W201 2112029-1•BVwG W201 2112029-1
W201 2112029-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W201 2112029-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vom (undatiert), beim Sozialministeriumservice eingelangt am 21.07.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.06.2015, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragung "Gebrauch eines Rollstuhls" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Gebrauch eines Rollstuhls" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.05.2015 wurde Herrn XXXX (in der Folge BF) ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH.
2. Mit undatiertem Schreiben (bei der belangten Behörde eingelangt am 06.05.2015) stellte der BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gebrauch eines Rollstuhls" in den Behindertenpass. Zur Begründung legte der BF ein durch die MA 40 eingeholtes Gutachten vom 11.09.2013 betreffend die Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b Abs.1 StVO 1960 vor.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt f. Allgemeinmedizin, aufgrund der persönlichen Begutachtung des BF am 09.06.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
" Die Zusatzeintragung "Prothesenträger" liegt vor.
Die überwiegende behinderungsbedingte Rollstuhlerfordernis ist bei ausreichend langem prothesenfähigen Unterschenkelstumpf und Zustand nach operiertem Schilddrüsenkarzinom- aus ärztlicher Sicht- nicht nachvollziehbar."
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2015 hat die Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in ihren Behindertenpass "Gebrauch eines Rollstuhls" abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf das Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens verwiesen.
3. Mit undatiertem Schreiben (bei der belangte Behörde eingelangt am 21.07.2015) erhob der BF gegen den Bescheid vom 25.06.2015 Beschwerde und führte aus, er benötige lt. angeschlossenem Attest sowohl einen Rollstuhl als auch eine Beinprothese.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten durch einen weiteren medizinischen Sachverständigen eingeholt.
Im Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
ALLGEMEIN - ÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Untersuchungsdatum: 27.4.2016 gegen 13:30 Uhr im Rahmen eines Hausbesuches an der Wohnadresse, Gattin als Vertrauensperson anwesend, Ausweis: Hausbesuchsankündigung.
BETREFF: Beschwerdeverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG).
Es wird um die Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises - basierend auf persönlicher Untersuchung - ersucht.
Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde ein neues medizinisches Attest vorgelegt (ABI. 54/55). Bedingt dies eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?
Um eine ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und den vorgelegten medizinischen Beweismittel wird gebeten.
2. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden
Beurteilung- Angefochtenes Verfahren 1. Instanz: Gutachten Dr. XXXX, siehe Abi. 14-17 sowie 50.
Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens verwiesen.
8.1. -15.1.2016 stationäre Behandlung im AKH Wien - ablative Radiojodtherapie wurde durchgeführt. Laserbehandlungen beider Augen wurde auch schon durchgeführt.
Sozialanamnese: Pensionierter XXXX, verheiratet, zwei Kinder, bezieht Pflegegeld der Stufe 4.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX gibt an, dass nach der Unterschenkelamputation die Prothesenanpassung durchgeführt wurde. Er begehrt nun eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass: "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen"
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Janumet, Neurontin, ThromboASS, Simvastad.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Unterschenkelprothese, Unterarmstützkrücken, Rollstuhl.
Untersuchungsbefund:
Größe: 180cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 145/85.
Status - Fachstatus: normaler AZ.
Kopf / Hals: voll orientiert, kann sehr gut kontaktiert werden,
Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ - Ausnahme: mangelnde Mitarbeit bei der Untersuchung der oberen Extremitäten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, mäßig heisere Stimme, Narbe linke Halsseite.
Thorax: inspektorisch unauffällig.
Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.
Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.
Abdomen: etwas über TN, weich, normale Organgrenzen, Rectusdiastase, keine Inkontinenz, 1x-ige Nykturie, Nierenlager frei.
Achsenorgan: normal strukturiert, endlagig eingeschränktes Bückvermögen.
Obere Extremitäten: mangelhafte Mitarbeit - gibt an, in den Schultergelenken stark bewegungseingeschränkt zu sein - genaue Untersuchung nicht möglich.
Untere Extremitäten: Unterschenkelamputation rechts mit sehr guten Stumpfverhältnissen, Kniegelenk rechts frei beweglich, Hüftgelenk rechts frei beweglich. Linkes Hüftgelenk - mäßiggradige Rotationseinschränkung, rechtes Kniegelenk - altersentsprechend frei beweglich. 2. Zehe links mit einem kleinen Verband versehen - kein Ulkus, kein Ödem links.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Herr XXXX wird im Rollstuhl - ohne Prothese - sitzend angetroffen. Er kann sich die vorhandene Unterschenkelprothese anlegen, mit Unterschenkelprothese und zwei Stützkrücken kann sich Herr XXXX im Wohnbereich allein fortbewegen.
Stellungnahme zu Punkt 1 der Vorschreibung:
Herr XXXX hat eine Unterschenkelprothese, die er zweckentsprechend einsetzen kann. Herr XXXX hat auch einen Rollstuhl, den er zu Hause sehr gerne verwendet und mit dem er sich im Wohnbereich - auch ohne angelegter Unterschenkelprothese -allein fortbewegen kann. Die von Dr. XXXX angeführten Diagnosen - Unterschenkelamputation rechts, Z. n. Schilddrüsenkarzinom, Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, degenerative Gelenksveränderungen - entsprechen zwar den Tatsachen, dennoch sind die Gelenksveränderungen und die Polyneuropathie nicht so ausgeprägt, dass
Herr XXXX, der seine Unterschenkelprothese verwenden kann, aus gutachterlicher Sicht "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" ist.
Stellungnahme zu Punkt 2 der Vorschreibung:
Eine abweichende Beurteilung liegt nicht vor, eine weitere Stellungnahme ist daher nicht erforderlich.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach erstmals erfolgter persönlicher Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird."
5. Mit Schreiben vom 03.06.2016 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Der BF gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Gebrauch eines Rollstuhles" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der BF hat einen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Der BF hat eine Unterschenkelprothese, die er entsprechend einsetzen kann. Er weist zwar degenerative Gelenksänderungen auf, welche aber nicht so ausgeprägt sind, dass der BF überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Meldeausweis).
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Sowohl Dr. XXXX, Arzt f. Allgemeinmedizin, als auch Dr. XXXX, Arzt
f. Allgemeinmedizin, kommen nach einer persönlichen Untersuchung, und unter Berücksichtigung ergänzender gutachterlicher Äußerungen übereinstimmend zum Schluss, dass beim BF mehrere Erkrankungen und Behinderungen vorliegen, die Gelenksveränderungen sowie die Polyneuropathie jedoch nicht so ausgeprägt sind, dass der BF, der eine Unterschenkelprothese verwenden kann, überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen wäre. Aus ärztlicher Sicht ist bei ausreichend langem prothesenfähigen Unterschenkelstumpf nach operiertem Schilddrüsenkarzinom das überwiegende behinderungsbedingte Rollstuhlerfordernis nicht gegeben.
Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befassten Gutachters ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Da durch die im Rahmen des Verfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten unzweifelhaft festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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