BVwG W133 2112582-1

W133 2112582-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W133 2112582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2112582.1.00

Spruch

W133 2112582-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 26.09.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.12.2014 erstatteten Gutachten vom 19.12.2014 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach akuter myeloischer Leukämie mit refraktärer Anämie (Erstdiagnose 7-2014)

10.03. 06

50%

2

Koronare Herzkrankheit

05.05. 02

30%

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.H. beurteilt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar erachtet. Begründend wurde hinsichtlich der Leukämieerkrankung ausgeführt, es bestehe keine maßgebliche Einschränkung des Immunsystems bei unter Chemotherapie in Remission befindlicher Leukämie - insbesondere, da kein voraussichtlich länger als 6 Monate anhaltendes erhebliches Immundefizit bestehe.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge einen neuen Patientenbrief vom 20.12.2014 vor, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Chemotherapie fortführen müsse und von einer Stammzellentherapie auf Grund von genau beschriebenen Komplikationen Abstand genommen worden sei.

Die belangte Behörde befasste erneut den Ärztlichen Dienst zur Überprüfung der bisherigen Beurteilung. Mit Schreiben vom 09.02.2015 erklärte der Sachverständige, der Patientenbrief bedinge keine Änderung, da auch weiterhin kein länger als sechs Monate anhaltendes erhebliches Immundefizit bestehe.

Mit Schreiben vom 26.02.2015 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs das Gutachten samt Ergänzung gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 16.03.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Das Gutachten wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestritten. Der Beschwerdeführer wies auf die nach wie vor bestehende Notwendigkeit der Chemotherapie, sein anhaltendes schweres Immundefizit, seine zwischenzeitliche Lungenerkrankung und seine Herzprobleme auch nach der Schrittmacherimplantation hin.

Eine neuerliche Befassung des Ärztlichen Dienstes ergab keine Änderung in der Beurteilung.

Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 22.06.2015 einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert, ohne die beantragte Zusatzeintragung, aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom 19.12.2015 und die ergänzenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verweist der Beschwerdeführer auf seine Herz- und Bluterkrankung und führt zusammengefasst aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der durch die Immunschwäche bedingten Infektionsgefahr und aufgrund der durch die Koronarerkrankung bedingten Atembeschwerden und Schwächeanfälle selbst bei kurzen Wegstrecken nicht zumutbar.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge nach Vorlage weiterer Befunde durch den Beschwerdeführer die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin veranlasst.

Im Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 22.02.2016 wurde nach Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung ausgeführt, es lägen keine peripher arterielle Verschlusskrankheit, keine Lungenerkrankung und keine Herzinsuffizienz vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems führte die Gutachterin aus, es besteht eine akute myeloische Leukämie unter Chemotherapie. Diese sei im September 2015 wieder aufgenommen worden, der Erfolg bleibe noch abzuwarten. Seit der letzten Begutachtung sei jedoch kein Krankenhausaufenthalt mit schwerwiegenden Infektionen dokumentiert. Somit lasse sich aufgrund der vorliegenden Befunde keine derartige anhaltende Immunschwäche ableiten, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel begründe. Durch die hämatologische Grunderkrankung bestehe eine geringere Belastbarkeit je nach Blutbefund. Aus den vorliegenden Blutbefunden lasse sich manchmal eine ausgeprägte Blutarmut ablesen, jedoch nicht länger anhaltend. Somit sei die länger anhaltende Einschränkung nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen mitgeteilt, dass nach der aktuellen gutachterlichen Einschätzung die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben wären. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und erhob Einwendungen gegen das Gutachten. Die Gutachterin habe nicht einmal angeführt, an welcher speziellen Leukämie der Beschwerdeführer tatsächlich leide. Falsch sei die Annahme der Sachverständigen, dass sich aus den Befunden manchmal eine ausgeprägte Blutarmut ableiten lasse. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich Blutkonserven verabreicht bekommen, sonst würde er nicht mehr leben. Seine ausgeprägte Blutarmut bestehe immer. Trotz der bereits sechsten Vidazatherapie habe sich auch an den viel zu geringen Thrombozyten nichts geändert. Auch die Entzündungswerte und die Krebszellen seien Anfang Februar stark gestiegen. Aufgrund einer Nekrose habe nun auch eine Zehe amputiert werden müssen. Er ersuchte um neuerliche Begutachtung durch einen Spezialisten für Onkologie und Hämatologie.

Am 24.08.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, dass sein schweres Immundefizit nun schon seit 2014, und somit jedenfalls länger als 6 Monate bestehe und er noch einen weiteren bestätigenden Befundbericht senden werde. Er teilte weiters mit, dass er laut aktueller Aussage seiner behandelnden Ärzte nicht mehr lange - konkret sei zu befürchten weniger als ein Jahr - zu leben haben werde und den Parkausweis dringend benötige.

Mit Eingabe vom 11.09.2016 legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Spezialisten für Hämatologie und Hämostaseologie vom 07.09.2016 vor, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter myeloischer Leukämie in Behandlung stehe, er aufgrund seines Blutbildes schwer infektionsgefährdet sei und öffentliche Verkehrsmittel vermeiden solle. Zusätzlich könne er aufgrund seiner Anämie in Kombination mit seiner angina pectoris nur kurze Strecken gehen, meist nur weniger als 50 Meter.

Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016 wurden beiden Parteien die aktuellen Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihnen weiters mitgeteilt, dass auf Grundlage der nunmehr vorliegenden Beweismittel in Gesamtbetrachtung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar anzusehen wäre, da sowohl Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit als auch insbesondere eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Stattgabe seines Antrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2014 den gegenständlich relevanten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. akute myeloische Leukämie mit refraktärer Anämie (Erstdiagnose 07-2014),

  2. koronare Herzkrankheit.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das innerfachärztliche Gutachten vom 22.02.2016 substantiierte Einwendungen, welche er durch Befunde untermauerte.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende Grunderkrankung einer myeloischen Leukämie, die seit Juli 2014 vorliegt, besteht nach wie vor. Der Beschwerdeführer ist schwer infektionsgefährdet, muss öffentliche Verkehrsmittel meiden und kann aufgrund des Zusammenwirkens der Funktionsbeeinträchtigungen aus seiner Leukämieerkrankung und seiner Herzerkrankung nur äußerst kurze Strecken, meist nur weniger als 50 m, gehen.

Dass die akute myeloische Leukämie, in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form, nur vorübergehend vorliegt, wovon die bisherigen Gutachten noch ausgingen, kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des Umstandes, dass diese Erkrankung bereits seit mehr als zwei Jahren besteht, aktuell nicht mehr angenommen werden.

Beim Beschwerdeführer bestehen sowohl Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit als auch insbesondere eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich nur zum Teil auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 22.02.2016, überwiegend jedoch auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichte, insbesondere den zuletzt vorgelegten, das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigenden Befund eines Spezialisten für Hämatologie und Hämostaseologie vom 07.09.2016 vor, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter myeloischer Leukämie in Behandlung steht, er aufgrund seines Blutbildes schwer infektionsgefährdet ist und öffentliche Verkehrsmittel vermeiden soll. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt bestätigt weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anämie in Kombination mit seiner Herzerkrankung nur kurze Strecken gehen kann, meist nur weniger als 50 Meter.

War die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin in ihrem Gutachten vom 22.02.2016 noch davon ausgegangen, dass zur Beurteilung, ob eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, noch der Erfolg der Chemotherapie vom September 2015 abzuwarten sei, so steht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt aufgrund des Befundes vom 07.09.2016 fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor - somit seit mehr als zwei Jahren - an akuter myeloischer Leukämie leidet und aufgrund seines Blutbildes schwer infektionsgefährdet ist. Dazu kommt das ungünstige wechselseitige Zusammenwirken mit seiner Herzerkrankung, welches eine starke Beeinträchtigung seiner körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat. Insofern musste zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuellen Beweislage vom Gutachtensergebnis vom 22.02.2016 abgewichen werden.

Seitens beider Parteien wurde diese Einschätzung nicht bestritten. Auch die belangte Behörde erhob keine Einwendungen gegen die vorliegenden Beweismittel und gegen dieses Beurteilungsergebnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, idF. BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c).......

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine

diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG

vorliegen.

e).......

................

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, musste aufgrund der aktuellen Beweislage vom Gutachtensergebnis vom 22.02.2016 abgewichen werden und gründet sich die nunmehrige Entscheidung zum Teil auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 22.02.2016, überwiegend jedoch auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundberichte, insbesondere den zuletzt vorgelegten, das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigenden Befund eines Spezialisten für Hämatologie und Hämostaseologie vom 07.09.2016, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist.

Laut diesem Befund ist der Beschwerdeführer schwer infektionsgefährdet, muss öffentliche Verkehrsmittel meiden und kann nur äußerst kurze Strecken, meist nur weniger als 50 m, gehen.

Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel ist in Gesamtbetrachtung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar anzusehen, da sowohl Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit als auch insbesondere eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Dass die myeloische Leukämie, in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form, nur vorübergehend vorliegt, kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des Umstandes, dass diese Erkrankung bereits seit zwei Jahren besteht, aktuell nicht mehr angenommen werden.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, erhoben die Parteien - trotz ausdrücklichen Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert - keinerlei Einwendungen gegen diese Beurteilung und legten auch keine weiteren Beweismittel vor, die dieser Beurteilung widersprechen würden.

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom 27.07.2001, Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage der aktuellen Beweismittel erfolgen wird. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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