BVwG L521 2122695-1

L521 2122695-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2016

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verfolgung, Zeitpunkt der Eheschließung

Texte intégral

BVwG L521 2122695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2122695.1.00

Spruch

L521 2122695-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland am 16.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren und habe zuletzt in Ankara gelebt, sei Angehöriger der türkischen Volksgruppe, Moslem und geschieden. Er habe von 1988 bis 1996 in XXXX die Grundschule besucht und zuletzt im Verleih von Fahrzeugen gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Türkei im August 2015 legal im Luftweg von Istanbul ausgehend nach Belgrad verlassen zu haben. In weiter Folge sei er illegal und schlepperunterstützt mit anderen Flüchtlingen über Ungarn nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Partei EDP angehöre und gegen den türkischen Präsidenten Erdogan gestreikt habe. Er hätte markiert eine Rede gehalten, die Maske jedoch verloren und sei deshalb fotografiert worden. Nunmehr werde er von der Regierung verfolgt und befürchte, im Fall einer Anhaltung getötet oder inhaftiert zu werden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben sowie dass diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären. Er könne sich mit einem türkischen Reisepass ausweisen, der vor etwa sechs bis sieben Monaten von Sicherheitsbehörden in Ankara ausgestellt worden sei. In der Türkei würden noch seine Mutter und zwei Schwestern leben, der Vater sei verstorben. Die Obsorge über seine zwei Kinder habe seine geschiedene Frau, die Scheidung habe sich vor sechs Jahren zugetragen. Eine weitere Schwester lebe in Österreich, mit dieser verstehe er sich aber nicht gut. Zwischenzeitliche habe er am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geheiratet und würde bei dieser leben.

Zu seinen allgemeinen Lebensverhältnissen in der Türkei befragt gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei ethnischer Türke und Moslem. Er habe das Gymnasium absolviert und in XXXX ein Restaurant sowie eine Autovermietung betrieben. Dabei habe er gut verdient. Im Rahmen seiner politischen Aktivitäten habe er an Demonstrationen gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdogan teilgenommen und sei dabei von Videokameras aufgenommen und identifiziert worden. Anhänger Erdogans hätten ihn daraufhin verfolgt und er habe Drohanrufe erhalten. Es gäbe eine fundamentalistische religiöse Organisation und er habe erfahren, dass diese eine Person getötet habe, die an derselben Demonstration teilgenommen habe. In der Türkei habe er keine Straftaten begangen, sei jedoch einige Male vor Gericht gestanden. Er sei auch bereits zu einer Geldstrafe verurteilt worden und wegen einer Namensverwechslung einige Tage in Haft gewesen. In den Nachrichten habe er gesehen, dass in der Türkei nunmehr Krieg herrsche.

Er habe die Türkei verlassen, da sein Freund getötet worden sei und er habe eine Drohung per SMS erhalten, dass nunmehr er getötet werden solle. Er habe auch Drohanrufe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen erhalten und Angst, inhaftiert zu werden. Er habe gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdogan gerichtete Äußerungen getätigt. Da seine Maske heruntergefallen sei, sei er gefilmt und identifiziert worden.

Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer zunächst an, eine Schneemaske und einen Schal getragen zu haben. Die Schneemaske habe das gesamte Gesicht bedeckt und der Schal sei um das Gesicht gewickelt gewesen. Er habe vor dem Einsatz von Pfefferspray flüchten wollen, dabei sei der Schal herabgefallen. Eine Woche später sei sein Freund getötet worden und er habe Drohanrufe und SMS erhalten. Sein Geschäft sei demoliert worden und die Polizei habe nicht einmal Fingerabdrücke genommen. Die Demonstrationen wären von der Partei HDP ausgegangen, deren Fan er sei. Er selbst werde von einer mafiaähnlichen Organisation bedroht und von Personen mit dem Namen Ahmet oder Abdullah angerufen. An die Polizei könne er sich nicht wenden, da nach ihm gefahndet werde. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden und zuvor ins Gefängnis kommen.

In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die verfahrensrelevanten länderkundlichen Feststellungen zur Lage in der Türkei erörtert.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen eine österreichische Heiratsurkunde in Kopie in Vorlage.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers insbesondere aus, es liege keine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage in Bezug auf die Türkei vor. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in XXXX in einer eigenen Wohnung gelebt. In Österreich lebten eine Ehefrau und eine Schwester des Beschwerdeführers. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche kein Deutsch und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14 - 34 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde bezüglich des Ausreisevorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass Angaben zum Fluchtgrund würden als nicht glaubhaft erachtet, da die Ausführungen in höchstem Maße vage gehalten wären und keine konkreten und detaillierten Angaben zu den angeblichen Ereignissen in der Türkei aufgewiesen hätten.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 16.02.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016 richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, es gebe in der Türkei keine Freiheit und es würden unschuldige Menschen getötet. Er habe an Demonstrationen gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdogan teilgenommen. Seine Freunde, die ebenfalls teilgenommen hätten, seien verhaftet worden. Er gebe in der Türkei sieben Haftbefehle gegen ihn aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und wären Verwandte der Beschwerdeführers wegen kritischen Postings verhaftet worden. Er selbst habe auch in Facebook kritische Postings den türkischen Staatspräsidenten betreffend geteilt. Der Beschwerde war darüber hinaus ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben angeschlossen, welches vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurde.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

7. Am 22.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX in einer Wohnung.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater zweier Kinder. Die Obsorge für die Kinder kommt der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers zu, die mit den Kindern in der Türkei in XXXX lebt. In der Türkei leben ferner zwei Schwestern des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter und zwei Onkel väterlicherseits, der Vater selbst ist bereits verstorben. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich.

In der Türkei besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule und das Gymnasium. Zuletzt betrieb der Beschwerdeführer ein Restaurant und eine Autovermietung mit jeweils mehreren Dienstnehmern und erwirtschaftete damit ein sehr gutes und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes jedenfalls ausreichendes Einkommen.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer die Türkei legal im Luftweg von Istanbul ausgehend nach Belgrad verlassen zu haben. In weiterer Folge reiste er illegal und schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich, wo er am 14.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

2.3. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung sowie mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer verfügt im Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument und eine Wohnmöglichkeit.

2.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 14.10.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , die er vor seiner Ausreise aus der Türkei im Internet kennengelernt hatte. Der Beschwerdeführer unterhält an der Anschrift seiner Ehefrau in XXXX seinen Hauptwohnsitz seit dem 19.10.2015. Er pflegt normale soziale Kontakte in zwei türkischen Vereinen und ist aushilfsweise unentgeltlich bei seiner Schwester tätig. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig und hat keinen Deutschkurs besucht oder anderweitige Integrationsmaßnahmen ergriffen.

Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers bestehe nicht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Am 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Nötigung angezeigt. Dem Bericht gemäß § 100 Abs. 2 Z. 4 StPO zufolge ist der Beschwerdeführer verdächtig, seine Schwester im Zuge eines Streites am 03.05.2016 mit seinen Händen am Hals gewürgt und mit einem Messer am linken Arm verletzt zu haben, um die Herausgabe des Personenkraftwagens der Schwester zu bewirken. Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester infolge einer Wegweisung und der Verhängung eines Betretungsverbotes von seinem Hauptwohnsitz nächtigte.

2.5. Der Beschwerdeführer war zufolge eigenhändiger Übernahme der Ladung in Kenntnis des Termins der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 22.09.2016 und blieb dieser bewusst und unentschuldigt fern.

2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

Kurzinformationen vom 14.9.2016, UN Hochkommissar zur Menschenrechtslage im Südosten

Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vgl. NZZ 13.9.2016).

Quellen:

Kurzinformationen vom 6.9.2016, Massenentlassungen im öffentlichen Dienst

Auf Basis eines Dekrets vom 1.9.2016 wurden 50.589 Beamten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur sog. Gülen-Bewegung entlassen. Einspruch bei Gericht ist nicht möglich. Eine Abstimmung im Parlament über diese Dekret soll später erfolgen: Per Dekret waren am 17. August bereits 5.500 Beamte entlassen worden. Somit wurden bisher mindestens 56.000 Bedienstete gekündigt. Anderen Zählungen in türkischen Medien zufolge haben seit dem Putsch rund 86.000 Personen ihre Posten verloren. Die mit Abstand meisten Entlassungen gab es im Bildungsministerium. Vom jüngsten Dekret waren auch nochmals 8.000 Polizisten betroffen. Beim Militär wurden bisher 4.451 Soldaten gekündigt, 151 von ihnen hatten einen Generalsrang (Standard 2.9.2016, vgl. DTJ 2.9.2016). Unter den Entlassenen sind u.a. auch rund 1.500 Mitarbeiter der türkischen Religionsbehörde Diyanet sowie

2. 346 Akademiker an Universitäten (HDN 2.9.2016).

Am 4.9.2016 kündigte der türkische Regierungschef, Binali Yildirim, zudem an, dass 14.000 Lehrer im Osten und Südosten des Landes suspendiert werden, weil sie verdächtigt werden, Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu haben. Wie viele über derartige Verbindungen verfügen, werden laut Yildirim nachfolgende Untersuchungen ergeben (HDN 5.9.2016).

Quellen:

Kurzinformationen vom 22.8.2016, Selbstmordattentat in Gaziantep

Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod. Nach drei Anschlägen der PKK in den Tagen zuvor wurde dieser seitens der Regierung dem sog. Islamischen Staat (IS) zugerechnet (Standard 22.8.2016).

Laut der prokurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) habe es sich um die Hochzeit eines ihrer Parteimitglieder gehandelt; deshalb seien viele HDP-Anhänger unter den Opfern (tagesschau.de 21.8.2016a). Mahmut Togrul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016).

Die Hinterbliebenen der Opfer machten den türkischen Staatspräsidenten Erdogan mitverantwortlich für den Anschlag. In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat. Präsident Erdogan interpretierte das Selbstmordattentat völlig anders. Er vermutete zwar auch, dass der sog. IS dahinter steckt. Aber er zog gleichzeitig eine Verbindung zur kurdischen PKK und zur Gülen-Bewegung, die für den Putschversuch vom 15. Juli verantwortlich gemacht wird (tagesschau.de 21.8.2016b).

Quellen:

Kurzinformationen vom 4.8.2016, Verfolgung von Gülen-Anhängern im In- und Ausland

Laut Ministerpräsident Binali Yildirim wurden (Stand 2.8.2016) 35 Gesundheitseinrichtungen, 1.045 Bildungsinstitutionen, 104 Stiftungen, 1.125 Vereine, 15 Universitäten sowie 29 Gewerkschaften geschlossen, weil sie angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung hatten, die in der Türkei als Terrororganisation gilt und für den Putschversuch vom 15.7.2016 verantwortlich gemacht wird (HDN 2.8.2016a).

Am 2.8.2016 übermittelte die Türkei laut Bekir Bozdag ein zweites Ansuchen an die USA, den in Pennsylvania lebenden Fetullah Gülen festzunehmen und auszuliefern (AA 2.8.2016). Der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman forderte am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger des Predigers Fetullah Gülen auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavusoglu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden. Postings auf Facebook zu diesem Zweck weisen auf eine Hotline in Ankara und Kontakt zu türkischen Sicherheitsbehörden hin (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf (heute.de 24.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger auf ihrer Facebook-Seite dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016)

In Schweden verlautbarte am 3.8.2016 die Migrationsbehörde (Migrationsverket) ihren Beschluss vom 18.7.2016, wonach Asylwerber mit Verbindungen zur Opposition des gescheiterten Putsches bis auf weiteres nicht in die Türkei abgeschoben werden. Das Abschiebeverbot gilt auch für andere Personen, die an glaubwürdigen politischoppositionellen Aktivitäten beteiligt waren (The Local 3.8.2016, vgl. US News 3.8.2016).

Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016, Guardian 2.8.2016, HDN 2.8.2016b).

Quellen:

Kurzinformationen vom 2.8.2016, Vorgehen gegen Journalisten und Medien

Die türkischen Behörden kündigten Ende Juli 2016 die Schließung von 131 Medien, darunter drei Nachrichtenagenturen, 16 Fernsehkanäle, 23 Radiostationen, 45 Zeitungen, 15 Magazine sowie 29 Verlagshäuser, an (BBC 28.7.2016, vgl. JiT 28.7.2018).

Medienberichten zufolge sind am 25.7.2016 Haftbefehle gegen 42 Journalisten erlassen worden. Tags drauf wurden Haftbefehle gegen weitere 47 Journalisten erlassen, die in der Vergangenheit für die Gülen-nahe Zeitung "Zaman" gearbeitet haben. (DTJ 28.7.2016, vgl. FNS 1.8.2018). Überdies wurden 300 Angestellte der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt (TRT) sowie 29 der Medienaufsichtsbehörde (RTÜK) ihrer Posten enthoben (FNS 1.8.2018). Die internationale Journalistenföderation sprach mit Stand 1.8.2016 von 60 tatsächlichen Festnahmen. Besorgnis erregte insbesondere der Umstand, dass eine Kommunikation mit den Inhaftierten kaum oder gar nicht möglich war. Das Verlassen des Landes blieb für Journalisten durch die steigende Überwachung an der Grenze und die Nichtigerklärung von Journalistenpässen schwierig (IFJ/EFJ 1.8.2016).

Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit, David Kaye, und die OSZE-Repräsentantin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, zeigten sich angesichts der Maßnahmen der türkischen Behörden alarmiert und verurteilten das scharfe Vorgehen der türkischen Regierung gegen Journalisten und Medien. Sie forderten die Regierung dazu auf ihre Entscheidungen zu überdenken und ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Medienfreiheit zu bekräftigen (OSCE 28.7.2016).

Quellen:

Kurzinformationen vom 27.7.2016, Umstrukturierungen und Massenentlassungen in der Justiz

Bereits am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung zweier Höchstgerichte, nämlich des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt, als Letztinstanz in Zivil- und Strafverfahren. Vorgesehen sind die Reduzierung der Kammern und von deren Mitgliedern, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (AA 1.7.2016, vgl. FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016). Politische Beobachter kritisieren, der HSYK sei fest in Regierungshand und die größte Oppositionspartei, die kemalistisch-sozialdemokratische CHP, legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein (FNS 30.6.2016, vgl. Standard 2.7.2016). Auch der Vorsitzende der Richtergewerkschaft YARSAV, Mustafa Karadag, kritisierte, dass die Regierung die Justiz unter Kontrolle bringen wolle. Die Justizreform sei zudem verfassungswidrig (Standard 2.7.2016).

Bereits zuvor war es zu weitreichenden personellen Umstrukturierungen in der Justiz gekommen. Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vgl. HDN 7.6.2016).

Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen werden Verbindungen zur sog. Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befinden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Mustafa Karadag, Vorsitzender der Richtergewerkschaft, gab an, dass einige der betroffenen Richter und Staatsanwälte mit Sicherheit nichts mit den Strukturen der Gülen-Bewegung zu tun hätten (Birgün 20.7.2016). Laut Plan des Justizministeriums sollen im August 2016 über 5.110 neue Richter und Staatsanwälte, vorwiegend Absolventen des Gerichtsjahres sowie Richteranwärter und Kandidaten für das Amt des Staatsanwaltes, angelobt werden, um die entstandenen Lücken zu schließen (HDN 26.7.2016).

Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozdag die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appelationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdogan eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016).

Quellen:

Kurzinformationen vom 25.7.2016, Ausnahmezustand, Massenentlassungen, Festnahme von Journalisten, Ausreiseverbote

Der Ausnahmezustand trat am 21.7.2016 mit der Veröffentlichung im Amtsanzeiger landesweit in Kraft. Unter dem Ausnahmezustand, der vorerst 90 Tage gilt, kann Staatspräsident Erdogan weitgehend per Dekret regieren. Seine Erlasse haben nun Gesetzeskraft und treten mit der Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Noch am selben Tag müssen sie dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden. Dort verfügt die Regierungspartei AKP über eine absolute Mehrheit. Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15, Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2: das Recht auf

Leben, Artikel 3: das Verbot von Folter und unmenschlicher

Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7: keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016).

Unter dem Ausnahmezustand in der Türkei hat Präsident Recep Erdogan in seinem ersten Dekret die Schließung von mehr als 2.300 Schulen und anderen Einrichtungen mit mutmaßlichen Gülen-Verbindungen verfügt. Darunter sind 1.043 private und 1.229 gemeinnützige Einrichtungen, sowie 19 Gewerkschaften, 15 Universitäten und 35 medizinische Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser. Außerdem können Verdächtige mit dem Erlass ab sofort statt vier in bestimmten Fällen 30 Tage in Polizeigewahrsam gehalten werden, bis sie einem Haftrichter vorgeführt werden müssen. Laut Erdogan sei die Zahl der Festnahmen seit dem Putschversuch auf 13.165 gestiegen. Bei ihnen handle es sich um 8.838 Soldaten, 1.485 Polizisten, 2.101 Richter und Staatsanwälte, 52 Behördenleiter und 689 weitere Zivilisten.

5. 862 der Verdächtigen seien in Untersuchungshaft genommen worden, darunter 1.559 Richter und Staatsanwälte sowie 123 Generäle. Rund 11.000 Reisepässe vor allem von Staatsbediensteten wurden für ungültig erklärt. An den Flughäfen müssen Staatsbedienstete nun eine Bescheinigung ihrer Behörde vorlegen, in der steht, dass ihrer Ausreise nichts im Wege steht. Das gilt auch für Ehepartner und Kinder (WZ 24.7.2016; vgl. Spiegel online 23.7.2016). 60.000 öffentlich Bedienstete - Soldaten Polizisten, Richter, Beamte und Lehrer - wurden mittlerweile suspendiert (Guardian 22.7.2016; vgl. Standard 25.7.2016).

Als Teil der Untersuchungen gegen die Gülen-Bewegung wurde am 25.7.2016 gegen 42 Journalisten ein Haftbefehl erlassen, von denen bislang 14 festgenommen wurden (HDN 25.7.2016a, vgl. Standard 25.7.2016). Außenminister Mevlüt Çavusoglu kündigte am 25.7.2016 Untersuchungen gegen vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung innerhalb des Ministeriums an. Auch Entlassungen von Botschaftern stünden noch bevor (HDN 25.7.2016b).

Quellen:

Kurzinformationen vom 19.7.2016, Putschversuch und die Folgen

In der Nacht vom 15.07. auf den 16.07.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere in Istanbul und Ankara kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.07.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl Erdogans islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Gegen mehr als 2.400 Richter und Staatsanwälte sollen Haftbefehle vorliegen. Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a, vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden. Dieses Prinzip scheint in der Türkei außer Kraft getreten zu sein (RIV 18.7.2016).

Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fetullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim, sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimme (TS 19.7.2016, vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe sei. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 18.7.2016).

Im Zuge des Putschversuches flüchteten acht türkische Offiziere in einem Militärhubschrauber nach Griechenland. Die Betroffenen suchten dort um politisches Asyl an. Der türkische Außenminister Mevlüt Çavusoglu forderte deren Auslieferung. Griechenland entgegnete den türkischen Stellen, dass man zunächst die Anträge auf politisches Asyl prüfen, jedoch den Umstand der Beteiligung an einem Staatsstreich berücksichtigen werde (EurActiv 18.7.2016). Weitere Fluchtbewegungen bzw. Anträge um politisches Asyl im Zuge des versuchten Staatsstreiches sind bislang nicht bekannt.

Quellen:

Kurzinformationen vom 1.7.2016, Bombenanschläge auf den Flughafen in Istanbul

Am 28. Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gehen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus. Die drei Attentäter stammen aus der russischen Kaukasusrepublik Dagestan sowie aus Usbekistan und Kirgistan (Standard 30.6.2016). Bei anschließenden Polizeirazzien in Istanbul und Izmir wurden über 20 Personen festgenommen, wobei Dokumente und Waffen beschlagnahmt wurden. Laut Polizeiangaben standen die Verhafteten aus Izmir in Kontakt mit Mitgliedern der Gruppe in Syrien und leisteten logistische sowie finanzielle Unterstützung (HDN 30.6.2016). Am 1.7.2016 wurden weitere elf vermeintliche ausländische Mitglieder des sog. IS in Istanbul verhaftet, darunter auch russische Staatsbürger (HDN 1.7.2016).

Quellen:

Kurzinformationen vom 24.6.2016, Resolution des Europarats über das Funktionieren der demokratischen Institutionen

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) unterstrich in einer Resolution am 22.6.2016 ihre Besorgnis, dass die Entwicklungen in Hinblick auf die Medien- und Meinungsfreiheit, die Erosion der Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechtsverletzungen bezüglich der Anti-Terror-Operationen im Südosten der Türkei eine Bedrohung für das Funktionieren der demokratischen Institutionen und für die Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Europarat darstellen (PACE 22.6.2016a, vgl. HDN 23.6.2016).

Die Versammlung bedauerte, dass die Friedensgespräche zur Lösung der Kurdenfrage zusammengebrochen sind, wodurch die Erweiterung der kulturellen und sprachlichen Rechte der Kurden, inklusive ihrer politischen Repräsentanz im Parlament, aufs Spiel gesetzt werden. Die PKK wurde aufgerufen ihre Terrorattacken zu stoppen und die Waffen niederzulegen. Die Regierung hingegen solle auf politische Mittel zurückgreifen, um die Gewalteskalation zu beenden. PACE wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten. In diesem Zusammenhang zeigte sich die Versammlung zutiefst über die Verfolgung investigativer Journalisten sowie jener Akademiker besorgt, die das Ende der Militäroperation im Südosten des Landes forderten und dabei die Regierung der Verletzung internationalen Rechtes bezichtigten. Diesbezüglich meinte die Versammlung, dass die missbräuchliche Anwendung des Art. 299 hinsichtlich der Beleidigung des Staatspräsidenten zu einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit geführt hat, wobei PACE es verurteilte, dass der türkische Außenminister seine Staatsbürger im Ausland dazu aufrief, entsprechende Fälle dem Präsidenten zu melden, damit im Ausland Klagen erhoben werden können (PACE 22.6.2016b).

Quellen:

Kurzinformation vom 10.6.2016, Bombenanschläge in Istanbul und Midyat

Im Stadtzentrum von Istanbul ist am 7.6.2016 ein Sprengsatz detoniert. Dabei wurden elf Menschen - sieben Polizisten und vier Zivilisten - getötet und 36 verletzt. Ziel des Bombenanschlags war ein Polizeibus (TS 7.6.2016). Am 8.6.2016 sind bei einem Autobombenanschlag auf eine Polizeiwache im kurdisch geprägten Südosten der Türkei mindestens drei Menschen getötet und 30 weitere verletzt worden [sechs Tote mit Stand 10.6.2016]. Der Anschlag ereignete sich vor der Polizeizentrale der Stadt Midyat in der Provinz Mardin nahe der syrischen Grenze (Zeit 8.6.2016). Staatspräsident Erdogan machte bereits am Tag des Anschlags in Istanbul die PKK verantwortlich (Presse 7.6. 2016). Die türkische Regierung erklärte, dass die PKK auch den zweiten Anschlag verübt hätte. Dabei bekräftigte der türkische Ministerpräsident, Binali Yildirim, dass die Türkei an den harten Anti-Terrorgesetzen festzuhalten, entgegen den Forderungen der EU, diese im Gegenzug für die Visafreiheit türkischer Staatsbürger zu lockern (Zeit 8.6.2016). Am 9.6.2016 bekannte sich die PKK zum Anschlag in Midyat (Standard 9.6.2016). Anlässlich des Bekennerschreibens bekräftigte der Ministerpräident die Ablehnung jeglicher Gespräche mit der PKK, welche sich zuletzt dazu bereit erklärt hatte (HDN 9.6.2016). Staatspräsident Erdogan verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Am 10.6.2016 bekannte sich die radikale Kurdengruppe Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag in Istanbul und warnte hierbei ausländische Touristen vor weiteren Angriffen (Standard 10.6.2016, vgl. France 24 10.6.2016).

Quellen:

Kurzinformation vom 6.5.2016, Rücktritt von Ministerpräsident Ahmet Davutoglu

Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdogan kündigte Ministerpräsident Ahmet Davutoglu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Auf einem Sonderparteitag am 22. Mai will die regierende AKP einen Nachfolger wählen. Davutoglu galt zuletzt als Erdogans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016, vgl. SD 5.5.2016).

Die Spannungen zwischen Davutoglu und seiner Partie erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davutoglu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Davutoglu selbst bezeichnete dies als Wendepunkt für seine Entscheidung zurückzutreten (HDN 5.5.2016).

Quellen:

Kurzinformation vom 19.4.2016, Kritik des Europäischen Parlaments und des Europarates an der Menschrechtssituation

Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete am 14.4.2016 eine Entschließung, in der die Türkei abgefordert wurde, gegen alle Arten der Einschüchterung von Journalisten vorzugehen. Weiters wurde die gewaltsame und illegale Übernahme mehrerer türkischer Zeitungen verurteilt. Die Abgeordneten bedauerten die deutlichen Rückschritte, die in den vergangenen zwei Jahren in der Türkei beim Recht auf freie Meinungsäußerung und bei der Meinungsfreiheit - sowohl online als auch offline - zu verzeichnen waren. Um mit dem Bekenntnis der EU zum Rechtsstaatsprinzip und zu den Grundwerten übereinzustimmen bedürfe es dringend Reformen in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit. Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EP einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016). Die Verschiebung des Fortschritt-Berichtes der EU-Kommission bis nach den Wahlen im November 2015 kritisierend, rief das EP sowohl die Kommission als auch den Rat dazu auf, sich für den Respekt des Rechtsstaates und der fundamentalen Rechte in der Türkei gemäß den Kopenhagener Kriterien einzusetzen, ungeachtet anderer Interessen der EU (AM 15.4.2016).

Zum gleichen Zeitpunkt äußerte sich Nils Muižnieks, der Menschenrechtskommissar des Europarates zur Situation in der Türkei. Der Respekt für die Menschenrechte hätte sich im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus alarmierend schnell verschlechtert. Nach einem Besuch in Istanbul, Ankara und Diyarbakir gestand er zwar der Türkei das Recht auf den Kampf gegen den Terrorismus der PKK und des sog. Islamischen Staates zu, zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der mehrtägigen Ausgangssperren, die rund um die Uhr dauern, an. Muižnieks kritisierte die Probleme hinsichtlich der freien Meinungsäußerung, deren Ursachen die türkische Gesetzgebung und die Rechtsprechung seien. Explizit nannte er die Disziplinarmaßnahmen und die Strafverfolgung jener Akademiker, die zum Ende der Gewalt im Südosten des Landes aufriefen. Hinsichtlich der exponentiellen Zunahme von Strafverfolgungen infolge der Beleidigung des Staatspräsidenten meinte Muižnieks, dass ihm unter den 46 Mitgliedern des Europarats kein Land bekannt sei, dass ähnliche gesetzliche Regelungen, so vorhanden, dermaßen missbräuchlich anwenden würde. Laut dem Kommissar hätte die Intoleranz der Exekutive und der Justiz gegenüber legitimer Kritik zu einer äußerst spürbaren abschreckenden Wirkung und zur Selbstzensur geführt, sowie den Umfang der demokratischen Diskussion im Lande gemindert (CoE-CHR 14.4.2016, vgl. Standard 14.4.2016).

Quellen:

1. Politische Lage

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert.

Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Reccep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014, vgl. BBC 8.12.2015, vgl. Presse 10.8.2014). Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu folgte Recep Tayyip Erdogan als Ministerpräsident nach (Spiegel 28.8.2014).

Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).

Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2015 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards hinsichtlich politischer Parteien und der parlamentarischen Immunität ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusivität, die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Wichtige Gesetze werden meist ohne ausreichende Befragung von Interessensvertretern und parlamentarische Debatten vorbereitet und beschlossen. Eine Verbesserung der parlamentarischen Aufsicht über öffentliche Ausgaben blieb aus. Bezüglich der lokalen Selbstverwaltung bleibt die fiskale Dezentralisierung trotz einer 2012 beschlossenen Gesetzesänderung begrenzt. Der Kampf gegen vermeintliche "Parallelstrukturen" wurde formal in das Regierungsprogramm aufgenommen und auf die Agenda des Nationalen Sicherheitsrates gesetzt. Maßgebliche Umbesetzungen und Entlassungen innerhalb der Polizei, des Öffentlichen Dienstes sowie der Justiz wurden fortgesetzt. Allerdings gab es öffentliche Stellungnahmen seitens der Exekutive zu den gerichtlichen Untersuchungen, die Mitglieder der angeblichen Parallelstruktur betrafen, wodurch eine Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz gegeben war (EC 10.11.2015).

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).

2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015, vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).

Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).

Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (Anadolu 2.11.2015; vgl. IFES 2016b).

Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015, vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP (OSCE/ODHIR 2.11.2015).

Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015, vgl. DF 28.7.2015). Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat (Standard 30.7.2015).

Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert (HDN 29.1.2016; vgl. DF 27.1.2016). Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde (HDN 2.2.2016).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde (EC 10.11.2015). Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes.

Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze (ICG 17.12.2015).

Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den Türkische Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden (GOV.UK 28.1.2016, vgl. EDA 28.1.2016). Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen (AA 4.3.2016a).

Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) (Standard 20.7.2015, vgl. Jazeera 20.7.2015). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf (Standard 21.7.2015). Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte (TZ 29.7.2015), eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an (Anadolu 1.8.2015). Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen (WZ 21.7.2015). Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden (NZZ 21.7.2015). Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen (Reuters 30.7.2015). Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt (SD 30.7.2015; vgl. HDN 5.8.2015).

Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen (Spiegel 29.7.2015). Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden (TZ 4.8.2015; vgl. Qantara 5.8.2015).

Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem 6. und 8. September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015).

Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an (Standard 10.10.2015, vgl. FNS 19.10.2015). Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen (FNS 19.10.2015). Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (HDN 10.10.2015). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe (TZ 12.10.2015, vgl. Standard 12.10.2015, Guardian 12.10.2015).

Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus (HDN 13.1.2016, vgl. Standard 12.1.2016).

In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet (Standard 10.1.2016). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke (TIHV 9.1.2016). Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten (HRW 22.12.2015). Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015 3.100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden (Spiegel 31.12.2015).

Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag (FNS 1.3.2016).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 7.2014, vgl. AA 29.9.2015).

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden (FAZ 11.4.2014; vgl. AA 29.9.2015) Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, eine politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben (HDN 13.4.2014).

Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien (EC 10.11.2015). Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen (AA 29.9.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).

Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen (AA 29.9.2015). Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 29.4.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament (EC 10.11.2015).

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen (AA 29.9.2015).

Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).

Das türkische Parlament hat am 27. März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (AA 29.9.2015; vgl. OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014)

Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung (AA 29.9.2015).

Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (AA 29.9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte (AI 25.2.2015, vgl. HRW 27.1.2016, TIHV 21.9.2015).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging (EC 10.11.2015).

Quellen:

6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Türkei besitzt viele politisch aktive Nichtregierungsorganisationen. Allerdings beobachten und schikanieren die Behörden einige NGOs, besonders wenn diese in Verbindung mit der Gülen-Bewegung stehen. Gewerkschaften organisieren zwar aktiv Anti-Regierungsdemonstrationen, jedoch werden gewerkschaftliche Aktivitäten, u.a. das Streikrecht, eingeschränkt. Dies geschieht sowohl durch das Gesetz als auch in der Praxis, etwa durch anti-gewerkschaftliche Handlungen der Unternehmer (FH 28.1.2016). NGOs, die sich mit politisch sensiblen Themen, wie die Situation der kurdischen Minderheit beschäftigen, sind in den Augen der Öffentlichkeit oft diskreditiert und leiden unter gerichtlichen Schikanen sowie Medienkampagnen. Deren Aktivisten geraten oft ins Visier der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung (CoE-PACE 8.1.2016).

Die Zivilgesellschaft und deren Organisationen waren weiterhin aktiv. Die Zahl wächst, und ihre Teilnahme in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens setzt sich fort. Einigen Fortschritt gab es, was die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und den zivilgesellschaftlichen Organisationen anlangt. Die Behörden trugen weiterhin ihren Beitrag bei, allerdings in einem geringeren Maße mit Organisationen, die sich auf die Menschenrechte fokussieren. Die Europäische Kommission empfahl generell die Errichtung eines systematischen und inklusiven Mechanismus zur Konsultation der Zivilgesellschaft, am besten in Gesetzesform (EC 10.11.2015).

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. wie kürzlich die Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen. Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechtsinstitution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt (AA 29.9.2015).

Schon immer haben sich türkische Interessenvertretungen auch sozialen und gesellschaftlichen Problemen und Projekten gewidmet, dies jedoch meist auf konkrete Vorhaben oder Bedürfnisse bezogen. In diesen Bereich fällt auch das ausgeprägte Stiftungswesen in der Türkei, das religiös oder sozial motiviert, die Teilhabe von weniger Begünstigten an Bildung, Kultur, Versorgung ermöglicht. Zivilgesellschaftliches Engagement im Sinne der politischen Einflussnahme auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ist in der Türkei eine neuere Erscheinung und seit den 90er Jahren spürbar (GIZ 1.2016).

Quellen:

7. Ombudsmann

Seit 29.6.2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmannes mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen (AA 29.9.2015).

Die Institution des Ombudsmannes fällte 2014 in 89 Prozent der übernommenen 7.167 Fälle eine Entscheidung. 2015 stieg der Aktenberg rasant. Bereits im August waren es 25.000 Fälle. Die öffentliche Verwaltung verbesserte die Weiterverfolgung von Empfehlungen seitens des Ombudsmannes. Dem Ombudsmann mangelt es jedoch an der Macht, ex officio Untersuchungen selbst einzuleiten oder in laufenden Verfahren Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsmannstelle war nicht in Verfahren gegen Menschenrechtsverletzungen im Osten und Südosten des Landes (Kurdengebiete) involviert (EC 10.11.2015).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung beinhaltet die fundamentalen Rechte und Freiheiten, doch konzentriert sie sich eher auf Verbote zum Schutze des Staates, denn auf die umfassende Garantie von Rechten und Freiheiten (OSCE 18.8.2015).

Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein (EC 10.11.2015, vgl. HR-CH 21.8.2015).

Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab (AI 23.2.2016).

Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind (EC 10.11.2015).

Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem (USDOS 16.2.2016).

Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden (BS 2016; AM 16.10.2013).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Meinungsfreiheit wird regelmäßig in Frage gestellt, insbesondere durch eine willkürliche und restriktive Interpretation der Gesetze, durch politischen Druck, Entlassungen sowie durch häufige Gerichtsverfahren gegen Journalisten, was zu Selbstzensur führt (EC 10.11.2015).

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, oder auch in Teilen des jüngst verabschiedeten Sicherheitspakets) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen, anders als zuvor, vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus.

Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgte allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass für sie die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht wichtig ist (AA 29.9.2015).

Trotz der Verbesserungen durch das 4. und 5. Justizreformpaket enthalten das Strafrecht und das Anti-Terror-Gesetz zahlreiche Paragraphen, die die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Menschenrechtsorganisationen äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf die übermäßig breite Auslegung des Terrorismusbegriffes sowie dessen unverhältnismäßige Anwendung gegenüber Journalisten, Akademikern, Studenten und Mitglieder der politischen Opposition. Die Behörden haben Journalisten wegen zahlloser Gründe angeklagt, wie der Verweigerung die Quellen offenzulegen, der Teilnahme an regierungsfeindlichen Verschwörungen, der Einflussnahme auf die Justiz, der Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen oder dem Verleiten zur Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus gilt dies auch für die Beleidigung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik, des Staatsgründers Mustafa Kemal Ataturk oder der Organe und Institutionen des Staates. Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen räumten ein, dass die Diskussion über einst heikle Themen, vor allem die Kurden- und Armenier-Frage, nun möglich ist. Nichtsdestotrotz riskierten viele, die über sensible Themen schrieben, die die Regierungspartei tangierten, eine behördliche Untersuchung (US DOS 25.6.2015).

Laut Europäischer Kommission sind Gerichtsfälle wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten weit verbreitet, die gegen Journalisten, Schriftsteller, soziale Medien und andere öffentlich agierende Personen eingeleitet wurden. Die Sanktionen reichen bis zu Gefängnisstrafen. Dieses einschüchternde Klima führe zu vermehrter Selbstzensur (10.11.2015). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, verlautbarte Anfang März 2016, dass in 1.845 Fällen eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig sei (HDN 2.3.2016).

Laut der Jahresstatistik 2014 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wurde für die Türkei die zweithöchste Zahl an Urteilen, nämlich 101, von allen Mitgliedsländern vermeldet. Von diesen fielen 24 Urteile in die Kategorie: Verletzung der Meinungsfreiheit (ECHR 29.1.2015).

Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Die Zentralisierung des öffentlichen Vergabewesens beim Büro des Premierministers unter der AKP-Regierung hat zu einer wachsenden Einflussnahme geführt, mit dem Ziel die Holdings auf Linie der Regierungspartei zu bringen. Durchgesickerte Dokumente und Tonaufnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 enthüllten das Ausmaß der Bemühungen seitens der Regierung und des Staatspräsidenten, sich loyale Medien zu schaffen. Dazu gehörten etwa direkte Instruktionen oder Ermahnungen hinsichtlich der medialen Inhalte. Überdies hielten Regierungsmitglieder Manager von Unternehmen an, Kapital zum Kauf von Medienhäusern anzuhäufen. Im Austausch würden diese Firmen lukrative Regierungsaufträge erhalten (FH 28.4.2015)

Die Behörden gingen 2015 in zahlreichen Fällen gegen Journalisten, Medienhäuser und Akademiker vor. Strafrechtliche Untersuchungen wurden gegen Dutzende Journalisten, Medienhäuser und Nutzer sozialer Medien eingeleitet. Manche Medienprodukte wurden infolge der Untersuchungen konfisziert. Journalisten berichteten, dass die gegen sie gerichtete Gewalt und die Angriffe auf die Medien zu einer zunehmenden Selbstzensur führten (OSCE 28.1.2016).

Im Mai 2015 leitete die Istanbuler Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Terrorismus und Spionage Ermittlungen gegen die Zeitung Cumhuriyet ein, weil diese ein Video und einen Bericht veröffentlichte, die Waffenlieferungen an den sog. Islamischen Staat in Syrien zeigten. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan verurteilte aufs Schärfste die Berichte und erhob eine separate Strafanzeige. Im November 2015 wurden zwei Journalisten von Cumhuriyet in Haft genommen (HRW 27.1.2016; vgl. FSN 28.11.2015). Dem Cumhuriyet Chefredakteur, Can Dündar, und seinem Kollegen Erdem Gül wurden wegen Spionage und Kollaboration mit der Gülen-Bewegung angeklagt. Ihnen droht lebenslange Haft (BBC 27.1.2016). Dündar und Gül wurden am 26.2.2016 nach einem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nach 92 Tagen Haft freigelassen. Staatspräsident Erdogan erklärte, das Urteil weder zu respektieren noch zu akzeptieren. Erdogan warf dem Verfassungsgericht selbst die Verletzung der Verfassung vor (HDN 4.3.2016).

Im September 2015 wurde das Gebäude der Zeitung Hürriyet von etwa 150 Anhängern der Regierungspartei AK gestürmt, kurz nachdem Staatspräident Erdogan die Zeitung beschuldigte, ihn falsch zitiert zu haben (Standard 7.9.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im gleichen Monat haben Staatsanwälte Ermittlungen gegen die regierungskritische Mediengruppe Dogan, zu welcher die Tageszeitung Hürriyet und der Fernsehsender CNN-Türk gehören, wegen "terroristischer Propaganda" eingeleitet (FNS 2.10.2015; vgl. DTJ 16.9.2015).

Im Oktober 2015 stürmte die Polizei die Räumlichkeiten der Ipek Media Gruppe, nachdem die Regierung zwei Tage zuvor die Treuhandschaft über die Koza Ipek Holding übernommen hatte, weil diese laut Regierung die verbotene Gülen-Bewegung unterstütze und unter dem Verdacht der Terrorfinanzierung stünde. Nach Kündigungen in der Belegschaft und der Einsetzung neuer Redakteure wurden die beiden Fernsehsender und die Zeitungen der Holding zu regierungsfreundlichen Medien umgewandelt (HRW 27.1.2016; vgl. Zeit 28.10.2015).

Als im Jänner 2016 1.128 Akademiker von 89 Universitäten einen Aufruf zur Beendigung der Militäroperationen in den kurdischen Städten im Südosten der Türkei unterschrieben, griff Staatspräident Erdogan, unterstützt von regierungsnahen Medien, die Intellektuellen scharf an, indem er ihnen u.a. Terrorpropaganda unterstellte. Es folgten Massenverhaftungen, Anklagen und Entlassungen der Betroffenen (AM 15.1.2016; HDN 15.1.2016).

Am 4.3.2016 wurde die Tageszeitung "Zaman", der ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, unter Aufsicht einer staatlichen Treuhandverwaltung gestellt. Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung wird in der Türkei als Terrororganisation betrachtet. Die Polizei stürmte kurz nach der Anordnung unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern das Verlagsgebäude in Istanbul, vor dem es zu Protesten gegen des Vorgehen der Behörden kam (Standard 4.3.2016, vgl. Spiegel 6.3.2016).

Unter Berufung auf eine Studie der OSZE zu inhaftierten Journalisten (http://www.osce.org/fom/173036) stellte die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovic, im Juli 2015 fest, dass vorhergehende Reformen nicht umfangreich genug gewesen wären, damit ein pluralistischer Dialog in der Gesellschaft gewährleistet würde. Die Mehrheit der jüngsten Gesetzesänderungen hätten das Reicht auf kritische Meinungsäußerung noch weiter eingeschränkt. Mijatovic forderte die Türkei auf, eine umfassende Reform der Gesetze anzugehen, insbesondere des Straf-, Anti-Terror- und des Internetgesetzes (OSCE 16.7.2015).

Anfang Februar 2016 bezeichnete der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen Zeid Ra'ad Al Hussein die Anzahl der Journalisten und anderer Medienmitarbeiter, welche entweder bereits verurteilt oder den Prozess noch erwarten, als alarmierend. Dies werfe laut Al Hussein die Frage auf, ob die Türkei das Recht auf freie Meinung einhalte, wie dies Artikel 19 des von der Türkei ratifizierten Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte vorsieht. Die Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sollte nicht als Mittel zur Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit gebraucht werden. Niemand sollte, wie im Falle von Can Dündar und Erdem Gül, für das, was er geschrieben hat, mit lebenslanger Haft bedroht werden. Journalisten und anderer Medienmitarbeiter sollten nicht für das verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, was die legitime Ausübung ihres Berufes darstellt (OHCHR 1.2.2016)

Freedom House bewertete 2015 den Status der Presse als "nicht frei". Auf der hundertteiligen Skala (100 = schlechtester Wert) wurde die Türkei mit 65 bewertet (FH 28.4.2015). In der türkischen Bevölkerung selbst lagen laut einer Umfrage des Pew Research Center vom Herbst 2015 Medien- und Meinungsfreiheit im regionalen Vergleich nicht hoch im Kurs. 43 Prozent fanden es wichtig, dass die Menschen ohne Zensur sagen können, was sie wollen, bzw. 45 Prozent, dass die Medien ohne Zensur berichten können. Lediglich 52 Prozent waren der Meinung, dass öffentliche Kritik an der Regierung möglich sein sollte. 39 Prozent waren dafür, dass die Regierung befähigt sein sollte, die Menschen von ihrer Kritik am Staat abzuhalten (Pew 18.11.2016).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ist mehr auf die Rechtmäßigkeit öffentlicher Versammlungen, den auf deren friedfertigen Charakter fokussiert. Jüngste Gesetzeszusätze haben die Versammlungsfreiheit weiter eingeschränkt (OSCE 28.1.2016).

Die Versammlungsfreiheit ist übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt, so bei den Feiern zum 1. Mai und der Pride Parade in Istanbul am 28 Juni 2015. Demonstrationen zu Themen wie der Situation in Kobane oder Korruptionsvorwürfen gegen die Behörden wurden weiterhin auf der Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes gehandhabt (EC 10.11.2015, vgl. HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis sind diesen Rechten aber Grenzen gesetzt, die zunehmend enger werden. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. marxistisch-leninistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeiliche Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Regierungskritische Demonstrationen nach den "Gezi-Park-Protesten" im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Obersten Strafgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie mussten mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 29.9.2015)

Insbesondere das im März 2015 beschlossene Sicherheitsgesetz hat starken Einfluss auf die Versammlungsfreiheit [Anm.: siehe auch Abschnitt 5.Sicherheitsbehörden]. Laut Europarat wirft dieses Gesetz zahlreiche Fragen auf, da der Polizei bei bloßem Verdacht die Durchsuchung von Wohnungen und Fahrzeugen erlaubt und Verdächtige 24 Stunden ohne Aufsicht eines Richters verhört werden können (CoE-PACE 14.9.2015).

Die Ansprüche in Bezug auf den Erhalt auf die nationale Sicherheit, die Moral und die Türkische Familie werden weiterhin seitens der Gerichte dazu herangezogen, die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Mindestens sieben Vereinigungen, die sich mit Menschenrechten und Kurden-Themen beschäftigen, sind mit Gerichtsverfahren konfrontiert, die auf die Schließung dieser Vereinigungen abzielen (EC 10.11.2015).

Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung einer Vereinigung informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus in Kenntnis gesetzt werden, wenn es zu einem Interagieren mit internationalen Organisationen kommt. Bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Vereinigungen eine Last für deren Wirken darstellt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

10.1. Opposition

Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt. Die AKP-Regierung sucht seit 2013, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig führt sie seit Ende 2013 einen Kampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb. Neben dem Vorwurf einer Unterwanderung von Polizei, Justiz und Verwaltung in "parallelen Strukturen" wurden Gülen-Anhänger zuletzt sogar mit nicht nachvollziehbaren Terrorismus-Vorwürfen konfrontiert (AA 29.9.2015).

Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen (OSCE 28.1.2016; vgl. FH 2016). Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen (HDN 9.9.2015; vgl. MEE).

Nachdem die Waffenruhe zwischen der Regierung und der PKK im Juli 2015 kollabiert war, beschuldigten Regierungsvertreter die HDP ein Vertreter der PKK zu sein. Staatspräsident Erdogan rief dazu auf, dass jeder HDP-Parlamentarier mit Verbindungen zur PKK verfolgt werden sollte (FH 2016).

Äußerungen des Co-Vorsitzenden der pro-kurdischen HDP, Demirtas, Ende Dezember 2015, wonach Kurdistan in diesem Jahrhundert Realität wird, und die Kurden vielleicht einen unabhängigen Staat oder einen föderalen Staat, Kantone und autonome Gebiete haben werden, führten zu Ermittlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Präsident Erdogan zufolge sind die Forderungen nach einer kurdischen Selbstverwaltung eine klare Provokation und ein Verfassungsverstoß. Die Justiz, so der Staatspräsident, werde der Partei eine Lehre erteilen (FNS 5.1.2016; vgl. TZ 28.12.2015).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Allgemein ist die Ausstattung in den Gefängnissen inadäquat und sie erfüllt nicht internationale Standards. Unterfinanzierung, Überbelegung und der Mangel an angemessener Gesundheitsversorgung stellen ein Problem dar. Gefängnisinsassen wird ausreichend Zugang von Besuchern gewährt, darunter einmal im Monat der Besuch eines Richters (USDOS 25.6.2015).

Mit Stand 13.1.2016 saßen in der Türkei 179.611 Personen in den geschätzten 355 Gefängnissen ein, 15 Prozent davon in Untersuchungshaft. Dies entspricht einem Wert von 228 pro 100.000 Einwohner [vgl. Österreich Anfang 2015: 95]. Im Jahr 2000 betrug die Quote 73, 2006 101 und 2012 bereits 180, was einer steten Zunahme gleichkommt. Die Auslastung betrug mit Stand 17.4.2015 fast 102 Prozent. Der Anteil der inhaftierten Frauen betrug 3,7 Prozent (ICPS 13.1.2016). Besonders stark ist der Anteil der Kinder (12 bis 17 Jahre) gestiegen. Zwischen 2010 und 2014 wurde ein Wachstum von 500 Prozent verzeichnet. 2014 waren 7.595 Kinder, davon 1.028 unter 15 Jahre inhaftiert. 2010 waren es nur 1.443 insgesamt (HDN 11.12.2016)

Die gestiegenen Zahlen und die Überbelegungen ließen die Regierung handeln. Im August 2015 beschloss der Justizminister, die Bedingungen für einen Transfer in sog. offene oder Gefängnisse mit minimaler Sicherheit zu erleichtern. Zudem erleichtert seit 2012 ein solcher Transfer die frühzeitige Haftentlassung (DS 24.8.2015). Ende Jänner 2016 verkündete die Regierung 165 neue Gefängnisse zu bauen, da in den letzten 13 Jahren die Häftlingszahl um 287 Prozent gestiegen ist (TZ 25.1.2016).

Trotz der gestiegenen Zahl an Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen bleibt deren Anzahl gering, sodass die erfolgreiche Rehabilitation von 173.000 Insassen erschwert wird. Weiterhin käme es laut Europäischer Kommission zu Misshandlungen von jugendlichen Häftlingen. Die Aussetzung des Strafausmaßes bei totkranken Häftlingen wird restriktiv gehandhabt. Beschuldigungen von Misshandlungen werden nicht angemessen untersucht und bestraft. Die Türkei hat es bislang verabsäumt, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Misshandlung, Haftbedingungen und das Recht auf Leben umzusetzen (EC 10.11.2015).

Das UN-Komitee gegen Folter (CPT) empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des CAT konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis-Personal (ca. 8.000) und medizinischen Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend (AA 29.9.2015, vgl. USDOS 25.6.2015).

In der ersten Hälfte 2015 starben 212 Personen in Haft, davon begingen 29 Selbstmord. In den 13 Jahren der AKP-Regierung wurde lediglich 2014 mit 380 Toten ein höherer Wert erreicht. 2005 starben nur 59 Personen in Haft (TZ 23.8.2015).

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert. Es werden weiterhin allerdings Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks (AA 29.9.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (AA 29.9.2015). Anlässlich einer Konferenz zum 12.Welttag gegen die Todesstrafe unterzeichnete auch der türkische Außenminister den Appell zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe (WCADP 9.10.2014).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Allerdings wurden Flüchtlinge in eine Satellitenstadt gebracht, die sie ohne Erlaubnis der Fremdenpolizei nicht verlassen dürfen. Ähnliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gelten seit dem 22.10.2014 für temporär schutzbedürftige Syrer (USDOS 25.6.2015).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).

Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen (TIHV 6.2.2016).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte seit Dezember 2015 bis zum 5.2.2016 mehr als 20 Anträge zur Indikation zwischenzeitlicher Maßnahmen im Kontext der verhängten Ausgangssperren im Südosten der Türkei erhalten. Bei zwei Ansuchen entschied der EGMR am 2.2.2016 die türkische Regierung über seine (von den Ansuchenden erbetenen) einstweiligen Maßnahmen nicht zu informieren. Hierbei nahm der EGMR die Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis, das Ansuchen der Betroffenen nach vorübergehenden Maßnahmen abzulehnen. Gleichzeitig entschied der EGMR solche Ansuchen prioritär zu behandeln (ECHR 5.2.2016).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Das Wirtschaftswachstum hat sich in der Türkei 2014 deutlich abgeschwächt und lag bei nur noch 2,9 Prozent. Das durchschnittliche Wirtschaftswachstum der letzten zehn Jahre lag bei 4,7 Prozent und war sehr dynamisch. Ursächlich für den Rückgang war vor allem die gedämpfte Binnennachfrage infolge der im Januar 2014 eingeführten kreditbeschränkenden Maßnahmen der Regierung. Diese Tendenz hat sich in den ersten Monaten 2015 fortgesetzt. Die Konjunkturabkühlung trug zu einem Rückgang des chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits bei, das 2014 bei 5,7 Prozent des BIP lag. Dies ändert aber nichts an der grundlegenden hohen Abhängigkeit der türkischen Industrie von importierter Energie und Rohstoffen. Seit Anfang 2015 hat die Türkische Lira um 30 Prozent abgewertet und befindet sich nach wie vor unter massivem Druck. Der Wertverlust der Lira schürt die Inflation, die nach 7,4 Prozent im Jahr 2014 mittlerweile im Juli 2015 9,3 Prozent erreicht hat und damit deutlich über dem längerfristigen Inflationsziel der Notenbank von 5 Prozent lag (AA 11.2015c). Hauptursache für den Wertverfall der türkischen Lira ist der kurzfristige Abfluss von ausländischem Kapital, das in den Boom-Jahren der türkischen Wirtschaft ab 2005 mit hohen Renditeerwartungen ins Land geflossen war. Der Kapitalabfluss betrug USD 9,6 Mrd. im Jahr 2015, doppelt so viel wie im Krisenjahr 2008. Wachsende politische Risiken für die Türkei, z. B. durch die russische Sanktionspolitik, die Spannungen zwischen Saudi-Arabien und dem Iran sowie die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Osten der Türkei könnten 2016 weiteres Kapital aus dem Land treiben (FNS 1.2016). Angesichts der jüngsten Anschläge und der politischen Spannungen mit Russland machen immer weniger Menschen Urlaub in der Türkei. Allein im vierten Quartal 2015 betrugen die Einnahmen im Geschäft mit Urlaubern rund 14 Prozent weniger als im Vorjahr. Die Regierung reagierte mit Subventionsmaßnahmen in der Höhe von 80 Mio. Euro (Spiegel 22.2.2016).

Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2014 bei knapp über 10 Prozent. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das erste Halbjahr 2015 auf 1.201,50 Türkische Lira brutto (rund 450 €) festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 11.2015c, BS 2016).

Quellen:

14.1. Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015).

Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015)

Die Beträge der Regierung, Arbeitgeber und Einzelpersonen für die sozialen Dienstleistungen stiegen von 2013 auf 2014 um 13 Prozent, wobei das System zu 41,5 Prozent aus Steuern finanziert wurde. 2013 machten die Kosten für den Sozialbereich noch 11,4 Prozent des Bruttosozialproduktes aus, so stieg 2014 laut Statistikamt der Anteil auf 14,3 Prozent (HDN 17.12.2015).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Eine eigene Säule bildet die Krankenversicherung (SGK o.D.).

Laut Sozialversicherungsanstalt (SGK) fielen mit Stand Juni 2015 rund 65,7 der 77,7 Millionen Türken und Türkinnen unter das Sozialversichungssystem. Zu den 17,7 Mio. eigentlich Versicherten kamen noch 6,6 Mio. PensionistInnen und rund 17,9 Mio. Angehörige hinzu. Unter die allgemeine Krankenversicherung fielen im Juni 2015 laut SGK 11,17 Mio. Personen (SGK 6.2015).

Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden unter der Sozialversicherungsanstalt "SGK" zusammengefasst. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 Prozent des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der unter II.1. genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen zwischen 42,84 TL und 172,16 TL (IOM 8.2014).

Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 29.9.2015).

Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90 Prozent über denen, von der SGK verrechneten liegen (IBZ 21.3.2014).

Das Gesundheitssystem funktioniert im Allgemeinen gut und bietet einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Unterschiede bestehen jedoch je nach Region. Außerdem besteht ein Mangel an einem System der Langzeitbehandlung für Kinder und Personen mit Behinderung (BS 2016).

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).

Quellen:

14.2. Arbeitslosenunterstützung

Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015).

Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage

Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage

Arbeitslosenhilfe; 1080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 12.2015).

Quellen:

15. Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).

Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie den Abschlussbericht des Polizeiinspektion XXXX vom 18.07.2016.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich einschließlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, der Heiratsurkunde vom XXXX und den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie des vorgelegten türkischen Personalausweises festgestellt werden. Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben und es wurde ferner vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er gesund sei und arbeiten könne (AS 34).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom XXXX , die Feststellungen betreffend seine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt sind dem Abschlussbericht des Polizeiinspektion XXXX vom 18.07.2016 entnommen, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Verlesung gebracht wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall über eine Wohnmöglichkeit verfügt, beruht auf den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er über eine Wohnung verfüge, die über seinem Geschäft gelegen sei, was in der Beschwerde unbestritten blieb.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung verlesen und erörtert wurden und die - von Informationen über rezente Ereignisse abgesehen - mit den Feststellungen der belangten Behörde übereinstimmen. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.

3.4. Die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.09.2016 hat der Beschwerdeführer ausweislich des Rückscheines nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.09.2016 am 13.09.2016 persönlich beim Postamt XXXX übernommen.

Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer auch nach Zuwarten mit deren Eröffnung unentschuldigt nicht erschienen. Die anwesende Rechtsberaterin legte dem erkennenden Gericht in der Verhandlung dar, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2016 um Begleitung zur Verhandlung ersucht habe. Eine telefonische Kontaktaufnahme eingangs der Beschwerdeverhandlung durch das erkennende Gericht blieb erfolglos, da das Mobiltelefon des Beschwerdeführers abgeschaltet war. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keinen Grund angezeigt, der ihn an der Verhandlungsteilnahme gehindert hätte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer der mündlichen Beschwerdeverhandlung bewusst ferngeblieben, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber an der Erörterung seiner Sache vor den Bundesverwaltungsgericht interessiert ist - insbesondere wenn er zunächst auch um Rechtsberatung in der Verhandlung ersucht - und eine allfällige Verhinderung (etwa durch verspätete öffentliche Verkehrsmittel oder Erkrankung) zumindest im Nachhinein angezeigt und um einen neuen Verhandlungstermin ersucht wird. Der Beschwerdeführer jedoch hielt weder sein Mobiltelefon betriebsbereit, noch suchte er bis zu Erlassung dieser Entscheidung Kontakt mit dem erkennenden Gericht, womit das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensablauf offenkundig ist.

3.5. Die belangte Behörde ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers einer Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte nicht festgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht tritt den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids bei. Im Einzelnen:

3.5.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch äußerst detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab außerdem selbst nach erfolgter Rückübersetzung auf die Frage, ob alles richtig und vollständig protokolliert worden sei, an, dass er lediglich nochmals betonen wolle, dass er hier bleiben möchte. Nötigenfalls würde er sich auch in der Arbeit etwas zurücknehmen, um die deutsche Sprache noch schneller und besser zu lernen. Fehler in der Protokollierung wurden hingegen nicht moniert. Ebenso wenig wurden Ergänzungen oder Berichtigungen begehrt (AS 71).

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens aus den folgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen.

3.5.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen.

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

3.5.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser Prämissen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht entgegenzutreten.

Die belangte Behörde hat insoweit zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das behauptete Naheverhältnis zur Halklarin Demokratik Partisi (HDP) Unkenntnis in wesentlichen Belangen anzulasten ist, sodass sich das behauptete politische Engagement als nicht glaubwürdig erweist.

So ist bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer die korrekte volle Bezeichnung der (HDP) nicht nennen konnte, obwohl er angab, diese Partei finanzielle zu unterstützen und auch als Redner bei Demonstrationen tätig gewesen zu sein. Ferner konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, für welche Überzeugungen die HDP eintritt und welche 80 (bzw. nach den Wahlen im November 2015 59) Abgeordneten diese Partei im türkischen Parlament vertreten. Dass die HDP über eine Doppelführung verfügt und die Co-Vorsitzende Figen Yüksekdag heißt, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal erwähnt. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die Kennnisse des Beschwerdeführers als oberflächlich ansieht und dazu ausführt, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers letztlich um Allgemeinwissen handelt, über das auch jeder andere an Politik etwas interessierte türkische Staatsbürger verfügt und das aus dem Konsum von Zeitungen oder Fernsehen gewonnen werden kann.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, bei Kundgebungen der HDP vor hunderten Menschen als Redner fungiert zu geben, er jedoch andererseits nicht einmal über elementarer Kenntnisse der Organisation und des politischen Programms der HDP verfügt. Im Hinblick auf den Inhalt seiner Reden konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Inhalte darlegen, welche auf ein tatsächliches politisches Engagement hindeuten. So brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe "gegen Erdogan gesprochen. Das [sic!] Erdogan ein Dieb ist, und dass sein Sohn ein Betrüger und ein Dieb ist. Auf einmal sind sie reich geworden und sie haben mehrere Schiffe, obwohl sie arm waren." (AS 42). Ein über die Ablehnung des türkischen Staatspräsidenten hinausgehender spezifischer politischer Inhalt erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht aus der zitierten Schilderung nicht. Von einem politischen Redner kann angenommen werden, dass er auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde seinen politischen Standpunkt entsprechend darzulegen vermag. Die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers lassen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschildert hat. Dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel wie Lichtbilder oder Medienberichte vorlegen konnte, rundet das gewonnene Bild ab.

Im Hinblick auf den ausreisekausalen Vorfall verwickelte sich der Beschwerdeführer außerdem in Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe eine Schneemaske und einen Schal als Maskierung bei Demonstrationen getragen. Die Schneemaske sei über das gesamte Gesicht gegangen (AS 41). In weiterer Folge schwächte der Beschwerdeführer seine Aussage jedoch ab und sprach nur von einem Schal oder Tuch das er um den Kopf gewickelt habe und das heruntergefallen sei (was bei einer Schneemaske denkunmöglich ist, da diese über den Kopf gezogen wird und diesen vollständig umhüllt, wie vom Beschwerdeführer zunächst auch angegeben wurde). Bereits der aufgezeigte Widerspruch in einem derart zentralen Punkt spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Schilderung des ausreisekausalen Vorfalls. Offen bleibt außerdem, wie der Beschwerdeführer mit einer derartigen Maskierung politische Reden halten konnte, deren gegen den türkischen Staatspräsidenten gerichteter Inhalt ja ursächlich für die erlittene Verfolgung gewesen sein soll. Die belangte Behörde hebt in diesem Zusammenhang auch zutreffend hervor, dass der Beschwerdeführer keine Details zu den angeblichen Demonstrationen darlegen und schließlich nicht einmal auf Nachfrage Ort oder Zeitpunkt der Demonstrationen nennen konnte. Bei einem derart einschneidenden Vorfall, der eine Person zum Verlassen des Heimatstaates und zur Aufgabe der gesamten bisherigen Existenz veranlasst, muss jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine zeitliche und örtliche Präzisierung möglich sein.

Dem Beschwerdeführer gelangt es letztlich nicht, die Person seiner Verfolger stringent und frei von Widersprüchen zu bezeichnen. Einerseits brachte der Beschwerdeführer vor, von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten verfolgt zu werden. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass insoweit nicht schlüssig ist, weshalb diese Anhänger sogleich auf die durch die Polizei angefertigten Videoaufnahmen zugreifen konnten, um den Beschwerdeführer zu identifizieren. Die Drohanrufe gingen jedoch den Angaben des Beschwerdeführers von einer fundamentalistischen religiösen Organisation bzw. einer mafiaähnlichen Organisation aus, deren Name vom Beschwerdeführer aber nicht genannt wurde. Es gäbe einen Achmed und einen Abdullah, die ihn anrufen würden. Details hinsichtlich der Inhalte dieser Anrufe konnte der Beschwerdeführer nicht nennen. An anderen Stellen brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden zu sein, um nach drei oder vier Tagen in Untersuchungshaft wieder freigelassen zu werden. Der Variantenreichtum der Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bemerkenswert und ob der mangelnden Stimmigkeit jedenfalls nicht geeignet, die angeblich erlebten Ereignisse glaubwürdig darzulegen. Dazu tritt, dass Beschwerdeführer letztlich nicht einmal im Zuge seines Vorbringens einen Zusammenhang zwischen den Anhängern des türkischen Staatspräsidenten - die ihn bei einer Demonstration erkannt haben sollen und ihn aufgrund seines politischen Engagements verfolgen würden - einerseits und den Mitgliedern der fundamentalistischen religiösen Organisation bzw. der mafiaähnlichen Organisation andererseits herstellen konnte, sodass letztlich vollkommen offen bleibt, aus welchem Grunde "Achmed" und "Abdullah" den Beschwerdeführer bedrohen sollten. Wenn der Beschwerdeführer auch Drohungen per SMS erhalten haben will, verwundert im Übrigen, dass diese nicht im Verfahren vorgelegt wurden, zumal von einer tatsächlich bedrohten Person erwartet werden kann, dass dermaßen dokumentierte Drohungen zum Zweck der Beweissicherung aufbewahrt werden.

Letztlich steigernte der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme vor der belangten Behörde sein Vorbringen wesentlich und behauptete, dass nunmehr seine Mutter und seine Schwester Drohungen bzw. Drohanrufe erhielten. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, er wäre selbst in Österreich bedroht. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass eine derartige Steigerung des Vorbringens sich nur damit erklären lässt, dass eben nicht tatsächlich erlebte bzw. wahre Begebenheiten vorgetragen werden, sondern der Beschwerdeführer angesichts des Verlaufs der Einvernahme immer weitere Gründe für die Gewährung von internationalem Schutz zu konstruieren versuchte. Weiters ergaben sich Widersprüche hinsichtlich der Frage nach Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften. So legte der Beschwerdeführer einerseits dar, Probleme mit den Sicherheitskräften aufgrund seiner Teilnahme bei Demonstrationen zu haben und inhaftiert worden zu sein sowie dass gegen ihn Verfahren anhängig wären. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, von der Polizei gefilmt worden zu sein. Andererseits fand der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten bei seiner legalen Ausreise aus der Türkei nach Serbien vor. Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie dieses Verhalten mit dem Schluss verbindet, dass eine Person, die trotz behaupteter staatlicher Verfolgung den Weg der legalen Ausreise wählt, sich damit letztlich als nicht gefährdet darstellt, zumal eine Person, die behördliche Verfolgung aus politischen Gründen befürchtet, es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht wagt, sich im Rahmen von Grenzkontrollen den Behörden zu stellen und somit auch eine sofortige Festnahme befürchten müsste. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die behauptete Verfolgung von staatlicher Seite keine Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Anzeigen oder Anklageschriften, in Vorlage bringen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer aus den vorstehend im Detail erörterten Aspekten nicht gelungen, eine ihn betreffende Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in der Türkei glaubwürdig darzulegen. Demgemäß ist ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ferner gehört der Beschwerdeführer der türkischen Volksgruppe an und bekennt sich nicht zu einer religiösen Minderheit, sodass keine Verfolgung aufgrund seiner individuellen Merkmale zu befürchten ist.

3.5.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Türkei in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen un der als selbständiger Unternehmer mit zwei Unternehmen und mehreren Dienstnehmern sehr erfolgreich war. Der Beschwerdeführer war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten. Auch die Möglichkeit der verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall zur Verfügung.

3.5.5. Die Beschwerde hielt diesen Erwägungen nichts Substantiiertes entgegen und war sohin in ihrer Gesamtheit nicht geeignet diese in Zweifel zu ziehen bzw. das Bundesverwaltungsgericht eventuell zu einer abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer vor allem sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich ferner in allgemeinen Aussagen zur Lage in der Türkei erschöpft.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Türkei würden sieben Haftbefehle gegen ihn bestehen, da er an Demonstrationen teilgenommen habe, versäumt es der Beschwerdeführer, der Beweisführung der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten. So hat die belangte Behörde mit der vorstehend zitierten Begründung eine Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen als nicht glaubwürdig erachtet. Das bloße Beharren des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, stellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der belangten Behörde dar und ist demgemäß nicht geeignet, eine anderslautende Beurteilung herbeizuführen. Die darüber hinausgehende Behauptung, es wären Verfahren eröffnet und Haftbefehle erlassen worden, wurde einerseits im Kern bereits vor der belangten Behörde erstattet, zumal bereits vor der belangten Behörde polizeiliche Verfolgung in den Raum gestellt wurde, und hat der Beschwerdeführer andererseits keine Bescheinigungsmittel betreffend seine Behauptungen vorgelegt - obwohl er in der Beschwerde vorbringen, über einen Rechtsanwalt in der Türkei zu verfügen, der auch Unterlagen (wenngleich nur in einem Verfahren) ausgehändigt bekommen habe. Entsprechendes gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe kritische Postings auf Facebook geteilt, wobei diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei nicht hervorgeht, dass Meldungen in sozialen Netzwerken, welche kritische Äußerungen über den türkischen Staatspräsidenten enthalten, bereits zu derart gravierenden Rechtsfolgen wie etwa einer Inhaftierung führen würden.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz auf die Konflikte an der Grenze und im Landesinneren der Türkei, im Besonderen Terroranschläge und Kampfhandlungen, verweist, so geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage in der Türkei als angespannt zu bezeichnen ist und die Türkei mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert ist. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in der Türkei ebenso wie in allen anderen Staaten aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen besteht an keinem Ort eine absolute Sicherheit.

Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er im Fall einer Einreise inhaftiert werde, so ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in der Türkei nach wie vor Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen in Polizeihaft, beim Militär und im Strafvollzug in den türkischen Gefängnissen vorkommen. Eine Gegenüberstellung der Anzahl der dokumentierten Übergriffe mit der Anzahl der Bevölkerung der Türkei lässt jedoch erkennen, dass hier zwar die Möglichkeit, nicht jedoch die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, von einem solchen Übergriff oder einer Verletzung der Menschenrechte betroffen zu sein. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer - einem Angehörigen der türkischen Mehrheitsbevölkerung - in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen im Rahmen des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer, zumal er eben der türkischen Mehrheitsbevölkerung angehört, etwa bei der Abbüßung seiner Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Situationen ausgesetzt wäre. Weshalb im Fall der Inhaftierung das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sein soll, ist demgemäß nicht nachvollziehbar.

3.5.6. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensablauf vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Mitwirkung verweigerte, indem er zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschien und seine Einvernahme durch das erkennende Gericht insoweit verunmöglichte. Im Lichte des ohnehin angesichts des Akteninhalts als geklärt anzusehenden Sachverhalts konnte im Übrigen von einer Vertagung der Beschwerdeverhandlung zum Zweck einer neuerlichen Ladung des Beschwerdeführers abgesehen werden. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es in der Beschwerde nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde ferner aus den vorstehend erörterten Aspekten kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen und keine Beweisanbote getätigt. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer Einvernahme des Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

3.5.7. Die Beschwerde war somit in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und die diese tragende Beweiswürdigung zu einer von der belangten Behörde abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen, sodass zu den unter Punkt 2.2. dargelegten Feststellungen zu gelangen war.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr einer Verfolgung in der Türkei aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

4.2.2. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

4.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).

4.2.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).

4.2.5. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07)

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

4.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei - insbesondere hinsichtlich der dort bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit - nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in der Türkei teilweise angespannt ist, die Anschlagskriminalität in den letzten Monaten zugenommen hat und sich im Juli 2016 ein versuchter Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ereignete. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Türkei mittlerweile wiederum unbestritten unter der Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte befindet und nur eine geringe laufende, vom Islamischen Staat oder der PKK ausgehende Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist.

Zum anderen hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seiner Heimatstadt XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger und gesunder Mann mit hinreichender Schulbildung und Erfahrung als selbständiger Unternehmer. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser bereits in der Türkei erfolgreich als Unternehmer tätig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen, unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass zumindest ein Teil seiner Familie noch in der Türkei lebt und er zu diesem Teil der Familie ein gutes Einvernehmen pflegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihn seine in Österreich lebende Schwester bei der Reintegration nicht unterstützen könnte. So ist zu beachten, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Verwandten und Freunde des Beschwerdeführers finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.

4.2.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist.

4.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

4.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 AsylG 2005 lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[...]

§ 52 FPG lautet:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 55 FPG lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt dieser damit nicht dem Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).

Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben folgend in Österreich seine Ehegattin, die er etwa einen Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ehelichte, jedoch bereits zuvor im Internet kennen gelernt hatte.

Ferner hält sich die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich auf, wobei jedoch im Verfahren nicht dargetan wurde, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester eine besonders enge Bindung bestehen würde. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK entspricht, müssen weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität im Hinblick auf dessen Schwester nicht ausgegangen werden, zumal es sich bei allen Beteiligten bereits um volljährige Personen handelt, mag der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit nach der Wegweisung aus dem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau auch zeitweilig bei seiner Schwester gewohnt haben. Jedoch wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, zumal der Beschwerdeführer angab, sich nicht gut mit dieser Schwester zu verstehen und im Hinblick auf die gegen ihn erstattete Anzeige wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zum Nachteil seiner Schwester auch nicht von einem harmonischen Verhältnis ausgegangen werden kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine hier aufhältige Schwester ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da vom Vorliegen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seiner Eheschließung auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.

4.3.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).

4.3.4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Nach der vorstehend zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

4.3.5. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste am 14.10.2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin noch nicht einmal einjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN).

Der Beschwerdeführer wohnt zwar, wie bereits ausgeführt, nunmehr mit seiner Ehefrau bei im gemeinsamen Haushalt (unterbrochen durch eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes), ein darüber hinausgehendes bestehendes und besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen konnte indes nicht festgestellt werden. Des Weiteren bleibt auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dennoch im Ergebnis vorwiegend in der türkischen Gesellschaft bewegt und insbesondere in zwei türkischen Vereinen in XXXX verkehrt. Ein darüber hinausgehendes Engagement bei Organisationen im Wohnort, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu seinen Verwandten hinausgehende soziale Kontakte hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist aber auch nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen seines Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte. Eine berufliche Integration ist nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer nur fallweile bei seiner Schwester in einem Restaurant aushilft und ansonsten keiner Arbeit nachgeht. Der Beschwerdeführer ist schließlich der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht auch keinen Deutschkurs.

Im Hinblick auf die erfolgte Eheschließung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem erst kurz zurückliegenden Zeitpunkt geschlossen hat und er sowie seine Ehegattin sich insbesondere zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst sein mussten, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen ist und in Anbetracht des noch in erster Instanz anhängigen Asylverfahrens Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiete gegeben war. Schon deshalb ist ein Eingriff in das durch Eheschließung begründete Familienleben des Beschwerdeführers mit keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbunden.

Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer zwar eine österreichische Staatsangehörige geehelicht hat, jedoch einer Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei keine rechtlichen Gründe entgegenstehen würden, zumal die Einreise der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Türkei möglich ist. Selbst im Fall einer kurzfristigen Trennung könnte ein Kontakt mit der Ehegattin auch von der Türkei ausgehend aufrechterhalten werden und steht es dem Beschwerdeführer frei, sich von der Türkei aus unter Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen um eine legale Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu bemühen. Schließlich besteht derzeit keine Notwendigkeit einer Unterhaltsleistung seitens des Beschwerdeführers, welche im Fall einer Ausreise verunmöglicht würde.

Im gegenständlichen Verfahren ist zudem insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen (Mutter und Geschwister sowie leibliche Kinder) verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

4.3.6. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

4.3. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

4.4. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Der erste Satz von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war demzufolge zu berichtigen.

5. Schließlich sind im Hinblick auf §§ 52 Abs. 9 iVm 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre.

6. Die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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