BVwG W133 2129744-1

W133 2129744-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W133 2129744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2129744.1.00

Spruch

W133 2129744-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.05.2016, XXXX , betreffend den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Slowakei, stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 11.05.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt:

"....

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Operierte Mitralklappeninsuffizienz

05.07. 08

30 %

2

Operierte Trikuspidalklappeninsuffizienz

g.Z. 05.07.08

30 %

3

Rezidivierende Herzrhythmusstörungen nach Katheterablation

g.Z. 05.05.02

30 %

4

Posttraumatische Belastungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fachärztlich bestätigt, milder Therapieansatz

03.05. 01

20

5

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da radiologische Beweise und leichtergradige Funktionseinschränkungen vorliegen Migränebeschwerden mitberücksichtigt - keine Triptane-Therapie

02.01. 01

20

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung erfolge durch Leiden 4 wegen Überschneidung mit den Leiden 1-3. Keine Erhöhung bewirke auch Leiden 5, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Behindertenpass vom 30.05.2016, welchem Bescheidcharakter zukommt, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses entsprochen. Im Behindertenpass wurde ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 % festgestellt.

Gegen diesen Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er finde, seine gesundheitliche Behinderung sei - gegenüber einem gesunden Menschen - mehr als 50%. Bei der Einstufung seien der Eingriff MAZE/bipolar RV, seine Herzrhythmusstörungen, seine postoperativen cerebralen Mikroembolien, seine Spondylolisthese L4/L5, Meyerding I-II und seine Posttraumatische Belastungsreaktion mit Muskelkrämpfen, an welcher er seit der Herzoperation leide, nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerde wurden medizinische Befunde zur Untermauerung des Vorbringens beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei, verfügt aber über einen ständigen Wohnsitz in Österreich.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 30.05.2016 ein Behindertenpass ausgestellt, worin ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde diesen Grad der Behinderung als seines Erachtens zu gering eingestuft.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Operierte Mitralklappeninsuffizienz,

  2. Operierte Trikuspidalklappeninsuffizienz links,

  3. Rezidivierende Herzrhythmusstörungen nach Katheterablation,

  4. Posttraumatische Belastungsstörung,

  5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt - auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde - weiterhin 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die medizinische Beurteilung im Gutachten, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht wird, ist zutreffend und aus der Art der Leidenszustände nachvollziehbar. Keine weitere Erhöhung erfolgt durch Leiden 4, da die Posttraumatische Belastungsstörung nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch die Herzoperation verursacht wurde und somit eine Überschneidung mit den Leiden 1-3 vorliegt. Auch die Einstufung des Leidens 4 und dessen Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20%, somit eine Stufe über dem unteren Rahmensatz innerhalb der Positionsnummer 03.05.01, durch den Gutachter ist nicht zu beanstanden, zumal der Gutachter bei dieser Einstufung nach dem Wortlaut dieser Positionsnummer ohnehin bereits von einer "dauerhaften affektiven oder somatischen Störung" ausgegangen ist. Die Voraussetzungen für eine noch höhere Einstufung, verbunden mit sozialer Deintegration und kognitiven Störungen, sind durch die vorliegenden Befunde nicht objektiviert.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, im Gutachten seien der "Eingriff MAZE/bipolar RV", seine Herzrhythmusstörungen, seine postoperativen cerebralen Mikroembolien, seine Spondylolisthese L4/L5, Meyerding I-II und seine Posttraumatische Belastungsreaktion nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Im Gutachten wird den bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen betreffend die Herzerkrankung sogar unter drei unterschiedlichen Leidenspositionen Rechnung getragen und diese jeweils einzeln eingeschätzt und auch die wechselseitige Leidensbeeinflussung ordnungsgemäß berücksichtigt, was letztlich auch zum - für die Ausstellung des Behindertenpasses erforderlichen - Gesamtgrad der Behinderung von 50% führt. Auch die Funktionseinschränkungen betreffend die Posttraumatische Belastungsstörung und die Wirbelsäule wurden im Gutachten unter Leiden 4 und 5 entsprechend dem objektivierten Ausmaß zutreffend eingeschätzt. Vom Gutachter wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein klinischer Befund erstellt, um die bestehenden Funktionseinschränkungen festzustellen. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen, was der Sachverständige vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde auch nachvollziehbar im Gutachten zum Ausdruck bringt.

Auch aus den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunden ergibt sich kein höheres Ausmaß der Funktionseinschränkungen als bereits gutachterlich festgestellt wurde. Aus der Ambulanzkartei der Schrittmacherambulanz vom 20.06.2016 und dem orthopädischen Befundbericht vom 16.03.2016 ergibt sich ein offenbar sehr hoher subjektiver Leidensdruck des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nur objektiv festgestellte Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden können. Vom Beschwerdeführer empfundene Schmerzen oder empfundenes Unwohlsein (Befund vom 20.06.2016) können nur dann berücksichtigt werden, wenn durch vorgelegte Befunde oder im Rahmen der durch den Sachverständigen durchgeführten persönlichen Untersuchung objektiviert werden kann, dass es durch die Schmerzen zu einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen kommt. Es konnten jedoch weder im Bereich der Wirbelsäule, noch betreffend die Herzerkrankung oder die Posttraumatische Belastungsstörung durch den Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung funktionelle Behinderungen in einem Ausmaß festgestellt werden, die jeweils höhere Einzelgrade der Behinderung rechtfertigen würden. Wie bereits ausgeführt ergibt sich solches auch nicht aus den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.05.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Gemäß § 42 Abs.2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden - auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde, die am Grad der Behinderung im Ergebnis aber keine Änderung bewirken - auch vom Gutachter entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl. dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.

Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf das Vorbringen und die vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten ist. Die vorliegenden Tatsachenfragen (Bezeichnung der vorliegenden Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Im vorliegenden Fall wurde seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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