 29.01.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 7 Monaten und 23 Tagen angerechnet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin beantragte folgende Zeiten anzurechnen:
76 Stunden Lektorinnentätigkeit in englischer Sprache zum Thema Streitschlichtung an einer Sommerakademie an 2 Terminen samt Vorbereitung und 59,75 Stunden Mediationstätigkeit an Schulen an 5 Terminen
Diese Tätigkeiten wurden als einschlägige Berufstätigkeiten anerkannt und mit 23 Tagen entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz angerechnet.
Die Anrechnung weiterer beantragter Zeiten als Universitätslektor und Mediator wäre nicht möglich, da ab 01.08.2011 durchgehend Zeiten zur Gänze angerechnet worden wären. Dies wäre die Gerichtspraxis als Vordienstzeit und die Dienstzeit als Richteramtsanwärterin gemäß § 12 Abs. 1 Gehaltsgesetz. Die mehrfache Anrechnung wäre nicht zulässig.
Zur Zeit eines einmonatigen Ferialpraktikums bei einem Rechtsanwalt wurde angeführt, dass der Mehrwert für die richterliche Tätigkeit nicht vorliege. Diese Zeit wurde ebenfalls nicht angerechnet.
Die Zeit der Gerichtspraxis wurde der Beschwerdeführerin im Ausmaß von zehn Monaten angerechnet. Fünf Monate der Gerichtspraxis wurden gemäß § 211b RStDG i.V.m. § 5 Abs. 2 Rechtspraktikantengesetz nicht angerechnet.
Weitere Zeiten des Schulbesuches und Studiums wurden unter Hinweis auf die mangelnde Eigenschaft einer einschlägigen Berufstätigkeit nicht angerechnet.
Die Dienstzeit als Richteramtsanwärterin könne nicht als Vordienstzeit angerechnet werden, da diese im Dienstverhältnis verbrachte Zeit ohnehin gemäß § 12 Absatz 1 Gehaltsgesetz für das Anwachsen des Besoldungsdienstalter zu berücksichtigen gewesen wäre.
II. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 19.02.2016 Beschwerde, welche am 24.02. bei der belangten Behörde einlangte. Das Postaufgabedatum ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar. Von Rechtzeitigkeit kann dennoch ausgegangen werden.
Begründend führte die Beschwerdeführerin an, dass gemäß § 12 Abs. 7 Gehaltsgesetz jene Vordienstzeiten jedenfalls anzurechnen wären, welche bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind.
Der Vorrückungsstichtag sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.12.2012 festgesetzt worden und dem Beginn ihres Dienstverhältnisses anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von über sieben Jahren vorangestellt.
Dem Wortlaut des § 12 Abs. 7 Gehaltsgesetz entsprechend wären die im Zuge zur Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Die erfolgte Anrechnung mit Bescheid vom 17.12.2012 wäre rechtskräftig und es würde ein Eingriff in bereits erworbene Rechte (Vertrauensschutz) stattfinden.
Die Beschwerdeführerin begründete weiters die von der Behörde bereits grundsätzlich anerkannte Relevanz Ihrer Vortätigkeiten als Mediatoren und Lektorin für ihre Tätigkeit als Richterin.
Darüber hinaus argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Zeit als Rechtspraktikantin gleichheitswidrig und altersdiskriminierend nicht angerechnet worden wäre. Während einschlägige Verwaltungspraktika nach § 12 Abs. 3 leg cit. in vollem Ausmaß berücksichtigt werden, seien die ersten fünf Monate der Rechtspraktikumszeit nicht zu berücksichtigen. Die gesamte Zeit als Rechtspraktikant stelle eine für den Richterberuf einschlägige Tätigkeit da unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate diese Tätigkeit gehandelt hat. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wäre nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin sehe eine Altersdiskriminierung in diesem Zusammenhang darin, dass die Zeiten welche über die fünf Monate hinausgehen würden angerechnet werden würden, die ersten fünf Monate jedoch nicht. Die ersten fünf Monate seien in einem früheren Lebensalter absolviert worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege darin, dass die Ungleichbehandlung von Rechtspraktikumszeiten vor und nach der Absolvierung von fünf Monaten objektiv nicht rechtfertigbar wäre. Die Tätigkeiten wären grundsätzlich gleicher Natur, und würden lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung variieren.
Die Beschwerdeführerin moniert weiters das Fehlen einer Wahrungzulage im Zusammenhang mit der geringeren Einstufung durch die Bundesbesoldungsreform von 2015.
Die Beschwerdeführerin regt an, an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten um ein Gesetzesprüfungsverfahren über § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz, § 211a RStDG i.V.m. § 169 c insbesondere Abs. 9 Gehaltsgesetz einzuleiten.
Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über drei Jahre, sieben Monate und 23 Tage hinaus - dem Erhebungsbogen vom 12.10.2015, samt Ergänzung vom 24.11.2015 entsprechend - angerechnet werden; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vorgelegt und sind am 24.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und absolvierte ihre Gerichtspraxis im Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2012. Vom 01.06.2012 bis 28.02.2015 war die Beschwerdeführerin Richteramtsanwärterin. Während dieser Zeit wurden mit Bescheid vom 17.12.2012 Vordienstzeiten festgestellt, welche keine Auswirkungen auf die Besoldung als Richteramtsanwärterin hatten. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin auf eine Planstelle einer Bezirksrichterin (R1a) ernannt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.01.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 7 Monaten und 23 Tagen angerechnet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt:
§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 65/2015, lautet:
"Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67. Das Gehalt beträgt 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 442,3 € und 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 507,2 €.
...
Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."
Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016 lautet auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 bis Z 4 [...]
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[...]
(7)
"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) - (3) [...]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) - (4) [...]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [...]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
(3) - (4) [...]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"
2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
Die Beschwerdeführerin behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:
[...]"
Insoweit die Beschwerdeführerin die nunmehrige Nichtanrechnung von bereits in ihrer Zeit als Richteramtsanwärterin angerechneten Zeiten moniert, ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Anrechnung keinerlei Auswirkungen auf ihre Besoldung als Richteramtsanwärterin hatte.
Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit 10 Monaten angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten an der Universität Linz sowie als Midiatorin nach der pro-rata-temporis Methode, das heißt im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes, entspricht ebenfalls der Rechtslage. An diesem Grundsatz hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert.
Die Nichtanrechnung eines Universitätslehrganges mit dem Argument, es hätte sich nicht um eine Berufstätigkeit gehandelt, ist aufgrund der Rechtslage nach der Besoldungsreform 2015 nachvollziehbar. Es sind nur mehr Berufstätigkeiten anzurechnen. Schul- und Studienzeiten unterliegen nicht mehr der Voransetzung durch Anrechnung. Die Absolvierung eines Universitätslehrganges ist keine Berufstätigkeit. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die gegenständliche Ausbildung besonders bedeutend für ihre erfolgreiche berufliche Tätigkeit sei, findet durch den Gesetzestext keine Deckung, für die begehrte Anrechnung.
Betreffend der Problematik zum rechtskräftigen Anrechnungsbescheid aus der Richteramtsanwärterzeit wird wie folgt ausgeführt (Verwaltungsgerichtshof, 24.04.2015, 2011/17/0244):
"Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (vgl etwa VwGH vom 5. September 2008, 2005/12/0078). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl zB VwGH vom 17. Mai 2004, 2002/06/0203)."
Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin hatte wegen des der Beschwerdeführerin als Richteramtsanwärterin gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.
Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte - kann daher keine Rede sein. Daraus folgt die weitere logische Konsequenz, dass der Beschwerdefall auch keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I. Nr. 32/2015 darstellt. Die von der Beschwerdeführerin aus dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 (Rs Schmitzer), abgeleiteten insbesondere gegen die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 leg.cit. geltend gemachten Bedenken wegen Unionsrechtswidrigkeit gehen daher schon mangels Präjudizialität ins Leere.
Es ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Insofern ist dem ersten Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit demselben Aufgabengebiet betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €
3. 711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird.
Aus diesen Überlegungen ist von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde (so auch BVwG in W106 2123606-1 vom 13.05.2016 und W221 2127388-1 vom 07.10.2016).
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
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