W164 2114310-1•BVwG W164 2114310-1
W164 2114310-1Tribunal administratif fédéral5 oct. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W164 2114310-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120312705, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 26.03.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (Agrargemeinschaft XXXX) für die er am 26.3.2009 ebenfalls ein Mehrfachantrag stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2009, II/7-EBP/09-104562458, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.393,51. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,80 ha, davon 2,27 ha anteilige Almfutterfläche, 16,81 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 16,72, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 16,72 ha, davon 2,27 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt.
Der BF stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für das Jahr 2009 auf 70,07 ha für die gesamte Alm.
Am 14.05.2013 stellte der BF erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2009 auf 55,99 ha für die gesamte Alm.
Am 09.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, II/7-EBP/09-120312705, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.067,73, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.393,51 eine Rückforderung in Höhe von EUR 325,78 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,00 ha, davon 1,47 ha anteilige Almfutterfläche, 16,81 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 15,92, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,64 ha, davon 1,19 ha anteilige Almfutterfläche, zugrunde gelegt. Es ergab sich eine Differenzfläche von 0,28 ha.
Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.07.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei.
Zur Begründung führte der BF näher aus, dass er aufgrund des Zustandes seiner gealpten Rinder auf eine korrekt vorhandene Almfutterfläche schließen könne. Auf der Agrargemeinschaft würden jährlich zwischen 80 und 90 Kühe gealpt werden, welche zum Teil auch auf der Alm abkalben und liege die Alpungsdauer auch immer über 100 bis 110 Tage, wodurch eine entsprechend vorhandene Almfutterfläche verlangt werde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle könne daher nicht stimmen. Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründetworden. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne dem BF nicht der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen falschen Beantragung gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden.
Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor: Die Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim BF vor und es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung. Die Zahlung sei 2009 erfolgt und der Abänderungsbescheid 2013 zugestellt worden. Da er bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides ankommen, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er im Sinne dieser Bestimmung erfahren, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei und in welcher Höhe die Rückforderung ausgesprochen werde.
Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst am 18.11.2013 zugestellt worden. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.
Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei aufgrund der Entscheidung der Kommission 2005/555/EG vom 15.07.2005 und dem Urteil des EuGH vom 04.09.2009, Zl. T-368/05, demzufolge das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den Anforderungen der EU-Vorschriften entsprach, zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden Messsystem u.a. mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10 %-Schritten gekommen. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Den Antragsteller treffe auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt habe, was er für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig sei. Der Behörde sei auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen sei, welcher nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.
Der BF legte eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Alm mit der BNr Alm. XXXX des vor: Ebenso wie seine Vorgänger habe der BF sein Wissen für eine korrekte Almfutterflächenbewertung stets aktualisiert. Im Jahr 2010 sei im Zuge der erstmaligen Pflichtdigitalisierung eine Almfutterfläche von 82,10 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis habe der Almobmann im Antragsjahr 2011 nach einer nochmaligen Überprüfung um 2,25 ha reduziert. Im Antragsjahr 2012 sei eine zusätzliche Fläche von 23,5 ha eingezäunt worden und die Almfutterfläche dementsprechend erhöht worden. Im Herbst 2012 sei in landwirtschaftlichen Fachmedien darauf hingewiesen worden, dass Almfutterflächen nochmals zu überprüfen wären. Das Ergebnis der erneuten Almfutterflächen-Bewertung von 70,07 ha habe der Obmann mit einer Almfutterflächen-Korrektur betreffend die Jahre 2009-2012 durchgeführt. Im Jahr 2013 habe er eine erneute Almfutterflächen-Korrektur für die Jahre 2011 und 2012 rückwirkend durchgeführt. Anlässlich der am 09.10.2013 durchgeführten Vorortkontrolle seien Schläge schlechter beurteilt worden, als dieser in der Natur tatsächlich seien: Am Schlag 2 sei durch die Vorortkontrolle eine Almfutterfläche von 50 % LN und 100 % FF ermittelt worden. Dieser Schlag habe nach der Vorortkontrolle eine Gesamtgröße von 18,63 ha gehabt. Die darauf befindliche Almfutterfläche ergebe einen Wert von 9,32 ha. Auf diesen Feldstück befinde sich aber nach den Vorgaben des Almfutterflächen-Leitfadens wesentlich mehr Almfutterfläche. Auf diesem Schlag wäre eine um ein, 86 ha größere Almfutterfläche gerechtfertigt. Die Schläge 3 und 4 seien durch die Vorortkontrolle zusammengelegt worden und die Almfutterfläche überhaupt mit 0 % LN und 0 % FF bewertet worden. Dieser Schlag habe nach der Vorortkontrolle eine Gesamtgröße von 64,66 ha. Am Schlag 3 sei bisher die Bewertung von 50 % LN und 70 % FF ermittelt worden. Daher wäre eine anteilige Almfutterfläche auf diesem Schlag von 0,58 ha bei einer Gesamtgröße von ein, 65 ha gerechtfertigt. Am Schlag 4 sei jedenfalls bisher eine Bewertung von 50 % LN und 30 % FF ermittelt worden. Daher wäre eine anteilige Almfutterfläche von 0,94 ha bei einer Gesamtgröße von 6,30 ha gerechtfertigt.
Mit 16.06.2014 übermittelte der BF der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die gegenständliche Alm mit der BNr. XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die AMA zur Stellungnahme zu den letztgenannten Vorbringen des BF insbesondere betreffend die Schläge 2,3 und 4 der verfahrensgegenständlichen Alm sowie betreffend die Bestreitung der Ergebnisse der Vorortkontrolle aufgefordert.
Die AMA berief sich in ihrer daraufhin vorgelegten Stellungnahme vom 27.7.2016 auf das Ergebnis der Vorortkontrolle. Die gemeinsamen Flächen seien fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Auftreiber aufgeteilt worden. Auch fehlerhafte Angaben eines Almbewirtschafters würden im Rahmen der EBP den Auftreibern zugerechnet. Die AMA legte die Ermittlung der fiktiven anteiligen Almfutterfläche sowohl allgemein als auch konkret bezogen auf den BF rechnerisch dar. Unter Beilage der entsprechenden Hofkarten brachte die AMA weiters vor, Schlag 2 sei bei der Vorortkontrolle vom 9.7.2013 mit einem Beschirmungsfaktor von 100% und einem LN-Faktor von 50 % Futterfläche bewertet worden. Eine Ermittlung der geforderten 60% sei aufgrund der Gegebenneheiten in der Natur (Steine, Heidekrautgewächse) nicht möglich gewesen. Die Schläge 3 und 4 seien bei der Vorortkontrolle 2013 mit 0% LN und 0% FF bewertet worden, da die Beschirmung einen Wert von über 80% erreicht habe. Die Schläge seien bei der Vorortkontrolle zusammengelegt worden, da sie in der Natur homogen seien und zusammenhängen.
Der BF erhielt diese ergänzende Stellungnahme im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis. Von der ihm gewährten Möglichkeit einer Stellungnahme machte der BF keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom BF insgesamt nicht substantiiert bestritten: Der BF hat der zu seinen konkreten Vorbringen erstatteten Stellungnahme der AMA nichts mehr entgegengehalten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004):
Gemäß Art 2 Z 22 VO(EG)796/2004 bedeutet "ermittelte Fläche" Fläche, die allen in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs-und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Gemäß Art 14 Z 4 VO (EG) Nr. 796/2004 legen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im angefochtenen Bescheid werden keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse verhängt. Dem BF wird also kein Verschulden zur Last gelegt, sondern es wird lediglich eine verschuldensunabhängige Rückforderung angeordnet. Soweit der BF fehlendes Verschulden und die Verhängung einer unangemessen hohen Sanktion und die Verjährung von Sanktionen einwendet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern:
Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wir dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, zudem nicht zu beanstanden. Der BF hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Daraus ergibt sich, dass der BF den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Der BF geht in seiner Beschwerde von einem Irrtum der Behörde aus, da ein als unionsrechtskonform bezeichnetes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem BF ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Die Ausführungen des BF, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontroll-Ergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
Soweit der BF einwendet, er habe keine Kenntnis vom Kontrollbericht der verfahrensgegenständlichen Vorortkontrolle, ist auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. der Almbewirtschafterin online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen ( § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Zu den konkreten Beschwerdevorbringen betreffend die Schläge 2, 3, und 4 der Alm B hat die AMA unter Vorlage der entsprechenden Hofkarten nachvollziehbar Stellung genommen. Der BF hat diesen Ausführungen im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs nichts mehr entgegengehalten.
Soweit der BF Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung einwendet, ist folgendes auszuführen: Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.
Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).
Der BF behauptet, dass ihm auf die mit 30.12.2009 gewährte Betriebsprämie bereits vor diesem Datum ein Vorschuss gewährt wurde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art. 73 Abs 5 VO 796/2004 auf Vorschüsse nicht anzuwenden ist (Art 73 Abs 7 VO 796/2004). Die am 9.7.2013 durchgeführte Vorortkontrolle unterbrach daher die Verjährungsfrist (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keinesfalls Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten.
Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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