BVwG W227 2009533-1

W227 2009533-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2016

Regest

Curriculum, Feststellungsantrag, hoheitliche Aufgaben, höherwertige<br/>Verordnung, Rektorat, Universität, Unkostenbeitrag,<br/>Verordnungsprüfung

Texte intégral

BVwG W227 2009533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2009533.1.00

Spruch

W227 2009533-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER betreffend den Feststellungsantrag von XXXX vom 3. Oktober 2013 beschlossen:

A)

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufzuheben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Sachverhalt

1. Am 3. Oktober 2013 langte folgender Antrag des Beschwerdeführers beim Rektorat der Universität Salzburg ein: "Ich, XXXX, LLB.oec, beantrage hiermit die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zahlungspflicht eines Unkostenbeitrages in Höhe von € 20,- für den Besuch der Lehrveranstaltung ‚Repetitorium Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil' im Wintersemester 2013/14, Lehrveranstaltungsnummer 101.779, gemäß der Verordnung des Rektorats vom 10. Juli 2013 (160. Geänderte Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt Sondernummer, 75. Stück)."

2. Darauf antwortete der Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg mit Schreiben vom 13. Jänner 2014, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Lehrveranstaltung ein freiwilliges Studienangebot der Universität Salzburg darstelle; es bestehe weder eine Pflicht für die Universität diese anzubieten, noch eine Pflicht der Studenten, diese im Rahmen eines Studiums zu besuchen. Dieser Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre werde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Universität und nicht im Rahmen der studienrechtlichen Hoheitsverwaltung eingehoben. Die Ausstellung eines Feststellungsbescheides sei daher "nicht möglich".

3. Am 4. Juni 2014 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Rektorat der Universität Salzburg ein. Ohne vom § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch zu machen, legte der Vizerektor für Lehre die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtslage

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, lauten (die als gesetzwidrig angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"1.

Die Universität Salzburg bietet verschiedene Lehrveranstaltungen und Kurse an, die auf Ergänzungsprüfungen zur Reifeprüfung vorbereiten, die Kenntnisse der deutschen Sprache vermitteln, die dem Nachweis von in den Curricula geforderten Vorkenntnissen dienen oder die der Wiederholung des Prüfungsstoffes dienen und auf Prüfungen vorbereiten. All diesen Lehrveranstaltungen und Kursen ist gemeinsam, dass sie nicht Teil eines Curriculums sind.

Es besteht daher keine gesetzliche Pflicht der Universität Salzburg, solche Lehrveranstaltungen bzw. Kurse außerhalb der Curricula anzubieten, diese Lehrveranstaltungen stellen also eine Serviceleistung der Universität Salzburg dar.

Für diese Lehrveranstaltungen bzw. Kurse und auch für eventuell in Zukunft zusätzlich angebotene Lehrveranstaltungen und Kurse wird ein Unkostenbeitrag eingehoben, um diese Serviceleistungen für die Studierenden auch weiterhin anbieten zu können.

Derzeit werden für diese Zwecke folgende Lehrveranstaltungen bzw. Kurse angeboten:

Ergänzungsprüfungen: z.B.

Einführung in Sprache und Kultur der Römer I A und B je 4 SSt.

Einführung in Sprache und Kultur der Römer II A und B je 4 SSt.

Einführung in Sprache und Kultur der Griechen I 4 SSt.

Einführung in Sprache und Kultur der Griechen II 4 SSt.

Einführung in die lateinische Sprache (Kurs C) 4 SSt.

Einführung in die lateinische Sprache (Kurs C) -Vertiefungseinheit 2 SSt

Einführung in die lateinische Sprache und Rechtsterminologie(nur für Juristen) 7 SSt

Griechisch (Kurs und Lektüre, Theol. Fak.) 8 SSt.

Ergänzungsprüfung Deutsch

Lehrveranstaltungen und Kurse im Bereich Deutsch als Fremdsprache

Vorkurse: z.B.

Italienisch 1 4 SSt.

Italienisch 2 4 SSt.

Französisch 1 4 SSt.

Französisch 2 4 SSt.

Spanisch 1 4 SSt.

Spanisch 2 4 SSt.

Vantage English 4 SSt.

Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

2.

Für die Ergänzungsprüfungen selber wird kein Unkostenbeitrag eingehoben, da diese gesetzlich vorgeschrieben sind.

3.

Der Unkostenbeitrag beträgt € 20,-- pro Semesterstunde. Der Beitrag ist im Wintersemester bis zum 25.10. und im Sommersemester bis zum 25.3. einzuzahlen. Wird der Gesamtbetrag für eine Lehrveranstaltung nicht bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlt, ist ein weiterer Kursbesuch nicht möglich.

Beim Besuch mehrerer Kurse in einem Semester gilt ein Höchstbetrag von € 120,- pro Semester. Bereits bezahlte, darüber hinausgehende Unkostenbeiträge werden auf Antrag rückerstattet. Der Antrag ist binnen 4 Wochen nach Einzahlung im Vizerektorat Lehre einzubringen.

4.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind:

a) Studierende, die den doppelten Studienbeitrag entrichtet haben,

b) Studierende im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes,

c) chronisch kranke und behinderte Studierende, denen der Studienbeitrag erlassen bzw. rückerstattet wurde,

d) Studierenden, die von der Österreichischen Hochschülerschaft nachweislich Sozialunterstützung erhalten, wird der Unkostenbeitrag rückerstattet.

Entsprechende Nachweise sind im Wintersemester bis zum 25.10. und im Sommersemester bis zum 25.3. im Vizerektorat Lehre einzureichen. Andernfalls ist der volle Beitrag zu bezahlen oder der weitere Besuch der Lehrveranstaltung oder des Kurses zu unterlassen.

5.

Die geänderte Verordnung tritt mit Beginn des Wintersemesters 2013/14 in Kraft."

1.2. Das Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 29. Juni 2011, 63. Stück, Nr. 136, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 5. Typen von Lehrveranstaltungen

[...]

6. Repetitorien (RE) dienen der Wiederholung des Prüfungsstoffs. Sie sollen speziell auf die Fachprüfungen vorbereiten.

[...]

§ 7. Lehrveranstaltungsangebot

(1) [...] Des Weiteren sind in jedem Semester Übungen und Repetitorien sowie Wahlfachlehrveranstaltungen in hinreichender Zahl anzubieten. [...]".

1.3. § 22 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:

"Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;

2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;

5. Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;

6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;

7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;

8. Aufnahme der Studierenden;

9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;

9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 91 Abs. 7;

10. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;

11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);

12. Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;

13. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;

14. Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;

14a. Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;

15. Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;

16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß § 28 Abs. 1;

17. die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet."

1.4. § 25 UG lautet auszugsweise wie folgt:

"Senat

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

[...]

10. Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Z 12 und § 54 Abs. 10;

[...]."

2. Zulässigkeit des Antrages

2.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 u.a.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

2.2. Im vorliegenden Fall hat das Rektorat als Organ der Universität das AVG anzuwenden (vgl. § 46 Abs. 1 UG) und hätte damit über den Feststellungsantrag bescheidmäßig absprechen müssen und dabei die Verordnung des Rektorates über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, anwenden müssen. Infolge Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist die Entscheidungspflicht über den Feststellungsantrag auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nun die angeführte Verordnung anzuwenden hat.

2.3. Die unter Punkt 3 näher ausgeführten Bedenken können durch die vorgeschlagene Aufhebung der Wortfolge "Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät" in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, beseitigt werden. Dadurch erhält der verbleibende Verordnungsteil einen sachlich begründeten und mit dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes vereinbaren Inhalt, und es geht der Anfechtungsumfang auch nicht über das zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderliche Maß hinaus. Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht (vgl. etwa VfGH 8.10.2014, G 83/2014 u.a.; 9.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.3.2015, G 203/2014 u.a.).

3. Bedenken

3.1.1. Zu den Bedenken, dass die Einhebung eines Unkostenbeitrages für hoheitlich zu besorgende universitäre Lehre, die im Curriculum veranktert ist, unzulässig ist:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2013, G 35/2013 u.a., V 32/2013 u.a., in dem es um die Einhebung von Studienbeiträgen ging, folgende einschlägige Aussagen getroffen (Rz 35 bis 37):

"Nach Art. 81c Abs. 1 B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Diese den Universitäten [...] verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen erlassen zu können, besteht nach Art. 81c Abs. 1 B-VG so weit, als es um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheiten geht.

[...]

Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten im Sinne des Art. 81c Abs. 1 B-VG ist die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien, also der Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien der öffentlichen Universitäten, sowie für ein angemessenes Ausmaß von, im Sinne des Art. 81c Abs. 1 B-VG ‚freier', also keinen inhaltlichen Einflüssen ausgesetzter und keinen anderen als intrinsischen Anreizen unterliegender wissenschaftlicher Forschung an diesen Universitäten.

[...]

Ob und inwieweit Studierende für die Absolvierung staatlich finanzierter Regelstudien an öffentlichen Universitäten Beiträge leisten sollen (und damit der Sache nach eine solche öffentliche Finanzierung in anderer Abgrenzung als aus allgemeinen Budgetmitteln erfolgen soll), gehört zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen und der ihr Handeln im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG bestimmt. Dies ist schon im Begriff der ‚öffentlichen Universität' des Art. 81c Abs. 1 B-VG angelegt. Damit und durch ihre systematische Stellung bringt diese Verfassungsbestimmung zum Ausdruck, dass bei öffentlichen Universitäten - im Gegensatz zu privaten Universitäten oder zu Fachhochschulen, für die keine vergleichbare verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht - die Finanzierung (der freien Forschung und) insbesondere der Regelstudien öffentlicher Universitäten besonderer staatlicher Verantwortung unterliegt. Das bedingt notwendig eine gesetzliche Regelung und schließt die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentliche Universitäten aus, würden dann doch - und insofern nicht anders als private Universitäten - die öffentlichen Universitäten und nicht der Gesetzgeber darüber entscheiden, welche finanziellen Bedingungen für die Aufnahme von Regelstudien an den öffentlichen Universitäten bestehen sollen. In diesem Sinne zählt das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und gehört nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG zum Tragen kommen".

Im vorliegenden Fall werden Repetitorien als Lehrveranstaltungen definiert, die der Wiederholung des Prüfungsstoffes dienen und speziell auf die Fachprüfungen vorbereiten sollen (vgl. § 5 Z 6 Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg). In § 7 leg. cit. ist als "Lehrveranstaltungsangebot" explizit festgelegt, dass in jedem Semester Übungen und Repetitorien sowie Wahlfachlehrveranstaltungen in hinreichender Zahl anzubieten sind.

Repetitorien sind demnach ausdrücklich im Curriculum des Studiums der Rechtswissenschaften vorgesehen. Es liegt daher curriculare Lehre im Rahmen eines Regelstudiums vor, weshalb eine gesetzliche Grundlage i.S.d. Art. 18 B-VG notwendig wäre, um ein solches Entgelt einheben zu können. Dabei ist es irrelevant, dass es sich nicht um Pflichtgegenstände im Rahmen dieses Regelstudiums handelt, zumal auch vertiefende Lehrveranstaltungen - wie Repetitorien - der hoheitlich zu besorgenden universitären Lehre dienen, so lange sie im Curriculum verankert sind.

Weder besteht eine derartige gesetzliche Grundlage noch erfüllt der Unkostenbeitrag für das Repetitorium (vgl. Z 1 und 3 der Verordnung des Rektorates über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre, Mitteilungsblatt - Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160) einen Ordnungszweck wie der Kostenbeitrag im Zuge eines Aufnahmeverfahrens (vgl. dazu VfGH 8.10.2015, V 78/2015 m.w.N., wonach zwischen Kostenbeiträgen als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahmen im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung einerseits und Kostenbeiträgen als Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studenten für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen andererseits, zu unterscheiden ist). Vielmehr wird für eine im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erbringende Leistung ein Entgelt eingehoben.

Die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien würden damit durch Unkostenbeiträge - unabhängig von deren Höhe - für Lehrveranstaltungen, die im Curriculum vorgesehen sind, unterlaufen werden.

Eine solche Maßnahme ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 18 B-VG i.V.m. Art. 81c Abs. 1 B-VG unzulässig.

3.1.2. Zu den Bedenken, dass keine Zuständigkeit des Rektorats zur Erlassung der Verordnung bestand:

Verordnungen des Rektorats dürfen dem Curriculum nicht widersprechen oder dieses abändern: Curricula sind - anders als Verordnungen des Rektorats i.S.d. § 22 UG - gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG vom Senat zu beschließen. Eine Verordnung des Rektorats, die in den Zuständigkeitsbereich des Senats eingreift, ist daher gesetzwidrig.

Folglich ist es dem Rektorat - wie im vorliegenden Fall - verwehrt, Lehrveranstaltungen, die im vom Senat beschlossenen Curriculum vorgesehen sind, durch die Auferlegung eines Unkostenbeitrages als "außercurriculare Lehrveranstaltungen" zu behandeln.

Aus diesem Grund verstößt die Verordnung des Rektorats gegen die - insoweit höherrangige, den Umfang eines Regelstudiums definierende - Verordnung des Senats und ist aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Rz 784, wonach eine Verordnung, die gegen eine sie inhaltlich determinierende - insoweit höherrangige - Verordnung verstößt, gesetzwidrig i.S.d. Art. 139 B-VG ist, da sie den gesetzlichen Befehl, höherrangige Verordnungen zu beachten, verletzt).

Dies zeigt sich insbesondere auch hinsichtlich § 22 Abs. 1 Z 12 UG:

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 12 UG zählt insbesondere die Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, zu den Aufgaben des Rektorats.

Die budgetäre Bedeckbarkeit ist daher vom Rektorat für die Dauer der Gültigkeit des Curriculums sicherzustellen und kann nicht nachträglich durch die Einhebung eines Unkostenbeitrages saniert werden.

Im vorliegenden Fall untersagte das Rektorat das Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften nicht und ging somit offenbar davon aus, dass das Curriculum budgetär gedeckt sei. Die Einhebung eines Unkostenbeitrages für im Curriculum vorgesehene Repetitorien zur nachträglichen Sanierung des Budgets ist daher ebenfalls rechtswidrig.

3.2. Aus diesen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag.

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