BVwG W234 2107595-1

W234 2107595-1Tribunal administratif fédéral4 oct. 2016

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, vage<br/>Mutmaßungen

Texte intégral

BVwG W234 2107595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.2107595.1.00

Spruch

W234 2107595-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 101897707 / 14622354, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 18.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.05.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, er sei am XXXX in Kismayo geboren worden, gehöre zur Volksgruppe der Bandhabow und sei moslemischen Bekenntnisses. In seinem Heimatbezirk XXXX habe er von 2006 bis 2010 die Grundschule besucht.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer (siehe AS 15): "In Somalia herrscht seit 20 Jahren Bürgerkrieg. Ich gehöre einem Minderheitsstamm an, der in Somalia verfolgt wird. In meiner Heimatstadt regieren die Islamisten Al Shabaab. Sie haben mich aufgefordert am heiligen Krieg teilzunehmen. Da ich mich geweigert habe, haben sie mich mit dem Tode bedroht. Mein Vater wurde von ihnen auch umgebracht. Er sollte sie finanziell unterstützen, was er aber nicht konnte. Sonst habe ich keine Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den al Shabaab-Rebellen, welche auch seinen Vater umgebracht hätten, getötet zu werden.

3. Im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2014 einer forensischen Altersbestimmung unterzogen. Das Gesamtgutachten unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse ergab ein Mindestalter von 19 Jahren. Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt dazu niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass er fortan als volljährig behandelt werde.

4. Am 24.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind wie folgt protokolliert:

"[...]

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX geboren und bin somalischer Staatsbürger.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit. Ich gehöre der Volksgruppe der Bandhabow an. Mein Subclan ist Reerhamer.

LA: Was sind die Traditionen und Bräuche Ihrer Volksgruppe?

VP: Die Herstellung von Süssigkeiten.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Somalia?

VP: Bei der Ausreise am 02.03.2014

LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft?

VP: Ich lebte in Kismayo im Bezirk XXXX .

LA: Haben Sie dort seit Ihrer Geburt gewohnt?

VP: Ja, ich bin dort geboren und aufgewachsen.

LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt gelebt?

VP: Ich lebte dort mit meiner Mutter und mit meiner Schwester. Mein Vater lebt nicht mehr.

Befragt, nein er lebte nicht bei uns als er noch gelebt hat, weil meine Eltern in Scheidung lebten.

Befragt, mein Vater ist am XXXX gestorben. Er hat in Kismayo gelebt und ist dort auch gestorben. Er wurde von den Al - Shabaab Milizen getötet.

Befragt, meine Halbsschwester heißt XXXX und ist 5 Jahre alt.

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?

VP: Meine Mutter und ich verkauften Süßigkeiten vor der Haustüre.

Befragt, mein Vater hat bis zu seinem Tod ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben. Das Geschäft war in einem anderen Bezirk namens XXXX (phonetisch).

LA: Wie viel haben Sie und Ihre Familie bis zum Tod Ihres Vaters durchschnittlich im Monat verdient?

VP: Ich weiß es nicht. Meine Mutter und ich haben zusammen ungefähr 7 bis 8 Dollar am Tag verdient und mein Vater hat ca. 1 - 2 US - Dollar dazu gegeben.

LA: Ihre Eltern lebten in Scheidung. Warum hat Ihr Vater Sie und Ihre Mutter unterstützt?

VP: Bei uns ist es üblich, dass der Vater trotz Scheidung sich um seine Exfrau und seine Kinder kümmert.

Befragt, ob der Vater meiner Halbschwester bei uns gelebt hat, gebe ich an, dass er vermisst war.

LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Flucht nach Österreich?

VP: 7000 US - Dollar.

LA: Lebten Sie im Eigentum oder zur Miete?

VP: Das war eine Mietwohnung. Wir hatten ein leeres Grundstück, das nicht verbaut war und in einem anderen Bezirk von Kismayo war.

(Anm.: Einvernahme wird für 30min unterbrochen.)

LA: Ihren Angaben nach hätten Sie und Ihre Mutter ca. 2500 US - Dollar im Jahr verdient, das wäre ca. das 3-fache eines durchschnittlichen Jahres - Pro Kopf - Einkommen in Somalia. Wie haben Sie Ihre Flucht in der Höhe von 7000 US - Dollar finanziert?

VP: Meine Mutter hat mit meinem Onkel telefoniert, der in Saudi Arabien lebt. Weil sie gesagt hat, dass sie kein Geld hat, hat sie ihm unser Grundstück versprochen und ich nehme an, dass er dieses Angebot von meiner Mutter angenommen hat und deswegen das Geld für meine Ausreise zur Verfügung gestellt hat.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Es gab in den letzten 20 Jahren in Somalia einen Bürgerkrieg. Ich gehöre einem kleinen Stamm an, der in Somalia verfolgt wird. Ich wurde auch von den Al - Shabaab Milizen aufgefordert am Dschihad teilzunehmen. Als ich mich weigerte an diesem Krieg teilzunehmen, wurde ich mit dem Tod bedroht. Mein Vater wurde von den Al - Shabaab Milizen getötet, weil er nicht in der Lage war ihnen Geld zu zahlen. Da sie bereits meinen Vater getötet haben, hatte ich auch Angst getötet zu werden und aus diesem Grund musste ich aus meinem Heimatland ausreisen. Die Entscheidung das Land zu verlassen traf ich am 28.02.2014. Ich konnte nicht sofort ausreisen, weil ich auf das Geld meines Onkels warten musste. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich die Aufforderung bekommen habe, dass ich mit den Al - Shabaab arbeiten müsste. Meine Mutter hat mich dann in einer Wohnung ihrer Freundin untergebracht, da sie Angst hatte, dass ich von den Al - Shabaab zu Hause angetroffen werden und getötet werden könnte. Während ich mich in dieser Wohnung versteckt hielt, sind 7 Al - Shabaab Mitglieder zu unserer Wohnung gekommen und haben nach mir gesucht. Sie haben die Wohnung durchsucht und haben auch meine Mutter gefragt wo ich mich befinde und meine Mutter sagte, dass sie mich seit 3 Tagen nicht mehr gesehen hat und dass sie selbst nach mir sucht. Meine Mutter wollte von Al - Shabaab wissen warum sie nach mir suchen. Sie sagten aber nichts und sind dann weggegangen. Meine Mutter hat mich dann angerufen und hat mir gesagt, dass die Al - Shabaab bei uns zu Hause waren und nach mir gesucht haben. Ich hab noch mehr Angst bekommen und dann hat sie auch den Onkel in Saudi Arabien angerufen. Weil sie gesagt hat, dass sie kein Geld hat, hat sie ihm unser Grundstück versprochen und ich nehme an, dass er dieses Angebot von meiner Mutter angenommen hat und deswegen das Geld für meine Ausreise zur Verfügung gestellt hat. Die Wohnungsbesitzerin hat einen Schlepper gekannt, die Leute in den Iran oder in die Türkei bringt. Ich habe ihn dann angerufen und er hat mir gesagt, dass er für die Reise bis in die Türkei 4000 US - Dollar verlangt.

(Anm.: Einvernahme wird für 10 Minuten unterbrochen.)

LA: Wofür hätte Ihr Vater den Al - Shabaab Milizen Geld zahlen sollen?

VP: Jeder der ein Geschäft betreibt muss eine bestimmte Menge Geld an Arme spenden. Er hätte aber viel mehr Geld spenden müssen als er verdient hat.

LA: Wurden Sie persönlich jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht?

VP: Ich habe 4 bis 5 Monate in einem Geschäft gearbeitet. Für diesen Geschäftsinhaber dieses Geschäftes musste ich von 06 - 21 Uhr arbeiten und dafür versprach er mir 40 US - Dollar im Monat. Damit ich meine Familie unterstützen kann, habe ich diese Arbeit angenommen. Im ersten Monat habe ich die 40 Dollar bekommen und ich habe das Geld meiner Mutter gegeben. Man hat mir auch versprochen, dass man mir nach 4 Monaten das Geld auf einmal gibt. Ich habe ihm vertraut. Nach 4 Monaten habe ich aber nicht wie versprochen mein Geld bekommen. Ich habe gesagt, dass ich damit aufhöre, weil ich kein Geld bekommen habe. Dieser Arbeitgeber hat gesehen, dass ich einem sehr kleinen Stamm angehöre und deswegen hat er mir das Geld nicht gegeben.

Befragt, ich habe dort von 02.11.2013 bis 15.02.2014 gearbeitet.

LA: Bis jetzt haben Sie gesagt, dass Sie mit Ihrer Mutter zusammen Süßigkeiten vor Ihrem Wohnhaus verkauft haben und damit ca. 7 bis 8 US - Dollar täglich verdient haben. Das wären aufgerechnet auf einen Monat ca. 210 US - 240 Dollar im Monat. Wie kommen Sie jetzt darauf, dass Sie für jemand anders für viel weniger Geld gearbeitet haben?

VP: Das Geld, das ich mit meiner Mutter zusammen verdient habe war nur eine Schätzung. Es ist am Ende des Tages nicht viel übrig geblieben, da wir Ausgaben für Essen und die Wohnung hatten und deshalb habe ich diese Arbeit gemacht.

LA: Sie sagen, dass Sie nach der Tötung Ihres Vaters, der am 25.10.2013 von den Al - Shabaab getötet wurde, Angst hatten selbst getötet zu werden und sie aus diesem Grund Ihr Heimatland verlassen mussten. Wieso sind Sie dann erst am 02.03.2014 aus Somalia ausgereist?

VP: Um ausreisen zu können, muss ein Geld da sein. Ich hatte dieses Geld nicht.

LA: Möchten Sie damit sagen, dass Sie innerhalb von 4 Monaten das Geld für Ihre Flucht zusammengespart haben?

VP: Ich habe dann mit meiner Mutter die Entscheidung getroffen das Land zu verlassen. Meine Mutter hat dann meinen Onkel kontaktiert und der hat dann das Geld zur Verfügung gestellt.

LA: Hätten Sie Ihren Onkel nicht schon viel früher kontaktieren können?

VP: Ja, das wäre möglich gewesen, aber wenn ich ihn kontaktiert hätte, dann hätte er mir kein Vertrauen geschenkt, weil ich zu jung war.

LA: Aber Ihre Mutter hätte ihn ja auch schon viel früher kontaktieren können. Erklären Sie sich.

VP: Erst als die Al - Shabaab bei uns in der Wohnung war und nach mir gesucht haben, hat sie gesehen, dass es ernst war und hat ihren Bruder, sprich meinen Onkel angerufen.

LA: Sie sagten aber, dass Sie nach der Ermordung Ihres Vaters selbst Angst hatten getötet zu werden und sie aus diesem Grund Ihr Heimatland verlassen mussten. Warum hat Ihre Mutter nicht schon zu diesem Zeitpunkt Ihren Onkel um Hilfe gebeten?

VP: Das hat sie nicht getan. Erst als die Gruppe bei uns war und die Al - Shabaab nach mir gesucht haben, hat sie meinen Onkel angerufen.

LA: Sie hatten Todesangst nach der Ermordung Ihres Vaters. Finden Sie es nicht ungewöhnlich, dass Ihre Mutter nicht schon vorher Ihren Onkel angerufen hat?

VP: Erst als die Gruppe bei uns war und die Al - Shabaab nach mir gesucht haben, hat sie meinen Onkel angerufen.

Frage wird wiederholt.

VP: Ich habe meiner Mutter darüber gesprochen und habe ihr gesagt, dass ich von Al - Shabaab bedroht wurde.

LA: Am 25.10.2013 wurde Ihr Vater von Al - Shabaab Milizen getötet. Sie sagten, dass Sie Angst hatten auch von Al - Shabaab getötet zu werden, da sie bereits Ihren Vater getötet haben. Warum hat Ihre Mutter erst 4 Monate später bei Ihrem Onkel angerufen?

VP: Ich weiß es nicht warum sie meinen Onkel nicht gleich kontaktiert hat. Als mein Vater getötet wurde, war ich selber persönlich nicht bedroht.

LA: Warum sagen Sie dann, dass Sie Angst hatten, dass die Al - Shabaab, nach der Ermordung Ihres Vaters, Sie als nächstes töten.

VP: Es ist normal, dass man Angst hat, wenn der eigene Vater von den Al - Shabaab getötet wird. Aber ich möchte anmerken, dass ich damals persönlich nicht bedroht war.

LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Dass ich, wie mein Vater, von den Al - Shabaab getötet werde.

LA: Wurden Sie jemals persönlich von den Al - Shabaab bedroht?

VP: Ja. Die haben mir gesagt, dass ich mithelfen soll die Ungläubigen aus dem Land zu vertreiben.

LA: Wann wurden Sie von den Al - Shabaab persönlich angesprochen?

VP: Das war am 05.02.2014 um ca. 16:00. Ich war am Markt als ich von Al - Shabaab angesprochen wurde. Das war in XXXX in der Nähe eines Krankenhauses.

Befragt, ich war dort einfach spazieren. Wenn ich nicht Fußball spiele, dann bin ich dort unterwegs.

LA: Sie sagten, dass Sie von 02.11.2013 bis 15.02.2014 in einem Geschäft täglich von 06 - 21 Uhr gearbeitet haben. Wie kommen Sie zu der Aussage, dass Sie am 05.02.2014 um ca. 16:00 am Markt spazieren waren und Sie dort von den Al - Shabaab angesprochen wurden?

VP: Mein Arbeitgeber hat mir an diesem Tag freigegeben.

LA: Was für Süßigkeiten haben Sie mit Ihrer Mutter zusammen verkauft?

VP: Das waren einerseits Teigtaschen namens Sambusa und namens Mashmash.

LA: Hatten Sie in Somalia ein Mobiltelefon?

VP: Nein. Ich hatte kein eigenes Mobiltelefon. Aber die Al - Shabaab ruften mich über das Telefon meiner Mutter an und bedrohten mich.

LA: Woher hatten die Al - Shabaab die Telefonnummer Ihrer Mutter?

VP: Die haben mir gesagt, dass ich am Dschihad teilnehmen soll.

Frage wird wiederholt.

VP: Ich weiß es nicht woher sie die Telefonnummer haben.

LA: Wann haben die Al - Shabaab zum ersten Mal bei Ihrer Mutter angerufen?

VP: Die haben zuerst mich angerufen. Als ich den Anruf bekommen habe, habe ich das auch meiner Mutter erzählt, dass sie angerufen haben und mich aufgefordert haben am Dschihad teilzunehmen.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja, ich habe alles verstanden.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Ja, zu Seite 6 möchte ich richtig stellen, dass ich mich nicht erinnere bis wann genau ich in diesem Geschäft, wo ich aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert wurde, gearbeitet habe. Ich habe bis ca. Februar 2014 gearbeitet. Ich möchte hinzufügen, dass ich mich hinsichtlich der Monate die ich in diesem Geschäft gearbeitet habe geirrt habe und insgesamt lediglich 4 Monate gearbeitet habe wovon ich 3 Monate nichts bezahlt bekommen habe.

Zu Seite 5 möchte ich hinzufügen, dass ich bereits am 26.02.2014 das Geld von meinem Onkel überwiesen bekommen habe.

[...]"

5. Mit Bescheid vom 30.04.2015 - zugestellt am 05.05.2015 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Zudem zweifle sie auch die Zugehörigkeit zu der von ihm behaupteten Volksgruppe an.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides eine mit 07.05.2015 datierte Beschwerde, die am 19.05.2014 beim Bundesamt per Telefax einlangte.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein eines gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die Befragung des Beschwerdeführers ist in der Niederschrift der Verhandlung wie folgt protokolliert:

"[...]

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Es geht mir gut.

R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie Ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?

BF: Es hat Missverständnisse zwischen dem Dolmetscher und mir gegeben. Dies betrifft eine Aussage von mir, dass ich am 05.02.2014 bei der Arbeit gewesen wäre, tatsächlich hatte ich an diesem Tag frei.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?

BF: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Ich habe inzwischen wieder Kontakt mit meiner Mutter. Ich habe telefonischen Kontakt zu ihr.

R: Haben Sie noch Angehörige in Somalia? Wo befinden sich diese jetzt?

BF: Meine Mutter und eine Schwester sind noch dort. Sie leben in Kismaayo.

R: Wie geht es Ihren Angehörigen?

BF: Meine Mutter ist sehr krank, ich kann aber für sie nichts tun. Meiner Schwester geht es gut.

R: Ist das das einzige Problem, unter dem die Familie derzeit leidet, dass Ihre Mutter krank ist?

BF: Meine Angehörigen werden dort ständig auf Grund Ihrer Stammeszugehörigkeit beschimpft. Frauen werden im Normalfall in Ruhe gelassen, aber männliche Personen werden aber auf Grund ihrer Stammeszugehörigkeit ständig verfolgt. Meine Mutter und die Schwester müssen es aushalten, dass Sie wegen ihrer Stammeszugehörigkeit ständig beschimpft werden.

R: Welchem Clan, Sub-Clan und Sub-sub-Clan gehören Sie an?

BF: Ich gehöre dem Stamm der Reerhamar an, der Subclan ist Bandhabow, Sub-sub-Clan ist XXXX .

R: Im Protokoll der Einvernahme vor dem BA ist protokolliert, dass Sie angegeben haben, Bandhabow als Hauptclan und Reerhamar als Subclan anzugehören.

BF: Das stimmt. Ich habe gesagt, dass ich dem Stamm der Bandhabow angehöre und dieser Stamm auch Reerhamar heißt.

R: Sind diese Bezeichnungen synonym zu verwenden?

BF: Der Hauptstamm ist Reerhamar. Wenn ich nur gefragt werde, welchem Stamm ich angehöre, sage ich Reerhamar. Wenn ich genauer befragt werde, sage ich dass ich ein Bandhabow bin.

R: Auf Seite 4 von 32 des angefochtenen Bescheides ist Ihre Angabe vor dem BFA zu Ihrer Stammeszugehörigkeit wie folgt vermerkt: "Ich gehöre der Volksgruppe der Bandhabow an. Mein Subclan ist Reerhamer."

BF: Das habe ich nicht so gemeint. Es ist sicher ein Missverständnis gewesen.

R: Wo in Somalia haben Sie gelebt?

BF: Ich habe in Kismaayo im Bezirk XXXX gelebt.

R: Mit wem haben Sie dort gelebt?

BF: Mit meiner Mutter und meiner Schwester, wir wohnten in einem Haus.

R: Was war mit Ihrem Vater?

BF: Mein Vater hat sich von meiner Mutter scheiden lassen. Nach der Scheidung hat meine Mutter einen anderen Mann geheiratet, mit ihm hatte sie eine Tochter. Ab und zu habe ich aber meinen Vater besucht. Er hatte ein Geschäft und wenn ich bei ihm war, hat er mir Geld gegeben, ca. ein bis zwei US-Dollar. Meine Mutter hatte einen Stand vor dem Haus und hat Süßigkeiten verkauft. Ich habe ihr bei der Arbeit geholfen.

R: Wie geht es Ihrem Vater?

BF: Er lebt nicht mehr. Er wurde von Al Shabaab ermordet. Er musste wegen seiner Geschäftstätigkeiten Schutzgeld zahlen. Da er nicht in der Lage war, das Schutzgeld an Al Shabaab zu bezahlen, wurde er getötet. In der Scharia steht, dass man einmal im Jahr eine bestimmte Menge an Almosen bezahlen soll. Da er sich das nicht leisten konnte, musste er sterben.

R: Wann wurde er getötet?

BF: Am XXXX .

R: Wovon hat Ihre Familie insgesamt gelebt?

BF: Meine Mutter hatte einen Stand mit Süßigkeiten vor dem Haus. Unser Wohnhaus war gemietet.

R: Wie haben diese Süßigkeiten geheißen?

BF: Sanbusa und Mashmash.

R: Um welche Art von Geschäft hat es sich bei dem Ihres Vaters gehandelt?

BF: Es war ein Lebensmittelgeschäft in Kismaayo im Bezirk XXXX .

R: Was sind die typischen Eigenschaften Ihres Clans, wofür ist der bekannt.

BF: Meistens üben wir bestimmte Berufe aus wie Fischer, Schneider und Hersteller von Süßigkeiten. Wir haben auch eine hellere Hautfarbe als die meisten Somalier.

R: Erzählen Sie mir in ihren eigenen Worten, weshalb sie aus Somalia geflohen sind.

BF: Ich habe in Kismaayo gewohnt. Habe die Schule besucht. In der Schule wurde ich ständig beschimpft. Ich habe insgesamt vier Jahre die Schule besucht, in der Zeit wurde ich ständig beschimpft. Ich wurde auch von älteren Schülern geschlagen. Ich habe auch der Schulleitung gesagt, dass ich ständig beschimpft und geschlagen werde. Mir wurde von meinen Mitschülern auch gesagt, dass ich kein Somalier wäre. 2006 bis 2010 habe ich die Schule besucht. Damals war mein Vater am Leben. Er hat die Schulkosten bezahlt. Da sich mein Vater das Schulgeld nicht mehr leisten konnte, musste ich die Schule abbrechen. Nach der Schule habe ich meiner Mutter bei der Arbeit geholfen. Manchmal war ich Fußballspielen. Da ich beim Fußballspielen geschlagen wurde, wollte meine Mutter nicht, dass ich weiterhin Fußball spiele. Dann ist mein Vater ermordet worden. Er ist am XXXX ermordet worden. Eines Tages habe ich von meiner weinenden Mutter erfahren, dass mein Vater gestorben ist. Meine Mutter und ich sind sofort zum Geschäft meines Vaters gefahren und als wir dort waren, haben wir erfahren, dass er von Al Shabaab getötet worden ist. Wir haben das von einem älteren Mann erfahren, der in der Nähe sein eigenes Geschäft betrieben hat. Wir haben von diesem auch erfahren, dass mein Vater sterben musste, weil er nicht in der Lage war, das Schutzgeld an die Al Shabaab zu zahlen. Wir haben die Leiche meines Vaters mitgenommen und das Begräbnis meines Vaters organisiert. Ich selbst habe seine Leiche gewaschen. Das Begräbnis hat auch viel gekostet. Wir haben versucht diesen Vorfall der Polizei zu melden, es gibt aber dort keine Polizei. Die Polizei selbst ist auch nicht in der Lage, uns zu helfen. Wir haben keine Gerechtigkeit erfahren. Nach dem Ableben meines Vaters ist meine Mutter krank geworden. Das Geld, das meine Mutter durch den Verkauf der Süßigkeiten erhalten hat, hat nicht ausgereicht und ich habe mir eine Arbeit gesucht. Sieben Tage nach dem Ableben meines Vaters habe ich Arbeit gefunden. Ich habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Inhaber hat mir versprochen, dass ich 40 US-Dollar im Monat bekomme. Am 02.11. habe ich angefangen zu arbeiten und habe bis 15.02. des nächsten Jahres gearbeitet. Vier Monate habe ich bei ihm gearbeitet. Um 6.00 Uhr in der Früh habe ich begonnen und war bis 21.00 Uhr im Geschäft tätig. Ich habe dort auch zu Mittag gegessen. Nach der Arbeit habe ich als Abendessen vom Geschäftsinhaber auch Süßigkeiten bekommen. Nach einem Monat habe ich die versprochenen 40 US-Dollar bekommen und habe das gesamte Geld meiner Mutter gegeben. Dann habe ich weitere drei Monate gearbeitet. Ich habe aber keinen Lohn mehr erhalten. Als der Geschäftsinhaber erfahren hat, dass ich einem bestimmten Stamm angehöre, hat er mir den Lohn vorenthalten. Ich konnte nichts tun. Wenn ich Angehöriger eines großen Stammes wäre, hätte ich das Geld problemlos erhalten. Ich konnte auch keine Anzeige erstatten, weil ich Angst hatte. Um eine Anzeige zu erstatten, muss man an die Polizei auch Geld bezahlen. Meine Mutter hat mir vorgeschlagen, diesen Geschäftsinhaber in Ruhe zu lassen und einfach die Arbeit dort aufzugeben. Während ich bei diesem Mann gearbeitet habe, hatte ich auch einmal Kontakt mit Als Shabaab. Das war am 02.05. - ich korrigiere: am 05.02.2014. An diesem Tag war ich am Markt spazieren. Es war im Bezirk XXXX , in der Nähe des Arztes bzw. Krankenhauses. Ich wurde von einem älteren Mann angesprochen. Er hat mich nach einer Adresse gefragt. Ich wollte ihm den Weg zeigen und bin einige Schritte mit ihm mitgegangen. Bis zu einem Auto. In diesem waren einige Personen, davon einige vermummt. Als ich im Auto war, wurde mir gesagt, ich solle am Gotteskrieg teilnehmen, damit die Ungläubigen aus dem Land vertrieben werden können. Damit meinen sie AMISOM und somalische Soldaten und alle, die gegen Al Shabaab kämpfen. Mir wurde auch gesagt, dass ich als Kämpfer gebraucht werde und am Gotteskrieg teilnehmen soll. Ich habe gesagt, dass meine blinde Mutter zu Hause auf mich wartet. Ich habe nochmals betont, dass meine Mutter krank ist und dringend Medizin braucht. Das war aber nicht die Wahrheit, das habe ich nur gesagt, damit ich freigelassen werde.

R: Wo spielte sich diese Unterhaltung ab?

BF: Im Auto der Al Shabaab-Mitglieder.

BF fährt fort: Dann haben sie mich einfach gehen lassen und als ich zu Hause war, habe ich diesen Vorfall meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich mich in einer anderen Wohnung verstecken soll. Dort habe ich mich versteckt gehalten. So lange, bis meine Mutter eines Tages einen Anruf bekommen hat. Meine Mutter und ich wurden angerufen. Wir haben uns ein Mobiltelefon geteilt. Manchmal war das Telefon bei meiner Mutter und manchmal bei mir. Als ich mich geweigert habe, am Gotteskrieg teilzunehmen, wurde ich mit dem Umbringen bedroht.

R: Wann haben Sie sich geweigert?

BF: Als ich angerufen wurde, am Telefon. Eines Tages sind sieben vermummte Männer in die Wohnung meiner Mutter gekommen. Ich selbst war nicht im Haus. Nach der telefonischen Drohung habe ich meiner Mutter gesagt, dass ich einen Drohanruf erhalten hätte und sie hat mich in einer anderen Wohnung untergebracht.

R: In welcher Wohnung waren Sie wohnhaft, als Sie den Drohanruf erhalten haben?

BF: Ich war zu Hause als ich angerufen wurde.

R: Waren Sie noch in der Wohnung der Familie oder schon in der anderen Wohnung, in der Sie sich versteckten?

BF: Beim Anruf war ich in der Wohnung meiner Familie.

R: Wann war dieser Drohanruf?

BF: Das war im zweiten Monat, genau kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: Wie lange, nachdem Sie Al Shabaab am Markt getroffen hatten, war dieser Anruf?

BF: Es waren einige Tage dazwischen.

R: Wie viele Tage/Wochen/Monate?

BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ungefähr 10 Tage oder 2 Wochen.

R: Was geschah nach dem Anruf durch die Al Shabaab?

BF: Nach dem Drohanruf habe ich meiner Mutter erzählt, dass ich bedroht wurde. Deshalb hat mich meine Mutter woanders untergebracht, um mich dort versteckt zu halten. Meine Mutter wurde dann von sieben vermummten Männern überfallen. Diese Männer haben die Wohnung durchsucht. Meine Mutter fragte sie, wonach sie suchen würden und sie antworteten ihr, dass sie mich suchen würden. Meine Mutter sagte ihnen, dass sie mich selbst drei Tage nicht gesehen hätte und sie selbst nach mir suchen würde. Dann sind sie gegangen. Gleich nach diesem Vorfall hat mich meine Mutter angerufen und mir erzählt, dass diese Männer bei ihr waren und nach mir gesucht hätten.

R: Wo hat Sie Ihre Mutter angerufen?

BF: Am Telefon der Familie, wo ich war. Sie hat auch gesagt, dass ich nicht aus der Wohnung gehen solle, sondern mich verstecken soll.

BF fährt fort: Ich konnte das Land nicht verlassen, weil das Geld für die Ausreise nicht da war. Meine Mutter hat meinen in Saudi Arabien lebenden Onkel angerufen. Sie hat ihm gesagt, dass ich von Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht wurde und ich das Land verlassen muss, um am Leben zu bleiben. Meine Mutter hat auch meinem Onkel versprochen, dass er ein Grundstück von ihr bekommt. Ich habe das Geld vom Onkel überwiesen bekommen. Ich musste aber sehr lange auf dieses Geld warten. Am 26.02.2014 habe ich das Geld überwiesen bekommen. Dann habe ich die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Ich habe dann einen Schlepper kontaktiert, der die Leute bis in die Türkei oder in den Iran bringt. Diese Schlepper haben mir gesagt, dass eine Reise in den Iran 3.000 US-Dollar kostet, bis in die Türkei 4.000 US-Dollar. Am 02.03.2014 habe ich das Land verlassen. In der Türkei war ich 45 Tage aufhältig. Dann bin ich mit dem Schlauchboot von der Türkei nach Griechenland gefahren. In diesem Schlauchboot waren insgesamt 70 Leute, davon waren 40 Somalier. Diese Überfahrt hat ca. zwei Stunden gedauert. Von dort bin ich dann weiter nach Österreich gereist.

R: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

BF: Nein.

R: Sie sagen, Sie sind vier Jahre in die Schule gegangen. Wie war der Name der Schule?

BF: XXXX -Schule. Es gibt mehrere Schulen, meine war eine kleinere Schule. Sie hat sich im gleichnamigen Bezirk befunden.

R: Als der Vater ermordet wurde, sind Sie Ihren Angaben zufolge zu seinem Geschäft gefahren und ein Mann, der in der Nähe auch ein Geschäft hatte, hat Ihnen erzählt, was passiert ist. Wie war der Name dieses Mannes und welche Art Geschäft hat er betrieben?

BF: Sein Name war XXXX . Er hatte einen Lebensmittelgroßhandel.

R: Wie spät war es an diesem Tag, als Sie die Al Shabaab-Mitglieder in der Nähe des Marktes getroffen haben?

BF: Das war um 16.00 Uhr. Zeit des Nachmittagsgebetes.

R: Beten die Al Shabaab-Mitglieder nicht?

BF: Das Nachmittagsgebet findet um ca. 15.30 Uhr statt, die Begegnung war danach.

R: Wie viele Al Shabaab-Mitglieder haben Sie in diesem Auto, in dem Sie sich mit ihnen unterhalten haben, vorgefunden?

BF: Es war ein Minibus und es waren acht bis neun Personen darin.

R: Was verstehen Sie unter einem Minibus?

BF: In Somalia nennt man so einen Minibus Hais (phonetisch).

R: Darin haben so viele Leute Platz? Mit Ihnen waren es ja zehn Insassen.

BF: Normalerweise fahren bis zu 20 Personen in so einem Bus. Im Minibus, in dem ich mit den Männern sprach, waren die Sitzplätze umgebaut, damit mehr Personen im Fahrzeug Platz finden.

R: Was meinen Sie mit "umgebaut"?

BF: Die normalen Sitzplätze werden ausgebaut und andere Sitzgelegenheiten eingebaut, damit mehr Leute Platz finden. Außerdem haben diese Minibusse keinen Kofferraum; auch dort befinden sich Sitzgelegenheiten. Gepäck wird auf das Dach des Fahrzeugs geladen.

R: Die Personen in besagtem Auto waren teilweise vermummt?

BF: Ja, die, die hinten gesessen sind, waren vermummt, die vorne nicht. Der Mann, der mit mir das Gespräch geführt hat, ist vorne gesessen. Er war nicht vermummt. Er hat zuvor die Schiebetüre aufgemacht und ich habe hinten Platz genommen.

R: Wenn ich Sie richtig verstehe, saßen vorne Fahrer und Beifahrer neben einer Flügeltür. Hinten gab es eine Schiebetür. Wie machte der Beifahrer die Schiebetüre hinten auf?

BF: Im Inneren des Busses war ausreichend Platz, um vom Beifahrersitz in den Bereich der Schiebetür zu gelangen, wenn der Beifahrer mit mir sprechen wollte, drehte er sich zu mir um.

R: Warum sind Sie eigentlich in den Bus eingestiegen?

BF: Er hat mich nach dem Weg gefragt und mich aufgefordert, in den Bus einzusteigen, damit ich dem Fahrer den Weg beschreiben kann. Als ich im Auto war, hat er das Thema gewechselt.

R: Was hat er Sie alles gefragt?

BF: Er hat mir gesagt, dass ich am Gotteskrieg teilnehmen soll, weil sich im Land viele Ungläubige befinden.

R: Wollte er etwas über Sie selbst wissen?

BF: Er wollte nur, dass ich an diesem Krieg teilnehme, sonst nichts.

R: Er hat Sie nichts gefragt?

BF: Er hat mich gefragt, ob ich in den Himmel gehen möchte. Etwas anderes hat er mich nicht gefragt.

R: Über Sie selbst wollte er nichts wissen?

BF: Nein. Er hat mich aber nach meiner Adresse gefragt. Er wollte von mir wissen, wo ich genau wohne. Ich habe ihm nur den Bezirk genannt, in dem ich wohne. Ich habe ihm auch gesagt, dass meine Mutter sehr krank und blind ist und Medikamente braucht und ich daher nicht mitgehen kann. Wenn ich nicht gesagt hätte, dass meine Mutter krank wäre, hätte er mich gleich mitgenommen.

R: Haben Sie den Mann vorher gekannt?

BF: Nein, ich habe ihn noch nie gesehen.

R: Woher hatte er Ihre Telefonnummer?

BF: Das weiß ich nicht. Die Al Shabaab sind in der Lage, über jeden alles zu erfahren. Wie sie das machen, weiß ich nicht. In unserem Bezirk kennt jeder jeden. Vielleicht hat er über Bekannte von mir meine Telefonnummer in Erfahrung gebracht.

R: Wo war denn die Wohnung, in der Ihre Mutter Sie versteckt hat?

BF: In einem anderen Bezirk. In XXXX .

R: Wie hat Ihre Mutter diese Wohnung für Sie gefunden?

BF: Eine Bekannte meiner Mutter wohnte dort.

R: Sie haben bisher erzählt, Ihnen ist Lohn vorenthalten worden. Ist Ihnen sonst noch etwas Gravierendes, unabhängig von Al Shabaab, passiert?

BF: Ich wurde geschlagen und beschimpft, das nenne ich aber nur Kleinigkeiten.

R: Wann haben Sie das Geld von Ihrem Onkel erhalten?

BF: Am 26.02.2014.

R: Wann haben Sie sich zur Flucht entschieden?

BF: Am 28.02.2014. Zwei Tage nach der Geldüberweisung.

R: Sie müssten ja schon zuvor entschieden haben, dass Sie flüchten. Ansonsten würden Sie ja nicht Ihren Onkel um Geld fragen und ihm ein Grundstück anbieten?

BF: Ich habe ja nicht gewusst, ob ich das Geld überwiesen erhalte. Er wollte unbedingt dieses Grundstück und es hätte sein können, dass er nur Versprechungen macht.

R: Wie oft hatte Ihre Mutter Kontakt zu Al Shabaab wegen Ihnen?

BF: Nur ein einziges Mal. An diesem Tag war ich aber nicht zu Hause. Wenn ich zu Hause gewesen wäre, hätte man mich getötet.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Die Lage hat sich nicht geändert. Ich gehöre zu einer Minderheitsgruppe die verfolgt wird. Ich habe auch Angst, dass ich von Al Shabaab getötet werden könnte. Entweder muss ich mich dieser Gruppe anschließen oder ich werde getötet.

R: Glauben Sie, das wäre auch der Fall, wenn sie nach Kismayo zurückkehren?

BF: Ja. Die Lage hat sich auch dort nicht geändert.

R: Weshalb sollte Al Shabaab gerade nach Ihnen suchen?

BF: Diese Gruppe ist ständig auf der Suche nach Jugendlichen und ich gehöre zu dieser Zielgruppe. Die Jugendlichen werden gebraucht, um Anschläge auf Regierungsgebäude durchzuführen. Die Jugendlichen werden beeinflusst und ihnen wird versprochen, dass sie von Gott belohnt werden.

R: Ja, aber Al Shabaab sucht irgendjemanden dafür, aber nicht gerade Sie?

BF: Wenn sie mich nicht suchen würden, wäre ich dort geblieben. Warum sie gerade mich suchen, weiß ich selbst nicht.

R: Anfangs haben Sie aber nicht erwähnt, dass Al Shabaab Ihre Angehörigen noch aufsuchen würde.

BF: Nein. Ich habe nur damals darunter gelitten, weil ich einem gewissen Stamm angehöre.

R: Wie sollte Al Shabaab Sie in Kismayo finden?

BF: Sie sind ja ganz normale Leute und könnten mich wiedererkennen. Man weiß nicht, wer Al Shabaab angehört.

R: Wie haben Sie Ihren Schlepper ausgesucht?

BF: Er war ein Bekannter der Familie, bei der ich mich versteckt hielt.

R an RB: Haben Sie noch Fragen an den BF?

RB: Nein, ich habe keine Fragen.

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

R: Ihnen wurden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

BF: Al Shabaab wurde zwar aus vielen Städten vertrieben, aber es kommt nach wie zur zu Anschlägen.

RB: Ich habe auch keine Stellungnahme abzugeben.

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Nein.

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.

BF: Ja".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 18.05.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner Einvernahme durch das Bundesamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Kismayo; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. In der Heimat lebte er mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Halbschwester zusammen und besuchte von 2006 bis 2010 die Grundschule.

Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan bzw. welcher Volksgruppe Somalias der Beschwerdeführer angehört.

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kismayo wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt würde.

Weiters ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kismayo von al Shabaab verfolgt würde.

1.2.1. Zur Situation in Somalia enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 folgende Ausführungen:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).

Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).

In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).

Quellen:

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines

(Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 19.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Zugriff 4.3.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - mit Blick auf die herangezonenen Länderberichte zu Somalia plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (Punkt II.1.2.1.) kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer dem Hauptclan der Bandhabow (wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Erstbefragung als "Volksgruppe" angegeben) und dem Subclan Reer Hamar angehört (den er in der Einvernahme vor dem Bundesamt von sich aus ohne betreffende Nachfrage als seinen Subclan bezeichnete). Das Bundesverwaltungsgericht kann umgekehrt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer dem Hauptclan Reer Hamar und dem Subclan Bandhabow angehört, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 behauptete. Denn den Länderfeststellungen zufolge kennen Somali üblicherweise ihre Stellung innerhalb des Clansystems exakt, weil sie diese als für ihre Identität maßgebliches Merkmal ansehen. Das als maßgebliche örtliche Gegebenheiten festgestellte Länderinformationsblatt der Staatendokumenation führt dazu wörtlich aus: "In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014)." Es liegt den Länderfeststellungen zufolge für einen Angehörigen eines somalischen Clans mithin nicht nahe, dass er widersprüchliche Angaben zur eigenen Stellung im Clansystem macht. In der mündlichen Verhandlung sprach der Richter den Beschwerdeführer auf diese widersprüchlichen Angaben an. Dieser vermochte den aufgezeigten Widerspruch nicht schlüssig zu erklären. Denn nach Vorhalt des Widerspruches verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, der Stamm "Bandhabow" heiße auch "Reerhamar". Deswegen fragte der Richter nach, ob diese Bezeichnungen synonym zu verwenden seien, worauf der Beschwerdeführer antwortete, "Reerhamar" sei sein Hauptstammt, würde er aber genauer befragt, würde er angeben, ein "Bandhabow" zu sein. Daraufhin wies ihn der Richter darauf hin, dass er in der Einvernahme vor dem Budnesamt ausdücklich ausgesagt habe: "Ich gehöre der Volksgruppe der Bandhabow an. Mein Subclan ist Reerhamer." Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, das nicht so gemeint zu haben; es sei wohl ein Missverständnis gewesen. Bei der Bewertung dieses Widerspruches ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Budnesverwaltungsgericht angab, den Dolmetscher der Einvernahme vor dem Bundesamt gut verstanden zu haben und die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt bekommen zu haben. Deswegen liegt es nicht nahe, dass die von den Aussagen in der mündlichen Verhandlung abweichenden Angaben zu Haupt- und Subclan des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auf ein Missverständnis zurückgehen, hätte dieses doch spätestens im Zuge der Rückübersetzung aufgeklärt werden müssen. Auch das noch junge Alter des Beschwerdeführers entkräftet diesen Widerspruch nicht, weil somalische Kinder den Länderfeststellungen zufolge ab dem Alter von acht oder neun Jahren ihre Stellung im Clansystem auswendig aufzählen können. Der Beschwerdeführer hatte dieses Alter schon bei seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2014 weit überschritten. Deswegen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Widersprüche in seinen Aussagen zu seinem Haupt- und Subclan deswegen aufgetreten sind, weil er nicht seine eigene Stellung im Clansystem beschrieb, sondern eine fremde, deren exakte Position er nicht auswendig konnte. Deswegen können seine Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) - (4) [...]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.1.2.3.1. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.1.2.3.2. So nannte der Beschwerdeführer als ersten Fluchtgrund, dass er einem Minderheitenstamm angehöre, der in Somalia verfolgt werde.

Wie unter Pkt. II.2.1.1. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er einem der von ihm genannten (Minderheiten)Stämme angehört. Aus diesem Grund ist auch sein Vorbringen, wegen der behaupteten Stammeszugehörigkeit verfolgt zu werden, nicht glaubhaft.

2.1.2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, von der Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab bedroht zu sein.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.05.2015 gab er an, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, an deren Krieg teilzunehmen (siehe AS 157 ff). An einem freien Tag sei er bei einem Spaziergang am Markt von al Shabaab-Mitgliedern aufgefordert worden, am heiligen Krieg teilzunehmen. Zudem hätten sie ihn über das Mobiltelefon seiner Mutter angerufen und bedroht. Ein eigenes Mobiltelefon habe er nicht besessen. Woher al Shabaab die Telefonnummer seiner Mutter erfahren habe, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Die Frage, wann er das erste Mal telefonisch kontaktiert worden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht exakt beantworten, sondern erklärte, zuerst sei er angerufen worden. Danach habe er seiner Mutter erzählt, dass al Shabaab ihn angerufen und aufgefordert habe, am Dschihad teilzunehmen (siehe AS 163 bis 165).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dazu an, er sei bei einem Spaziergang am Markt von einem älteren Mann angesprochen worden, der ihn nach einer Adresse gefragt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm den Weg zeigen wollen und sei deshalb einige Schritte mit ihm mitgegangen. Sie seien dann zu einem "Minibus" gekommen, in dem acht bis neun Personen gesessen seien, darunter einige vermummte. Der Beschwerdeführer habe hinten neben den vermummten Personen Platz genommen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, es habe sich um al Shabaab-Mitglieder gehandelt, welche ihn aufgefordert hätten, am heiligen Krieg teilzunehmen. Diese Leute hätten ihn auch nach seiner Adresse gefragt, er habe ihnen aber nur den Bezirk genannt, in dem er wohne. Da er ihnen erzählt habe, dass seine Mutter krank sei und dringend Medizin brauche, hätten sie ihn gehen lassen. Zu Hause habe er seiner Mutter davon berichtet und diese habe ihn in einer anderen Wohnung versteckt. Eines Tages habe seine Mutter einen Anruf bekommen. Mutter und Sohn hätten sich nämlich ein Mobiltelefon geteilt und beide seien telefonisch kontaktiert worden. Manchmal sei das Telefon beim Beschwerdeführer und manchmal bei seiner Mutter gewesen. Als der Beschwerdeführer einige Tage nach dem Vorfall am Markt angerufen worden sei und sich geweigert habe, am heiligen Krieg teilzunehmen, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch zu Hause gewesen. Nach der telefonischen Drohung habe er seiner Mutter davon berichtet und diese habe ihn danach in einer anderen Wohnung untergebracht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie al Shabaab seine Telefonnummer erfahren habe. Er gehe aber davon aus, al Shabaab sei dazu in der Lage, über jeden alles zu erfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen als nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat durch al Shabaab verfolgt. Zunächt erscheint es nicht naheliegend, dass jemand, ohne gezwungen zu werden, in ein Fahrzeug mit ausschließlich fremden Personen einsteigt, von denen einige vermummt sind. Genau dies will der Beschwerdeführer seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung zufolge getan haben, als er in dem "Minibus" der al Shabaab Platz nahm, die versucht habe, ihn für den heiligen Krieg anzuwerben. In dem dort geführten Gespräch hätten sich die dem Beschwerdeführer unbekannten al Shabaab-Mitglieder zur Beantwortung ihrer Frage, wo der Beschwerdeführer wohne, damit begnügt, dass er ihnen seinen Heimatsbezirk nannte. Weitere persönliche Daten zur Identifikation des Beschwerdeführers hätten die al Shabaab-Mitglieder nicht erfragt. Es mutet wenig naheliegend an, dass sich die Mitglieder der al Shabaab bei dem Versuch, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, zur Beantwortung Ihrer Frage, wo er wohne, mit der bloßen Angabe seines Heimatsbezirks zufrieden gegeben und ihn ohne nähere Kenntnis seiner Person wieder freigelassen haben sollen. Denn der Beschwerdeführer behauptet auch, die al Shabaab hätte ein so nachhaltiges Interesse an ihm gehegt, dass sein Wohnsitz bei seiner Mutter in weiterer Folge von sieben al Shabaab-Anhängern nach ihm durchsucht worden sei. Auch erscheint es mit Blick auf das Vorhaben, den Beschwerdeführer in weiterer Folge telefonisch zu kontaktieren, wenig plausibel, dass die al Shabaab-Mitglieder ihn nicht einmal nach seiner Telefonnummer gefragt haben sollen. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, wie die al Shabaab sonst Kenntnis von der Nummer des gemeinsam mit seiner Mutter benutzten Mobiltelefons erlangt haben könnte.

Neben wenig plausiblen Aspekten der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist sein Vorbringen insgesamt äußerst vage und detailarm geblieben.

Mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich im Herkunftsstaat Sachverhalte ereignen können, wie sie der Beschwerdeführer als Gründe für seine Flucht ins Treffen führt; ihm ist es wegen der aufgezeigten Schwächen seines Vorbringens jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich ein solcher Sachverhalt für ihn ereignet hat.

2.1.2.3.4. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass sein Vater von al Shabaab-Milizen getötet worden sei, weil er das von diesen geforderte Schutzgeld nicht mehr zahlen hätte können. Bei seiner Einvernahme am 21.08.2014 erklärte der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich, dass er deshalb Angst gehabt hätte, auch umgebracht zu werden und aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe (siehe AS 157). Er habe deshalb erst einige Monate später ausreisen können, weil er auf das Geld seines Onkels gewartet habe. Seine Mutter habe diesen kontaktiert und ihm ihr Grundstück angeboten, damit er dem Beschwerdeführer die Ausreise finanziere. Warum er sich nicht schon früher an den Onkel gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer zunächst damit, dass der Onkel ihm kein Vertrauen geschenkt hätte, weil er zu jung gewesen sei (AS 160 f). Auf Vorhalt, dass seine Mutter den Onkel anrufen hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer zunächst ausweichend, sie habe dies erst getan, nachdem al Shabaab bei ihr in der Wohnung gewesen wäre. Nach dem erneuten Vorhalt, er hätte angegeben, wegen der Ermordung seinens Vaters befürchtet zu haben, selbst getötet zu werden und deshalb ausgereist zu sein, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, er wisse nicht, warum seine Mutter den Onkel nicht sogleich kontaktiert habe. Letztendlich gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst damals nicht persönlich bedroht gewesen sei (siehe AS 161). Insofern ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Abstammung von seinem Vater durch die al Shabaab verfolgt würde.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

2.2.1. Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verwies dazu allgemein darauf, die al Shabaab sei zwar aus vielen Städten vertrieben worden, verübe aber nach wie vor Anschläge.

Diese Ansicht des Beschwerdeführers stimmt im Wesentlichen mit den Ausführenung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 überein. Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es generell von örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, wie sie in den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 beschrieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (und auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2015 zugestellt. Die am 19.05.2015 per Telefax beim Bundesamt eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG (in der damals geltenden Fassung) rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Daher hat er zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität gegen seine Person, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen zur Lage in Somalia kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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