L502 2106846-1•BVwG L502 2106846-1
L502 2106846-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2016
Demonstration, Glaubwürdigkeit, Haftbefehl, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Miliz
L502 2106846-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, FZ. 1044446804-140139110, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge der illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 04.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.11.2014 wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF durchgeführt.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Am 31.03.2015 wurde der BF an der Regionaldirektion NÖ des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen legte er als Identitätsnachweise jeweils eine Kopie seines Personalausweises sowie des Datenblatts seines irakischen Reisepasses vor.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Glaubensgemeinschaft der Sunniten sei, seine genaue Identität jedoch nicht feststehe. Er habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung der Asylbegehren gemäß § 3 AsylG. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak bzw. in XXXX stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.04.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 14.04.2015 zugestellten Bescheides der belangten Behörde erhob dieser mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit 23.04.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde.
6. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2015 wurde der Spruchpunkt III des Bescheides vom 08.04.2016 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte befristete Aufenthaltsbestätigung bis zum 08.04.2016 gültig sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF mit 28.04.2015 zugestellt.
7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
8. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters die Beschwerdeführer betreffend.
9. Mit 30.12.2015 langte beim BVwG in Kopie eine Mitteilung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Wien ein, der zufolge der BF am 20.12.2015 unter Vorlage eines österr. Fremdenpasses sowie eines irakischen Reisepasses das österr. Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Istanbul verlassen habe. Beigelegt wurden Kopien der Datenblätter der beiden Reisedokumente sowie der Bordkarte des BF.
10. Mit 03.02.2016 langte beim BVwG in Kopie eine Mitteilung der österr. Vertretung in Beirut, der zufolge der BF am 18.01.2016 von
XXXX kommend nach Beirut eingereist sei um von dort nach Mailand weiterzureisen. Beigelegt wurden wiederum Kopien der Datenblätter der beiden Reisedokumente sowie der Bordkarte des BF.
11. Mit 09.03.2016 langte beim BVwG eine Kopie der Niederschrift der Einvernahme des BF beim BFA, RD NÖ, vom 08.03.2016 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Aberkennung des subsidiären Schutzes.
12. Einem Ersuchen des BVwG vom 11.03.2016 folgend übermittelte das BFA neuerlich Kopien der anläßlich der bekannt gewordenen Grenzübertritte des BF angefertigten Dokumentenkopien.
13. Das BVwG führte 27.09.2016 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache des BF durch, der dieser unentschuldigt fernblieb.
14. Die dem BF am 01.09.2016 an dessen aufrechte Meldeadresse übermittelte Ladung zur mündlichen Verhandlung langte im Gefolge ihrer Hinterlegung am Postamt mit Beginn der Abholfrist am 06.09.2016 nach Ablauf der Abholfrist als nicht behoben an das BVwG zurück.
15. Das BVwG erstellte mit 04.10.2016 einen aktuellen ZMR-Auszug den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.
Der BF wurde in XXXX geboren, wo er bei seiner Herkunftsfamilie, im Genaueren seinen Eltern und drei Brüdern sowie fünf Schwestern, aufwuchs und bis zuletzt vor der Ausreise im Stadtteil XXXX (auch: XXXX ), im Elternhaus wohnhaft war sowie zwischen 2000 und 2009 die Grund- sowie Hauptschule besuchte.
Der BF war vor der Ausreise in einem Fotostudio beschäftigt, sein Vater betrieb ein Elektrofachgeschäft, zwei Brüder waren im Tourismus tätig.
Ausgehend von XXXX trat der BF am 31.01.2014 die legale Ausreise aus dem Irak auf dem Landweg unter Verwendung seines irakischen Reisepasses, ausgestellt in XXXX am 28.11.2013 und gültig bis 26.11.2021, in die Türkei an, von wo er wiederum zu einem nicht bekannten Zeitpunkt schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangte, wo er am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 20.12.2015 verließ der BF unter Vorlage seines österr. Fremdenpasses sowie seines irakischen Reisepasses einschließlich eines türkischen Visums gültig für 30 Tage das österr. Bundesgebiet auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien nach Istanbul. Am 18.01.2016 gelangte er auf dem Luftweg aus XXXX kommend nach Beirut, Libanon, von wo er nach Mailand weiterfliegen wollte.
Der BF bewohnt in Österreich seit 10.11.2015 einen privaten Wohnsitz in Wien, wo er seither bis dato meldepolizeilich registriert ist, und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Nicht feststellbar war, dass der BF vor der ersten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2014 einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch schiitische Milizen ausgesetzt war oder dass er einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in die vom BFA im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ermittlungsergebnisse, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers und zu dessen Lebenswandel und familiären Verhältnissen vor der Ausreise aus dem Irak stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA.
Soweit der BF in der Erstbefragung vortrug, er gehöre der arabischen Volksgruppe an, und demgegenüber in der erstinstanzlichen Einvernahme vermeinte, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, erachtete das BVwG die Aussage in der Erstbefragung als glaubhaft, zumal dies seine ursprüngliche Aussage war und er in der Folge auch nicht darlegte, weshalb er zu diesem Zeitpunkt eine unwahre Aussage getätigt haben sollte, und er zum anderen jeweils nur in arabischer Sprache aussagte bzw. Kenntnisse der kurdischen Sprache verneinte.
Die Feststellungen zur Reisebewegung des BF im Jahr 2014 ausgehend von XXXX bis zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich stützen sich auf die Aussagen des BF vor der belangten Behörde und den Inhalt seines irakischen Reisepasses, wobei dieser Reisepass insoweit eine von den Aussagen des BF abweichenden Inhalt aufwies, als letzterer zwar anläßlich der erstinstanzlichen Einvernahme angab, er habe den Irak "ca. am 20.10.2014" verlassen und sei er in der Folge legal in die Türkei ausgereist, der von ihm zu diesem Zeitpunkt noch als bei seinem Schlepper verblieben bezeichnete, demgegenüber bei der Einreise in Beirut im Jänner 2016 aber vorgelegte Reisepass jeweils Eintragungen über die legale Ausreise des BF am 31.01.2014 aus der kurdischen Autonomieregion des Irak (vgl. Niederschrift der EV: "über den Grenzübergang Ibrahim Khalil"; Anm.: dieser befindet sich an der Staatsgrenze des Irak und der Türkei innerhalb der kurdischen Autonomieregion) und legale Einreise in die Türkei am gleichen Tag aufwies. Diesbezüglich kam daher dem Reisepass mit den dort ersichtlichen Reisebewegungen des BF als Urkunde größere Beweiskraft zu als den dazu in Widerspruch stehenden mündlichen Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den Reisebewegungen des BF im Dezember 2015 und Jänner 2016 ausgehend von Wien bzw. XXXX stützen sich auf die aktenkundigen Informationen, die dem BVwG via BFA übermittelt wurden und die angesichts der dort im Einzelnen wiedergegebenen Daten in Verbindung mit den damit übereinstimmenden Dokumentenkopien ein in sich schlüssiges Gesamtbild ergaben, denen der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2016 nicht auf gleicher Ebene entgegen zu treten vermochte, indem er die dem BFA vorliegenden Informationen auf Vorhalt lediglich pauschal bestritt.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BFA und die dazu vom BVwG eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken.
2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er werde "vom irakischen Regime bzw. von schiitischen Milizen" verfolgt, weil er an Demonstrationen "gegen das Regime" teilgenommen habe.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte er diesbezüglich aus, er habe am 15.09.2014 in XXXX an einer Demonstration "gegen die Ungerechtigkeit, die mangelhafte Sicherheitslage und die Korruption" teilgenommen, weshalb es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Darüber hinaus behauptete er, er sei als Kurde in XXXX Schikanen an Straßensperren ausgesetzt gewesen.
Von der belangten Behörde wurde dem vom BF behaupteten Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit der behaupteten Demonstrationsteilnahme kein Glauben geschenkt, weil die Angaben des BF in sich widersprüchlich und nicht plausibel gewesen seien.
2.3.2. Das BVwG schließt sich der im Hinblick auf die vom BF behauptete Verfolgung durch staatliche Organe wegen der Teilnahme an einer oder mehreren Demonstrationen vorgenommenen Gesamtwürdigung der belangten Behörde aus folgenden Gründen an.
So wurde zutreffend darauf verwiesen, dass sich seine Aussagen insofern widersprachen, als er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass er wiederholt (wörtlich: "immer") an Demonstrationen teilgenommen habe, während er in der nachfolgenden Einvernahme darlegte, lediglich an einer einzigen Demonstration, nämlich am 15.09.2014, teilgenommen zu haben, was schon vorweg der Glaubhaftigkeit des behaupteten Bedrohungsszenarios abträglich war.
Die aus der Teilnahme behaupteter Weise entstandene Bedrohung resultierte den Aussagen des BF zufolge wiederum aus einem Haftbefehl, der gegen ihn in weiterer Folge erlassen worden sei. Auf Befragen führte er dazu aus, es hätten ca. 200 Personen an der genannten Demonstration teilgenommen, es seien Parolen gerufen worden, Soldaten seien zwar präsent gewesen, aber es habe weder Ausschreitungen noch sonstige Zwischenfälle gegeben, "nach einiger Zeit" habe es dann einen Haftbefehl gegen ihn gegeben. Diese per se bereits wenig plausible Darstellung, zumal nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für das BVwG nicht erkennbar wurde, weshalb angesichts des vom BF dargelegten "problemlosen" Ablaufs dieser Demonstration ein Haftbefehl gegen den BF erlassen worden soll, ergänzte dieser sodann auf Vorhalt lediglich unsubstantiiert dahingehend, dass schon "die bloße Demonstrationsteilnahme mit 70%iger Wahrscheinlichkeit zur Erlassung eines Haftbefehls" führe, was die Behauptung des BF über einen gegen ihn bestehenden Haftbefehl jedoch nicht nachvollziehbarer machte.
Die Nachfrage, woher er denn Kenntnis von einem Haftbefehl gehabt habe, beantwortete er wiederum in der Form, dass 20 Tage nach der Demonstration Soldaten versucht hätten ihn am Wohnsitz festzunehmen, was er telefonisch von seiner Mutter erfahren habe, er sei jedoch nicht anwesend, sondern in seinem Fotostudio gewesen. In der Folge habe er sich ca. 2 Wochen lang bei einem Onkel aufgehalten.
An diese Darstellung des BF schloss sich folgerichtig die Frage, weshalb es erst 20 Tage nach der Demonstration zur behördlichen Fahndung nach dem BF gekommen sein soll und aus welchen Gründen es zur Verfolgung gerade des BF gekommen sein soll bzw. auf welche Weise die Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollen.
Diesen Bedenken begegnete der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde insoweit, als er nur knapp darlegte, er habe während der Demonstration Fotoaufnahmen angefertigt, die im Internet auf der Plattform "Facebook" erschienen seien. Er führte jedoch nicht aus, welche Fotos er im Einzelnen gemacht habe, die ein behördliches Interesse hervorgerufen haben sollen. Zumal es seiner eigenen Aussage nach bei der Demonstration auch zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei, erhellte auch insoweit nicht, weshalb etwaige von ihm erstellte, jedoch nicht nachvollziehbar gemachte Fotoaufnahmen eine behördliche Verfolgung ausgelöst haben sollen. In diesem Zusammenhang vermochte der BF auch keine Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisquellen zu nennen, vielmehr wich er den Nachfragen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nur mit vagen Antworten aus.
Zutreffend verwies die belangte Behörde auch darauf, dass der BF in der erstinstanzlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage, an welchen Adressen er sich vor der Ausreise aufgehalten habe, wobei jeder Aufenthaltsort über einen bloßen Besuch hinausgehend relevant sei, vorerst ausdrücklich betonte, er habe sich von der Geburt bis zur Ausreise ausschließlich im Elternhaus aufgehalten. Dies widersprach jedoch seiner späteren Darstellung, dass er sich vor der Ausreise ca. zwei Wochen lang bei einem Onkel aufgehalten habe, weil er polizeilich gesucht worden sei.
Maßgeblich war auch die Feststellung der belangten Behörde im Zusammenhang mit einem behaupteten Haftbefehl, dass der BF seiner Aussage nach den Herkunftsstaat auf legalem Weg unter Verwendung seines nationalen Reisedokuments über eine Grenzkontrollstelle verlassen hat. Soweit er dem entgegnete, er sei über einen allgemein bekannten Grenzkontrollposten innerhalb der kurdischen Autonomieregion ausgereist, stimmte diese Behauptung zwar grundsätzlich mit dem Inhalt seines Reisepasses insofern überein, als sich dort ein entsprechender Eintrag fand. Unabhängig davon, dass dieser Eintrag, wie schon oben erwähnt wurde, zeitlich nicht mit dem behaupteten Ausreisedatum übereinstimmte, dokumentierte er eine tatsächliche Personen- bzw. Dokumentenkontrolle am Grenzübergang. Weshalb es im Zusammenhang damit aber zu keiner Festnahme an der nationalen Grenze zur Türkei gekommen wäre, sofern tatsächlich ein nationaler Haftbefehl gegen ihn bestanden hätte, erschloss sich auch dem Gericht nicht.
Dieses nicht glaubhafte Verfolgungsszenario wurde darüber hinaus jedoch auch durch die fehlende zeitliche Übereinstimmung der Angaben des BF zum Flucht auslösenden Vorfall der Demonstration am 15.09.2014 mit jenen Ausreisedaten im Reisepass des BF in Zweifel gezogen, zumal der Reisepass lediglich eine Ausreise aus der kurdischen Autonomieregion in die Türkei bereits am 31.01.2014 dokumentierte. Dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren den Besitz dieses Reisepasses demgegenüber bestritt bzw. dass er behauptete, der Schlepper habe ihm diesen vor der Einreise abgenommen, zeigte auf, dass die zeitgerechte und freiwillige Vorlage des Reisedokuments vor der belangten Behörde aufgrund des dadurch sichtbar gewordenen zeitlichen Widerspruchs sein gesamtes Vorbringen erschüttert hätte.
Zuletzt wurde durch die im Beschwerdeverfahren eingelangten Informationen über eine dokumentierte Ausreise des BF aus XXXX nach Beirut im Gefolge einer vorherigen Ausreise aus dem österr. Bundesgebiet erkennbar, dass er sich nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde und Erlangung eines österr. Fremdenpasses sowie unter Heranziehung seines zuvor verheimlichten irakischen Reisepasses offenkundig im Herkunftsstaat aufgehalten hat, was ebenso gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten, von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgungsgefahr sprach.
2.3.3. In seiner Beschwerde trat der BF den Erwägungen der belangten Behörde alleine damit entgegen, dass er die Vorlage des behaupteten Haftbefehls nach Übersendung durch seine Eltern ankündigte. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar wäre, auf welche Weise die Eltern des BF und damit auch er selbst in den Besitz eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gelangen sollten, erfolgte eine solche Beweismittelvorlage bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht, auch eine etwaige inhaltliche Ergänzung der Beschwerdegründe erfolgte nicht.
2.3.4. Soweit der BF in der Erstbefragung noch unsubstantiiert auf eine Bedrohung durch schiitische Milizen verwiesen hatte, fand dieses ursprüngliche Element seines Vorbringens in weiterer Folge einschließlich der Beschwerde überhaupt keine Erwähnung mehr, weshalb es letztlich außer Betracht bleiben konnte.
2.3.5. Soweit er in der erstinstanzlichen Einvernahme, im Gegensatz zu seinen ursprünglichen Angaben zur Person nach der Einreise, behauptete, er sei nicht Araber, sondern Kurde, war ihm aus oben unter 2.2. dargelegten Gründen kein Glauben zu schenken.
Darüber hinaus hätte er, selbst wenn man dieses geänderte Vorbringen als glaubhaft annehmen würde, lediglich nicht weiter substantiierte Schikanen bei Straßenkontrollen in XXXX anknüpfend an seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen geführt. Derlei Vorfälle wären aber per se schon mangels Eingriffsintensität die Rechtssphäre des BF betreffend nicht als Geschehen zu qualifizieren, dem Verfolgungsqualität zuzumessen wäre, weshalb es im Hinblick auf eine allfällige Asylgewährung ebenso außer Betracht bleiben konnte.
2.3.6. Der BF erstattete sohin nicht nur ein schon erstinstanzlich in sich widersprüchliches und unplausibles Vorbringen zu seinen Antragsgründen, sondern wurde die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt I ihres Bescheides auch nicht durch ein substantiiertes und stichhaltiges Beschwerdevorbringen in Frage gestellt.
Auch die Möglichkeit eines sonstigen Vorbringens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ließ der BF trotz gehöriger Ladung ungenützt, indem er dieser unentschuldigt fernblieb.
2.4. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm folgerichtig aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.
2.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Der BF stützte sein Asylbegehren alleine auf die oben wiedergegebenen Gründe, insbesondere die von ihm behauptete Teilnahme an einer Demonstration in XXXX am 15.09.2014 und einen daraus resultierenden Haftbefehl der irakischen Behörden, was nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte, bezog sich dabei jedoch nicht auf sonstige Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Irak in Zusammenhang standen. Auch in der Beschwerde fand sich dahingehend kein Vorbringen. Insoweit waren daher länderkundliche Feststellungen des BVwG zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak als (weitere) Grundlage für die Beurteilung dieses Vorbringens des BF durch das BVwG obsolet.
Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen und in der Beschwerdeverhandlung als ergänzendes Beweismittel herangezogenen aktuellen länderkundlichen Informationen ergaben sich darüber hinaus keine stichhaltigen Hinweise auf ein allenfalls von Amts wegen wahrzunehmendes und dem Beschwerdeführer drohendes Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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