I404 2122152-1•BVwG I404 2122152-1
I404 2122152-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I404 2122152-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gerhard AUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 25.01.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit formularmäßigem Vordruck vom 19.05.2015 beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Am 11.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.
3. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. W, einem Facharzt für Innere Medizin, vom 13.10.2015 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
Nierenerkrankung (dialysepflichtige Niereninsuff. seit Februar 2015 mit renaler Anämie inkl. Art. Hypertonie) Der Rahmensatz wurde gewählt, da Kombinationstherapie für die Hypertonie notwendig, eine chronische Hämodialyse angezeigt und eine Nierentransplantation indiziert.
70
2
Maligne Erkrankung der Genitalorgane (Z.n. Semikastration re. wegen Semimom mit Chemotherapie 05.2015) Der Rahmensatz wurde gewählt, da derzeit symptomfrei nach entferntem Tumor, jedoch noch innerhalb der Heilungsbewährung.
50
3
Funktionseinschränkung der Bauchspeicheldrüse Der Rahmensatz wurde gewählt, da nur geringgradige Funktionseinschränkung und medikamentös behandelbar.
20
4
Lungenfunktionsstörungen (COPD nach Nikotinabusus inkl. Z.n. Rippenserienfraktur) Der Rahmensatz wurde gewählt, da Atemnot nur bei starker Belastung.
10
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Gutachter folgendes an:
Nach Durchsicht der Aktenlage und der klinischen Untersuchung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es kann eine ausreichende Wegstrecke alleine und ohne Verwendung einer Stützhilfe zurückgelegt werden, ein sicherer Ein-und Ausstieg sowie sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet.
4. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zum Parteiengehör übermittelt. Er beeinspruchte das Gutachten, legte zusätzliche Befunde vor und beantragte eine neuerliche Begutachtung.
5. Die belangte Behörde holte auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. W. vom 30.11.2015 ein:
"Durch die nachgereichten Befunde ergibt sich keine Befunderweiterung und somit auch keine Änderung des Grades der Behinderung.
Nach Durchsicht der neu vorgelegten Akten und der zuvor durchgeführten klinischen Untersuchung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Speziell durch die erfolgte Therapie (Eisensubstitution und regelmäßige Dialyse) ist eine ausreichende Wegstrecke ohne Verwendung von Hilfsmitteln bewältigbar, es ist ein sicherer Ein- und Ausstieg sowie sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet".
6. Mit Bescheid vom 07.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet sei und
Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, treffe keiner der genannten Punkte auf den Beschwerdeführer zu. Es würden keine medizinischen Befunde vorliegen, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verursache. Im Besonderen seien kurze Wegstrecken ohne fremde Hilfe möglich, Niveauunterschiede wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten könnten, seien bewältigbar. Es würde auch keine Behinderung vorliegen, welche die Sicherheit der Beförderung gefährden würde.
7. Am 08.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 % ausgestellt.
8. Gegen den Bescheid vom 07.01.2016 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund seiner Nierenerkrankung (der Dialyse, polizystische Nieren), permanent schlechten Blutwerten und Bluthochdruck leide. Zusätzlich leide er noch unter erheblichen Schmerzen, aufgrund von 3 gebrochenen Lendenwirbel aus dem Jahr 2015. Er bitte daher um neuerliche Beurteilung seines Antrags vom 13.08.2015 betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
11. Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde Dr. W gebeten, zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten (beschränkte Belastbarkeit aufgrund der Nierenerkrankung, schlechte Blutwerte und Bluthochdruck sowie gebrochenen Lendenwirbel) im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung zu nehmen und sein Gutachten hinsichtlich näher angeführter Fragestellungen zu ergänzen.
12. Nach dem sowohl Dr. W als auch der Beschwerdeführer sich gegen eine Gutachtenserstellung von Dr. W ausgesprochen haben, wurde in der Folge Dr. M R, ein Facharzt für Innere Medizin, mit der Gutachtenserstellung beauftragt.
13. Mit Schreiben vom 18.07.2016 übermittelte Dr. M R nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.07.2016 folgendes Gutachten:
"a) Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke von ca. 300 – 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen.
b) Keine Behelfe erforderlich, daher auch keine Erschwernis diesbezüglich
c) Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu Überwindende Niveauunterschiede) nicht aus. Im Hinblick auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (unter anderem beim Stehen oder bei Notwendig werden der Bewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt), ist eine Beeinträchtigung an Tagen der verzögerten Dialyse durch Elektrolytverschiebungen und dadurch ausgelöster Schwäche oder Schwindel durchaus möglich.
d) Beim Beschwerdeführer bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremität.
e) Es bestehen beim Beschwerdeführer doch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
f) Soweit aus meiner Sicht erhebbar, bestehen beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer- neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen."
14. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde daraufhin der Sachverständige beauftragt, die zu den Fragen c) sowie e) dargelegten Ausführungen zu ergänzen und konkret auszuführen, inwieweit sich die vom Sachverständigen angeführten Einschränkungen auf den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln auswirken würden.
15. Mit Schreiben vom 05.08.2016 führte Dr. M wie folgt aus:
"Grundsätzlich muss aus meiner Sicht festgehalten werden, dass beim Probanden eine schwerwiegende chronische Erkrankung der Niere vorliegt, welche ihn jeden dritten Tag dialysepflichtig macht. Prinzipiell ist vorläufig davon auszugehen, dass der Proband innerhalb dieses Rhythmus durch die Dialyse einigermaßen stabil gehalten werden kann und daher im Rahmen dessen, das Ein- und Aussteigen und somit Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus möglich ist. Auch die Sicherheit während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (unter anderem beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) sollte dabei kein Problem darstellen. Was ich allerdings in meinem ersten Gutachten berücksichtigt habe ist, dass dieser dreitägige Dialyserhythmus durch Feiertage beziehungsweise Wochenenden durchaus mit einer Verlängerung der dialysefreien Tage, auf zum Beispiel vier Tage vergesellschaftet sein kann. Im Rahmen der Verlängerung dialysefreier Tage kommt es zu einem deutlich vermehrten Stau harnpflichtiger Substanzen, die durchaus eine deutliche Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer muskulären Schwäche, Schwindelneigung, et cetera, hervorrufen kann. An solchen Tagen wäre zwar das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, allerdings die Sicherheit beim Stehen oder freien Bewegen während der Fahrt durchaus eingeschränkt. In diesem Sinne wäre bei einem üblichen Dialyserhythmus von alle drei Tage mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Problem bezüglich des Ein- und Aussteigens, beziehungsweise der sicheren Beförderung im öffentlichen Verkehr. Bei jeder Verlängerung der dialysefreien Tage wäre allerdings eine Berücksichtigung hinsichtlich der sicheren Beförderung, namentlich des freien Bewegens der [gemeint wohl: während der] Fahrt nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben."
16. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten samt Ergänzung übermittelt und gab er dazu an, dass er nur einen zweitägigen Dialyserhythmus habe und 3 Mal die Woche für 4 Stunden dialysepflichtig sei. Spaziergänge von 5 Kilometern dürften auf einem Verständigungsproblem beruhen, die schaffe er vielleicht binnen einer Woche. Ebenso komme er in den zweiten Stock nicht so "ohne weiteres", sondern es koste ihn sehr wohl große Anstrengung. Der Sachverständige habe kritisiert, dass er mit dem Moped an einem "schlechten Tag" gekommen sei, da er an einem Montag und damit nach dem Wochenende einen Tag länger dialysefrei gewesen sei. Er habe dem Sachverständigen erklärt, dass sich das "schlecht" heute in Grenzen halte, da er sich am Wochenende gut gehalten habe (Diät, wenig Flüssigkeit).
17. Am 11.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und der Sachverständige Dr. M R geladen wurden. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.01.2016 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 80 % festgesetzt.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter einer Nierenerkrankung (Einstufung unter die Pos. Nr. 05.04.04 mit einem Grad der Behinderung von 70 %) und ist drei Mal pro Woche, nämlich am Montag, Mittwoch und Freitag, dialysepflichtig.
Diese Funktionseinschränkung hat keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge. Dem Beschwerdeführer sind das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich.
1.3. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten- und nicht belegten - gebrochenen Lendenwirbeln aus dem Jahr 2015 und daraus resultierende Schmerzen führen nicht dazu, dass das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel nicht möglich sind.
1.4. Weiters kann er auch kurze Wegstrecken (300-400 Meter) ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen.
1.5. Beim Beschwerdeführer bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Er ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellung, dass die Nierenerkrankung zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führt, basiert auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass ihn seine Niereninsuffizienz bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt. Auch der Gutachter hat in der Verhandlung dargelegt, dass er die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben im Rahmen der Untersuchung so festgestellt habe. Die von ihm angeführten Beeinträchtigungen seien jedoch nur auf jene Tage zu beziehen, an welchen der normale "zweitägige Dialyserhythmus" nicht zutreffe, also insbesondere auf die Montage. An solchen Tage sei der Gleichgewichtssinn des Beschwerdeführers eingeschränkter als bei einem gesunden Menschen, der sichere Transport im Verkehrsmittel sei aber dennoch nicht gefährdet. Wenn aber an den Tagen zuvor eine Diät eingehalten werde und insbesondere auf kaliumreiche Lebensmittel verzichtet werde, würde auch diese Einschränkung nicht vorliegen.
2.3. Die Feststellung, dass allenfalls vorliegende gebrochene Lendenwirbeln zu keiner Beeinträchtigung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führen, basiert auf den Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, dass eine Beeinträchtigung erst für den Fall vorliege, dass er eine halbe Stunde im Bus stehen müsste. Dieses Leiden führt daher auch nicht dazu, dass der sichere Transport gefährdet ist.
2.4. Dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen kann, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst bestätigt.
2.5. Dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bestehen, er nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, basiert auf den vorgelegten Gutachten und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt.
Wenn der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Untersuchung bei Dr. M. R. am 18.07.2016 angibt, dass er sich im Bus mit vielen Menschen unwohl und eingeengt fühle, so ist dieses Vorbringen aufgrund des Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung " bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Daher unterliegt dieses Vorbringen, welches der Beschwerdeführer erst nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, der Neuerungsbeschränkung und war nicht näher zu prüfen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
ABSCHNITT VI
BEHINDERTENPASS
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei dem Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Beim Beschwerdeführer liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vor. Weiters hat der Gutachter auch dargelegt, dass selbst an jenen Tagen, an denen die letzte Dialyse vor drei Tagen war, die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt ist, wenn der Beschwerdeführer eine Diät einhaltet und kaliumreiche Lebensmittel vermeidet. In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinzuweisen, wonach bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
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