I404 2121886-1•BVwG I404 2121886-1
I404 2121886-1Tribunal administratif fédéral11 oct. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2121886-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 25.01.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 05.08.2015, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 06.08.2015, beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antrag gab die Beschwerdeführerin Pneumothorax, Gehörsturz, Zertrümmerung der Ellbogen, (ergänzt: Operation der) Nasenscheidewand, und CIN III (Unterleib) an. Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
2. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. J. W., einem Facharzt für Innere Medizin, vom 22.10.2015 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Lungenerkrankung (Z.n. dreimaligem Pneumothorax mit operativer Sanierung) Der Rahmensatz wurde gewählt, da nach operativer Sanierung geringe pulmonale Funktionsstörung bei insgesamt gutartiger Grunderkrankung
20
2
Radiusfraktur rechts Der Rahmensatz wurde gewählt, da nur geringgradige Bewegungseinschränkung vorhanden
20
3
Z.n. Hörsturz mit rezidivierendem Tinnitus der Rahmensatz wurde gewählt, da nur gelegentliche Störung ohne nennenswerte Begleiterscheinungen
10
4
Z.n. Konisation mit Resektion in sano der Rahmensatz wurde gewählt, da nach Entfernung die Patientin als geheilt anzusehen ist
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch wechselseitig negative Beeinflussung durch das Leiden 2 um eine Stufe (10 %) erhöht. Die Leiden 3 und 4 führen wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Erhöhung.
3. Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 30.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, dass sie ein zusätzliches neues Beweismittel einbringe. Mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % sei sie nicht einverstanden. Mit dem weiteren Beweismittel würde ihr Gesundheitszustand mitsamt den laufenden Verletzungen/OPs und Einschränkungen bestätigt werden. Dem Schreiben war ein ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beigegeben, in welchem als Diagnose "depressive Störung, zuletzt stabiles Zustandsbild unter Durchschlafstörungen" angeführt sind.
4. In der Folge wurde Dr. J. W. der ärztliche Befundbericht mit der Bitte um Stellungnahme bzw. Ergänzung seines Gutachtens übermittelt, welcher mit Gutachten vom 28.12.2015 folgende Ergänzungen ausführte:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Lungenerkrankung (Z.n. dreimaligem Pneumothorax mit operativer Sanierung) der Rahmensatz wurde gewählt, da nach operativer Sanierung geringe pulmonale Funktionsstörung bei insgesamt gutartiger Grunderkrankung
20
2
Seelische Störung (Depression mit Durchschlafstörungen) der Rahmensatz wurde gewählt, da unter Medikation ein stabiles Zustandsbild mit gegebener sozialer Integration
20
3
Radiusfraktur rechts der Rahmensatz wurde gewählt, da nur geringgradige Bewegungseinschränkung vorhanden
20
4
Z.n. Hörsturz mit rezidivierendem Tinnitus Der Rahmensatz wurde gewählt, da nur gelegentliche Störung ohne nennenswerte Begleiterscheinungen
10
5
Z.n. Konisation mit Resektion in sano der Rahmensatz wurde gewählt, da nach Entfernung die Patientin als geheilt anzusehen ist
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch wechselseitig negative Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe (á 10 %) erhöht. Die Leiden 4 und 5 führen wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Erhöhung.
5. Dieses Gutachten wurde dem chefärztlichen Dienst der belangten Behörde, Dr. A. N, HNO- Facharzt, zur Stellungnahme übermittelt und korrigierte er das Gutachten von Dr. J. W. in der Folge wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Lungenerkrankung (Z.n. dreimaligem Pneumothorax mit operativer Sanierung) Begründung: der Rahmensatz wurde gewählt, da nach operativer Sanierung geringe pulmonale Funktionsstörung bei insgesamt gutartiger Grunderkrankung
20
2
Seelische Störung (Depression mit Durchschlafstörungen) Begründung: Der Rahmensatz wurde gewählt, da unter Medikation ein stabiles Zustandsbild mit gegebener sozialer Integration
20
3
Radiusfraktur rechts Begründung: der Rahmensatz wurde gewählt, da nur geringgradige Bewegungseinschränkung vorhanden
20
4
Z.n. Hörsturz mit rezidivierendem Tinnitus Begründung: der Rahmensatz wurde gewählt, da nur gelegentliche Störung ohne nennenswerte Begleiterscheinungen
10
5
Z.n. Konisation mit Resektion in sano Begründung: der Rahmensatz wurde gewählt, da nach Entfernung die Patientin als geheilt anzusehen ist
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch wechselseitig negative Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe (10 %) erhöht. Die Leiden 4 und 5 führen wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Erhöhung.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.08.2015 abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 30.11.2015 sowie aufgrund des vorgelegten Befundes vom 25.11.2015 eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt worden sei, und festgestellt worden sei, dass die depressive Störung mit Durchschlafstörungen in das Ergebnis der medizinischen Beurteilung aufgenommen worden sei. Es ergebe sich jedoch dadurch keine Änderung am Gesamtgrad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 %, somit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
7. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die in der Beschwerde angehängten Befunde zu der Funktionsstörung mit der Lfd. Nr. 2 (stabiles Zustandsbild mit gegebener sozialer Integration) Gegenteiliges aussagen würden. Sie glaube hier sei deutlich zu sehen, dass sie trotz Medikation laufend Ausfälle habe. Nachdem man aus den Befunden ersehen könne, wie viele Operationen sie hätte erleiden müssen, sei es nachvollziehbar, dass sie auch fachärztliche Hilfe aus dem Gebiet der Psychiatrie in Anspruch nehmen habe müssen. Deswegen sei ihr nicht klar, wie man von Stabilität ihrerseits sprechen könne. Die Medikation unterstütze sie, trotzdem habe sie laufende Durchschlagstörungen (gemeint wohl: Durchschlafstörungen) und deswegen laufende depressive Störungen - ohne Stabilität. Zu dem Punkt "Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar", sei anzumerken, dass sie nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre, da sie Menschenansammlungen meide. Sie bekomme bei Menschenansammlungen Herzklopfen und Atemnot.
Zur Funktionsstörung mit der lfd. Nr. 4 und der Medikation gebe sie an, dass sie bei ihren laufenden Migräneattacken trotz Medikation Ohrensausen habe. Dies habe sie seit dem Hörsturz. Auch hier könne nicht von "ohne nennenswerten Begleiterscheinungen" gesprochen werden. Einem HNO-Facharzt müsse klar sein, dass man hier sehr wohl von sehr unangenehmen Begleiterscheinungen sprechen müsste. Der Beschwerde waren ein ärztlicher Befundbericht vom 03.02.2016 (Diagnosen: Einschlafstörungen, Migräne) und vom 10.02.2016 (Diagnosen: Depressive Störung, derzeit mittelgradig, Durchschlafstörungen) beigelegt.
8. Mit Schreiben vom 02.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift und dem Umstand, dass die Beschwerde von einer E-Mail Adresse, welche nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, übermittelt wurde, nicht außer Zweifel stehe, ob die Beschwerde von der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, die Authentizität der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin die von ihr unterschriebene Beschwerde sowie eine Kopie ihres Personalausweises.
9. In der Folge wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von Dr. G. H., einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Lungenerkrankung (Z.n. dreimaligem Pneumothorax mit operativer Sanierung) der Rahmensatz wurde gewählt, da nach operativer Sanierung geringe pulmonale Funktionsstörung bei insgesamt gutartiger Grunderkrankung
20
2
Neurotische Belastungsstörung und somatoforme Störung leichten Grades (bei neurotischer Grundstörung besteht eine Anpassungsstörung auf berufliche und Gesundheitsprobleme sowie somatoforme Störungen wie Kopfschmerzen, Migräne, Schafstörungen, Erschöpfungssyndrom mit passageren oder auch schon chronischen affektiven und somatischen Problemen wie Tinnitus und diversen Schmerzen. Die soziale Integration ist gegeben, episodenhafte Verschlechterungen der Symptomatik sind möglich.
20
3
Radiusfraktur re Der Rahmensatz wurde gewählt, da nur geringgradige Bewegungseinschränkungen vorhanden.
20
4
Z.n. Konisation mit Resektion in sano Der Rahmensatz wurde gewählt, da nach Entfernung die Betroffene als geheilt anzusehen ist
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung, nach wie vor das Lungenleiden, wird durch wechselseitige Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe (= 10 %) erhöht. Leiden 4 führt wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Erhöhung.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Tinnitus wurde als psychosomatisches Symptom unter Leiden 2 subsumiert. Er entspricht einer somatoformen Störung nach Hörsturz, tritt in typischer Weise stressgetriggert auf und ist derart leichten Grades, dass er nicht gesondert codiert werden muss. Ansonsten zusätzliche Codiermöglichkeit mit 10 % wie im Vorgutachen.
Bei der Betroffenen besteht eine neurotische Grundstörung, die sich auch bei anderen Familienmitgliedern zeigt und im 18. Lj bereits zu einem anorektischen Essverhalten führte, das sich wieder legte.
Die Betroffene zeigt eine extreme Verdeutlichungstendenz ihrer Beschwerden, wie dies auch die dem Akt beiliegende Beschreibung der körperlichen Symptome nach der Radiusfraktur zeigt.
Die überhöhte Einschätzung eigener Leidenszustände ohne realistisches "In Bezug setzen Können" zu anderen Menschen zeigt sich bei der Untersuchung, wenn die Betroffene ihre Leidenszustände als 100 % Behinderung einschätzt. Sie gibt weiters an, der Ansicht zu sein, dass die Gesellschaft ihr abgelten müsse, dass sie nicht wie andere Frauen ihren Alters normal leben könne. Gerade diese hohe Anspruchs/Begehrenshaltung führt, wenn nicht erfüllt, zu Enttäuschung und Kränkung und in der Folge dazu, dass die Betroffene zu allen möglichen Mitteln greifen muss um ihre Begehren durchzusetzen.
Jedenfalls zeigt die Betroffene keine Anzeichen einer Major-Depression, keine Zeichen wesentlicher Beeinträchtigung von Antrieb, Affekt oder Psychomotorik, die Kognition ist ungestört. Fr. [Beschwerdeführerin] arbeitet vollschichtig, was voraussetzt, dass sie ihre Ängste zu managen in der Lage ist.
Die Migräneanfälle sind selten, die daraus resultierenden Krankenstände persönlichkeitsimmanent.
Auch der neueste Befundbericht der behandelnden FÄ Fr. Dr. [C H] steht im Einklang mit dem bei der Gutachtensuntersuchung festgestellten psychischen Gesundheitszustand bzw. festgestellten Grad der Behinderung.
Somit kann aus gutachterlicher Sicht den Einschätzungen der Vorgutachter gefolgt werden.
10. Mit Schreiben vom 11.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Sachverständigengutachten von Dr. G. H. vom 24.06.2016 und räumte sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
11. Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass das Sachverständigengutachten von Dr. G. H. vollständig und schlüssig sei. Die belangte Behörde schließe sich vollinhaltlich dem Gutachten an und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.3. Der Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen:
? Lungenerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 1);
? Neurotische Belastungsstörung und somatoforme Störung leichten Grades mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 2);
? Radiusfraktur rechts mit einem Grad der Behinderung von 20 % (Leiden 3);
? Z.n. Konisation mit Resektion in sano mit einem Grad der Behinderung von 10 % (Leiden 4);
1.4. Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 sowie Leiden 3, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe führt. Darüber hinaus besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden
1.5. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent vor.
2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, wurde einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.03.2016 entnommen.
2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten von Dr. G. H. vom 24.06.2016 nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 als vollständig und schlüssig beurteilt.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung.
Die Gutachterin ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass das führende Lungenleiden durch wechselseitige Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird sowie, dass Leiden 4 wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Erhöhung führt.
In ihrer Beschwerde bezog sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf die unter Lfd. Nr. 2 angeführte Funktionsbeeinträchtigung. Diesbezüglich wurde ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie eingeholt und hat sich diese eingehend mit der Neurotischen Belastungsstörung und somatoformen Störung auseinandergesetzt.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht erstattete Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) –Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.