BVwG W214 2011824-1

W214 2011824-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016

Regest

Arbeitslosigkeit, besondere Härte, Gebührennachlass,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Ratenzahlung, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten

Texte intégral

BVwG W214 2011824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2011824.1.00

Spruch

W214 2011824-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.05.2014, Zl. Jv 51855-33a/14, XXXX, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschlüssen vom 13.01.2010, Zlen. XXXX und XXXX wurden dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG gewährt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Pauschalgebühr von jeweils EUR 257,00 innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

2. Mit Schreiben vom 22.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der im Verfahren XXXX, XXXX angefallenen Gebühren, da die Einbringung mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Weiters bittet er um Mitteilung, um welches Verfahren es sich handle. Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, nichts zu verdienen. Er sei unterhaltspflichtig und müsse pro Monat EUR 575,00 an Alimenten zahlen. Er habe EUR 25.000,-- an privaten Schulden und es sei eine Zahlungsaufforderung der Sozialversicherung in Höhe von EUR 4.000,-- offen. Dem Beschwerdeführer sei im März 2014 die Notstandshilfe gestrichen worden und er erkläre hiermit seine absolute Zahlungsunfähigkeit.

2. Mit Schreiben des Oberlandesgerichtes Wien vom 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, sein Schreiben zu präzisieren und einen angefügten Fragebogen auszufüllen. Weiters wurde er darüber informiert, dass mit dem Zahlungsauftrag XXXX die mit den Beschlüssen vom 13.01.2010, XXXX, ON 7 und 8, bestimmte Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG vorgeschrieben worden sei.

3. Dazu nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Er besitze Bargeld in Höhe von EUR 112,00. Auf seinem geheimen Bankkonto seien EUR 850,00. Er habe bei der Justiz Schulden in Höhe von ca. EUR 25.000,-- ("Grund der Schulden: sehr witzig die Frage!"). Für die privaten Schulden habe er keine Bestätigung. Der Beschwerdeführer lebe von Hilfeleistungen von Freunden. Er habe drei Freundinnen, die ihn für Leistungen unterstützen. Für den Beschwerdeführer gebe es keinen Arbeitsplatz, weil er 52 Jahre alt und zu 50 Prozent behindert sei. Der Beschwerdeführer sei für zwei Kinder (EUR 575,00) und seine Exfrau (EUR 20,00) unterhaltspflichtig. Bei der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Einnahmen EUR 0,00; Ausgaben:

Alimente EUR 575,00; prätorischer Vergleich EUR 20,00; Wohnen EUR 74,00. Weiters sei die Wohnung wertlos. Die Möbel seinen geschenkt und Sperrmüll. Der PC sei aus dem Jahr 2003 und der Fernseher 20 Jahre alt.

Ein Sozialversicherungsauszug vom 26.04.2014 zeigte einen offenen Betrag von EUR 3.603,68. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Behindertenpasses vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu 50 Prozent hörbehindert sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag nicht statt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass laut der VJ-Namensabfrage im Exekutionsregister lediglich ein Exekutionsverfahren der Republik Österreich aufscheine, welches die Eintreibung der Verfahrenskosten zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2010/16/0182-7 durch die Finanzprokuratur betreffe. Weiters würden zwei weitere Verfahren aus den Jahren 2003 und 2005 aufscheinen. Zwei weitere Verfahren seien eingestellt bzw. ein Verfahren sei bezahlt worden. Weiters müsse dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zu XXXX bekannt sein, da mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.4.2013, Zl. 2010/16/0182-7, darüber entschieden worden sei. In Anbetracht des aktuellen Bankguthabens des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 850,-

könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages vom EUR 522,-- keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran ändere auch der im Nachlassverfahren mitgeteilte Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er das Verfahren betreffend ergänzend Folgendes vorbringt: Die VJ-Namensabfrage sei zum Großteil falsch. Für die Unterhaltszahlungen während der Haft fehle eine Zahlungsaufforderung. Die Unterhaltszahlungen, welche jeden ersten im Monat fällig werden würden, würden nicht berücksichtigt werden. Außerdem sei der Betrag von EUR 821,- - das Lebensminimum, welches unpfändbar sei.

6. Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen.

7. Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2016 Folgendes vor: Er zahle für zwei Kinder Alimente i.H.v. EUR 575,--; die Unterlagen würden längst vorliegen. Sein 20-jähriger Sohn sei behindert und in Ausbildung bei der Caritas. Der Beschwerdeführer sei nicht "beim AMS oder der Mindestsicherung gemeldet", weil dies "lästig" sei. Er lebe von "Gelegenheitsarbeiten, Frauen und Geschäften". Dies sei alles nicht illegal. Außerdem sei die Sache längst verjährt.

Aus dem Fragebogen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen geht hervor, dass der Beschwerdeführer EUR 80,- pro Monat für seine Wohnung zahlt. Belege dazu habe er keine, weil dies "privat" sei. Er habe Bargeld i.H.v. EUR 70,- und sein Bankkonto gekündigt. Außerdem habe er Schulden i.H.v. EUR 40.000,- bei der SVA, der Justiz, seinen Geschwistern und bei seinen Freunden.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 522,00 zu zahlen. Der Gebührenanspruch ist nicht verjährt. Der Beschwerdeführer ist 54 Jahre alt. Er ist für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Er bezieht keine Notstandshilfe und ist nach eigenen Angaben nicht beim AMS gemeldet und hat keine Mindestsicherung beantragt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus von ihm nicht näher bezifferten Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten und Geschäften und wird von anderen Personen unterstützt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. jüngst VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.), weshalb dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gegeben wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind allgemein gehalten und nicht geeignet darzutun, warum die Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation unrichtig wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos ist, steht der Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in der Zukunft insofern nicht entgegen, als der Beschwerdeführer auch derzeit unter anderem von "Gelegenheitsarbeiten und Geschäften" lebt. Wie hoch diese auf diese Weise erzielte Einkünfte sind, wurde von ihm nicht näher ausgeführt. Sofern der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgebracht hat, dass er zu 50 Prozent hörbehindert zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass er offenbar trotzdem seinen "Gelegenheitsarbeiten" und "Geschäfte(n)" nachgehen kann und eine Hörbehinderung grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit nicht ausschließt. Dass der Beschwerdeführer nicht beim AMS gemeldet ist und keine Mindestsicherung beantragt hat, weil dies "lästig" sei, liegt in seinem Verantwortungsbereich und lässt darauf schließen, dass er an einer Arbeitsvermittlung an ihn gar nicht interessiert ist.

Im Übrigen ist eine Änderung der wirtschaftlichen Situation des heute 54-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus kann in Hinblick auf die Höhe des hier geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.

3.2.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Nach Abs. 2 leg.cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

3.2.4.2. Gemäß § 8 Abs. 1 GEG beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebührenpflicht entsteht, zu laufen. Die Verjährung wäre demnach mit Ende 2015 eingetreten. Nach § 8 Abs. 2 GEG wird jedoch die Verjährung u.a. durch ein Ansuchen um Nachlass unterbrochen, weshalb die Verjährungsfrist im Fall des Beschwerdeführers noch nicht eingetreten ist.

3.2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer sich auf "Verfolgungsverjährung", "Vollstreckungsverjährung" und "Berufungsverjährung" bezieht, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt und derartige Verjährungsfristen daher nicht zum Tragen kommen.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.2.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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