BVwG W200 2120876-1

W200 2120876-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W200 2120876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2120876.1.00

Spruch

W200 2120876-1/12E

B E S C H L U S S !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.01.2016, Zahl:

1073499601-150670445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 zu Recht beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, reiste am 13.06.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte er aus, dass er vor neun Jahren illegal in den Iran gereist sei, wo er gelebt und gearbeitet hätte. Vor ca. einem Monat hätte ihn ein Schlepper aus Isfahan abgeholt. Des Weiteren schilderte er seine Reiseroute. Als Fluchtgrund gab er an, dass er aus Afghanistan mit seinem Bruder geflüchtet sei, weil seine Eltern und seine Schwester von den Taliban getötet worden seien. Im Iran sei er sehr schlecht behandelt worden. Er hätte keine Rechte gehabt, sei öfter auf der Straße grundlos geschlagen worden und ein Bekannter hätte ihm mit der Flucht aus dem Iran geholfen.

Der Beschwerdeführer gab an, am 01.01.1999 geboren zu sein. Das vom BFA eingeholte Gutachten für die Altersbestimmung ergab jedoch als höchstmögliches Mindestalter 20,6 Jahre zum Untersuchungszeitpunkt.

Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 23.01.2016 gab er an, nie Identitätsdokumente besessen zu haben. Er sei Hazara und Schiite. Er habe noch einen Bruder, der im Iran aufhältig gewesen sei. Dieser sei nach Afghanistan abgeschoben worden. Seit einem Jahr hätte er keine Informationen mehr über seinen Verbleib.

Er hätte während der letzten 14 Jahre lang durchgehend in Esfahan gelebt, während dieser Zeit sei er nie in Afghanistan - weder in Kabul, Herat noch Mazar-e Sharif - gewesen.

Den Iran hätte er verlassen, weil in Afghanistan Krieg herrsche. Die Taliban seien in seinem Dorf gewesen und hätten seine Eltern getötet, weshalb er im Jahr 1379 (= 2000) in den Iran geflüchtet sei.

In Afghanistan sei sein Bruder, der vor einem Jahr abgeschoben worden sei, verschollen. Er selbst hätte keine Schwierigkeiten mit Regierungsleuten in Afghanistan gehabt. Wegen der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion hätte er Probleme mit den Taliban gehabt. Die hätten immer wieder das Dorf attackiert und angegriffen, das Dorf erobert.

Befragt, warum er den Iran verlassen hätte, gab er an, dort illegal gewohnt zu haben und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt zu haben.

Befragt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, antwortete er, dort niemanden zu haben. Die Hazara würden von den Taliban geschlagen werden. Die Hazara würden auch überall von den Taliban belästigt. Im Iran würden die Afghanen beschimpft, geschlagen und mit Messern gestochen werden.

Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und den schiitischen Glauben fest, sowie, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren sei und sich dort bis zum siebenten Lebensjahr aufgehalten hätte. Danach sei er mit dem Bruder in den Iran ausgereist, wo er sich während der letzten 14 Jahre durchgehend aufgehalten hätte. Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Afghanistan hätte, Afghanistan wegen des Taliban-Regimes verlassen hätte, über keine Schulbildung verfüge und dass er als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen in Afghanistan behauptet hätte. Es liege jedoch ein Abschiebehindernis vor.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Hazara sei, dies insbesondere ihrer äußerlich erkennbaren ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit immer damit rechnen müssten, Opfer von gezielten Terroranschlägen zu werden. Dies gelte insbesondere für Anschläge durch die Taliban, zunehmend aber auch für solche der radikal-islamistischen terroristischen Organisation Islamischer Staat. Diesem Umstand sei im Bescheid keine Beachtung geschenkt worden.

In einer weiteren Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer Hazara zu sein und wegen seiner Rasse und Volksgruppenzugehörigkeit Probleme zu haben. Die Taliban, Daesh und insbesondere die Nomaden würden die Hazara entführen. Dies bedeute, dass vor allem die Nomaden die Dörfer von den Hügeln aus überfallen. Dabei würden die Hazara getötet und es würden auch Minen gelegt werden. Die Töchter der Hazara würden sie mitnehmen. In Afghanistan würden die Hazara nicht akzeptiert.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG am 06.10.2016 wiederholte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin und seiner Rechtsberaterin sein Vorbringen und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Rücksprache mit diesen zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen den Bescheid vom 26.01.2016 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 in Anwesenheit seiner Vertreterin und Rechtsberaterin; diese Erklärung ist in der Niederschrift dokumentiert, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit wurden keine Einwendungen erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, indem er in Anwesenheit seiner Vertreterin und seiner Rechtsberaterin in der Verhandlung am 06.10.2016 zweifelsfrei eine Erklärung abgab, wonach er seine Beschwerde zurückziehe. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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