I403 2131443-1•BVwG I403 2131443-1
I403 2131443-1Tribunal administratif fédéral10 oct. 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Drohungen, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, Neuerungsverbot, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verbrechen
I403 2131443-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. 1027185008/14846775, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, stellte am 03. August 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, keinen Reisepass zu haben. Er habe bereits 2008 in Frankreich um Asyl angesucht und sei dann aber 2009 freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt. Nach dem Fluchtgrund befragt antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe von März 2013 bis März 2014 gezwungenermaßen den Militärdienst in Tunesien geleistet. Nach der Beendigung haben sie mich aufgefordert, weiterhin beim Militär zu bleiben. Ich habe den Befehl verweigert, weil es zurzeit große Unruhen gibt und das Militär auch Zivilisten erschießt. Sie haben mir mit der Todesstrafe gedroht, sollte ich nicht als Reservist einrücken. Deswegen bin ich geflüchtet. Sollte ich nach Tunesien zurückkehren, werde ich gleich am Flughafen festgenommen und dem Militärgericht vorgeführt. Das ist mein einziger Fluchtgrund."
Eine Anfrage bei den französischen Behörden, beantwortet am 12. August 2014, ergab, dass unter dem angegebenen Namen in Frankreich kein Asylantrag gestellt worden sei.
Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 08.10.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und daher das Verfahren eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 30. Oktober 2014 von der Polizei kontrolliert und darauf hingewiesen, dass er sich wieder in das Erstaufnahmezentrum in Thalham zu begeben habe. Im Jänner 2015 beantragte der Beschwerdeführer eine offizielle Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX zwei Personen durch Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht verletzt zu haben sowie am XXXX zwei andere Personen durch das Zufügen von verschiedenen Schnitt- und Stichverletzungen (was bei einem der betroffenen Personen zu einer linksseitigen Erblindung führte) sowie durch gefährliche Drohungen genötigt zu haben. Ebenso wurde er für schuldig befunden, zwei Polizeibeamte, die im Begriff waren ihn zu verhaften, mit Kopfstößen und Fußtritten verletzt zu haben. Er wurde daher wegen § 87 Absatz 2 erster Fall StGB § 105 Absatz 1 StGB § 15 StGB § 269 Absatz 1 StGB §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 2 Ziffer 4 StGB § 15 StGB §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 2 Ziffer 4 StGB § 83 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet. Erschwerend hingegen wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die Begehung der Taten im März 2015, während das Verfahren zu den im Dezember 2014 begangenen Taten noch anhängig war, gewertet. Die teilbedingte Strafnachsicht scheiterte am Nichtvorliegen der hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens.
Am 17. Juni 2016 fand in der Justizanstalt eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt und wurden dem Beschwerdeführer auch Länderfeststellungen zu Tunesien übergeben. Der Beschwerdeführer wurde auch auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Asylgesetz hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte, außer dem Medikament Ribotrel keine Medikamente oder Drogen zu sich zu nehmen. Weiters erklärte er, dass ihm die Erstbefragung seines Asylantrages rückübersetzt worden sei und alles richtig protokolliert worden sei. Er gab an, bis zu seinem 15. Lebensjahr bei seiner Familie gelebt zu haben, danach habe er sein Elternhaus verlassen müssen. Sein Vater habe für die Familie gesorgt, es sei möglich gewesen zu überleben, aber wirtschaftlich gut sei es ihnen nicht gegangen. Er selbst sei als Maler ausgebildet worden und habe auch als Maler gearbeitet. Er selbst habe seine Familie seit 10 Jahren nicht mehr gesehen und habe es auch nicht geschafft Kontakt zu ihr aufzunehmen. Seine Familie habe das Elternhaus verlassen müssen, das habe er von jemand anderem gehört. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Fluchtgründen befragt und gab an: "Im Jahr 2007 hatte man mich bedroht. Ich war als Maler tätig, versuchte durch meine Arbeit meine Familie zu unterstützen. Das sahen diese Leute, waren neidisch und wollten nicht sehen, dass ich bei der Versorgung meiner Familie beteiligt bin. Deshalb habe ich meine Stadt verlassen. Das war Tunis, ich reiste in einen Vorort von Tunis, dort arbeitete ich circa ein Jahr als Maler. Ich erhielt erneut eine Morddrohung, weil mir dieselben Leute erneut meine Arbeit nicht vergönnten. Ich floh im Jahr 2008 nach Frankreich, ich dachte, ich sei in der Schweiz. Ich kehrte nach einem Jahr nach Tunesien zurück. Aufgrund derselben Probleme kam ich im Jahr 2014 nach Österreich, weil ich wollte hier arbeiten und eine bessere Zukunft. Ich wollte mich auf ehrliche Weise versorgen. Ich möchte nichts Ungesetzliches tun, ich möchte mich selbst versorgen." Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe, dass jene Leute, die ihn bedroht haben würden, sehr einflussreich gewesen seien, wohingegen sein Familie kaum Beziehungen und keinen Einfluss gehabt habe. Er wisse aber, dass die Polizei Schutz zu bieten habe. Er habe auch versucht, sich ein neues Leben in einer anderen Stadt aufzubauen, sei aber aufgrund seines Kontaktes zu seiner Familie erneut bedroht worden. Er sei mündlich beschimpft worden, man habe ihn auch verletzt, man habe ihn beneidet. Er erwarte sich, hier leichter sein Leben aufbauen zu können. Der Beschwerdeführer wurde vom Leiter der Amtshandlung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gefragt, ob er seine Verpflichtung in Bezug auf den Wehrdienst nicht abgeschlossen habe, nachdem er bereits gedient habe. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht gedient habe. Er habe nur bemerkt, dass er, sofern er in Tunesien bleiben wolle, zum Militär eingezogen werde, was er nicht gewollt habe. Deshalb sei er auch geflohen. Auf die später nochmals gestellte konkrete Frage, ob er den Wehrdienst gemacht habe, antwortete er, dass er nach einem Monat Wehrdienst die Flucht angetreten habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03. August 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Grundlage dieser Entscheidung war, dass von Seiten der belangten Behörde die vorgebrachten Fluchtgründe, konkret die behauptete Furcht vor einer Verurteilung durch ein Militärgericht bzw. vor dem Neid arbeitsloser Tunesier, als nicht glaubhaft befunden wurden. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Einschränkungen der innerstaatlichen Reisefreiheit treffen würden sowie dass der Beschwerdeführer keine besondere Verletzlichkeit aufweisen würde. In Tunesien würde es nationale staatliche aber auch private Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen für sozial Bedürftige geben. Zudem würde der Beschwerdeführer in Tunesien über Angehörige verfügen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, dass er seinen einjährigen Wehrdienst abgeleistet habe und dann vom Militär hätte gezwungen werden sollen, noch länger dort zu verharren, während er dann bei der Einvernahme 2 Jahre später plötzlich den Neid seiner Landsleute auf seinen beruflichen Erfolg als Fluchtgrund angegeben habe. Auf den Wehrdienst angesprochen, gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme an, nur einen Monat abgeleistet und anschließend die Flucht angetreten zu haben. Darin bestehe ein massiver Widerspruch. Der wahre Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei nach Ansicht der belangten Behörde, dass er sich in Europa beziehungsweise in Österreich Arbeit und ein besseres Leben erwarte. Nachdem der Wehrdienst in Tunesien 1 Jahr betrage und er nach seiner Auskunft in der Erstbefragung ein Jahr abgeleistet habe, dürfe man nicht davon ausgehen, dass ihn aufgrund von Kriegsdienstverweigerung oder Fahnenflucht eine Strafe bei seiner Einreise nach Tunesien erwarten würde. Tunesien würde zu den sicheren Herkunftsländern zählen, und es gäbe ein funktionierendes Sozialwesen. Soweit die Armut den Beschwerdeführer bewogen habe, Tunesien zu verlassen, müsse gesagt werden, dass dies keine ethnische, religiöse oder politisch motivierte Verfolgungshandlung darstelle. Der vorsätzliche Entzug der Lebensgrundlage könne ein bewusst eingesetztes Mittel zur Durchsetzung eines vermeintlichen Machtanspruches sein, dies sei gegenständlich aber nicht der Fall. Es würden sich insgesamt keine besonderen Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Tunesien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder einer realen, nicht bloß auf Spekulationen begründeten Gefahr ausgesetzt wäre. Ein besonders schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Österreich sei nicht erkennbar. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für ihn bei einer Rückkehr eine reale Gefahr oder eine Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht so, dass es einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Daher sei die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren notwendig.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtshilfe zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 in der Justizanstalt übergeben.
Dagegen wurde am 23. Juli 2016 Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, genauere Untersuchungen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. Der Beschwerdeführer habe seine asylrelevanten Fluchtgründe genau geschildert und ausgeführt. Er sei in seiner Heimat mit der Todesstrafe bedroht, da er sich dem Militärdienst entzogen habe. Er habe ein Monat lang gedient und dann die Flucht ergriffen. Die Militärpolizei habe bei seinem Vater nach ihm gesucht und bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer mit gravierenden Sanktionen zu rechnen. Zu diesem Vorbringen habe die Behörde keinerlei Länderberichte in ihre Entscheidung mit einfließen lassen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass er in Tunesien von seinen Nachbarn bedroht und verfolgt worden sei, da er einer Arbeit nachgehe. Seine Nachbarn würden gewollt haben, dass er seine Stelle aufgebe. Auch durch eine Flucht in eine andere Stadt habe er sich der Bedrohung nicht entziehen können, da er weiterhin telefonische Morddrohungen erhalten habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, dazu Länderinformationen einzuholen. Damit habe sie auch den Bescheid mangelhaft begründet. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedliche Zeitangaben getätigt habe, übersehe die Behörde, dass die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und gerade nicht der Befragung der näheren Fluchtgründe diene. Von diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringe. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt geltend gemacht, dass er in Tunesien mit einer Verurteilung durch ein Militärgericht bzw. mit der Todesstrafe bedroht sei. Des Weiteren werde er von seinen Nachbarn verfolgt, da diese neidisch auf seinen Beruf seien. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei soziale Netzwerke in Tunesien und habe seit circa eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, um sich selbst ein Bild vom Beschwerdeführer und seiner Glaubhaftigkeit zu machen. Das Vorbringen sei sehr wohl glaubwürdig und es liege ein asylrelevanter Sachverhalt vor. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Bedrohung von staatlicher Seite ausgehe und der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise mit einer Verhaftung rechnen müsste, da Kriegsdienstverweigerung in Tunesien unter Strafe stehe. Auch vor seinen Nachbarn könne er sich nicht in Sicherheit wiegen, da diese ihn überall finden würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Marokko (gemeint wohl: Tunesien) eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung, der Verfolgung durch seine Nachbarn, der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative und dem mangelnden staatlichen Schutz. Dem Beschwerdeführer stehe auch subsidiärer Schutz zu, da die belangte Behörde in ihren Länderberichten selbst ausführe, dass es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte geben würde. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Tunesien jedenfalls einem realen Risiko ausgesetzt. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit August 2014 im österreichischen Gebiet aufhalte und alle möglichen Schritte gesetzt habe, um sich in Österreich zu integrieren. Er habe in der Justizanstalt freiwillig in der Wäscherei gearbeitet und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Daher habe er ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8 EMRK in Österreich. Es wäre zudem jedenfalls von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die belangte Behörde lasse eine nachvollziehbare Begründung vermissen, warum im konkreten Fall das Einreiseverbot mit einer Dauer von 8 Jahren notwendig sei. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose zum Entscheidungszeitpunkt vorgenommen, obwohl dies in höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefordert werde. Es sei auch keine Prüfung durchgeführt worden, ob ein Privat- bzw. Familienleben im gesamten EU- Raum vorliege. Es hätte auch überprüft werden müssen, ob ein Familienleben außerhalb Österreichs bestehe. Der Beschwerde sei außerdem aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien sehr wohl gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Einzelfallprüfung in Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3 oder 8 EMRK vorzunehmen. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. Eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen.
2. Der gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen.
3. Dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu zuerkennen.
4. In eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.
5. In eventu aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilen.
6. In eventu das Einreiseverbot beheben.
7. In eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.
8. In eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01. August 2016 übermittelt.
Am 20.09.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt; der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und erklärte, vier Operationen hinter sich zu haben. Er wurde aufgefordert, entsprechende ärztliche Befunde innerhalb von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, doch kam er dieser Aufforderung nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2015 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer weist keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2015 wegen § 87 Absatz 2 Erster Fall StGB § 105 Absatz 1 StGB § 15 StGB § 269 Absatz 1 StGB §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 2 Ziffer 4 StGB § 15 StGB §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 2 Ziffer 4 StGB § 83 Absatz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und befindet sich aktuell in Haft.
Der Beschwerdeführer wird in Tunesien nicht aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Tunesien und ist davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Tunesien möglich sein sollte, sich wieder eine Existenzgrundlage, etwa durch die Ausübung seiner früheren Tätigkeit als Maler, zu sichern.
1.2. Zur Situation in Tunesien:
Zur Situation in Tunesien finden sich im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 15 bis 32 umfangreiche Länderfeststellungen zu Tunesien. Diese werden aufgrund ihrer Aktualität auch für gegenständliches Verfahren herangezogen und wurde dies auch entsprechend in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 erörtert. Entscheidungsrelevant sind insbesondere die folgenden Auszüge, welche sich auch bereits im angefochtenen Bescheid fanden:
Wehrdienst
Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe der Republik Tunesien (Al-Quwwat al-Jawwiya al-Jamahiriyah At'Tunisia). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich im Alter von 18-23 Jahren zum Militärdienst verpflichten. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 28.1.2016).
Jeder männliche Tunesier, der das 20. Lebensjahr erreicht hat, ist zur Ableistung des Wehrdiensts verpflichtet. Auf Wunsch kann er diesen aber schon ab dem 18. Lebensjahr ableisten. Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen. Zum 1.7.2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes, die jedoch kaum wahrgenommen wird. Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt. Soldaten haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht (AA 3.2.2016).
Quellen:
Todesstrafe
Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 3.2.2016; vgl. AI 25.2.2015).
Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Tunesien Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht zwar strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt sind. Die Todesstrafe steht auf Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat und Terrorismus, sie wurde aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2016. In der Beschwerde wird zwar auf die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden, verwiesen. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit einer nachhaltigen Integration im Bundesgebiet, die beim Beschwerdeführer, der erst seit 2 Jahren in Österreich ist und bereits nach etwa einem Jahr zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, nicht erkennbar. Auch besondere Deutschkenntnisse wurden nicht vorgewiesen.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das entsprechende Strafurteil des Landesgerichts Salzburg vom 11.12.2015, Zl. 029 HV 40/2015y.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, gesund zu sein und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haben. In weiterer Folge wies er zwar darauf hin, dass er mehrere Operationen gehabt habe, doch übermittelte er trotz entsprechender Aufforderung der erkennenden Richterin keine Befunde oder ärztlichen Atteste.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, Tunesien wegen Problemen mit dem Wehrdienst verlassen zu haben. Er befürchte im Falle einer Rückkehr eine Bestrafung durch ein Militärgericht, eine Inhaftierung bzw. die Todesstrafe. Dieses Vorbringen wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft befunden. Zu Recht wies das Bundesamt darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprüche verwickelte. In der Erstbefragung am 04.08.2014 erklärte der Beschwerdeführer, den einjährigen Militärdienst von März 2013 bis März 2014 abgeleistet zu haben. Er habe sich geweigert, danach noch weiter als Reservist beim Militär zu bleiben, weswegen man ihm mit der Todesstrafe gedroht habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.06.2016 wiederum gab er zunächst einen völlig anderen Fluchtgrund an, ehe er auf konkrete Nachfrage angab, er sei geflohen, weil er gar nicht beim Militär gedient habe; auf nochmalige Nachfrage meinte er dann, er habe einen Monat gedient, ehe er geflohen sei. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es auf diese Widersprüche in der Darstellung des Beschwerdeführers hinweist. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, die Zweifel an seiner Darstellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu beseitigen; allerdings traten nur weitere Widersprüche hervor, welche es schier unmöglich machen, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft anzusehen. So wiederholte er zwar, dass er beim Militär gewesen sei, doch gab er nun an, von Mitte bis Ende 2007 gedient zu haben; es habe ihm dort nicht gefallen, deswegen sei er geflohen. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gesagt hatte, er habe den ganzen Wehrdienst geleistet, dann in der Einvernahme durch das Bundesamt, er habe gar nicht gedient bzw. nur einen Monat, während er dann vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte, er habe etwa ein halbes Jahr seinen Wehrdienst geleistet - und dies etwa sieben Jahre früher, als bei der Erstbefragung angegeben. Dieses Vorbringen ist daher nicht als glaubhaft anzusehen. Zudem sind laut Länderfeststellungen Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung oder Fahnenflucht in Tunesien gar nicht bekannt. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Tunesien mit der Todesstrafe bedroht sei, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, ist, wie dargelegt, dieses Vorbringen nicht glaubhaft und steht zudem die Todesstrafe nicht auf dieses Vergehen bzw. wird sie in Tunesien seit vielen Jahren nicht mehr vollstreckt.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.06.2016 hatte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er Morddrohungen erhalten habe, weil ihm einige seine Arbeit als Maler missgönnt haben würden. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er Tunesien schon einmal 2008 verlassen und dann ein Jahr in Frankreich verbracht hatte. Dieses Vorbringen war in sich schon wenig plausibel, wenn er einerseits erklärte, er sei wegen seiner Arbeit als Maler beneidet worden, andererseits dann, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil die Familie sehr einflussreich gewesen sei. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens, da der Beschwerdeführer Schutz bei den staatlichen Behörden hätte finden können, muss festgestellt werden. dass dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 gar nicht mehr erwähnt wurde, sondern vielmehr erstmals behauptet wurde, er sei nicht 2008 nach Frankreich und im folgenden Jahr nach Tunesien zurück, sondern er habe Tunesien 2008 nach Griechenland verlassen und sei nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurück. Der Beschwerdeführer versuchte diesen Widerspruch mit einem Fehler des Dolmetschers zu erklären, doch müsste dann sowohl der Dolmetscher der Erstbefragung als auch jener in der Einvernahme vor dem Bundesamt falsch übersetzt haben. In der Beschwerde wurde zwar noch einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer von seinen Nachbarn bedroht worden sei, weil er eine Arbeit gehabt habe, doch steht dies wie erwähnt im Widerspruch zu dem Vorbringen, die Leute, welche ihn bedroht haben würden, seien einflussreich gewesen, und wird es in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erwähnt, wenn der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen schildert - was nicht dafür spricht, dass er eine wohlbegründete Furcht vor diesen Personen hat. Auch dieses Vorbringen muss daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer aber einen neuen Fluchtgrund ins Spiel. Erstmals erklärte er, in Tunesien eine Freundin gehabt zu haben. Zunächst meinte er gegenüber der erkennenden Richterin, sie würden keine gemeinsamen Kinder gehabt haben, um dies wenig später zu revidieren und auf ein gemeinsames Kind hinzuweisen. Er habe Probleme mit dieser Familie. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht in der Lage, die damit verbundenen Befürchtungen näher zu schildern, so dass keine konkrete Verfolgung seiner Person erkennbar ist. Zudem unterliegt das Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Dass es sich hierbei um Neuerungen handelt, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie unter eine der vier Ausnahmen fallen würden, die § 20 Abs. 1 BFA VG aufzählt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, vor dem Bundesamt ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten; es wurde ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe zu schildern und wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Neuerungen (Beziehung zu einer Frau, Probleme mit ihrer Familie) gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280], daher ist eine entsprechende Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht notwendig.) Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe bereits früher als Maler gearbeitet und sei nicht erkennbar, warum er nicht wieder in diesem Beruf arbeiten können sollte. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Selbst wenn man von Letzterem ausgeht, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar, da er auch ohne Familienverband in der Lage sein sollte, sich ein Existenzminimum zu sichern. Soweit in der Beschwerde unter der Frage des subsidiären Schutzes auf die schlechten Haftbedingungen in Tunesien verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Bedrohung des Beschwerdeführers wegen einer Wehrdienstverweigerung nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und die darin enthaltenen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 17.06.2016 zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde unwidersprochen. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tunesien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden unter Punkt 1.2 wiedergegeben.
Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Wehrdienstverweigerung nicht nach Tunesien zurückkehren zu können, ist vorab festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich einer Verfolgung durch die Behörden entzogen hat bzw. dass er seinen Wehrdienst abgebrochen hat. Durch die Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen steht fest, dass der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Darüber hinaus steht in Tunesien auf eine mögliche Wehrdienstverweigerung nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Todesstrafe. Eine Sanktionierung, wie etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, kann nicht als Verfolgung durch unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung angesehen werden (vgl. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 Shepherd gegen Deutschland). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant einzuordnen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Dies wäre gegenständlich selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht der Fall.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Privatpersonen verfolgt würde, welche ihn um seine Stelle als Maler beneiden würden, ist wenig plausibel und v.a. auch insofern nicht glaubhaft, als dass er es vor dem Bundesverwaltungsgericht gar nicht mehr erwähnte. Zudem ist nicht erkennbar, warum der tunesische Staate nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sein sollte.
Die erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte Furcht vor der Familie eines Mädchens, mit dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine Beziehung gehabt habe, bleibt einerseits im Bereich des Vagen und ist keine tatsächliche Verfolgung erkennbar, gegen welche der Beschwerdeführer nicht staatlichen Schutz bekäme, vor allem aber unterliegt dieses Vorbringen, wie bereits dargelegt, dem Neuerungsverbot.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Ebenso wenig gelang es dem Beschwerdeführer darzulegen, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Zudem ist die Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch schon aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht möglich. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dieser umfasst unter anderem die rechtskräftige Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 11.12.2015 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 2 erster Fall StGB verurteilt.
Umstände, welche den Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden, sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Zu seinen Ungunsten ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch, doch kamen sonst keine besonderen Aspekte der Integration hervor. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Tunesien schon vor einigen Jahren verlassen haben könnte und dass er vielleicht tatsächlich den Kontakt zu seiner Familie verloren haben könnte, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Bindungen an Tunesien mehr vorliegen würden bzw. diese gegenüber seinen Bindungen zu Österreich in den Hintergrund treten würden. Besondere gesundheitliche Probleme bzw. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt sind nicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei. Wie bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde, besteht keine Gefahr, dass eine Rückkehr nach Tunesien eine Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Tunesien für zulässig zu erklären ist.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Tunesien gemäß § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V):
Im angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dies ist gegenständlich der Fall; der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Hintergrund war, dass er im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung am 21.03.2015 einem anderen mehrere Schnitt- und Stichverletzungen mit einem Klappmesser zufügte, welche zu einer linksseitigen Erblindung des Opfers führten; einen anderen nötigte er durch Drohung mit dem Messer zum Verlassen des Tatortes und Polizeibeamten verletzte er, während er sich gegen die Festnahme wehrte. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, dass die Verurteilung wegen der Begehung des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und dies innerhalb eines Jahres nach der Einreise in das Bundesgebiet die Verhängung eines Einreiseverbots angemessen erscheinen lässt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war auch keine besondere Reue des Beschwerdeführers erkennbar bzw. ist auch keine Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche einen Gesinnungswandel belegen könnte. Familie oder nahe Freunde in Österreich besitzt der Beschwerdeführer keine, er gab auch an, kein Problem damit zu haben, Österreich zu verlassen. In einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst weniger als 3 Jahre in Österreich aufhält und hier auch keine besondere Verankerung hat, kann zu Recht von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgegangen werden. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass bei der Verhängung des Einreiseverbotes die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im EU-Raum unberücksichtigt geblieben seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundeverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch nur auf zwei frühere Nachbarn verweisen konnte, die inzwischen in Frankreich leben würden. Daraus ergibt sich kein besonders zu berücksichtigendes Familienleben, welches die Verhängung eines Einreiseverbotes als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde.
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es wurde zwar in der Beschwerde für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben suggeriert, doch wurden weder entsprechende Bescheinigungsmittel vorgelegt noch kann - nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - von einem Familienleben in der Europäischen Union ausgegangen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen. Das der Verurteilung zugrunde liegende kriminelle Verhalten wies einen hohen Anteil an Aggression auf und nahm der Beschwerdeführer die Erblindung seines Opfers in Kauf. Es ist jedenfalls für den anberaumten Zeitraum von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Zudem schöpfte die belangte Behörde den Rahmen von bis zu zehn Jahren nicht aus, sondern begnügte sich mit einem nur achtjährigen Einreiseverbot.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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