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W200 2011735-1•BVwG W200 2011735-1
W200 2011735-1Tribunal administratif fédéral5 oct. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W200 2011735-1/32E
B E S C H L U S S !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rhomberg als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.07.2014, VN:
XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht beschlossen:
Spruchteil A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 10.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigt Behinderten und nannte als Gesundheitsschädigungen vier Bandscheibenvorfälle, eine Halbschlittenprothese am rechten Knie und ein künstliches Hüftgelenk links.
Mit Bescheid vom 21.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen (Gesamtgrad der Behinderung 30 %) abgewiesen. Begründend wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen und das Ergebnis des eingeholten Gutachtens verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass diverse vorgelegte Befunde nicht begutachtet worden wären. Angeschlossen waren eine Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurden wiederholt medizinische Unterlagen vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein und führte am 04.10.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer abermals durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, MSc Orthopädie untersucht wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung erstattete die medizinische Sachverständige ein Gutachten, das ausführlich erörtert wurde. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer noch in der Verhandlung seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde vom 25.08.2014 gegen den Bescheid vom 21.07.2014 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2016 ausdrücklich zurückgezogen.
Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2016; diese Erklärung ist in der Niederschrift dokumentiert, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit wurden keine Einwendungen erhoben.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, indem sein rechtsfreundlicher Vertreter nach Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung am 04.10.2016 zweifelsfrei eine Erklärung abgab, wonach er seine Beschwerde zurückziehe. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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