I410 2128186-1•BVwG I410 2128186-1
I410 2128186-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016
Befragung, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel
I410 2128186-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. IFA 1103633709 Verf.Zl 160139394, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.01.2016 fand dazu eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Niederschrift finden sich zur Frage "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)" folgende Angaben: "In meinem Heimatland gibt es keine Arbeit und keine Gerechtigkeit. Das Leben ist dort sehr schwer zu bewältigen."
3. Ohne Ermittlungsschritte - insbesondere ohne Einvernahme des Beschwerdeführers - erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 07.04.2016 und entschied darin Folgendes:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
In der Begründung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde bei der Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Er habe es bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung unterlassen, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und er habe sich daher gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen. Es bestehe auch keine Meldung hinsichtlich des Bezuges der Grundversorgung. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs habe aufgrund seines bis zur Bescheiderstellung unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden können. Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest.
Im Rahmen der Feststellungen führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen ausschließlichen wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder wäre.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. Folgendes aus: "Sie gaben vor dem Bundesamt an, Tunesien ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben. Ihre Aussagen werden als glaubhaft angesehen und sind daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten... ." Unter der Überschrift "betreffend des Mangels an Mitwirkungspflicht" trifft die belangte Behörde nach Darstellung von Rechtsprechung über die Mitwirkungspflicht folgende Schlussfolgerung: "Sie haben der Behörde weder Ihren Aufenthalt noch eine ordentliche Zustelladresse bekannt gegeben und da dieser auch nicht festgestellt werden konnte, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie alles für das Asylverfahren relevante in der Erstbefragung kundgetan hat."
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass kein asylrelevanter Sachverhalt vorläge und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Tunesien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit einem überwiegenden Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung begründet.
4. Am 07.04.2016 verfügte die belangte Behörde eine Zustellung des bekämpften Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG an der Amtstafel, wonach für den Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid zwei Wochen zur Behebung auflag.
5. Am 19.05.2016 veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides durch die Polizeiinspektion XXXX. Der bekämpfte Bescheid samt Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung sowie das Informationsblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurde bei der Polizeiinspektion XXXX zur Abholung ab dem 19.05.2016 hinterlegt und am 20.05.2016 vom Beschwerdeführer übernommen.
6. Am 09.06.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde per Email wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Er beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu zuerkennen, eine mündliche Verhandlung, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen und einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II zu beheben und subsidiären Schutz zu gewähren und Spruchpunkt III aufzuheben bzw. einen Aufenthaltstitel gem § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verhandlungsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ein Mitglied der "Daesh" mit dem Namen M.F. versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, um für den "Daesh" zu kämpfen, denn nur dies sei der richtige Weg. Als sich der Beschwerdeführer weigerte, drohte man ihm, seine Zunge, Hände und Füße abzuschneiden. Nach dieser Drohung habe sich der Beschwerdeführer nur noch zuhause versteckt. Der Vorfall habe sich Ende September, Anfang Oktober 2015 ereignet. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es in Tunesien keine Arbeit gäbe und ihm in seinem Heimatland Armut drohe. Weitere Ausführungen habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aus Unsicherheit nicht angegeben. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde sein Fluchtvorbringen wiedergeben und Ungereimtheiten aufklären können. Die Behörde hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Abgabestelle des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten festzustellen, da sie dem Beschwerdeführer auch den Bescheid zustellen habe können.
7. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 vorgelegt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter Punkt. I getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang zu verweisen, der als Sachverhalt festgestellt wird. Des Weiteren wird Folgendes festgestellt:
Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ist unterblieben. Eine Ladung bzw. ein Zustellversuch einer solchen wurde von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens unternommen.
Der Beschwerdeführer ist seit 23.03.2016 als Obdachloser an der Kontaktstelle XXXX im Zentralen Melderegister gemeldet. Zuvor war er im Zentralen Melderegister weder mit einer Kontaktstelle noch mit einer Abgabestelle registriert.
Am 19.05.2016 übermittelte die belangte Behörde ein Zustellersuchen an die Polizeiinspektion XXXX. Der bekämpfte Bescheid wurde dort am selben Tag zur Abholung hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 20.05.2016 übernommen.
Der festgestellte Verfahrensgang sowie die weiteren getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Behördenakt.
Zu A)
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder wenn (2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist demnach, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist.
Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen" hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.1.2. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
Befragungen und Einvernahmen
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) (...).
(4) (...).
(5) (...)
(6) (...).
Einstellung des Verfahrens
§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) (...).
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
3.1.3. Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Zustellungen
§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
(2) (...).
(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
(5) (...).
(6) Zustellungen an Fremde können durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen, wenn
1. es sich um Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 handelt oder
2. sie im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 oder § 13 Abs. 2 vorgenommen werden.
Kommt der Empfänger im Falle der Z 2 seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz eins bis drei ZustG gilt sinngemäß. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, so gilt § 23 ZustG sinngemäß, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
(7) (...).
(8) (...).
(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde."
3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden, ohne ihn vorher einvernommen zu haben. Eine solche Vorgehensweise ist - in Abweichung von der grundsätzlichen Verpflichtung, den Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen (§ 19 Abs. 2 AsylG 2005) - gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 ausnahmsweise zulässig, wenn (1) der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und (2) wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat.
Dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren gemäß § 24 abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzogen hat, begründet die belangte Behörde im bekämpften Bescheid damit, dass er unbekannten Aufenthalts sei und es bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung unterlassen habe, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Es bestehe auch keine Meldung hinsichtlich des Bezugs der Grundversorgung. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt habe aufgrund seines bis zur Bescheiderstellung unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden können.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn "dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist".
Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort der belangten Behörde nach erfolgter Antragstellung nicht unverzüglich mitgeteilt. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer seit 23.03.2016 - und damit bereits rund zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 07.04.2016 - bei der Kontaktstelle XXXX, obdachlos gemeldet ist. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wäre somit für die belangte Behörde "leicht feststellbar" iSd § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewesen. Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt zwar keine Abgabestelle iSd ZustG (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG). Nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 6 BFA-VG haben sich jedoch Asylwerber, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden und können Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Den Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 BFA-VG zufolge ist dies, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zustellung an der Kontaktstelle nicht zulässig ist, eine "verwaltungsökonomische und effiziente" Alternative (vgl. Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR 24. GP). Eine Ladung zu einer Einvernahme hätte daher auf diese Weise dem Beschwerdeführer zugstellt werden können. Dies wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass auf diese Weise dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid (wirksam) zugestellt wurde. Wie sich jedoch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zeigt, hat die belangte Behörde nicht einmal den Versuch unternommen, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden, obwohl ihr das aufgrund der Meldung einer Kontaktstelle möglich gewesen wäre.
Aber selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren entzogen, wäre nicht nach § 24 Abs. 3 AsylG 2005, sondern vielmehr mit Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen gewesen, da im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Niederschrift über die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den herangezogenen Länderfeststellungen zu Tunesien feststeht. Dies zeigt sich letztlich auch mit Blick auf das in der Beschwerde (erstmals) erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen, wonach der Daesh versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren - das aufgrund des Mangels im Verfahren vor der belangten Behörde auch nicht vom Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG erfasst wird.
3.2.2. Dadurch, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid ohne vorherige Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen und aktenkundig trotz Meldung einer Kontaktstellte nicht einmal versucht hat, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden, hat sie jeglichen Ermittlungsschritt zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre, unterlassen. Mit Blick auf die besondere Bedeutung, die der Einvernahme des Antragstellers im Verfahren auf internationalen Schutz zukommt, ist im vorliegenden Verfahren von einer "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücke" auszugehen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife in diesem Verfahren bedürfte es insbesondere näherer Ermittlungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, die mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sowie allenfalls sich daraus ergebender weiterer notwendiger Ermittlungsschritte.
3.2.3. Aus diesen Gründen ist auch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zudem könnte das Bundesamt durch die Unterlassung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls
3.2.4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und ihn dazu zu einer Einvernahme zu laden sowie allfällige, sich daraus ergebende weitere erforderliche Ermittlungsschritte zu setzen haben.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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