BVwG W159 2108104-1

W159 2108104-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W159 2108104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2108104.1.00

Spruch

W159 2108104-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea, gelangte am 05.07.2014 (ohne die erforderlichen Reisedokumente) nach Österreich und stellte am 06.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.07.2014 wurde er von der Landespolizeidirektion XXXX, Abteilung Fremdenpolizei, einer Ersteinvernahme unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat politische Probleme gehabt habe und er Mitglied der UFDG-Partei gewesen und für diese Partei Flugblätter hergestellt habe. Wegen dieser Tätigkeit sei er von der Polizei eine Nacht eingesperrt worden. Sein Chef XXXX habe Bestechungsgeld gezahlt und sei er freigelassen worden, er habe sich daraufhin versteckt gehalten, da er Angst vor einer neuerlichen Verhaftung gehabt habe. Zwischenzeitig habe XXXX gemeinsam mit seiner Mutter die Ausreise organisiert.

Am 15.10.2014 wurde das Verfahren zugelassen.

Am 26.01.2015 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine physischen oder psychischen Probleme habe. Er habe keinen Reisepass. Sein Führerschein, der 2008 in XXXX ausgestellt worden sei, befinde sich im Heimatland. Der Beschwerdeführer legt einen Personalausweis und einen Parteiausweis vor, die er sich hierher schicken habe lassen, da diese im Zeitpunkt seiner Flucht bei seiner Mutter gewesen seien.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe auch in XXXX die Schule absolviert und zwar sechs Jahre Grundschule, fünf Jahre Gesamtschule und drei Jahre Gymnasium. 2009 habe er maturiert. Nachdem er keinen Studienplatz erhalten habe, habe er gemeinsam mit seiner Mutter ein Büro aufgemacht, in dem er Bürodienstleistungen angeboten habe. Er habe einen Computer, einen Drucker und einen Scanner gehabt. Von 2009 bis zu seiner Ausreise am 05.06.2014 habe er dieses Schreibbüro betrieben. Seinen Vater habe er nie kennengelernt, er habe immer mit seiner Mutter und seiner Stiefschwester zusammengelebt. Er habe selbst für die Ausreise nichts bezahlen müssen, seine Mutter habe diese Reise mit Herrn XXXX gemeinsam organisiert.

Der fluchtrelevante Vorfall habe sich am 22.09.2013 ereignet, dies sei der letzte Tag des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen gewesen. Die Frau des Vorsitzenden der UFDG sei mit einigen Anhängern in der Stadt unterwegs gewesen und es sei zu einer Auseinandersetzung mit Leuten der RPG gekommen, die jungen Parteimitglieder der UFDG hätten darauf geachtet, dass den Frauen in Begleitung von Frau XXXX nichts passiere, aber die RPG-Anhänger hätten den Bus in Brand gesteckt. Glücklicher Weise hätten die Frauen den Bus rechtzeitig verlassen können. Es sei dann zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen beiden Gruppen mit einem Toten gekommen, es hätten sich dann Soldaten, welche "Donzo" genannt werden, auf Seiten der RPG-Anhänger eingemischt. Er sei an diesem Tag mit einem XXXX gefahren, ihm sei direkt nichts passiert, aber am 24.09. sei er von Militärangehörigen verhaftet worden. Seine Mutter habe ihn zuvor gesagt, dass er sich unter dem Bett verstecken solle, aber als diese Militärangehörigen seine Mutter geschlagen hätten, sei er unter dem Bett hervorgekommen und sei dann mitgenommen und in ein Gefängnis namens "ECO3" gebracht worden. Dort habe er einen guten Freund getroffen, der nach schweren Misshandlungen überall geblutet habe. Auf dem Weg zum Gefängnis hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Seine Mutter habe dann Herrn

XXXX angerufen, welcher sich für seine Freilassung eingesetzt habe. Er sei aber nicht offiziell freigelassen worden, sondern habe XXXX Bestechungsgeld bezahlt. Er sei inoffiziell freigelassen worden. Vom

24. - 27.09.2013 sei er angehalten worden. Neben ihm seien noch viele andere Männer der Volksgruppe Fulla verhaftet worden.

Bis zum 05.06.2014 habe er sich bei einem Landwirt namens XXXX im Dorf XXXX aufgehalten. Dieser sei auch ein Fulla gewesen und habe ihm geholfen. Er habe aber dort nicht länger bleiben können und habe sich die letzten Tage bis zu seiner Ausreise wieder in XXXX aufgehalten.

Er sei einfaches Mitglied der UFDG-Partei gewesen und habe die Aufgabe gehabt, viele junge Leute anzuwerben und zu mobilisieren. Er habe auch Flugblätter aufgehängt und verteilt. Vertreter seiner Volksgruppe würden in Guinea sehr leiden. Es sei ihm klar gewesen, dass er deshalb eingesperrt worden sei, weil er bei der UFDG sei und Fulla.

In Österreich befinde er sich in Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs, sei aber noch nicht erwerbstätig und habe auch sonst keine Angehörigen oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei ledig und seine Verwandten würden in Guinea leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.05.2015, Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß§ 8 Abs. leg. cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller sein Fluchtvorbringen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dieses irgendwie zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Außerdem sei die persönliche Glaubwürdigkeit durch die Vorlage eines verfälschten Personalausweises beeinträchtigt. Weiters wäre das Fluchtvorbringen auch widersprüchlich gewesen. Es sei dem Antragsteller auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Der Umstand, dass er behauptet habe, unentgeltlich von Guinea nach Österreich gebracht worden zu sein, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Antragsteller weder eine drohende Verfolgung noch eine Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen habe glaubhaft machen können und hätte sich auch sonst im Ermittlungsverfahren nichts ergeben, was auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zu Gewährung von Asyl führen würde, hinweisen würde.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur darauf hingewiesen, dass sich während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr nach Guinea einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es würden auch keine Hinweise auf das Bestehen von außergewöhnlichen Umständen (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) vorliegen, die eine Abschiebung im Sinne des Artikels 3 EMRK unzulässig machen könnte. In Guinea herrsche keine allgemeine Bürgerkriegssituation und sei die Staatsgewalt grundsätzlich funktionsfähig. Auch sei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. In einer Gesamtbetrachtung sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Guinea in der Lage sein müsste, die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu erwirtschaften und keineswegs dauerhaft in eine auswegslose Lage zu geraten.

Zu Spruchteil III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der Bezug habendenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass bei dem Antragsteller kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und ebensowenig ein schützenswertes Privatleben, da der Antragsteller erst kurz in Österreich aufhältig sei, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und auch nicht selbsterhaltungsfähig sei und den überwiegenden Teil seines Lebens in Guinea verbracht habe, wo er sozialisiert worden sei. Der Antragsteller habe überdies gegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen durch seine illegale Einreise verstoßen. Da ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden habe können, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Der Zulässigkeit der Abschiebung stehe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, es hätten sich auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (unterstützt durch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich). Darin wurde ausgeführt, die Behörde habe sich unzulässiger Weise nicht ausreichend mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und auch den Haftbedingungen und dem Justizsystem in Guinea auseinandergesetzt. Die Ersteinvernahme diene hauptsächlich dazu den Fluchtweg in Erfahrung zu bringen und könne daher unterschiedlichen Darstellungen kein großes Gewicht beigemessen werden. Weiter sei auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend unter Berücksichtigung entsprechender Länderberichte geprüft worden. Wegen der nach wie vor katastrophalen Sicherheitslage in Guinea würde eine Abschiebung zu einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK führen. Schließlich wurden die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um die Fluchtgründe nochmals von unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen, beantragt, wobei ausdrücklich auf Artikel 47 der Europäischen Grundrechtscharta hingewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 gab Rechtsanwalt XXXX seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt.

Am 02.09.2015 beantragte dieser die Befragung des Herrn XXXX im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Parteimitgliedschaft, seiner Aktivitäten für die Partei UFDG und die dadurch verursachten politischen Verfolgung. Hingewiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge nicht miteinander verwandt seien und die Namensgleichheit zufällig sei.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 schlug der Beschwerdeführer konkrete Fragen, welche an den Zeugen gerichtet werden sollte vor und legte eine Bestätigung des XXXX, des Generalsekretärs der UFDG vor. Allenfalls wurde auch noch der Antrag gestellt, auch Herrn XXXX im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu befragen. Weiters wurde mit Eingabe vom 21.12.2015 ein Sprachzertifikat im Niveau A1 vorgelegt. Die vorgelegte Bestätigung wurde aus der französischen Sprache übersetzt, ebenso die Aussage des genannten Zeugen, der bestätigte, dass er den Beschwerdeführer kenne, dass dieser aktives Mitglied der UFDG sei und Probleme mit den staatlichen Autoritäten gehabt habe und dass er während der letzten Wahlkampagne bei Auseinandersetzungen mit militanten RPG-Anhängern verhaftet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.08.2016 an, wobei gleichzeitig ein Länderinformationsblatt übermittelt wurde, zu dem der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 15.08.2016 Stellung nahm. Er trat dem Länderinformationsblatt nicht entgegen und stehe dies im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Verwiesen wurde jedoch auf die neueren Quellen von "Freedom House" vom 27.01.2016, in denen von gewalttätiger, zum Teil tödlichen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Parteien und den Sicherheitskräften sowie ethnisch motivierten Spannungen berichtet wurde, ebenso auf Dokumente von ACCORD mit ähnlichem Inhalt. Eingangs der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführervertreter ein topaktuelles Dokument aus der Internetausgabe der Tageszeitung "der Standard" vom 17.08.2016 über Polizeigewalt gegenüber Demonstranten in Guinea vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies darauf, dass er gesagt habe, dass er im September 2013 in seinem Büro zu arbeiten aufgehört habe, und es falsch sei, wenn protokolliert worden sei, dass er bis 05.06.2014 gearbeitet habe. Er sei Staatsbürger von Guinea-Conakry und habe bereits alle Dokumente mit Ausnahme seines Führerscheins, der sich noch in Guinea befinde, vorgelegt. Über Vorhalt, dass nach dem Untersuchungsbericht der Kriminaltechnik Österreich der vorgelegte Personalausweis durch Rasur verfälscht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, wie chronologisch das Verfahren zur Ausstellung eines Personalausweises in Guinea vor sich gehe.

Er sei Angehöriger der Volksgruppe Peul (Fulla) und sei Moslem und am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er habe bis zur Matura eine schulische Ausbildung absolviert, habe aber dann nicht die Möglichkeit gehabt, an der Universität zu studieren. Gemeinsam mit seiner Mutter habe er ein kleines Dienstleistungsbüro eröffnet, Schreibarbeiten gemacht, Schriftstücke ausgedruckt und kopiert. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er in Guinea stark diskriminiert worden, z. B. bei Behördenanliegen oder auch beim Erhalt von Arbeit. Dass er keinen Studienplatz erhalten habe, habe aber nichts mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu tun. Er hätte gerne Informatik studiert.

Er habe den Wunsch verspürt, politisch aktiv zu werden und ein gewisser XXXX habe ihm ermöglicht, sich in die UFDG-Partei zu integrieren. Er habe für die Partei auch Spruchbänder und Plakate für Demonstrationen angefertigt. Der Grund, warum er sich für diese Partei entschiedenen habe, sei jener gewesen, dass man in Guinea als Peul diskriminiert und nicht als Mensch angesehen werde. Er habe genug von der Ungerechtigkeit in diesem Land gehabt und von der Diskriminierung der Peul im Vergleich zu anderen ethnischen Gruppen. Nach dem Parteiprogramm sei die UFDG nicht nur für die Peul, sie wäre eine Hilfe für ganz Guinea gewesen. Darum habe er sich für diese Partei entschlossen, um allenfalls eine positive Änderung in Guinea herbeizuführen. Die UFDG-Partei sehe sich nicht als Interessenvertretung der Peul in Guinea an, sondern ziele ihre Politik auf ganz Guinea ab. Nach dem Parteiprogramm gefragt, führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass die UFDG-Partei dafür eintrete, dass Guinea ein Land für alle seiner Bürger sein soll und dass diese gleich seien sollen und Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit herrschen solle, alle Staatsbürger sollten die gleichen Rechte haben. Er sei seit 2008 bei dieser Partei. Er sei ein Jugendlicher gewesen, der die Leute mobilisiert habe und die Jugend für politische Themen sensibilisiert habe, damit sie die Partei unterstützen. Er habe im Viertel XXXX gelebt. Die meisten Jugendlichen in diesem Viertel sind nicht in die Schule gegangen. Er habe diese informiert. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 23) lediglich von der Herstellung von Flugblättern gesprochen habe, beim BFA (AS 65) jedoch ebenso wie in der Beschwerdeverhandlung von einer Mobilisierung von Jugendlichen, wobei er auch die Herstellung von Spruchbändern und Plakaten erwähnt habe, gab er an, dass er Spruchbänder und Plakate in seinem Büro hergestellt habe und diese gemeinsam mit anderen Jugendlichen aufgehängt habe. Die Spruchbänder seien bei Demonstrationen verwendet worden. Er habe 2009 mit seinen Aktivitäten begonnen bis zum September 2013, als seine Probleme begonnen hätten. Seine Probleme hätten am 22.09.2013 begonnen, dies sei der letzte Tag der Wahlkampagne für die Präsidentenwahlen gewesen. Auf dem Weg zu einer Wahlkampagne seien sie auf Mitglieder der Partei des Präsidenten RPG gestoßen und es sei zu einer Auseinandersetzung der beiden Gruppen gekommen. RPG-Aktivisten hätten den Konvoi der Frau des Parteivorsitzenden, insbesondere einen Bus, der voll mit Frauen gewesen sei, angegriffen. In der Folge seien die Behörden nur in jene Viertel, wo die Peul wohnen würden, gegangen. Auch zu ihm seien sie nachts gekommen und zwar in der Nacht des 24.09.2013. Sie hätten ihn daheim gesucht, er habe auf Anraten seiner Mutter, sich unter dem Bett versteckt, als jedoch die Soldaten seine Mutter bedroht hätten und sie auch geohrfeigt hätten, habe er das nicht ertragen können und sei hervorgekommen. Er sei dann zur Polizeidienststelle "ECO3" gebracht worden und sei dann dort geblieben, bis seine Mutter XXXX habe kontaktieren können und dieser habe dann seine Freilassung ausgehandelt. Es sei aber keine offizielle Freilassung gewesen, er sei dann geflüchtet. Verhört sei er auf der Polizeistation nicht wurden, er sei auch nicht misshandelt worden, aber er habe gesehen, wie andere Jugendliche misshandelt worden seien. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 23) nur von einem Tag Anhaltung gesprochen habe, verwies der Beschwerdeführer auf die Bestätigung der UFDG sowie darauf, dass er schon beim BFA (AS 63) von einer dreitägigen Anhaltung gesprochen habe. Nachdem er aus dem Gefängnis freigekommen sei, sei er nach Kindia gefahren und dort bei einem gewissen XXXX im Dorf XXXX verblieben. Dieser sei ein Landwirt gewesen und auch Peul. Er habe sich bei ihm verstecken können. Für seine Verpflegung sei seine Mutter bzw. XXXX aufgekommen. Nachdem XXXX herausgefunden habe, dass die anderen Jugendlichen, die mit ihm gemeinsam festgenommen worden seien, noch immer in Haft gewesen seien, habe dieser gemeinsam mit seiner Mutter ihm geholfen das Land zu verlassen. Er sei dann am 03.07.2014 mit dem Flugzeug ausgereist. Seine Mutter lebe mit seiner jüngeren Adoptivschwester gemeinsam nicht mehr in XXXX, sondern in einem Dorf bei XXXX, mit dieser habe er gelegentlich Kontakt. Wenn es das BFA für unglaubwürdig ansieht, dass er für seine Ausreise nichts bezahlt habe, führte er dazu aus, dass seine Mutter und XXXX die Ausreise finanziert hätten und er nicht gratis ausgereist wäre.

Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.

In Österreich lebe er in XXXX und habe dort auch privat Deutsch gelernt. Er habe auch schon Zeitungen, wie "XXXX" oder das "XXXX" verkauft und habe auch schon privat die A1-Prüfung gemacht. An einem Treffen von Leuten aus Guinea in Österreich habe er teilgenommen, er habe auch schon österreichische Freunde und möchte in Österreich gerne die Sprache lernen und den Spenglerberuf erlernen. Er habe schon einem Spengler geholfen und diese Arbeit gefalle ihm.

Wenn er nach Guinea zurückkehren würde, würde er wieder ins Gefängnis kommen und würde ihm vorgeworfen werden, dass man bei ihm Waffen gefunden habe und dass er möglicher Weise zu einer Gruppe von Jugendlichen gehöre, die Attentate verüben würden. Abschließend verwies er nochmals auf die äußerst schwierige Situation der Peul in Guinea.

Der Beschwerdeführervertreter fragte den Beschwerdeführer, ob er auf Dauer bei XXXX in seinem Dorf hätte leben können, dies verneinte der Beschwerdeführer, dies sei nur etwas Provisorisches gewesen, er sei dort nicht auf Dauer in Sicherheit gewesen.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Beschwerdeführer folgende Dokumente (ergänzend) zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt.

  • Befragung des XXXX im Wege des österreichischen Honorarkonsulates in Conakry in deutscher und französischer Sprache.

  • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Volksgruppe der Fulla bzw. Peul vom 08.05.2015 und

  • Anfragebeantwortung von ACCORD zu Guinea betreffend Übergriffe auf Aktivisten der UFDG vom 09.11.2015

Mit Eingabe vom 12.09.2016 legte der Beschwerdeführer seinen Originalführerschein der Republik Guinea zum Beweis der Identität des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer führte zu den vorgehaltenen Dokumenten weiters aus, dass die Länderinformationen zur Volksgruppe der Fulla bzw. Peul bzw. jene betreffend Übergriffe auf Aktivisten der UFDG sowie die Angaben des Herrn XXXX das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden. Auf Grund der drohenden Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft sei dem Beschwerdeführer daher Asyl zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Guinea und Angehöriger der Volksgruppe Peul (Fulla) und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er im dem Viertel XXXX auch lebte. Er besuchte insgesamt 14 Jahre lang die Schule und absolvierte die Matura, erhielt jedoch anschließend keinen Studienplatz und eröffnete gemeinsam mit seiner Mutter ein Büro für Schreibdienstleistungen, wo er Schreibarbeiten verrichtete, Schriftstücke ausdruckte und kopierte.

Auf Grund der von ihm wahrgenommenen Diskriminierungen der Angehörigen der Volksgruppe der Peul, schloss er sich der UFDG-Partei an, die für eine Gleichbehandlung aller Bürger Guineas, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit eintritt. 2008 trat er als Jugendlicher der Partei bei, ab 2009 (bis September 2013) sprach er mit Jugendlichen, um sie zu motivieren, die Partei zu unterstützen und er stellte in seinem Büro auch Flugzettel, Spruchbänder und Plakate her, hängt die Plakate auf und verteilte Flugzettel.

Am 22.09.2013, dem letzten Tag der Wahlkampagne der Präsidentenwahlen, stieß er mit einer Gruppe von Parteimitgliedern, die einen Konvoi der Frau des Parteivorsitzenden in einem Bus mit lauter Frauen begleitete, auf militante Anhänger der Regierungspartei RPG, worauf es zu Auseinandersetzungen zu diesen beiden Gruppen kam und in der Folge suchten Behördenvertreter in den Viertel der Peul nach UFDG-Anhängern.

In der Nacht des 24.09.2013 kamen sie zu dem Beschwerdeführer ins Haus und dieser versteckte sich über Anraten seiner Mutter zunächst unter dem Bett, als jedoch die Soldaten seine Mutter angriffen, kam er hervor und wurde in der Folge verhaftet und auf die Polizeidienststelle "ECO3" gebracht. Seiner Mutter gelang es in der Folge seinen Parteifreund XXXX zu kontaktieren, welcher über Bestechungsgeld eine "inoffizielle Freilassung" organisierte. Er versteckte sich dann in der Folge auf einem Bauernhof eines anderen Peul in dem Dorf XXXX. Seine Mutter und XXXX bereiteten in der Folge seine Ausreise vor, weil er dort nicht länger bleiben konnte und XXXX herausgefunden hatte, dass die anderen Jugendlichen, die mit ihm gemeinsam verhaftet wurden, nach wie vor in Haft waren. Am 03.07.2014 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftwege aus und gelangte am 05.07.2014 nach Österreich. Die Mutter und die jüngere Adoptivschwester leben nach wie vor in Guinea, aber nicht mehr in XXXX, sondern in einem Dorf bei XXXX.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Der Beschwerdeführer hat schon mehrere Deutschkurse und einen Deutschprüfung im Niveau A1 (über Privatinitiative) gemacht und hat auch schon Zeitungen, wie das "XXXX" oder das "XXXX" verkauft. Bei Treffen von Guinea-Staatsbürger in Österreich hat er teilgenommen. Er hat auch schon österreichische Freunde und möchte in Österreich noch gerne die Sprache besser lernen und dann Spengler werden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und führt in Österreich kein Familienleben.

Zu Guinea wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Bei der Präsidentenwahl im westafrikanischen Guinea hat Amtsinhaber Alpha Condé im ersten Durchgang die Stimmenmehrheit und damit ein zweites Mandat errungen. Er hat nach vorläufigen Zahlen 57,8 Prozent der Stimmen erhalten, teilte die nationale Wahlkommission am Abend des 17.10.2015 in Conakry nach Auszählung der Stimmen mit. Sein wichtigster Herausforderer unter den acht Bewerbern um das höchste Staatsamt, Cellou Dalein Diallo, kam demnach nur auf 31,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Kommission bei 68,3 Prozent (NZZ 18.10.2015; vgl. BBC 17.10.2015; vgl. ZO 18.10.2015).

Diallo hatte seinen Rückzug aus dem Wahlprozess erklärt und die Ergebnisse der Abstimmung als undemokratisch zurückgewiesen. Beobachter der Europäischen Union monierten logistische Probleme (NZZ 18.10.2015; vgl. BBC 17.10.2015), betonten aber den ruhigen Verlauf der Wahl (NZZ 18.10.2015) und gaben an, dass diese korrekt verlaufen sei (BBC 17.10.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).

Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.

Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).

Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).

Quellen:

6. Korruption

Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).

Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Todesstrafe

Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).

Quellen:

11.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

13. Medizinische Versorgung

Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).

Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhalten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Zur Volkgruppe der Peul in Guinea wird Folgendes festgestellt:

Die Volksgruppe der Peul, auch Fulla gehören fast 13 Millionen Menschen in verschiedenen Staaten Westafrikas, hauptsächlich in Nigeria, Mali, Guinea, Kamerun, Senegal und Niger an. Sie sind überwiegend muslimisch und haben eine eigene Sprache.

Obwohl die Fulla mit ca. 40 % Bevölkerungsanteil in Guinea die größte einzelne Volksgruppe darstellen, verbünden sich häufig die anderen Volksgruppen gegen die Fulla. Es sind gerade die in Conakry lebenden Fulla häufig von schlimmen Misshandlungen betroffen. Es gibt deutliche Hinweise auf mangelnde politische Neutralität der staatlichen Organe. Bei Demonstrationen greifen die staatlichen Sicherheitsorgane hauptsächlich in den Vierteln der Fulla hart durch, wobei es häufig zu Misshandlungen und ungesetzlichen Verhaftungen kommt. Von einer ausreichenden staatlichen Schutzgewährung insbesondere bei Protesten, Demonstrationen und politischen Spannungen kann nicht gesprochen werden. Seit der Wahl von Alpha CONDÉ, einem Malinké, zum Präsidenten im Jahre 2010 haben die Spannungen zwischen den Malinké und den Peul immer mehr zugenommen.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2015 mit weiteren Hinweisen.)

Zur Situation von Anhängern der UFDG-Partei in Guinea wird Folgendes festgestellt:

Schon in den Jahren 2013 und 2014 wurden Oppositionsmitgliedern willkürlich festgenommen und inhaftiert (US Departement USDOS 2015). Im Oktober 2015 wurden mindestens 35 oppositionelle Aktivisten, insbesondere der UFDG, nach Demonstrationen festgenommen (Amnesty International Report, 14.10.2015). Die Partei "Union des Forces Démocratiques de Guinée" (UFDG) hat ihre Machtbasis in dem mehrheitlich von Peul besiedelten Zentralguinea, es verbünden sich regelmäßig die anderen Volksgruppen unter dem Motto "alles nur keinen Peul" gegen die UFDG bzw. die Fulla-Gemeinde (International Crisis Group, Dezember 2014). Auch der UNO-Generalsekretär schreibt in einem Juni 2015 veröffentlichten Bericht, dass insbesondere in Guinea die Anwendung exzessiver Gewalt gegen Oppositionelle durch die Sicherheitskräfte besorgniserregend sei (UN Security Report Westafrica, 24.06.2015). Es gibt auch immer wieder Berichte von Folter in Hafteinrichtungen der Gendarmerie, die insbesondere gegenüber UFDG-Aktivisten angewendet wird, auch eine Anhaltung von Jugendaktivisten für unbestimmte Zeit wird berichtet. (USDOS, 24.05.2012 und 19.04.2013)

(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.11.2015).

Nach einer Kundgebung von mehreren hunderttausend Regierungsgegnern in Guineas Hauptstadt Conakry, schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten, wobei ein Mensch getötet wurde und mehrere Hunderte Demonstranten durch das brutale Vorgehen der Polizei verletzt wurden (Quelle: Onlineausgabe von "der Standard" vom 17.08.2016).

Beweis wurde erhoben durch Ersteinvernahme des Antragstellers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei am 07.07.2014, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 26.01.2015, durch Untersuchung des vorgelegten Personalausweises durch die Kriminaltechnik Österreich im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, durch eine weitere Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland am 11.05.2015, durch Befragung des Zeugen Fodé DIALLO im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Guinea, durch Vorlage eines (französischsprachigen) Schreibens des Generalsekretärs der UFDG durch den Beschwerdeführer samt Übersetzung, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes samt Ergänzung der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Volksgruppe der Peul vom 08.05.2015 und einer Anfragebeantwortung von ACCORD zu Guinea betreffend Übergriffe auf Aktivisten der UFDG vom 09.11.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage eines Artikels der Onlineausgabe des "Standard" vom 17.08.2016 durch den Beschwerdeführervertreter und schließlich durch die Vorlage eines Originalführerscheines des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführervertreter.

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen länderspezifischen Feststellungen entstammen einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt Ergänzung (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese allgemeine Informationen durch spezielle Informationen zur Volksgruppe der Peul, welche auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beruhen und zur Situation von Aktivisten der UFDG-Partei, welchen eine Anfragebeantwortung von ACCORD (samt den dort zitierten Quellen) zu Grunde liegt. Weiters wurde ein topaktueller Artikel der Onlineausgabe der Tageszeitung "Standard" vom 17.08.2016, der vom Beschwerdeführervertreter vorgelegt wurde, miteinbezogen.

Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Reaktion erfolgte, erklärte der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich, dass er den Informationen nicht entgegentritt und diese im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen stünden, wobei er noch zusätzliche Dokumente zitierte und die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorstrich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den oben genannten, unbedenklichen und unbestrittenen Quellen aus.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein.

Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, ist durchaus konkret, substantiiert und detailliert. Der Beschwerdeführer hat sich auch eingehend mit der politischen Situation in Guinea und der UFDG-Partei auseinandergesetzt und konnte nachvollziehbar beispielsweise begründen, warum er sich für diese Partei engagiert hat und welche Aktivitäten er entfaltet hat. Auch seine Verhaftung und die mit dieser in Zusammenhang stehenden Umstände konnte er durchaus plastisch darstellen.

Wenn es zu Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gekommen ist, so konnte er über Vorhalt derselben nachvollziehbar und plausible Erklärungen abgeben. Den Differenzen zur Ersteinvernahme kann wegen des primären Ziels, dass diese lediglich dazu dient, die Reiseroute zu erfragen und sich nicht näher mit den Fluchtgründen zu beschäftigen, kein allzu großes Gewicht beigemessen werden (siehe § 9 Absatz 1 Asylgesetz).

Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf einen Bauernhof im Dorf XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar entkräften und ebenso die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesehene Unplausibilität hinsichtlich der Schleppung, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich festhielt, dass er nicht gratis ausgereist sei.

Wie der Beschwerdeführervertreter zutreffend ausführte, ist eine sehr gute Übereinstimmung der Angaben des Beschwerdeführers mit den Länderberichten hinsichtlich der Diskriminierung der Angehörigen der Volksgruppe Peul und der Verfolgung von Aktivisten der UFDG-Partei feststellbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher sehr gut mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland zu vereinbaren.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht der Umstand, dass ein anscheinend verfälschter Personalausweis vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer konnte auch hier jedoch nachvollziehbar entgegnen und hat nunmehr auch noch das letzte, noch im Herkunftsland verbliebene Ausweisdokument, nämlich seinen Originalführerschein vorgelegt, sodass dem Bundesverwaltungsgericht die Identität des Beschwerdeführers hinreichend geklärt erscheint. Der Beschwerdeführer beantragt einen Zeugen im Herkunftsland im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden zu befragen, welcher letztlich das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt hat. Er hat überdies auch ein Schreiben des Generalsekretärs der UFDG-Partei vorgelegt, das ebenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt.

Der Beschwerdeführer konnte auch als Person durchaus den Eindruck vermitteln, dass er das erstatte Vorbringen auch tatsächlich erlebt hat. Für die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Bieten diesbezüglicher Gelegenheiten, sein Vorbringen nicht aufgebauscht hat, sondern beispielsweise angegeben hat, dass die Nichtzulassung zum Studium nicht auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit erfolgt ist und dass er auf der Polizeistation nicht misshandelt wurde (wie andere Jugendliche). Die dem Beschwerdeführer im ersten Blick zum Nachteil geratenden Aussagen sprechen deutlich für seine persönliche Glaubwürdigkeit.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass letztlich beim Beschwerdeführer doch jene Argumente überwiegen, die für eine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen, gegenüber den - zugegebener Maßen vorhandenen - Argumenten für eine Unglaubwürdigkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig ausgeführt, dass er als politisch akiver Anhänger der Oppositionspartei UFDG und Angehöriger der Volksgruppe der Peul im Herkunftsland vor seiner Ausreise bereits verfolgt wurde, mag seine Verfolgung - wie der Beschwerdeführer ehrlicher Weise zugegeben hat - auch noch nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen seien, so gibt es doch zahlreiche Länderberichte über ein äußerst brutales Vorgehen der Exekutive gegen UFDG-Aktivisten, insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen (an denen der Beschwerdeführer auch teilgenommen hat), gerade in jüngster Zeit, wobei es sogar zu Toten und zahlreichen Verletzten gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer auch vorübergehend durch Bestechungsgeld aus der Haft freikam, so hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass auf Grund seiner politischen Aktivität und seiner Volksgruppenzugehörigkeit weiterhin das Risiko von Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützenden persönlichen Sphäre besteht und diese - wie durch Länderberichte belegt wurde - nach wie vor aktuell ist. Sie ist auch gut auf in der GFK genannte Gründe, nämlich die Nationalität (Volksgruppenzugehörigkeit) und insbesondere die politische Gesinnung zurückzuführen.

Auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative war nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer wohl auf den Bauernhof in dem kleinen Ort XXXX (vorübergehend) verfolgungsfrei leben konnte, er jedoch nicht auf Dauer dort verbleiben konnte.

Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst (VwGH vom 15.12.2015, Zahl: Ra 2015/18/0100- 0101) ausgesprochen hat, dass der Beweisantrag eines Asylwerbers bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist (was prima vista gegen den vom Beschwerdeführervertreter gestellten und berücksichtigten Antrag spricht), so kann dies nur so gesehen werden - wie der Verwaltungsgerichtshof auch weiter ausführt - dass die nicht hoheitlichen Natur der Erkundigungen und die vor Ort zu treffende Einschätzung, welche Erkundigungen gefahrlos getätigt werden können, es nicht zulassen, einer Vertrauensperson vorzugeben, mit wem sie Gespräche zu führen hat und es dem Verwaltungsgerichtshof daher darum geht, eine Vertrauensperson bzw. einen Vertrauensanwalt nicht hinsichtlich der heranzuziehenden Gesprächspartner einzuschränken. Die völlige Unzulässigkeit bestimmte Zeugen in Wege der österreichischen Vertretungsbehörden zu befragen, würde hingegen dem

Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§46AVG) widersprechen (KOLONOVITS/MUZAK/STÖGER, Verwaltungsverfahren10, Rz 329, ebenso dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel [VwSlg NF 2142A, VwGH vom 17.10.2008, 2007/12/0203], wobei selbst Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zu Stande gekommen sind, nach der Judikatur grundsätzlich zu berücksichtigen sind [VwGH vom 22.06.1978, 1107/77, VwGH vom 27.02.1996, 96/05/0026, VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0208]).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht dem Beweisantrag auf Befragung einer Auskunftsperson im Herkunftsstaat im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden entsprochen, zumal dieser keineswegs unerheblich war (KOLONOVITS/MUZAK/STÖGER, Verwaltungsverfahren10, Rz 322 m.w.H.)

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und insbesondere der politischen Gesinnung, die er aktiv vertreten hat, bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nach wie vor Eingriffe von hoher, jedenfalls asylrelevanter Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre drohen.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig und die Länderberichte eine entscheidende Rolle spielen. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Bundesverwaltungsgerichtes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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