BVwG I408 2136169-1

I408 2136169-1Tribunal administratif fédéral10 oct. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG I408 2136169-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2136169.1.00

Spruch

I408 2136169-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1111403207-160586293, Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 20.09.2016 persönlich zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.)n und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Gemäß § 18 Abs.2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). ¿Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. U.e. wurde dem BF mit Verfahrensanordnungen vom 19.09.2016 der Verein für Menschenrechte zur Rechts- und Rückkehrberatung zur Seite gestellt.

2. Mit der über seinen Rechtsberater am 22.09.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten Beschwerde bekämpfte der BF den im Spruch angeführten Bescheid zu den Spruchpunkten III und IV.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF seit 4 Jahren in Spanien niedergelassen und einen bis 2021 gültigen Dauer-Aufenthaltstitel, ausgestellt von spanischen Behörden, besitze. In Spanien lebe seine Ehefrau und ihre gemeinsamen, siebenjährige Tochter. Ein 5 jähriges Einreiseverbot stelle somit einen schwerwiegenden Eingriff in sein Familienleben dar.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF ist im Besitz eines am 13.03.2014 in der Schweiz ausgestellten und bis 12.03.2019 gültigen Reisepasses der Republik Nigeria.

Der BF ist im Besitz einer spanischen Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ("Extranjeros - Régimen Comunitario - Familiar") mit Gültigkeit bis 15.06.2020.

Zu welchem Zeitpunkt der BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht festgestellt werden. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer zwei Mal an Orten, an denen der dringende Verdacht besteht, dass dort mit Drogen gehandelt wird, aufgegriffen.

Erstmalig wurde er am 24.02.2016 in Wien polizeilich angehalten. Da der BF im Besitz der o.a. Ausweisdokumente war und angab, erst am selben Tag eingereist zu sein und er am kommenden Wochenende wieder ausreisen werde, wurde sein Aufenthalt als rechtmäßig angesehen. Einen Grund für die Einreise wollte der BF nicht angeben (AS 1-2).

Am 12.04.2016 erfolgte eine weitere polizeiliche Anhaltung. Der BF verfügte über keine Barmittel und verweigerte jegliche Angaben über Zweck, Dauer, Aufenthalt sowie Wohnadresse in Österreich. In weiterer Folge eskalierte die Amtshandlung. Der BF ging gegen die Beamten mit einem Sessel los und attackierte diese mit gezielten Faustschlägen und Fußtritten. Dabei wurden drei Beamte zum Teil schwer verletzt. Der BF wurde verhaftet und in Untersuchungshaft genommen (AS 6-7, AS 16).

Aufgrund dieser Sachlage hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wurde dem BF mit Schreiben vom 26.04.2016 Parteiengehör gewährt (AS 18-20).

In der dazu ergangenen Stellungnahme führte der BF an, dass er in Österreich zwei Brüder habe und hier als Selbständiger einen Kfz-Handel mit Nigeria betreibe. Zudem besuche er hier einen Deutschkurs. Im Falle einer Ablehnung ersuchte er selbständig nach Spanien weiterreisen zu dürfen, wo er in Malaga lebe (AS 25).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 und 4 StGB und der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Vom Gericht wurde als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen angenommen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch sonst können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Seit seiner Verhaftung befindet sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach eigenen Angaben leben in Spanien seine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter.

Es können keine Umstände festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt III (Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung) und Spruchpunkt IV (Einreiseverbot).

Somit sind die die Spruchpunkte I (Rückkehrentscheidung) und Spruchpunkt II (Zulässigkeit einer Abschiebung nach Nigeria) mit Wirksamkeit 05.10.2016 in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF hat im Verfahren zum Beleg seiner Identität seinen 2014 in der Schweiz ausgestellten nigerianischen Reisepass der Dominikanischen Republik und eine spanische Aufenthaltskarte im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung betreffend dem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet sowie den beiden erfolgten Anhaltungen in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Aktenbestandteile.

Die Feststellung, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten und ist daher als erwiesen anzusehen.

Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG XXXX für Strafsachen vom 17.08.2016 sowie aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt nach eigenen Angaben in Spanien gelegen ist und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.4. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Durch die zielgerichteten Anträge in der Beschwerde bringt der BF deutlich zum Ausdruck, dass es ihm primär um die Einräumung einer (freiwilligen) Rückkehr nach Spanien, geht, in dem er auch ein Aufenthaltsrecht besetzt.

Durch die Beschwerdeanträge ist das Verfahren auf die Spruchunkte III und IV des verfahrensgegenständlichen Bescheides zu beschränken.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

3.1.3. Der BF wurde wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 und 4 StGB und der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, verurteilt. Das Strafgericht nahm dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend sowie die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd an.

Der Zeitpunkt der Einreise in Österreich ist unbekannt, der BF war im Bundesgebiet nie polizeiliche gemeldet und es haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF hier einer erkennbaren legalen Tätigkeit nachgegangen wäre. Seine Angaben in Bezug auf seine beiden Brüder und seiner selbständigen Tätigkeit waren und sind nicht nachvollziehbar und sprechen ebenfalls nicht für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet. Unabhängig davon ist der BF nicht im Besitz von finanziellen Mitteln, die ihm eine freiwillige Ausreise ermöglichen oder ihm eine Unterstützung seiner (allenfalls) in Spanien lebenden Familienmitglieder ermöglichen würden.

Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere jene zum Schutz staatlicher Autoritäten, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Auch die allenfalls bestehenden familiären Beziehungen in Spanien wirken sich nicht positiv auf die vom BF ausgehende Gefährdung aus. Das Verhalten des BF in Österreich, seine Mittellosigkeit aber auch der Umstand, dass er im Strafverfahren angegeben hat, ledig und ohne Beschäftigung zu sein (AS34), sprechen nicht für ein intensives, den BF auf "einem gesetzeskonformen Weg haltenden" Familienleben.

Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

3.2.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 54 FPG lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2.2. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.2.3. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und den o. a. Ausführung zum Einreiseverbot entspricht die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung den gesetzlichen Vorgaben.

Die Beschwerde war daher zu beiden Spruchpunkten abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da sich Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal dem BF seitens der belangten Behörde im ausreichendem Maß Parteiengehör gewährt worden ist und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unstrittig erwiesen hat.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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