BVwG W165 2135902-1

W165 2135902-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2016

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Zulassungsverfahren,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W165 2135902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W165.2135902.1.01

Spruch

W165 2135897-1/4E

W165 2135902-1/4E

W165 2135903-1/4E

W165 2135899-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, sämtliche StA. Syrien, gegen

1. ) die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1103954400-160157031, 2.) die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1103954705-160157082, 3.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1103965306-160156965 und

4. ) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl. 1103965208-160156990, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerden gegen die Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, ZIen. 1103954400-160157031 und 1103954705-160157082, werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zlen. 1103965306-160156965 und 1103965208-160156990, werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, stellten am 31.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und werden von der Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten.

Mit als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen vom 30.08.2016 wurden die Anträge der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (II.).

Mit Bescheiden vom 30.08.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (II.).

Die die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführerin betreffenden, als "Bescheide" bezeichneten, Erledigungen vom 30.08.2016 enthalten weder die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten noch eine Amtssignatur.

Die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide vom 30.08.2016 enthalten demgegenüber jeweils die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten.

Die Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden diesen am 01.09.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die als "Bescheid" bezeichneten, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin betreffenden, Erledigungen wurden der Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin am 01.09.2016 ausgehändigt.

Gegen die als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen und gegen die Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.09.2015 Beschwerden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt (siehe unten die Ausführungen zur Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) 1) Zurückweisung der Beschwerden:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[....)

Die Behörde hat die Erledigungen vom 30.08.2016 betreffend die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführerin durch das Fehlen der Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten mit einem Fehler belastet. In der Folge sind die Auswirkungen dieses Fehlers zu klären.

Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes - hier eines Bescheides - müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sog Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; "Bescheide", die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig [("Nichtbescheide"); (siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 436)].

Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheids" führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1991 idgF anzusehen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs 4 AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist sie absolut nichtig (VfSlg 14.857).

§ 18 Abs 3 und 4 AVG 1991 idgF lauten:

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Für eine korrekte Fertigung sieht das Gesetz somit die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur sowie die Beglaubigung vor.

Gegenständlich fehlt bei den Erledigungen betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin vom 30.08.2016 die Unterschrift des Genehmigenden, was diese Erledigungen zu "Nicht-Bescheiden" bzw rechtlich nicht existent macht (siehe oben).

"Bescheide" sind nach dem Gesagten im gegenständlichen Fall nicht rechtswirksam zustande gekommen. Den "Bescheiden" fehlt es an der Bescheidqualität. Die Beschwerden waren daher - als gegen ein rechtliches Nullum gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Anträge der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz haften demnach bis dato unerledigt aus und werden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Erledigungen zuzuführen sein.

Zu A) 2) Zurückweisung der Beschwerden:

Im Gegensatz zu dem unter A) 1) Ausgeführten, wurden die Bescheide hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom Genehmigenden unterfertigt. Die Bescheide wurden auch rechtswirksam zugestellt.

Dessen ungeachtet waren auch die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen, da die Bescheide im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ergangen sind.

§ 34 AsylG 2005 idgF lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

ein Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:

Familienangehöriger: Wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Aus § 34 AsylG 2005 iVm der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 betreffend "Familienangehörige" folgt, dass es sich gegenständlich um ein Familienverfahren handelt. Nach § 34 Abs 4 leg cit sind die Asylverfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und ist hinsichtlich jedes Asylwerbers ein gesonderter Bescheid zu erlassen.

Da die Verfahren der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin nach dem zu A) 1) Gesagten nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind (Anm: diesen gegenüber wurden keine Bescheide erlassen) und eine Erledigung der Anträge der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin somit noch aussteht, waren auch die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen.

In Bezug auf die die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin betreffenden Erledigungen und die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide ist zudem Folgendes anzumerken:

Im Spruch der Bescheide bzw. im "Spruch" der Erledigungen wird als Rechtsgrundlage für die Zurückweisungen jeweils "Art. 22.7 iVm 25.2 Dublin III-VO" angeführt. Bei den zitierten Bestimmungen handelt es sich um jene Regelungen der Dublin III-VO, denen zufolge die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates zur Führung des Asylverfahrens mangels fristgerechter Antwort auf ein Aufnahmegesuch (Art. 22 Abs. 7) bzw. auf ein Wiederaufnahmegesuch (Art. 25 Abs. 2) begründet wird. Richtigerweise wäre im Spruch die die materielle Zuständigkeit des Kroatiens begründende Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zu nennen, zumal die Aufnahmegesuche an Kroatien zutreffend auf Art. 13 Abs. 1 und die in der Folge an Kroatien ergangenen Verfristungsschreiben zutreffend auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO gestützt wurden.

In den (neu) zu erlassenden Bescheiden wird dem zu entsprechen sein.

Im Zusammenhang mit dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid fällt weiters auf, dass am 30.08.2016 eine Außerlandesbringung ungeachtet des hochschwangeren Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin (laut Mutter-Kind-Pass Geburtstermin laut Ultraschall am 09.10.2016) angeordnet wurde. Hinzu kommt, dass gegenständlich eine Risikoschwangerschaft vorliegt. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Befund eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 08.09.2016 wurden die Diagnosen "2x Sectio, Z.n. Gestose, Verdacht auf Wachstumsstörung, Risikograv." gestellt und der ausdrückliche Hinweis aufgenommen "Aus ärztlicher Sicht ist von Reisen jeglicher Art abzuraten!"

In den §§ 3 u. 5 Mutterschutzgesetz, BGBL. Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen.

Die hinter diesen Bestimmungen stehende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum körperlicher Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden. Dementsprechend wird nach ständiger Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. etwa W192 2132664-1/3E ua. vom 05.09.2016) hinsichtlich der Außerlandesbringung in solchen Fällen regelmäßig ein Durchführungsaufschub in der konkret zur Anwendung kommenden Dauer ausgesprochen.

Auch diesem Umstand wird in den (neu) zu erlassenden Bescheiden Rechnung zu tragen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.