BVwG W238 2123951-2

W238 2123951-2Tribunal administratif fédéral5 oct. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W238 2123951-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2123951.2.01

Spruch

W238 2123951-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Freimüller-Obereder-Pilz RechtsanwältInnen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 04.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit 27.04.1992 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 21.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Zwecks Erhebung seiner Lebensumstände wurde mit dem Beschwerdeführer am 21.12.2015 eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab er u.a. an, dass er innerhalb des letzten Jahres ca. sechsmal in seinen Herkunftsstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 330 km. Zuletzt habe er über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt. Er wohne alleine in einer unbefristeten, ca. 40 m2 großen Mietwohnung. Diesbezüglich legte er einen Mietvertrag vor. Im Herkunftsland besitze er ein Haus von ca. 65 m2. Seine Ehegattin lebe im Herkunftsstaat.

Im Zuge einer mit dem Beschwerdeführer am 29.12.2015 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer an, dass er seit 1993 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Seit 27.05.2016 wohne er in XXXX. Die Wohnung sei etwa 45 m2 groß. Seine Gattin sei seit 29.12.2015 mit Nebenwohnsitz an derselben Adresse gemeldet. Seine Kinder seien 28 und 30 Jahre alt. Eine Tochter lebe in XXXX. Er habe auch einen Wohnsitz in Ungarn. Dabei handle es sich um ein Haus, das seine Gattin während ihres Aufenthalts in Ungarn immer wieder bewohne. Das Haus werde später als Wochenendhaus genutzt. Seine Gattin komme jede Woche für vier bis fünf Tage nach Österreich. Diese Zeit verbringe sie beim Beschwerdeführer oder bei ihrer Tochter in XXXX. Seine Gattin arbeite an zwei Tagen der Woche in Ungarn als Englischlehrerin. Er habe nun auch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 04.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Ungarn liegen würden. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Ungarn) zuständig.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. vorbrachte, dass er nachweislich seit ca. 23 Jahren in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern in Österreich beschäftigt sei. Er habe stets einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer habe eine kleine Mietwohnung und ein in Österreich angemeldetes Kraftfahrzeug. Meist fahre er alle zwei Monate an den Wochenenden nach Ungarn, wo sich sein Zweitwohnsitz befinde. An diesem Zweitwohnsitz lebe seine Ehefrau, die in Ungarn beruflich als Englischlehrerin tätig sei. Seine Kinder würden längst einen eigenen Haushalt führen. Seine Gattin besuche ihn derzeit an den Wochenenden; sie besuche auch regelmäßig ihre in XXXX lebende Tochter. In Ungarn sei der Beschwerdeführer als im Ausland lebender Staatsbürger gemeldet. Ab 01.03.2016 werde er bei seinem bisherigen Dienstgeber wieder eingestellt. Diesbezüglich wurde eine schriftliche Bestätigung vorgelegt. Unbeschadet des Umstands, dass sich seine Gattin aus beruflichen Gründen in Ungarn aufhalte, liege der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich, wo er wohne und arbeite. Seine Arbeitskollegen seien ihm gute Freunde geworden. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm Arbeitslosengeld ab 19.12.2015 gewähren sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

4. Mit Schreiben vom 25.02.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 26.02.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 11.03.2016 näher bezeichnete Fragen zu seinen Lebensumständen zu beantworten und Bescheinigungsmittel (u.a. Nachweise über den Aufenthalt in Österreich während seiner letzten Beschäftigung) vorzulegen. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 16.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2016 abgewiesen wurde. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Wohnort Ungarn hinausgehen würden.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.12.2015 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im letzten Jahr sechsmal nach Ungarn zurückgekehrt sei, weiterhin einen Wohnsitz in Ungarn habe und dass sich seine Ehefrau in Ungarn aufhalte. Diese Erstaussage habe die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten komme.

Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest einmal wöchentlich nach Ungarn gefahren sei, zumal die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit Kosten und Mühen verbunden wäre. Unter diesen Umständen entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Ungarn zurückgekehrt sei. Eine zumindest regelmäßige Heimreise sei jedoch jedenfalls möglich. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich regelmäßig zu seiner Familie nach Ungarn gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das AMS zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Ungarn gewohnt und wohne weiterhin dort. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

5. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag. Darin wiederholte er zunächst sein Beschwerdevorbringen sowie die in der Beschwerde gestellten Anträge. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2016 nicht erhalten habe und ergänzte sein Vorbringen auszugsweise wie folgt: Der Beschwerdeführer bezahle in Österreich immer mit seiner Bankomatkarte. Lediglich im Jänner und Februar 2016 habe er Geld in Ungarn behoben, weil er dort eine Zahnprothese ersetzen habe lassen. Die erforderlichen Schritte für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe er bereits gesetzt. Diesbezüglich legte er eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.03.2016 vor. Er gab Namen, Wohnort und Dienstgeber seiner in XXXX lebenden Tochter an. Weiters äußerte der Beschwerdeführer die Absicht, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Seine Lebenssituation und die seiner Familie hätten sich in Österreich erheblich verbessert. Nach Abschluss der von seiner Ehefrau betreuten Maturaklasse (Juni 2019) werde auch seine Frau dauerhaft in Österreich leben. Nachfolgend werde seine zweite Tochter das Haus in Ungarn erhalten. Derzeit komme seine Gattin jede Woche an den Wochenenden zu ihm. Abschließend betonte der Beschwerdeführer erneut, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 06.04.2016 vorgelegt.

7. Mit Beschluss vom 14.04.2016, W238 2123951-2/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Des Weiteren wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

8. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.

10. Am 01.08.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ein. Darin wurde mitgeteilt, dass das weitere Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Alois Obereder geführt werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die im Beschwerdeverfahren ergangenen Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Freimüller-Obereder-Pilz RechtsanwältInnen GmbH ein.

11. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.08.2016 wurde ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Der Wohnort und der Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers würden im Lichte einer Gesamtbetrachtung in Österreich liegen. Ihm sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.07.2016 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Selbst wenn man den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich annehmen wollte, wäre der Beschwerdeführer angesichts seiner Heimreisefrequenz als "Nicht-Grenzgänger" anzusehen, der nicht nach Ungarn "zurückgekehrt" sei. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab Antragstellung begehrt.

12. Von der dem AMS eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht seit 27.04.1992 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX beschäftigt. Seit 02.05.2016 ist er bei der XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 01.05.1993 über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seit 27.05.2015 in einer etwa 40 m2 großen Mietwohnung in der Gemeinde XXXX. Eine erwachsene Tochter des Beschwerdeführers lebt in XXXX.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.07.2016 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates nachweist.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt und arbeitet in Ungarn. Sie besucht den Beschwerdeführer regelmäßig. Der Beschwerdeführer fährt ca. sechsmal im Jahr nach Ungarn.

Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (bereits) im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich gelegen ist. Der Beschwerdeführer hat die Absicht, weiterhin in Österreich zu bleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Wiederaufnahme einer Beschäftigung am 02.05.2016 ist einem Versicherungsdatenauszug vom 29.09.2016 zu entnehmen.

Die Feststellung bezüglich der Wohnsitze des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Wohnsituation hinsichtlich der Mietwohnung des Beschwerdeführers sind den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem von ihm vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen.

Dass eine erwachsene Tochter des Beschwerdeführers in XXXX lebt und arbeitet, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren glaubhaft vorgebracht.

Die Zusicherung der Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung.

Die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Ungarn lebt und arbeitet, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass sie den Beschwerdeführer regelmäßig in Österreich besucht, erscheint aus Sicht des erkennenden Senats ebenfalls plausibel und nachvollziehbar, zumal auch die gemeinsame Tochter in Österreich lebt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich ca. sechsmal im Jahr nach Ungarn gefahren ist, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AMS sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Im Ausgangsbescheid des AMS wurden keine Feststellungen zur Heimreisefrequenz des Beschwerdeführers getroffen. In ihrer Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass jedenfalls keine tägliche bzw. auch keine wöchentliche Heimreise des Beschwerdeführers stattgefunden hat, wenn auf Seite 10 dieses Bescheides Folgendes festgehalten wird: "Hinsichtlich der Frage, wie oft Sie an Ihren Wohnort nach Ungarn zurückgekehrt sind, ist nachvollziehbar, dass Sie nicht zumindest einmal wöchentlich heimgereist sind, zumal die Heimreise aufgrund der Entfernung mit Kosten und Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie ausnahmslos jedes Wochenende an Ihren Wohnort in Ungarn zurückgekehrt sind." Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an.

Hingegen kann der erkennende Senat der Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Ungarn bestehe, nicht folgen: Angesichts der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Zeit, auch viele Wochenenden in Österreich verbracht hat, zumal er glaubwürdig dargelegt hat, dass seine Frau ihn regelmäßig besucht und auch eine erwachsene Tochter dauerhaft in XXXX lebt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit 1992 - somit seit etwa 24 Jahren - versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach und weist eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht nur Kontakt zu Arbeitskollegen, sondern auch zu seiner Tochter und teilweise (bei Besuchen) zu seiner Ehefrau. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Leben in Österreich erschließt sich auch aus seinen Bemühungen hinsichtlich der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Glaubhaft erscheint dem erkennenden Senat letztlich auch die Absicht des Beschwerdeführers, weiterhin in Österreich zu bleiben. In einer Gesamtschau überwiegen daher die Indizien, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

..."

3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"...

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

...

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

..."

3.5. Aus Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 [Wencel], Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074 mwN; 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Indizien zur Feststellung dieses Ortes sind beispielsweise der Wohnort der Familie, die Gründe für die Abwanderung und die Art der Tätigkeit (vgl. EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17/20, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Rn 37 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]).

3.6. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung anhand einer Gesamtbetrachtung dargelegt wurde, liegt der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers fallen nicht auseinander. Eine Anwendung von Art. 65 Abs. 2 (iVm Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 scheidet daher im vorliegenden Fall aus.

Das AMS hat den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben war (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des Antrags durch das AMS wegen Verneinung der Zuständigkeit war, konnte dem Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch das Bundesverwaltungsgericht in Folge Überschreitung des Beschwerdegegenstandes nicht entsprochen werden.

3.7. Am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen auch die Prämisse der belangten Behörde nichts ändern, wonach der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers Ungarn sei, da er aufgrund der festgestellten "Heimreisefrequenz" keinesfalls als "echter" Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 qualifiziert werden könnte. Selbst wenn die belangte Behörde - wie ausgeführt unzutreffend - davon ausginge, der Beschwerdeführer wäre (bloß) ein "unechter" Grenzgänger, ist der Vollständigkeit halber auch anzumerken, dass im Lichte des festgestellten Sachverhalts keinerlei Anhaltspunkte für eine "Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Ungarn iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben wären (vgl. dazu ausführlich VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.8. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5. bis II.3.7. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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