BVwG G312 2134549-1

G312 2134549-1Tribunal administratif fédéral5 oct. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Kontrollmeldetermin, Zustellung

Texte intégral

BVwG G312 2134549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2134549.1.00

Spruch

G312 2134549-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 02.09.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 25.08.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.06.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 17.06.2016 bis 22.06.2016 gemäß § 49 iVm § 24 AlVG 1977 keine Notstandshilfe erhält.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 17.06.2016 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 23.06.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 21.07.2016 datierte und eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er von der Existenz einer RSA Hinterlegung erst davon erfahren habe, als sein Mitbewohner ihm den Hinterlegungszettel ausgefolgt und er bei der Post am 23.06.2016 das Schriftstück behoben habe, seine Vorsprache sei am gleichen Tag in der regionalen Geschäftsstelle erfolgt. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen das Schriftstück früher zu beheben, dies könne ein Arzt bestätigen. Daher sei ihm kein Fehlverhalten zuzurechnen und er beantrage den bekämpften Bescheid aufzuheben und die aberkannte Leistung nachzuzahlen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 25.08.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF bereits mehrmals vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine versäumt habe. Das gegenständliche Einladungsschreiben sei dem BF mittels RSa Brief durch Hinterlegung am 15.06.2016 zugestellt worden. Das Einladungsschreiben habe zudem auch die Rechtsfolgenaufklärung beinhaltet. Der BF habe bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die Versäumnis des Kontrollmeldetermins angegeben, dass er sich bis 15.06.2016 im Krankenstand befunden habe. Der Krankenstand sei bis 15.06.2016 belegt worden, ein darüber hinausgehender Krankenstand sei vom BF nicht nachgewiesen worden und daher liege für den 17.06.2016 kein diesbezüglicher Nachweis vor. Die "verspätete" Aushändigung der Hinterlegungsmitteilung durch seinen Mitbewohner sei keine Entbindung seiner Verpflichtung, da er selbst für das Terminmanagement verantwortlich sei.

4. Mit Schriftsatz vom 01.09.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF steht seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 33,70.

1.2. Der BF befand sich vom 09.06.2016 bis 15.06.2016 im Krankenstand mit Anspruch auf Krankengeld ab 12.06.2016.

1.3. Mit RSa-Brief wurde dem BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 25.05.2016 nachweislich - durch Hinterlegung ab 15.06.2016 zur Abholung bei der Poststelle 8503 zugestellt. Die Hinterlegungsmitteilung wurde dem BF in die Abgabestelle eingeworfen. Der BF hat den RSa-Brief nicht behoben, dieser wurde daher an die belangte Behörde retourniert.

Dieser Kontrollmeldetermin ist für den BF nicht die erste Kontrollmeldevorschreibung gewesen, ihm wurden bereits mehrere Kontrollmeldetermine vorgeschrieben.

Die gegenständliche Vorschreibung enthielt den Termin der Kontrollmeldung mit 17.06.2016 um 8 Uhr im Zimmer 0.016. Ebenfalls enthalten war die Rechtsfolgenaufklärung für den Fall der unentschuldigten Nichteinhaltung des Termins, sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Als Grund für die Vorschreibung war die Klärung der weiteren Betreuung des BF genannt.

1.4. Zu den Gründen für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Termins erklärte der BF am 23.06.2016 niederschriftlich, dass er den Brief nicht beheben konnte, er war bis 15.06.2016 im Krankenstand.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF einen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat oder er mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Kenntnis von diesem Termin hatte.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

3.1.3. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufiger Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch häufiger Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.1.4. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er einerseits krank gewesen sei und anderseits sein Mitbewohner ihm die Hinterlegungsmitteilung der Post verspätet übergeben habe.

Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom

6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0093).

Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung, wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0221).

Außerdem bedarf es im Hinblick darauf, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG darstellt, einer derartigen Feststellung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0136, mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich - wie im Beschwerdefall - offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (VwGH vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0253).

3.1.5. Gegenständlich ist strittig, ob der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin dem BF ordnungsgemäß zugestellt wurde und ob der BF durch eine Erkrankung zur Einhaltung des Termins verhindert war.

Der BF entschuldigt sich damit, dass er krank gewesen sei und die Posthinterlegungsanzeige verspätet von seinem Mitbewohner erhalten habe.

Die belangte Behörde führt an, dass der BF zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins nicht mehr krank gewesen sei, die möglich verspätete Übergabe der Hinterlegungsanzeige sei dem BF zuzurechnen und könne keine Nachsicht vom Kontrollmeldeversäumnis bewirken.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die belangte Behörde konnte die Hinterlegung ab 15.06.2016 durch die Post nachweisen, der RSa-Brief wurde der belangten Behörde nach Verstreichung der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung; VwGH vom 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197).

Eine Verpflichtung, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen, besteht nicht, wenn diese zweckmäßig sind, um die Arbeitslosigkeit des/der KundIn zu beenden (VwGH vom 05.09.1995, Zl. 95/08/0191, 0192).

Dem BF wurde seitens der belangten Behörde der gegenständliche Kontrollmeldetermin mittels RSa Brief samt Rechtsfolgenbelehrung zugestellt. Die Post hat den eingeschriebenen Brief nach einem Zustellversuch beim Postamt zur Abholung ab 15.06.2016 hinterlegt und dem BF in der Abgabestelle die Hinterlegung angezeigt.

Die Rechtfertigung des BF, wonach der Mitbewohner die Hinterlegungsanzeige an sich genommen und dem BF verspätet übergeben habe, kann nicht der belangten Behörde zugeschrieben werden. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Mitbewohner ein nicht für ihn bestimmten Poststück an sich nehmen soll. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einer Wohngemeinschaft die an den anderen Mitbewohner gerichtete Post von einem Mitbewohner an sich genommen wird.

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde vom BF nicht behauptet. Eine Erkrankung zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins lag ebenfalls nicht vor, da der BF ärztlich nur bis 15.06.2016 krankgeschrieben wurde. Die vom BF vorgebrachte Erkrankung als Grund für die Nichteinhaltung des Termins am 17.06.2016, konnte vom BF jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Der Krankenstand wurde bis 15.06.2016 bestätigt, eine darüber hinaus gehende ärztliche Bestätigung wurde vom BF nicht vorgelegt.

Die wirksame Vorschreibung (und damit die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einer Kontrollmeldung) setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung sowie die Belehrung der Rechtsfolgen voraus (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0165).

Gegenständlich bestand durch die ordnungsgemäße Zustellung des Kontrollmeldetermins für den BF die Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne der genannten Judikatur. Dass der BF von dem Kontrollmeldetermin keine Kenntnis erlangt hat - durch die vorgebrachte verspätete Ausfolgung des Mitbewohners - liegt im eigenen Verantwortungsbereich des BF und ist nicht der belangten Behörde zuzurechnen. Eine unverschuldete Hinderung an der Wahrnehmung des Kontrolltermins konnte vom BF nicht nachgewiesen werden.

Es steht somit fest, dass der BF den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unter Aufklärung der Rechtsfolgen unentschuldigt nicht eingehalten hat. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausspricht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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