W129 2114109-1•BVwG W129 2114109-1
W129 2114109-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016
Dienstzeit, Jubiläumszuwendung, Ruhestandsbeamter,<br/>Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten, Verlassenschaft
W129 2114109-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXXals Rechtsnachfolgerin von XXXX, vertreten von HIEBL LIRK Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 11.08.2015, Zl. 3P-5142.081152/155-15, betreffend Zuerkennung der Jubiläumszuwendung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 20c Abs 3
GehG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.08.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung der Jubiläumszuwendung. Sie befinde sich seit 01.12.2012 im Ruhestand und habe durch ihr Ansuchen vom 06.11.2009 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2009 Pensionszeiten nachgekauft, damit sie eine betragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erreiche. Zu diesem Zeitpunkt sei die Auszahlung der Jubiläumszuwendung im Falle eines erfolgten Nachkaufes von Beitragszeiten aufrecht gewesen und in dem Vertrauen habe sie den Nachkauf getätigt. Mit der Dienstrechtsnovelle 2011 seien ab 01.01.2012 Änderungen bezüglich der Jubiläumszuwendung in Kraft getreten. Auf Grund ihrer Erkrankung sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Arbeit in Reaktion auf diese für sie nachteilige Dienstrechtsnovelle wieder aufzunehmen, um so die in der Dienstrechtsnovelle 2011 geforderte effektive Gesamtdienstzeit von 40 Jahren zu erreichen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, seit 01.01.2012 könne eine Jubiläumszuwendung bei Vorliegen von mindestens 35 aber weniger als 40 Dienstjahren nur mehr bei Erreichen des Regelpensionsalters zuerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung das Regelpensionsalter noch nicht erreicht gehabt habe, sondern als vor 1954 geborene Beamtin mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in den Ruhestand versetzt worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und führte zusammengefasst aus, durch das Nachkaufen der Beitragsmonate, wodurch sie eine Gesamtanzahl von 40 Monaten erreicht habe, würde ihr die Jubiläumszuwendung zustehen.
4. Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - vor, wo das Konvolut am 10.09.2015 einlangte.
5. Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilte der Vertreter mit, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei. Gemäß einem mit dem Vertreter geführten Telefonat vertritt er nun auch die Verlassenschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.1982, Zl. 3P-8490/10-80, wurde der Vorrückungsstichtag für die Beschwerdeführerin festgesetzt. U.a. wurden ihr folgende Zeiten zur Gänze angerechnet: 08.11.1970 - 30.06.1971 gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) idgF sowie 01.07.1971 - 30.06.1977 gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 GehG idgF.
Die Beschwerdeführerin leistete auf Grund eines weiteren Bescheides der belangten Behörde vom 18.11.2009, Zl. 3P-5142.081152/141-09, für Schulzeiten vom 08.11.1970 bis 28.06.1971 sowie Studienzeiten vom 01.10.1971 bis 24.10.1975 Pensionsbeiträge im Sinne des Pensionsgesetzes 1965.
Mit Ablauf des 30.11.2012 wurde sie gemäß § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 236b Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Mit Antrag vom 05.08.2016 ersuchte sie um Auszahlung der Jubiläumszuwendung
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden genannten Dokumenten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG erhielt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 folgende Fassung:
"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."
Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:
"(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos."
§ 15 BDG 1979 idgF lautet:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) ...
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Erklärung vom 19.12.2011 mit Ablauf des 30.11.2012 gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG, welche eine Versetzung oder einen Übertritt in den Ruhestand bis spätestens 31.12.2011 oder eine unwiderrufliche Erklärung vor dem 01.12.2011 voraussetzt, war somit im Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Vielmehr war im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG in der seit 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung uneingeschränkt anzuwenden. Demnach ist anlässlich der Ruhestandsversetzung nach der sogenannten "Hacklerregelung" eine Jubiläumszuwendung nach 35 Jahren nicht mehr vorgesehen. Eine Auszahlung ist in diesem Fall nur bei Vollendung von 40 Dienstjahren (berechnet nach dem Jubiläumsstichtag) möglich.
Zu dem Argument der Beschwerdeführerin sie habe Zeiten nachgekauft, welche ihr auf die Dienstjahre anzurechnen seien, ist folgendes auszuführen: Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 35/2012 die im § 12 Abs. 2 und 2f leg.cit. angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Der - lediglich für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebliche - Nachkauf von Schul- und Studienzeiten betrifft - wie aus dem im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin bekannten Bescheid über den Vorrückungsstichtag hervorgeht - Zeiträume, die ohnedies bereits sowohl beim Vorrückungs- als auch beim Jubiläumstichtag im Sinne der genannten Bestimmungen angerechnet worden sind. Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist jedoch dem Dienstrecht fremd und wurde vom Gesetzgeber sowohl nach den alten Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag als auch nach den neuen Regelungen zum Besoldungsdienstalter ausdrücklich ausgeschlossen (§ 12 Abs 8 GehG; mit der früheren Ausnahme der doppelten Anrechnung von Haftzeiten ehemals politisch Verfolgter der Jahre 1933-1945).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Dienstgeber habe ihr eine falsche Auskunft gegeben bzw. hätte sie auf die Änderung der Gesetzeslage hinweisen müssen, um keinen finanziellen Nachteil zu erleiden, und damit wohl die Rechtsbelehrungspflicht des § 13a AVG im Auge hat, ist sie auf die ständige Rechtsprechung und Lehre zu verweisen, dass die Belehrungspflicht nach § 13a AVG nur hinsichtlich Verfahrenshandlungen, nicht aber hinsichtlich Anleitungen materiell-rechtlicher Art besteht (zB VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050, 25.05.2007, 2006/12/0163; 30.06.2010, 2008/12/0139 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilbd., zu § 13a AVG, mwN); doch selbst wenn die Behörde unrichtige Auskünfte erteilt haben sollte, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die Erteilung falscher Rechtsauskünfte nach herrschender Lehre und Judikatur kein subjektives Recht auf die Einhaltung des unrichtigerweise zugesicherten behördlichen Verhaltens einräumt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 13a Rz 9).
Da die Beschwerdeführerin mit einer Gesamtdienstzeit von weniger als 40 Jahren in den Ruhestand getreten ist, hat sie die Voraussetzungen des § 20c Abs. 1 und 3 GehG unstrittig nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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