BVwG W235 2103860-1

W235 2103860-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, unterstellte politische<br/>Gesinnung

Texte intégral

BVwG W235 2103860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2103860.1.00

Spruch

W235 2103860-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl. 1015864510-14550833, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 21.04.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe bzw. dem Clan der Warsangeli und dem Islam an. Zuletzt habe er in XXXX [Somaliland] gelebt. Von dort aus habe er Anfang März 2014 Somalia verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Somalia wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen habe. Es herrsche Krieg in seinem Heimatland. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst vor Al Shabaab.

1.3. Am 07.05.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, in der er befragt zu seinem Geburtsdatum angab, er wisse, dass er am XXXX geboren sei, weil ihm dies seine Mutter gesagt habe. Diesbezügliche Dokumente habe er nicht. Ärztlichen Untersuchungen zur Abklärung seines Alters stimme der Beschwerdeführer zu.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom 14.05.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 29, Schmeling 3" vorliegt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2014 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Einvernahme unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er sich gesund fühle und in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei nur einmal wegen Zahnschmerzen beim Arzt gewesen. Medikamente nehme er nicht.

Der Beschwerdeführer habe in Somalia und zwar in XXXX zwei Jahre lang eine Privatschule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Familie - Eltern und acht Geschwister - stamme ursprünglich aus XXXX, sei jedoch im Jahr 2013 wegen des Krieges nach XXXX umgezogen. Der Beschwerdeführer selbst habe bis März 2014 in XXXX gelebt.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter in XXXX ein Geschäft gehabt habe. Damals hätten Milizen der Al Shabaab in XXXX geherrscht, die von den Geschäftsleuten zwangsweise Geld gesammelt hätten. Eines Tages im Jahr 2013 seien sie ins Geschäft seiner Mutter gekommen als der Beschwerdeführer zufällig auch anwesend gewesen sei. Sie hätten das Geld in Waffen investieren und Leute töten wollen, was die Mutter des Beschwerdeführers verweigert habe. Daraufhin habe Al Shabaab den Beschwerdeführer mitgenommen und in ihr Quartier gebracht. Dort sei der Beschwerdeführer trainiert worden, wie man mit einer Pistole einen Menschen töte und sei jeden Tag geschlagen sowie mit Feuer misshandelt worden. Eines Tages habe ihn Al Shabaab in eine Moschee gebracht, wo er einen älteren Mann getroffen habe, der ihm gesagt habe, dass diese Leute schlecht seien und er ihm helfen wolle. Als die Al Shabaab Angehörigen eines Tages wieder Geld einsammeln hätten wollen, habe der Beschwerdeführer seine Chance gesehen und die Flucht ergriffen. Er sei dann zu seiner Mutter gegangen, die die Ausreise organisiert habe. Insgesamt sei er ca. ein Monat in dem Trainingslager von Al Shabaab geblieben. In XXXX habe er persönlich keine Probleme mit Al Shabaab gehabt, allerdings seien Gefolgsleute von Al Shabaab zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie ihn zurückbringen solle. Seine Familie werde auch telefonisch bedroht; es werde verlangt, den Beschwerdeführer zurückzubringen, sonst würden sie seinen Geschwistern etwas antun.

In Österreich besuche er die Sporthauptschule in XXXX, spiele Fußball und mache einen Deutschkurs. Familienangehörige habe er hier nicht.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der gesetzlichen Vertreterin die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur aktuellen Lage in Somalia ausgehändigt und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Weiters legte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme drei Deutschkursbestätigungen vom 27.06.2014, vom 27.07.2014 und vom 27.08.2014, seinen Spielerpass des Vereins SC XXXX, eine Urkunde des

"11. SOS-Cup" vom 21.06.2014 und einen Laborbefund vom 06.06.2014 vor.

1.5. Am 05.11.2014 langte binnen offener Frist die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In dieser wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Südsomalia stamme und vom dort herrschenden bewaffneten Konflikt zwischen Militäreinheiten, AMISOM und Al Shabaab direkt betroffen wäre. In den Länderfeststellungen würden die Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab bestätigt. Das staatliche Justizsystem in Somalia sei nicht funktionsfähig und es gebe auch keine funktionierende zentrale Regierung. Seit Jahren sei die Menschenrechtslage extrem schlecht. Terrorismus und Kriminalität würden die Hauptbedrohungen in Somalia darstellen. Dieser Terrorismus werde von Al Shabaab verübt und sei die Regierung nicht in der Lage, dies zu unterbinden. Nicht geteilt werden könne die Ansicht in den Länderfeststellungen, dass sich die Lage in Mogadischu stabilisiert habe. Gemäß einem UNHCR Bericht vom Jänner 2014 werde Al Shabaab für das Verschwindenlassen von Zivilpersonen, Vergewaltigungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und einer Reihe weiterer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht. Die Regierungstruppen hätten weder Autorität noch Disziplin und würden selbst einen Unsicherheitsfaktor darstellen. Weiters ergebe sich aus diesem Bericht, dass Al Shabaab in weiten Teilen Somalias präsent und für zahlreiche Anschläge verantwortlich sei. Aufgrund der katastrophalen Lage in Somalia sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer in sein Herkunftsgebiet völlig unzumutbar. Innerstaatliche Fluchtalternativen würden nicht existieren. Die Familie des Beschwerdeführers sei intern vertrieben worden und verfüge nunmehr über keine Lebensgrundlage.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.12.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein somalischer Staatsbürger sei, der dem islamischen Glauben und der Volksgruppe der Warsangeli angehöre. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe sich in der Folge bis März 2014 mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX aufgehalten, wo seine Familie immer noch lebe. Die Angaben zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Er werde in seinem Heimatland nicht aus Gründen der Rasse, politischen Einstellung oder Religion verfolgt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 13 bis 46 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden. Auch ergebe sich die Feststellung, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in XXXX aufhältig seien, aus seinen glaubhaften Angaben. Das Vorbringen bezüglich einer aktuellen Gefährdungslage der Person des Beschwerdeführers sei jedoch weder schlüssig noch plausibel. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass er von Al Shabaab festgehalten und eingesperrt worden sei, obwohl er dazu aufgefordert worden sei, vollständige Angaben zu machen. Festzuhalten sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entführung noch über mehrere Monate in XXXX aufhältig gewesen sei. Nach Ansicht der Behörde sei es nicht glaubhaft, dass Interesse an der Person des Beschwerdeführer bestanden habe. Die Gründe für die Ausreise mögen in der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben; eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den behördlichen Länderfeststellungen widerspiegeln würden, sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Etwaige wirtschaftliche Gründe würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sei im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung, die ihren Ursprung in den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe, nicht hervorgekommen. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage zwar nicht gänzlich entzogen wäre, aber aus den Länderfeststellungen eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Somalia erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia nicht zulässig. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich zulässigen Dauer erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 09.01.2015 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, dass er Somalia wegen des Krieges verlassen habe, damit die Bedrohungen durch Al Shabaab gemeint habe. Die polizeiliche Erstbefragung habe sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen und sei zudem ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt worden. Da auch in den Länderberichten des Bundesamtes zu lesen sei, dass Al Shabaab insbesondere Minderjährige zwangsrekrutiere, würden die Angaben des Beschwerdeführers der in Somalia tatsächlich vorherrschenden Situation entsprechen. Weiters sei den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu entnehmen, dass Al Shabaab gesuchte Personen finden könne und über ein weites Netz an Kontaktmöglichkeiten verfüge. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte das Bundesamt zudem einen milderen Maßstab bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzulegen gehabt. Durch die Bedrohung von Al Shabaab und der Ausübung ihrer Macht in weiten Teilen des Landes sei der Beschwerdeführer aufgrund der ihm drohenden Zwangsrekrutierung politisch und religiös verfolgt, da Al Shabaab einen bedeutenden Machtfaktor mit religiös-politischem Hintergrund darstelle, welcher die Regierung von Somalia bekämpfe und eine strenge Auslegung des Islam durchsetzen wolle. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr nach Somalia wohlbegründete Furcht von Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. getötet zu werden, da er bereits vor seiner Flucht aufgefordert worden sei, sich dieser Gruppierung anzuschließen, zumal er bereits mit Ermordung bedroht worden sei, da er aus ihrer Anhaltung geflohen sei. Bezüglich des temporären Aufenthalts seiner Familie in Hargaysa sei auszuführen, dass dies keine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, da die Situation für Binnenvertriebene in Somaliland unsicher sei. Diese würden in Somaliland als Ausländer betrachtet und wäre dem Beschwerdeführer dort die Lebensgrundlage entzogen.

4. Mit E-Mail der gesetzlichen Vertreterin vom 20.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung des Beschwerdeführers übermittelt, in welcher dieser vorbrachte, am XXXX (und nicht am XXXX) in XXXX geboren zu sein. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sein Alter nur geschätzt. Jetzt lege er ein Schreiben seines Vaters bei, mit welchem ihm dieser sein tatsächliches Geburtsdatum mitgeteilt habe (vgl. AS 259).

5. Am 02.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an der der Beschwerdeführer und seine gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Seine Daten seien korrekt. Identitätsdokumente habe er jedoch keine. Er sei am XXXX geboren; das habe ihm sein Vater gesagt. Betreffend sein zuvor genanntes Geburtsdatum XXXX gab er an, in Somalia würden die Leute nicht registriert und daher wisse man das genaue Geburtsdatum nicht. Er habe es geschätzt. Wegen seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Heimatland keine Probleme gehabt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine dreieinhalbwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter vor drei Wochen gestorben sei. Sein Vater und seine acht Geschwister würden derzeit in XXXX leben. Der letzte Kontakt sei vor zwei oder drei Wochen gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe seit seiner Geburt bis Dezember 2013 in XXXX gelebt. Dann habe er ein Problem mit Al Shabaab bekommen und sei nach XXXX geflohen, wo er bis März 2014 - bis zu seiner Ausreise Richtung Österreich - gelebt habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei vor ca. vier Wochen nach XXXX zurückgekehrt, weil sie gedacht habe, dass es dort ruhiger geworden sei. Al Shabaab sei jedoch noch da gewesen und habe überall in der Stadt Informanten. Als Al Shabaab erfahren habe, dass die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX zurückgekehrt sei, hätten sie seine Mutter nach ihm gefragt. Seine Mutter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Zwei Wochen später sei sie auf der Straße getötet worden. Das habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren. Sein Vater habe ihm gesagt, dass Al Shabaab dahinterstecke.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Moment die Hauptschule besuche und an einem Pflichtschulabschlusskurs teilnehme. Diesbezüglich lege er eine Bestätigung vor (vgl. Beilage ./1). Er habe ein Praktikum als Karosseriearbeiter gemacht, spiele Fußball und spreche Deutsch auf einem alltagstauglichem Niveau.

Zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass Al Shabaab schon öfter ins Lebensmittelgeschäft seiner Mutter gekommen sei, um Geld einzusammeln. Seine Mutter habe früher Al Shabaab Geld bezahlt, habe es aber diesmal - es sei ca. im September 2013 gewesen - nicht tun können, weil sie nichts verdient habe. Es sei zu einem Streit gekommen und hätten die Al Shabaab Männer nicht verstanden, dass die Mutter des Beschwerdeführers an diesem Tag nichts verdient habe, da ihr Geschäft nicht gut gelaufen sei. Sie hätten gedacht, seine Mutter wolle nicht zahlen und hätten den Beschwerdeführer gewaltsam mit ihrem Auto in ihr Camp verschleppt. In diesem Camp habe der Beschwerdeführer ca. einen Monat verbracht. Er sei gegen fünf Uhr früh jeden Tag aufgeweckt und trainiert worden, solange es noch dunkel gewesen sei. Tagsüber sei er eingesperrt gewesen, da Al Shabaab nicht gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer merken könne, wie das Camp aussehe. Nachdem er den älteren Mann in der Moschee kennen gelernt habe, sei er von den Al Shabaab Männern zurück ins Camp gebracht worden. Al Shabaab habe jeden Freitag eine Gruppe der sich im Trainingslager befindlichen jungen Männer zur Moschee mitgenommen; dieses eine Mal sei der Beschwerdeführer auch dabei gewesen. Eines Tages hätten sie jedoch wieder Geld einsammeln wollen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie seien in die Stadt XXXX gegangen, wo der Beschwerdeführer fliehen habe können. Er sei dann in sein Elternhaus zurückgekehrt und sei die Familie noch am selben Tag aus XXXX weggegangen. Bis März 2014 habe er dann in XXXX gelebt. Im Jänner oder Feber 2014 seien Al Shabaab Informanten nach XXXX gekommen und hätten der Familie des Beschwerdeführers gesagt, dass sie Probleme bekommen würde, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückgebracht werde. Es sei öfter vorgekommen, dass diese Gefolgsleute von Al Shabaab gekommen seien. Daran habe der Beschwerdeführer erkannt, dass sie keine Angst vor der Regierung hätten und diese ihn sohin nicht schützen könne. Nachdem der Beschwerdeführer aus Somalia geflohen sei, sei seine Familie in XXXX nur noch telefonisch bedroht worden.

Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, von sich aus Dokumente oder Bestätigungen, insbesondere zum Tod seiner Mutter, vorzulegen, sollten diese beschaffbar sein. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt sind keine Unterlagen eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Zugehöriger zur Volksgruppe bzw. zum Clan der Warsangeli. Er stammt aus XXXX, wo er geboren und bei seinen Eltern mit acht Geschwistern aufgewachsen ist. Ca. im Dezember 2013 zog der Beschwerdeführer mit den genannten Familienangehörigen von XXXX nach XXXX in Somaliland, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Im März 2014 verließ der Beschwerdeführer Somalia und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 20.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Mutter des Beschwerdeführers führte in XXXX ein Lebensmittelgeschäft und wurde - ebenso wie andere Geschäftsinhaber - regelmäßig von Al Shabaab Angehörigen in ihrem Geschäft aufgesucht, um Geld "einzusammeln", welches Al Shabaab für den Kauf von Waffen benötigte. Als diese Al Shabaab Angehörigen ca. im September 2013 wieder ins Geschäft der Mutter des Beschwerdeführers kamen, konnte ihnen diese kein Geld geben, da sie an diesem Tag nichts verdient hatte. Da sie kein Geld bekommen hatten, nahmen die Al Shabaab Angehörigen den zufällig anwesenden Beschwerdeführer gewaltsam mit und verschleppten ihn in ihr Trainingslager, wo er im Umgang mit Waffen trainiert wurde. Als die Al Shabaab Angehörigen ca. einen Monat später wieder unterwegs waren, um Geld "einzusammeln", nahmen sie den Beschwerdeführer mit nach XXXX, wo ihm die Flucht gelang. Unmittelbar nach seiner Flucht kehrte der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zurück und noch am selben Tag zog die gesamte Familie aus XXXX weg nach XXXX, wo sie in der Folge lebte. Anfang des Jahres 2014 kamen Informanten, die für Al Shabaab tätig waren, zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in XXXX und bedrohten diese, dass sie Probleme bekämen, wenn der Beschwerdeführer nicht zu Al Shabaab zurückkehrt. Nachdem diese Gefolgsleute mehrmals zur Familie des Beschwerdeführers gekommen waren, verließ der Beschwerdeführer im März 2014 aus Angst vor Al Shabaab Somalia. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde seine Familie nicht mehr persönlich, sondern nur noch telefonisch bedroht. Da sie davon ausgingen, dass sich die Lage beruhigt hat, zog die Familie des Beschwerdeführers im Frühjahr 2016 zurück nach XXXX. Als die Angehörigen von Al Shabaab jedoch erfuhren, dass die Familie des Beschwerdeführer zurückgekehrt ist, fragten sie seine Mutter nach ihm, die ihnen sagte, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Zwei Wochen später wurde die Mutter des Beschwerdeführers von Al Shabaab Angehörigen auf der Straße getötet.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls bereits ins Blickfeld von Al Shabaab geraten ist, aufgrund seiner durch die Flucht sowohl aus dem Trainingslager als auch nach XXXX deutlich erkennbare Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. für diese zu kämpfen, von Al Shabaab eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich bereitet sich der Beschwerdeführer, der Deutsch auf einem alltagstauglichem Niveau spricht, derzeit auf seinen Pflichtschulabschluss vor. Neben dem Besuch der Hauptschule hat der Beschwerdeführer einige Deutschkurse absolviert, spielt Fußball und hat ein Praktikum als Karosseriearbeiter gemacht. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.

1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:

1.2.1. Sicherheitslage in Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba):

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Quellen:

  • BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 und

  • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

1.2.2. Al Shabaab (AS):

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

  • A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016;

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_ 2016 _ Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;

  • DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;

  • UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 und

  • UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

1.2.3. (Zwangs)rekrutierungen und Kindersoldaten:

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;

  • DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;

  • LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo. no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload /1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016,

  • UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/ 5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;

  • UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014] _UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 und

  • USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm? year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

1.2.4. Deserteure und ehemalige Kämpfer der Al Shabaab:

Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015). Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015). Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden - vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015). Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).

Quellen:

  • DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016,

  • LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere,

http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;

  • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016;

  • UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 und

  • UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Staatsangehörigkeit, Volks- bzw. Clanzugehörigkeit, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsort, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte. Betreffend die mündliche Verhandlung ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sein Leben sowie seinen Tagesablauf im Trainingslager der Al Shabaab detailreich und plastisch zu schildern. Wenn im angefochtenen Bescheid auf Widersprüche zwischen den Angaben in der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme verwiesen wird, ist diesbezüglich den Beschwerdeausführungen Recht zu geben, dass sich die polizeiliche Erstbefragung nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen hat und darüber hinaus die (zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Erstbefragung noch vorgelegen habende) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu wenig Eingang in die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit gefunden hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sehr wohl angegeben hat, dass er im Fall einer Rückkehr nach Somalia Angst vor Al Shabaab habe (vgl. AS 37). Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner, dass er im Zuge der mündlichen Verhandlung auch "nebensächliche" Fragen ohne zu zögern beantworten konnte (z.B. Verhandlungsschrift Seite 12: "R: Welches Geschäft hat Ihre Mutter geführt? BF: Sie hat Süßigkeiten und Lebensmittel verkauft. Es war ein kleines Geschäft. R: Können Sie mir das Geschäft ein bisschen beschreiben? BF: Es war klein, es hatte Regale, unten waren Lebensmittel und auf den Regalen waren Süßigkeiten, Kekse und ähnliches.").

Betreffend das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. zur nunmehrigen Volljährigkeit ist darauf zu verweisen, dass sich diese Feststellung aus der Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (E-Mail vom 20.03.2015) ergibt, in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX (und nicht am XXXX) in XXXX geboren sei, was ihm sein Vater nunmehr mitgeteilt habe. Sein in Österreich angegebenes Alter habe er nur geschätzt. Diesbezüglich ist zum einen auszuführen, dass es ebenfalls zugunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass dieser nach Erhalt der Mitteilung seines Vaters von sich aus dem Bundesverwaltungsgericht sein tatsächliches Geburtsdatum bekannt gegeben hat, obwohl er hierdurch keine Vorteile im Verfahren erlangen konnte. Zum andern ist auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach Durchführung einer Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen. Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in Somalia würden die Leute nicht registriert und daher wisse man das genaue Geburtsdatum nicht, plausibel und vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia auch nachvollziehbar sind.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seiner Integration ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den diesbezüglich sowohl im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2016 eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 25.04.2016. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und ihm eine dreieinhalbwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Da eine Stellungnahme in der Folge nicht eingebracht wurde, ist der Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er bereits einmal von Al Shabaab in ein Trainingslager verschleppt und im Umgang mit Waffen trainiert wurde sowie, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht aus diesem Lager bzw. aus seiner Region seine Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. für diese zu kämpfen, deutlich gezeigt hat. Aus Angst aufgrund einer, dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die Interessen von Al Shabaab gerichteten politischen Einstellung, von Al Shabaab verfolgt zu werden, hat der Beschwerdeführer Somalia verlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde im Frühjahr 2016 durch Al Shabaab getötet.

Im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen auch die aktuellen Länderberichte davon aus, dass die Weigerung, Al Shabaab beizutreten, für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein kann. Al Shabaab agiert zwar in XXXX - den Länderberichten zufolge - selbst im Untergrund, ist aber dennoch in der Lage, gezielte Tötungen vorzunehmen.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass Beschwerdeführer, der sich dem Gewahrsam von Al Shabaab entzogen hat, indem er aus ihrem Trainingslager geflohen ist, jedenfalls in deren Blickfeld geraten ist und sohin im Fall einer Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich mit weiteren Aufforderungen von Al Shabaab, sich ihnen anzuschließen sowie mit Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben wird. Dies umso mehr, da bereits in der Vergangenheit Gefolgsleute von Al Shabaab nach dem Beschwerdeführer gefragt haben und in der Folge seine Mutter, als sie über den Beschwerdeführer keine Auskunft geben konnte, von Al Shabaab getötet worden war. Der Beschwerdeführer ist konkret ins Blickfeld von Al Shabaab geraten, ist aus ihrem Trainingslager geflohen und hat sich der drohenden "Rückholung" durch (weitere) Flucht entzogen, sodass er nunmehr die nicht unberechtigte Angst hat, in Somalia von Al Shabaab zwangsrekrutiert oder unter Umständen als "Feind" von Al Shabaab (in dem Sinne, dass er sich ihrem Gewahrsam entzogen und ihrer Aufforderung nach Rückkehr widersetzt hat) getötet zu werden. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Somalia (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Al Shabaab) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den somalischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen dieses Staates sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, Al Shabaab, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner - durch die Flucht sowohl aus dem Trainingslager als auch aus seiner Herkunftsregion verdeutlichte - Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. zu ihnen zurückzukehren, deutlich gezeigt, dass er einen Beitritt zu Al Shabaab bzw. für deren Ziele zu kämpfen ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung hat der Beschwerdeführer ebenso deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung von Al Shabaab nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht von Al Shabaab verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld von Al Shabaab geratenen Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn Al Shabaab dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würde (was allerdings ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Somalias jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter Umständen in Somaliland oder Puntland niederlassen könnte, da er dem festgestellten Sachverhalt zufolge auch in Somaliland (in XXXX) von Al Shabaab bzw. von deren Gefolgsleuten gefunden wurde; dass Al Shabaab über Möglichkeiten verfügt, ihre Zielpersonen zu finden, lässt sich darüber hinaus ebenso den Länderfeststellungen entnehmen. Allerdings kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 20.04.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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