BVwG W162 2114513-1

W162 2114513-1Tribunal administratif fédéral10 oct. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W162 2114513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2114513.1.00

Spruch

W162 2114513-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) zur Betriebs-/Klientennummer XXXX für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Es wurde in der Flächennutzung zur Betriebsstättennummer XXXX eine Fläche von 6,07 ha Almfutterfläche, zur Betriebsstättennummer XXXX eine Fläche von 337,87 ha Almfutterfläche und zur Betriebsstättennummer XXXX eine Fläche von 21,60 ha im Antrag angegeben.

2. Am 03.12.2012 langte bei der AMA ein Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2012 namens der "Agrargemeinschaft XXXX" ein, mit welchem die Almfutterfläche zur Betriebsnummer XXXX von 337,87 ha auf 230,03 ha korrigiert wurde.

3. Am 10.12.2012 langte bei der AMA ein Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2012 ein, mit welchem die Almfutterfläche zur Betriebsnummer XXXX von 6,07 ha auf 5,56 ha korrigiert wurde.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, AZ XXXX, wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.625,26 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 24,49 ha, eine beihilfefähige Fläche und ein Minimum Fläche/ZA von 24,44 ha, eine Fläche nach VOK von 24,35 ha und eine ermittelte Fläche von 24,30 ha zugrunde gelegt. Festgestellt wurde eine Differenzfläche von 0,14 ha. Bezugnehmend auf die Alm XXXX ergab dies eine beantragte Fläche von 21,60 ha, eine beihilfefähige Fläche von 21,60 ha ermittelte GVE von 1,65 (d.h. 40,74%) und eine anteilige Almfutterfläche von 8,80 ha (beantragt und beihilfefähig).

Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Differenzfläche von 0,14 ha, d.h. Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha, festgestellt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 14.05.2013 langte bei der AMA ein Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2012 namens der "Agrargemeinschaft XXXX" ein, mit welchem die Almfutterfläche zur Betriebsnummer XXXX von 230,03 ha auf 160,72 ha korrigiert wurde.

6. Am 09.08.2013 fand auf der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher für das Antragsjahr 2012 Abweichungen bei der Flächenbeantragung festgestellt wurden. Insbesondere ergab sich für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche auf der Alm von 21,11 ha. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde der "Agrargemeinschaft XXXX" mit Schreiben der AMA vom 14.08.2013 übermittelt.

7. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 25.04.2013 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 2.246,69 gewährt werde. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 37,68 ha, eine beihilfefähige Fläche und ein Minimum Fläche/ZA von 37,63 ha, eine Fläche nach VOK von 37,49 ha und eine ermittelte Fläche von 37,49 ha zugrunde gelegt. Festgestellt wurde eine Differenzfläche und eine VOK-Abweichung von 0,14 ha. Bezugnehmend auf die Almen ergab dies folgendes Bild:

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

GVE ermittelt

GVE in %

Anteilige Almfutterfläche beantragt

Anteilige Almfutterfläche beihilfefähig

Alm XXXX

21,60 ha

21,60 ha

1,65 GVE

40,74%

8,80 ha

8,80 ha

Alm XXXX

160,72 ha

160,72 ha

4,00 GVE

4,84%

7,77 ha

7,77 ha

Alm XXXX

5,42 ha

5,42 ha

8,00 GVE

100%

5,42 ha

5,42 ha

"Da weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,14 ha.

Aufgrund der durchgeführten Vor - Ort - Kontrolle(n) wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt (siehe "Differenzfläche" in der Flächentabelle, Art. 57 Abs. 3 VO 1122/2009). (...)"

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 26.09.2013 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.136,54 gewährt werde. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 37,68 ha, eine beihilfefähige Fläche von 37,63 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 35,11 ha, eine Fläche nach VOK von 37,34 ha, eine Fläche nach VOK und VWK von 37,29 ha und eine ermittelte Fläche von 35,11 ha zugrunde gelegt. Festgestellt wurde eine relevante VOK-Abweichung von 0,34 ha und keine Differenzfläche. Bezugnehmend auf die Almen ergab dies folgendes Bild:

Fläche beantragt und beihilfefähig

Fläche nach VOK und VWK

GVE ermittelt

GVE in %

Anteilige Almfutterfläche beantragt, behilfefähig und ermittelt

Alm XXXX

5,42 ha

5,42 ha

8,00 GVE

100%

5,42 ha

Alm XXXX

21,60 ha

21,60 ha

1,65 GVE

40,74%

8,80 ha (ermittelt 8,60 ha)

Alm XXXX

160,72 ha

160,72 ha

4,00 GVE

4,84%

7,77 ha

"Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese gemäß Art. 34 Abs. 5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt.

Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar."

Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle):

FS- Nr.

Schlag

Kontroll- datum

Fläche beantragt

Fläche ermittelt

Relevante Abweichung

Fläche beanstandet

Beanstandungscode

2

1

27.11. 2012

0,52 ha

0,52 ha

0,00 ha

0,04 ha

95, in Messtoleranz

5

1

27.11. 2012

0,99 ha

0,99 ha

0,00 ha

0,04 ha

98, in Messtoleranz

6

1

27.11. 2012

0,44 ha

0,44 ha

0,00 ha

0,01 ha

95, in Messtoleranz

6

2

27.11. 2012

0,77 ha

0,72 ha

-0,05 ha

0,05 ha

95

7

1

27.11. 2012

0,27 ha

0,54 ha

+0,27 ha

0,27 ha

98

7

2

27.11. 2012

0,45 ha

0,40 ha

-0,05 ha

0,05 ha

95

7

3

27.11. 2012

0,10 ha

0,09 ha

-0,01 ha

0,01 ha

95

7

4

27.11. 2012

0,06 ha

0,04 ha

-0,02 ha

0,02 ha

95

7

5

27.11. 2012

0,07 ha

0,05 ha

-0,02 ha

0,02 ha

95

7

6

27.11. 2012

0,30 ha

0,26 ha

-0,04 ha

0,04 ha

95

7

7

27.11. 2012

0,14 ha

0,13 ha

-0,01 ha

0,01 ha

95

7

8

27.11. 2012

0,02 ha

0,01 ha

-0,01 ha

0,01 ha

95

7

16

27.11. 2012

0,54 ha

0,54 ha

0,00 ha

0,01 ha

95, in Messtoleranz

7

18

27.11. 2012

2,02 ha

1,82 ha

-0,20 ha

0,20 ha

95

7

19

27.11. 2012

0,25 ha

0,23 ha

-0,02 ha

0,02 ha

95

7

20

27.11. 2012

1,37 ha

1,39 ha

+0,02 ha

0,02 ha

98

8

1

27.11. 2012

0,01 ha

0,00 ha

-0,01 ha

0,01 ha

95

8

2

27.11. 2012

0,02 ha

0,03 ha

+0,01 ha

0,01 ha

98

0,02 ha

199

10

1

27.11. 2012

0,22 ha

0,22 ha

0,00 ha

0,01 ha

95, in Messtoleranz

15

1

27.11. 2012

0,10 ha

0,10 ha

0,00 ha

0,01 ha

99, in Messtoleranz

0,01 ha

99, in Messtoleranz

Alm XXXX

09.08. 2013

8,80 ha

8,60 ha

-0,20 ha

0,20 ha

93

Relevante VOK-Abweichung in Summe

-0,34 ha

Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen.

9. Am 31.01.2014 langte hinsichtlich der Alm XXXX eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, wonach die Flächen für das Antragsjahr nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt wurden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.

10. Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.03.2014 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, das Ermittlungsverfahren mangelhaft, die Behörde habe durch Nichtberücksichtigung früherer VOK geirrt, es liege mangelndes Verschulden/Einhaltung der gebotenen Sorgfalt vor und die Behörde hätte durch eine Änderung des Messsystems geirrt.

11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 zur Entscheidung vor.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2016 wurde die belangte Behörde um nähere Ausführungen dahingehend ersucht, weshalb sich im gegenständlichen Fall die Anzahl der Zahlungsansprüche verringert hätte, wodurch es zu Anpassungen gekommen wäre.

13. Am 29.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass im Antragsjahr 2012 ursprüngliche 38,11 ZA zugewiesen waren. Aufgrund rückwirkender Almflächenkorrekturen und Vor-Ort-Kontrollen sei es zu Flächenänderungen und Änderungen in der Nutzung der Zahlungsansprüche bis ins Antragsjahr 2007 gekommen. Aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen habe die anteilige Futterfläche bei den Almen XXXX und XXXX erst im Bescheid vom 26.09.2013 berücksichtigt werden können. In der Folge wurden die Änderungen der Zahlungsansprüche chronologisch aufgeführt und begründet.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen gem. § 45 AVG Stellung zu nehmen.

Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 Almauftreiber auf die Almen XXXX und XXXX.

Er stellte am 09.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) zur Betriebs-/Klientennummer XXXX für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Am 03.12.2012, 10.12.2012 und 14.05.2013 langten mehrfach Korrekturen ein, mit welchen die Almfutterfläche korrigiert wurde.

Aufgrund rückwirkender Almflächenkorrekturen und Vor-Ort-Kontrollen kam es zu Flächenänderungen und zu Änderungen in der Nutzung der Zahlungsansprüche. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.02.2014 wurde die Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 auf der Alm XXXX berücksichtigt. Aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen konnte die anteilige Futterfläche bei den Almen XXXX und XXXX erst im Bescheid vom 26.09.2013 berücksichtigt werden.

Festgestellt wird, dass die Einheitliche Betriebsprämie 2012 EUR 2.136,54 beträgt und die belangte Behörde zu Recht eine Rückforderung von EUR 110,15 ausgesprochen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen sind.

Beweiswürdigend ist darüber hinaus auszuführen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs zum Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2016 eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat. Somit konnte den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...]."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2012 zur Betriebs-/Klientennummer XXXX die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Es wurde in der Flächennutzung zur Betriebsstättennummer XXXX eine Fläche von 6,07 ha Almfutterfläche, zur Betriebsstättennummer XXXX eine Fläche von 337,87 ha Almfutterfläche und zur Betriebsstättennummer XXXX eine Fläche von 21,60 ha im Antrag angegeben. Am 03.12.2012, 10.12.2012 und 14.05.2013 langten mehrfach Korrekturen ein, mit welchen die Almfutterfläche korrigiert wurde.

In der Folge kam es aufgrund rückwirkender Almflächenkorrekturen und Vor-Ort-Kontrollen zu Flächenänderungen und zu Änderungen in der Nutzung der Zahlungsansprüche. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.02.2014 wurde die Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 auf der Alm XXXX berücksichtigt. Aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen konnte die anteilige Futterfläche bei den Almen XXXX und XXXX erst im Bescheid vom 26.09.2013 berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der Korrekturen und Vor-Ort-Kontrollen wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014 wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 (Zahlungsansprüche 35,11) eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.136,54 gewährt (für eine ermittelte Fläche von 35,11 ha), es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen zu den o.g. Almen kam es zu einer Rückforderung in Höhe von € 110,15.

Es wurde keine Differenzfläche festgestellt und keine Sanktion verhängt, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit der - nicht verhängten Sanktion - befassen, nicht einzugehen ist.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall haben die Vor-Ort-Kontrollen der AMA auf den gegenständlichen Almen jeweils eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde ist daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vor und legt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung der Ergebnisse dieser Kontrollen auf das Jahr 2012 unzutreffend sein sollte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der jeweiligen Vor-Ort-Kontrolle nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht.

Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9.3.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 34 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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